Table of Contents Table of Contents
Previous Page  18 / 25 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 18 / 25 Next Page
Page Background

18

www.WALHALLA.de

§ 2 SGB IX

Synopse

Fassung ab 01.01.2018

Fassung bis 31.12.2017

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1)

Menschen mit Behinderungen sind Menschen,

die

körperliche, seelische, geistige

oder Sinnesbeein-

trächtigungen haben, die sie in Wechselwirkung

mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an

der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft

mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate

hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1

liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand

von dem für das Lebensalter typischen Zustand ab-

weicht.

Menschen

sind von Behinderung bedroht, wenn

eine

Beeinträchtigung

nach Satz 1

zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des

Teils 3

schwerbehin-

dert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von

wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren

gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung

auf einem Arbeitsplatz im Sinne des

§ 156

rechtmäßig

im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3)

Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wer-

den sollen

Menschen mit Behinderungen

mit einem

Grad der Behinderung von weniger als 50, aber

wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzun-

gen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer

Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigne-

ten Arbeitsplatz im Sinne des

§ 156

nicht erlangen

oder nicht behalten können (gleichgestellte behin-

derte Menschen).

§ 2 Behinderung

(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche

Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesund-

heit

mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate

von dem für das Lebensalter typischen Zustand abwei-

chen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesell-

schaft beeinträchtigt ist.

Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beein-

trächtigung zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehin-

dert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von

wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren

gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung

auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig

im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3)

Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wer-

den sollen behinderte Menschen mit einem Grad der

Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30,

bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes

2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne

die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im

Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten

können (gleichgestellte behinderte Menschen).

1. Gesetzesbegründung zur Neudefinition des Behinderungsbegriffs (Drs. 18/9522, S. 192)

Der Behinderungsbegriff wird sprachlich an die Artikel 1 Satz 2 und die Präambel Buchstabe e) der UN-

BRK [= UN-Behindertenrechtskonvention] angepasst. Zwar lehnt sich der Behinderungsbegriff nach § 2

Absatz 1 SGB IX a. F. und § 3 BGG [= Behindertengleichstellungsgesetz] schon eng an die „Internatio-

nale Klassifikation der Funktionsfähigkeit und Behinderung“ (ICIDH-2) an, die das Ziel der Teilhabe an

den verschiedenen Lebensbereichen (Partizipation) in den Vordergrund gerückt hat; allerdings kann

der Behinderungsbegriff im Hinblick auf die UN-BRK noch weiter konkretisiert werden.

Redaktioneller Hinweis:

§ 3 BGG lautet seit 27.07.2016 wie folgt:

㤠3 Menschen mit Behinderungen

Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die langfristige körper-

liche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung