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Was Sie zuerst wissen müssen

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www.walhalla.de

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Um möglichst viele Interessenten anzulocken und so höhere

Gebote zu erzielen, weisen die Gläubigerbanken häufig in eige-

nen Inseraten auf die Versteigerung ihres Objekts hin und bieten

telefonische Information an. Hiergegen ist nichts einzuwenden,

wenn diese Inserate den Leser ohne Weiteres erkennen lassen,

dass es sich bei der angebotenen Auskunft um jene der Bank, nicht

des Gerichts, handelt. Üblich sind Formulierungen wie „Näheres

durch die beteiligte Bank unter Telefon …“ oder „Auskunft durch

die betreibende Gläubigerin unter ….“

Praxis-Tipp:

Sollte aber ein Inserat so abgefasst sein, dass der Leser davon

ausgehenmuss, die angebotene Auskunft sei jene des Gerichts,

ist Vorsicht angebracht. Wer nichts zu verbergen hat, versteckt

sich nicht! Meldet sich bei einem Anruf auf ein solches Inserat

statt des Gerichts eine Bank, sollte man sofort auflegen und

lieber Auskünfte beim Gericht einholen. Auch hinter einem

„Sonderbeauftragten“ steht nie das Gericht!

Auch die Gläubigerbanken veröffentlichen ihre eigenen Informa-

tionen in der Presse und auf Internetportalen. Selbst wenn diese

korrekt formuliert sind (z. B. Auskunft durch die „Gläubiger-

bank“), ist stets zu bedenken, dass die Bank wirtschaftlicher Geg-

ner des Bieters ist. Sie will viel erzielen, er will wenig bieten! Deren

„Informationen“ sollten überprüft werden!

Soweit noch Aushänge an der Gemeindetafel erfolgen, ist das

dort eine frühe und gute Information. Dagegen haben die kosten-

pflichtigen Versteigerungskalender im Internet weitgehend ihre

ohnehin geringe Bedeutung verloren. Auch versuchen Makler auf

diesem Gebiet tätig zu werden. Deren Inanspruchnahme ist aber

ebenfalls kostenpflichtig.