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Synopse

§ 1 SGB IX

Fassung ab 01.01.2018

Fassung bis 31.12.2017

Teil 1

Regelungen für Menschen mit Behinderungen und

von Behinderung bedrohter Menschen

Kapitel 1

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der

Gesellschaft

Menschen mit Behinderung

oder von Behinderung

bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem

Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden

Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und

ihre volle, wirksame

gleichberechtigte Teilhabe am

Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligun-

gen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.

Dabei wird den besonderen Bedürfnissen

von Frauen

und Kindern mit Behinderungen

und von Behinderung

bedrohter Frauen und Kinder

sowie Menschen mit see-

lischen Behinderungen oder von einer solchen Behin-

derung bedrohter Menschen

Rechnung getragen.

§ 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der

Gesellschaft

Behinderte oder von Behinderung bedrohte Men-

schen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den

für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsge-

setzen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberech-

tigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu för-

dern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen

entgegenzuwirken.

Dabei wird den besonderen Bedürfnissen behinderter

und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder

Rechnung getragen.

Gesetzesbegründung zu § 1 (Drs. 18/9522, S. 226–227)

Die Regelung entspricht der bisherigen Rechtslage und wurde redaktionell um die Anforderung

ergänzt, den besonderen Bedürfnissen seelisch behinderter oder von einer solchen Behinderung

bedrohter Menschen Rechnung zu tragen. Diese Anforderung an die Leistungserbringung und die

Verfahrensausgestaltung war bislang in § 10 alter Fassung geregelt.

Redaktioneller Hinweis:

Zur neuen Verfahrensausgestaltung siehe jetzt das Teilhabeplanverfahren nach § 19 SGB IX n. F.

(Koordinierung der Leistungen auch erläutert „Vor § 14 SGB IX“)

Grundsätzlich muss bei der Leistungsgewährung immer der behinderte Mensch in seiner jeweiligen

Lebenslage und seiner individuellen Beeinträchtigung berücksichtigt werden. Das gilt auch, wenn

Leistungen als Unterstützungsleistungen an Eltern mit Behinderungen gewährt werden, die oft-

mals als „Elternassistenz“ und „begleitete Elternschaft“ bezeichnet werden.

Redaktioneller Hinweis:

Zur Elternassistenz siehe auch die Ausführungen zu § 78 Absatz 3 SGB IX n. F.