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A

Geltungsbereich des UZwGBw  A I

Sicherheitsaufgaben können im Gegensatz zu Wachaufgaben (vgl.

ZDv A-2122 Nr. 202) nicht an Zivilpersonen übertragen werden.

Der Status als berechtigte Person nach § 1 UZwGBw hängt nicht davon ab,

ob der mit Sicherheitsaufgaben betraute Feldjäger Uniform trägt. Ent-

sprechendes gilt für die Vorgesetzteneigenschaft nach § 3 VorgV sowie

die Befugnis zu Befehlen, Anordnungen und zur Festnahme (§ 21 WDO).

Gegen einen Einsatz von Feldjägerkräften in Zivil im Inland sprechen da-

her aus rechtlicher Sicht keine Bedenken (anders im Auslandseinsatz, vgl.

D I 4). Taktische Erwägungen, insbesondere die Notwendigkeit einer be-

sonderen Legitimation im Falle des Einschreitens, können jedoch einen

solchen Einsatz ausschließen (zur Strafbarkeit des unbefugten Tragens

einer Feldjägeruniform undMP-Armbinde vgl. BGH NZWehrr 2012, S. 37 ff.).

Nach dem neu gefassten § 1 Abs. 2 UZwGBw können nun auch Soldaten

verbündeter Streitkräfte mit Wach- und Sicherheitsaufgaben betraut

werden. Die Betrauung ist nur im Einzelfall möglich. Sie muss von einem

durch den BMVg bestimmten Vorgesetzten vorgenommen werden. Die-

sem Vorgesetzten müssen die verbündeten Soldaten unterstellt werden.

Die verbündeten Soldaten werden zeitlich und funktional aus ihrem bis-

herigen Unterstellungsverhältnis herausgelöst und unterstehen für die

Durchführung der Wach- oder Sicherheitsaufgabe ausschließlich dem

deutschen Vorgesetzten. Dieser ist für die Wahrnehmung der Wach- oder

Sicherheitsaufgaben verantwortlich. Da die verbündeten Soldaten alleine

nach den Weisungen des deutschen Vorgesetzten tätig werden, ist ihr

Handeln als Ausübung deutscher Hoheitsgewalt zu qualifizieren.

Die Übertragung von Wach- oder Sicherheitsaufgaben und der entspre-

chenden Befugnisse auf Soldaten verbündeter Streitkräfte unterliegt

dem Vorbehalt verbürgter Gegenseitigkeit, d. h. die verbündete Nation

muss für diese Aufgaben den deutschen Soldaten die gleichen Befugnisse

wie den eigenen Soldaten eingeräumt haben. Die ZDv A-2122/2 Nr. 204

verweist nun auf die Anlage 4.6 der ZDv A-2122/2, in der die verbündeten

Nationen, die diese Voraussetzung erfüllen, aufgelistet sind. Zurzeit räu-

men nur die Niederlande deutschen Soldaten Wachbefugnisse ein.

Wichtig:

Das niederländische Rijkswet geweldgebruik bewakers militaire

objecten vom 24.2.2003 mit seinen Ausführungsbestimmungen (Besluit

houdende aanwijzing van Duitse militaire bewakers met geweldbevoeg-

heid vom 9.4.2005) lässt jedoch einen Einsatz deutscher Soldaten nur zur

Bewachung der (wenigen) vom I. Deutsch-Niederländischen Korps zu

binationalen Zwecken genutzten Anlagen und Einrichtungen zu.

Die Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben durch Feldjäger in den Nie-

derlanden kann mithin nicht auf diese Rechtsgrundlage gestellt werden.

Die Soldaten mit Wach- oder Sicherheitsaufgaben müssen in rechtmäßi-

ger Erfüllung dieser Aufgaben handeln. Der Soldat muss danach örtlich

und sachlich zuständig sein und zwingende Formvorschriften einhal-

ten. Es bestehen keine besonderen örtlichen Zuständigkeiten für Feld-