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Firma, Unternehmen, Unternehmensbeteiligung

Das Güterrecht

Die zentrale Vorschrift des Ehevertrags wird die güterrechtliche

Regelung bilden, das heißt Vereinbarungen darüber, wem das

Haus, die Aktien, der Schmuck und das Bankguthaben gehören,

aber auch, ob und inwieweit der eine Ehepartner für die Schulden

des anderen haftet.

Das Gesetz gibt insoweit drei Güterstände vor. Zum einen den ge-

setzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der automatisch

gilt, wenn ehevertraglich nicht wirksam etwas anderes vereinbart

ist. Ferner die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung. Diese

drei Typen von Güterständen sind zwar vom Gesetzgeber wahl-

weise vorgegeben, können aber durch Ehevertrag in gewisser Weise

aufgeweicht bzw. gemischt werden.

Die Vermögensverwaltung

Von einer güterrechtlichen Regelung zu unterscheiden ist die Frage

danach, wie das Vermögen angelegt werden soll. So können Sie

sich beispielsweise gegenseitig verpflichten, Sparguthaben für den

gemeinsamen Hausbau zu verwenden oder dass generell gewisse

Beträge des Einkommens zur Ansammlung von Vermögen verwendet

werden müssen.

Firma, Unternehmen, Unternehmensbeteiligung

Daneben muss geklärt werden, inwieweit ein Ehegatte in die Firma,

das Unternehmen oder die Unternehmensbeteiligung des anderen

involviert ist bzw. sein darf. Hier sind vor allem auch die Belange

der Firma bzw. des Unternehmens zu berücksichtigen.