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Firma, Unternehmen, Unternehmensbeteiligung
Das Güterrecht
Die zentrale Vorschrift des Ehevertrags wird die güterrechtliche
Regelung bilden, das heißt Vereinbarungen darüber, wem das
Haus, die Aktien, der Schmuck und das Bankguthaben gehören,
aber auch, ob und inwieweit der eine Ehepartner für die Schulden
des anderen haftet.
Das Gesetz gibt insoweit drei Güterstände vor. Zum einen den ge-
setzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der automatisch
gilt, wenn ehevertraglich nicht wirksam etwas anderes vereinbart
ist. Ferner die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung. Diese
drei Typen von Güterständen sind zwar vom Gesetzgeber wahl-
weise vorgegeben, können aber durch Ehevertrag in gewisser Weise
aufgeweicht bzw. gemischt werden.
Die Vermögensverwaltung
Von einer güterrechtlichen Regelung zu unterscheiden ist die Frage
danach, wie das Vermögen angelegt werden soll. So können Sie
sich beispielsweise gegenseitig verpflichten, Sparguthaben für den
gemeinsamen Hausbau zu verwenden oder dass generell gewisse
Beträge des Einkommens zur Ansammlung von Vermögen verwendet
werden müssen.
Firma, Unternehmen, Unternehmensbeteiligung
Daneben muss geklärt werden, inwieweit ein Ehegatte in die Firma,
das Unternehmen oder die Unternehmensbeteiligung des anderen
involviert ist bzw. sein darf. Hier sind vor allem auch die Belange
der Firma bzw. des Unternehmens zu berücksichtigen.