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Synopse
§ 1 SGB IX
Fassung ab 01.01.2018
Fassung bis 31.12.2017
Teil 1
Regelungen für Menschen mit Behinderungen und
von Behinderung bedrohter Menschen
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft
Menschen mit Behinderung
oder von Behinderung
bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem
Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden
Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und
ihre volle, wirksame
gleichberechtigte Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligun-
gen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.
Dabei wird den besonderen Bedürfnissen
von Frauen
und Kindern mit Behinderungen
und von Behinderung
bedrohter Frauen und Kinder
sowie Menschen mit see-
lischen Behinderungen oder von einer solchen Behin-
derung bedrohter Menschen
Rechnung getragen.
§ 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft
Behinderte oder von Behinderung bedrohte Men-
schen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den
für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsge-
setzen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberech-
tigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu för-
dern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen
entgegenzuwirken.
Dabei wird den besonderen Bedürfnissen behinderter
und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder
Rechnung getragen.
Gesetzesbegründung zu § 1 (Drs. 18/9522, S. 226–227)
Die Regelung entspricht der bisherigen Rechtslage und wurde redaktionell um die Anforderung
ergänzt, den besonderen Bedürfnissen seelisch behinderter oder von einer solchen Behinderung
bedrohter Menschen Rechnung zu tragen. Diese Anforderung an die Leistungserbringung und die
Verfahrensausgestaltung war bislang in § 10 alter Fassung geregelt.
Redaktioneller Hinweis:
Zur neuen Verfahrensausgestaltung siehe jetzt das Teilhabeplanverfahren nach § 19 SGB IX n. F.
(Koordinierung der Leistungen auch erläutert „Vor § 14 SGB IX“)
Grundsätzlich muss bei der Leistungsgewährung immer der behinderte Mensch in seiner jeweiligen
Lebenslage und seiner individuellen Beeinträchtigung berücksichtigt werden. Das gilt auch, wenn
Leistungen als Unterstützungsleistungen an Eltern mit Behinderungen gewährt werden, die oft-
mals als „Elternassistenz“ und „begleitete Elternschaft“ bezeichnet werden.
Redaktioneller Hinweis:
Zur Elternassistenz siehe auch die Ausführungen zu § 78 Absatz 3 SGB IX n. F.