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Warum einen Ehevertrag schließen?

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Wie ein Ehevertrag geschlossen wird

Grundsätzlich herrscht auch im Eherecht – wie generell im deut-

schen Privatrecht – Vertragsfreiheit. Zudem ist grundsätzlich Form-

freiheit gegeben. Den Kern eines Ehevertrags wird aber regel-

mäßig die güterrechtliche Regelung bilden und gemäß § 1410 BGB

ist insoweit notarielle Beurkundung erforderlich. Eine Verein-

barung über den Unterhalt bedarf vor Rechtskraft der Scheidung

gleichfalls der notariellen Beurkundung. Ebenso wird der Ehe-

vertrag häufig eine beurkundungsbedürftige erbrechtliche Rege-

lung enthalten oder es werden gar gesellschaftsrechtliche Verein-

barungen getroffen. Darüber hinaus kann eine Eintragung in das

Güterrechtsregister, welches von den Amtsgerichten geführt wird,

erforderlich werden.

Der Gang zum Notar ist unvermeidbar. Zusätzlich sollte ein Ehe-

vertrag von einem Rechtsanwalt unter besonderer Berücksichtigung

der Interessen beider Parteien ausgearbeitet werden, der dann dem

Notar zur Beurkundung vorgelegt wird.

Die Materie ist zu komplex, als dass ein Laie selbst einen Ehever-

trag entwerfen und demNotar zur Beurkundung vorlegen könnte.

Selbstverständlich verfügen auch Notare über die entsprechende

Kenntnis zur Fertigung eines Ehevertrags. Aber es ist als Beurkun-

dungsorgan nicht Aufgabe des Notars, auf die speziellen Interes-

sen der vertragsschließenden Parteien einzugehen. Der Notar

wird in erster Linie nur beurkunden und aufklären. Die Musterver-

träge sollen Ihnen ein Bild davon verschaffen, wie Ihr Ehevertrag

korrekt formuliert aussehen könnte.