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§ 2 SGB IX

Synopse

bisherige Wortlaut des § 2 SGB IX a. F. kann zwar im Sinne der UN-BRK ausgelegt werden. Zur

Rechtsklarheit wird der Behinderungsbegriff durch die Inbezugnahme der Wechselwirkung zwi-

schen der Beeinträchtigung und den Umweltfaktoren deklaratorisch an die UN-BRK angepasst.

Der Hinweis auf die Sinnesbeeinträchtigung führt nicht zu einer Ausweitung des Behinderungs-

begriffs, denn er ist dem Wortlaut der UN-BRK nachgebildet und wurde bereits bisher nach gelten-

dem Recht unter die körperliche Funktion subsumiert. Die Änderung dient der Rechtsklarheit. Sie

soll das Bewusstsein für das Verständnis von Behinderung im Sinne der UN-BRK weiter schärfen und

die Rechtsanwendung in der Praxis unterstützen.

Weiterhin wird in

Satz 2

daran festgehalten, dass eine Beeinträchtigung nur vorliegt, wenn der

Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Damit

soll ausgeschlossen werden, dass z. B. altersbedingte Erkrankungen in der Regel als Behinderung

anerkannt werden.

Die Zweistufigkeit des Behinderungsbegriffs wird weiterhin aufrecht gehalten, nach der eine mit

hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauernde Abweichung vom alterstypischen

Zustand vorliegen muss, aus der eine Beeinträchtigung der Teilhabe resultiert. Offensichtlich vor-

übergehende Störungen werden damit ausgeschlossen.

Pflegebedürftigkeit, auch im Sinne von §§ 14 und 15 SGB XI, gilt nicht als alterstypischer Zustand

nach Absatz 1 Satz 2. Deshalb findet kein grundsätzlicher Ausschluss Pflegebedürftiger von Teilhabe-

leistungen statt.

Satz 3

enthält eine Bestimmung des Kreises der Personen, die nach dem Neunten Buch als „von

Behinderung bedroht“ anzusehen sind. Eine Ausweitung oder Einengung des bisherigen Personen-

kreises ist damit nicht verbunden.

Die

Abätze 2 und 3

beinhalten ausschließlich redaktionelle Folgeänderungen für den Personenkreis

schwerbehinderter Menschen, die sich aus der Neustrukturierung des SGB IX ergeben.

3. Redaktionelle Hinweise zum Behinderungsbegriff in den einzelnen Leistungsgesetzen

Der im SGB IX verankerte Behinderungsbegriff kann bezüglich der Definition der Behinderung in

den einzelnen Leistungsgesetzen nachrangig sein. Wie sich aus § 7 SGB IX n. F. ergibt, wird Kapi-

tel 1 – und damit § 2 SGB IX – von der Vorrangwirkung nicht umfasst, so dass insbesondere der

Anwendungsrang des bisherigen Rechts im Verhältnis zu den Leistungsgesetzen beibehalten bleibt

(siehe dazu auch die Anmerkungen bei § 7).

Der Begriff „Behinderung“ nach § 2 SGB IX ist daher nicht unbedingt leistungsauslösend. Je nach-

dem, welcher Leistungsträger für die Rehabilitationsleistung zuständig ist, sind Einschränkungen

des Behindertenbegriffs zu beachten:

Für den Rentenversicherungsträger siehe etwa § 10 Absatz 1 SGB VI:

„§ 10 SGB VI: Persönliche Voraussetzungen

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behin-

derung

erheblich

gefährdet oder gemindert ist und