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Das neue SGB IX

Das neue SGB IX und sein Regelungsgehalt

vom 01.01.2018 bis 31.12.2019

Am 01.01.2018 war es soweit – die 2. Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) trat in Kraft,

die mit dem „neuen“ SGB IX insbesondere den Teil 1 und damit das für alle Rehabilitationsträger

geltende Teilhabe- und Verfahrensrecht in wichtigen Punkten ändert:

Neuer Behinderungsbegriff

Ausweitung der Leistungsgruppen

Einführung neuer Beratungsstrukturen

Verschärfung der Verbindlichkeit bei der Zuständigkeit

Einführung eines einheitlichen Instruments zur Bedarfserkennung und Bedarfsermittlung

Einführung eines neuen Verfahrens zur Koordinierung der Leistungen

Aufbau des neuen SGB IX

Inhalt von Artikel 1 des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) ist eine Neustrukturierung des SGB IX, die

grundsätzlich am 01.01.2018 in Kraft tritt:

Teil 1

fasst das für alle Rehabilitationsträger geltende Recht der Rehabilitation und Teilhabe

zusammen.

In

Teil 2

wird die aus dem SGB XII herausgelöste und grundlegend reformierte Eingliederungshilfe

geregelt – dieser Teil 2 tritt erst am 01.01.2020 in Kraft; bis dahin bleibt die Eingliederungshilfe in

den §§ 53 ff. SGB XII geregelt. Ausnahme mit Inkrafttreten bereits am 01.01.2018: § 94 Abs. 1

SGB IX sowie das neue Vertragsrecht in Kapitel 8 (§§ 123 bis 134 SGB IX).

Teil 3

enthält dann das Schwerbehindertenrecht.

Neuer Behinderungsbegriff

„Menschen mit Behinderung sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeein-

trächtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren

an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als

sechs Monate hindern können.“

– so der Wortlaut von § 2 SGB IX n. F.

Mit der an die UN-Behindertenrechtskonvention angepassten Neudefinition kommt zum Ausdruck,

dass sich die Behinderung erst durch die gestörte oder nicht entwickelte Interaktion zwischen dem

Individuum und seiner materiellen und sozialen Umwelt manifestiert. Neben den wie bisher schon

notwendigen Voraussetzungen

körperliche (eigens aufgeführt nun auch Sinnbeeinträchtigungen), seelische, geistige Beein-

trächtigungen,

die untypisch für das Alter sind und

länger als sechs Monate andauern

muss nun auch noch

die Wechselwirkung der Person und Umwelt

betrachtet werden.