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Warum einen Ehevertrag schließen?
Tendenzen werden daran im Kern nicht viel ändern. Auf die nicht-
eheliche Lebensgemeinschaft finden bisher nur die allgemeinen
Vorschriften des BGB Anwendung, insbesondere die der Gesell-
schaft bürgerlichen Rechts. Die allgemeinen Vorschriften des BGB
sind jedoch für das Zusammenleben zweier Menschen, die in erster
Linie aus Liebe, persönlicher Zuneigung oder um des Zusammen-
lebens willen zusammenleben, ungeeignet, da bei den allgemei-
nen Vorschriften die wirtschaftlichen Interessen im Vordergrund
stehen.
Die Vorschriften des ehelichen Güterrechts dagegen regeln sowohl
die persönlichen Beziehungen als auch die wirtschaftlichen Inte-
ressen und versuchen vor allem einen gerechten Ausgleich bei-
der herbeizuführen. Kein Vertrag über eine nichteheliche Lebens-
gemeinschaft kann diese umfassenden Regelungen ersetzen. Zum
einen ist dies nach dem deutschen Privatrecht nicht möglich und
zum anderen könnte sich dies wohl kaum jemand leisten, da ein
solcher Vertrag so umfassend wie ein Buch wäre.
Das Eherecht des BGB kann vertraglich auf die individuellen
Bedürfnisse zugeschnitten werden, soweit ein Bedarf besteht. Für
die nicht regelungsbedürftigen Bereiche oder diejenigen, an die
man zunächst nicht gedacht hat bzw. nicht denken konnte, gilt
dann automatisch das Gesetz.
Wenn die Partnerschaft scheitert
Kommt es zum Scheitern, muss eine nichteheliche Lebensgemein-
schaft nicht geschieden werden. Die Partner sind insbesondere
sofort und immer rechtlich frei, eine neue Beziehung einzugehen.
Aber auch die Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemein-
schaft sollte unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht unter-
schätzt werden.
So kann eine Scheidung vor den Familiengerichten gerade auf der
Grundlage eines Ehevertrags unter Umständen schneller sein als
beispielsweise der Streit anlässlich der Wohnung einer nichtehe-
lichen Lebensgemeinschaft vor den Mietgerichten.