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Das neue SGB IX

Ausweitung der Leistungsgruppen

§ 5 SGB IX n. F. enthält wie bisher die Leistungsgruppen. Diese werden ausgeweitet bzw. konkretisiert.

Als Leistungsgruppen werden genannt:

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (unverändert)

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (ausgeweitet)

Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (unverändert)

Leistungen zur Teilhabe an Bildung (neu)

Leistungen zur sozialen Teilhabe (umbenannt und konkretisiert)

Während die medizinische Rehabilitation und die unterhaltssichernden und -ergänzenden Leistungen

unverändert bleiben, wurden die möglichen Leistungen zur Teilhabe zur Arbeit (§§ 49 bis 63 SGB IX

n. F.) erweitert:

Für Menschen mit Behinderungen wird die Möglichkeit eröffnet, entweder in einer Werkstätte für

behinderte Menschen (WfbM) oder bei einem „anderen Leistungsanbieter“ zu arbeiten oder eine

Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufzunehmen.

Darüber hinaus sollen Arbeitgeber, die bereit sind, dauerhaft vollerwerbsgeminderte Menschen,

die Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM haben, zu beschäftigen, künftig durch

ein „Budget für Arbeit“ unterstützt werden. Mit diesem Budget kann ein unbefristeter Lohnkos-

tenzuschuss zum Ausgleich der dauerhaften Minderleistung des behinderten Beschäftigten und

eine im Einzelfall notwendige Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz finanziert werden.

Neu eingeführt wird die Leistungsgruppe „Teilhabe zur Bildung“ (§ 75 SGB IX n. F.). Sie gilt für alle

Rehabilitationsträger (außer den Eingliederungshilfeträgern für die es eigene leistungsrechtliche

Vorschriften geben wird) und beinhaltet kommunikative, technische oder andere Hilfsmittel. Insbe-

sondere für Menschen mit Behinderungen im Studium erhofft sich der Gesetzgeber dadurch künf-

tig deutliche Verbesserungen bzw. Konkretisierungen der Leistungsansprüche.

Die bisherige Leistungsgruppe „Leistungen zur Teilhabe in Gemeinschaft“ wird umbenannt in

„Leistungen zur sozialen Teilhabe“ und ausführlich in den §§ 76 bis 84 SGB IX n. F. geregelt. Die

Leistungen zur sozialen Teilhabe sollen erbracht werden, um eine gleichberechtigte Teilhabe am

Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Hierzu gehören insbesondere

ergänzende Leistungen für Wohnraum, Assistenzleistungen, heilpädagogische Leistungen, Leistun-

gen zur Betreuung in einer Pflegefamilie, Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kennt-

nisse und Fertigkeiten, Leistungen zur Förderung der Verständigung, Leistungen zur Mobilität und

Hilfsmittel. Dies entspricht dem bisherigen Leistungskatalog; insbesondere die Assistenzleistungen

und Leistungen zur Mobilität werden nun aber erstmals im Gesetz beschrieben. Auch hier wird es

ab 01.01.2020 für die Eingliederungshilfeträger in Teil 2 des SGB IX speziellere Vorgaben geben.

Einführung neuer Beratungsstrukturen

Gemeinsame Servicestellen gibt es künftig nicht mehr – sie werden (wegen bisheriger Erfolglosig-

keit) bis spätestens 31. Dezember 2018 abgeschafft. Stattdessen soll es Ansprechstellen geben (§ 12

Abs. 1 Satz 3 SGB IX n. F.). Diese müssen von den Rehabilitationsträgern konkret benannt werden

und haben die Aufgabe über Inhalte, Ziele und Verfahren zu Leistungen zur Teilhabe beraten sowie

über das Persönliche Budget und andere Beratungsangebote zu informieren.