17
A
Geltungsbereich des UZwGBw A I
Sicherheitsaufgaben können im Gegensatz zu Wachaufgaben (vgl.
ZDv A-2122 Nr. 202) nicht an Zivilpersonen übertragen werden.
Der Status als berechtigte Person nach § 1 UZwGBw hängt nicht davon ab,
ob der mit Sicherheitsaufgaben betraute Feldjäger Uniform trägt. Ent-
sprechendes gilt für die Vorgesetzteneigenschaft nach § 3 VorgV sowie
die Befugnis zu Befehlen, Anordnungen und zur Festnahme (§ 21 WDO).
Gegen einen Einsatz von Feldjägerkräften in Zivil im Inland sprechen da-
her aus rechtlicher Sicht keine Bedenken (anders im Auslandseinsatz, vgl.
D I 4). Taktische Erwägungen, insbesondere die Notwendigkeit einer be-
sonderen Legitimation im Falle des Einschreitens, können jedoch einen
solchen Einsatz ausschließen (zur Strafbarkeit des unbefugten Tragens
einer Feldjägeruniform undMP-Armbinde vgl. BGH NZWehrr 2012, S. 37 ff.).
Nach dem neu gefassten § 1 Abs. 2 UZwGBw können nun auch Soldaten
verbündeter Streitkräfte mit Wach- und Sicherheitsaufgaben betraut
werden. Die Betrauung ist nur im Einzelfall möglich. Sie muss von einem
durch den BMVg bestimmten Vorgesetzten vorgenommen werden. Die-
sem Vorgesetzten müssen die verbündeten Soldaten unterstellt werden.
Die verbündeten Soldaten werden zeitlich und funktional aus ihrem bis-
herigen Unterstellungsverhältnis herausgelöst und unterstehen für die
Durchführung der Wach- oder Sicherheitsaufgabe ausschließlich dem
deutschen Vorgesetzten. Dieser ist für die Wahrnehmung der Wach- oder
Sicherheitsaufgaben verantwortlich. Da die verbündeten Soldaten alleine
nach den Weisungen des deutschen Vorgesetzten tätig werden, ist ihr
Handeln als Ausübung deutscher Hoheitsgewalt zu qualifizieren.
Die Übertragung von Wach- oder Sicherheitsaufgaben und der entspre-
chenden Befugnisse auf Soldaten verbündeter Streitkräfte unterliegt
dem Vorbehalt verbürgter Gegenseitigkeit, d. h. die verbündete Nation
muss für diese Aufgaben den deutschen Soldaten die gleichen Befugnisse
wie den eigenen Soldaten eingeräumt haben. Die ZDv A-2122/2 Nr. 204
verweist nun auf die Anlage 4.6 der ZDv A-2122/2, in der die verbündeten
Nationen, die diese Voraussetzung erfüllen, aufgelistet sind. Zurzeit räu-
men nur die Niederlande deutschen Soldaten Wachbefugnisse ein.
Wichtig:
Das niederländische Rijkswet geweldgebruik bewakers militaire
objecten vom 24.2.2003 mit seinen Ausführungsbestimmungen (Besluit
houdende aanwijzing van Duitse militaire bewakers met geweldbevoeg-
heid vom 9.4.2005) lässt jedoch einen Einsatz deutscher Soldaten nur zur
Bewachung der (wenigen) vom I. Deutsch-Niederländischen Korps zu
binationalen Zwecken genutzten Anlagen und Einrichtungen zu.
Die Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben durch Feldjäger in den Nie-
derlanden kann mithin nicht auf diese Rechtsgrundlage gestellt werden.
Die Soldaten mit Wach- oder Sicherheitsaufgaben müssen in rechtmäßi-
ger Erfüllung dieser Aufgaben handeln. Der Soldat muss danach örtlich
und sachlich zuständig sein und zwingende Formvorschriften einhal-
ten. Es bestehen keine besonderen örtlichen Zuständigkeiten für Feld-