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Das neue SGB IX
Neu eingeführt wird zudem eine „ergänzende unabhängige Teilhabeberatung“ (§ 32 Abs. 1
SGB n. F.). Dieses Angebot besteht neben dem Anspruch auf Beratung durch die Rehabilitations-
träger und soll bereits im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen zur Verfügung stehen.
Zur Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung
bedrohten Menschen fördert der Bund diese von den Leistungsträgern und Leistungserbringern
unabhängige ergänzende Beratungsform mit jährlich 58 Millionen Euro über fünf Jahre. Das Peer-
to-Peer Counseling (Betroffene beraten Betroffene) wird bei der ergänzenden unabhängigen Teil-
habeberatung dabei besonders berücksichtigt.
Verschärfung der Verbindlichkeit bei Zuständigkeit und Koordinierung
Auch künftig wird es kein einheitliches Rehabilitationsrecht für Menschen mit Behinderungen
geben. Es bleibt bei der Vielzahl von Rehabilitationsträgern (sog. gegliedertes System). Um den-
noch eine angemessene Koordination, Kooperation und Konvergenz herzustellen, soll das neue
SGB IX im Teil 1 die Rehabilitationsträger auf gemeinsame Ziele und Instrumente verpflichten.
Während es bisher in § 7 hieß „Das SGB IX ist verpflichtend, solange die jeweiligen Leistungsgesetze
nichts anderes regeln“, sieht § 7 Abs. 2 SGB IX n. F. vor, dass die Kapitel 2 bis 4 den jeweiligen Leis-
tungsgesetzen immer vorgehen. Davon darf auch durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
Für alle Rehabilitationsträger gelten daher die Regelungen für
die Bedarfserkennung und Bedarfsermittlung,
die Zuständigkeitsklärung und
das Teilhabeplanverfahren
ab 01.01.2018 bundeseinheitlich und zwingend.
Einführung eines einheitlichen Instruments zur Bedarfserkennung
und Bedarfsermittlung
Mit § 13 SGB IX n. F. werden erstmals Vorgaben für die anzuwendenden Instrumente zur Ermittlung
des individuellen Rehabilitationsbedarfs gemacht. Zur einheitlichen und überprüfbaren Ermittlung
des Bedarfs müssen die Rehabilitationsträger bundesweit einheitliche Instrumente anwenden, die
auf einheitlichen trägerübergreifenden Grundsätzen beruhen und ein verbindliches und effektives
Teilhabeplanverfahren ermöglichen.
Die noch zu entwickelnden Instrumente können sein:
systematische Arbeitsprozesse (z. B. Erhebungen, Analysen und Dokumentationen) und/oder
standardisierte Arbeitsmittel (z. B. funktionelle Prüfungen wie etwa Sehtest, Intelligenztest,
Hörtest, Fragebögen und IT-Anwendungen).
Sie müssen noch in einer Gemeinsamen Empfehlung durch die Bundesarbeitsgemeinschaft für
Rehabilitation vereinbart werden, die im Laufe des Jahres 2018 vorliegen soll.
Diese Gemeinsamen Empfehlungen gelten nicht für die Eingliederungshilfeträger. Hier hat jedes
Bundesland eigenständig zu entscheiden, wie künftig die Bedarfsermittlung – basierend auf den im
SGB IX vorgegebenen Rahmenbedingungen – erfolgen soll. Derzeit gibt es in den einzelnen Bun-
desländern Abstimmungen und Arbeitsgruppen, die sich mit dem Thema beschäftigen. Auch hier
wird mit ersten Ergebnissen im Laufe des Jahres 2018 gerechnet.