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www.WALHALLA.de§ 2 SGB IX
Synopse
Fassung ab 01.01.2018
Fassung bis 31.12.2017
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1)
Menschen mit Behinderungen sind Menschen,
die
körperliche, seelische, geistige
oder Sinnesbeein-
trächtigungen haben, die sie in Wechselwirkung
mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an
der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft
mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate
hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1
liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand
von dem für das Lebensalter typischen Zustand ab-
weicht.
Menschen
sind von Behinderung bedroht, wenn
eine
Beeinträchtigung
nach Satz 1
zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des
Teils 3
schwerbehin-
dert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von
wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren
gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung
auf einem Arbeitsplatz im Sinne des
§ 156
rechtmäßig
im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3)
Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wer-
den sollen
Menschen mit Behinderungen
mit einem
Grad der Behinderung von weniger als 50, aber
wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzun-
gen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer
Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigne-
ten Arbeitsplatz im Sinne des
§ 156
nicht erlangen
oder nicht behalten können (gleichgestellte behin-
derte Menschen).
§ 2 Behinderung
(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche
Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesund-
heit
mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate
von dem für das Lebensalter typischen Zustand abwei-
chen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesell-
schaft beeinträchtigt ist.
Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beein-
trächtigung zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehin-
dert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von
wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren
gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung
auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig
im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3)
Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wer-
den sollen behinderte Menschen mit einem Grad der
Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30,
bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes
2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne
die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im
Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten
können (gleichgestellte behinderte Menschen).
1. Gesetzesbegründung zur Neudefinition des Behinderungsbegriffs (Drs. 18/9522, S. 192)
Der Behinderungsbegriff wird sprachlich an die Artikel 1 Satz 2 und die Präambel Buchstabe e) der UN-
BRK [= UN-Behindertenrechtskonvention] angepasst. Zwar lehnt sich der Behinderungsbegriff nach § 2
Absatz 1 SGB IX a. F. und § 3 BGG [= Behindertengleichstellungsgesetz] schon eng an die „Internatio-
nale Klassifikation der Funktionsfähigkeit und Behinderung“ (ICIDH-2) an, die das Ziel der Teilhabe an
den verschiedenen Lebensbereichen (Partizipation) in den Vordergrund gerückt hat; allerdings kann
der Behinderungsbegriff im Hinblick auf die UN-BRK noch weiter konkretisiert werden.
Redaktioneller Hinweis:
§ 3 BGG lautet seit 27.07.2016 wie folgt:
„§ 3 Menschen mit Behinderungen
Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die langfristige körper-
liche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung