Was Sie zuerst wissen müssen
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Um möglichst viele Interessenten anzulocken und so höhere
Gebote zu erzielen, weisen die Gläubigerbanken häufig in eige-
nen Inseraten auf die Versteigerung ihres Objekts hin und bieten
telefonische Information an. Hiergegen ist nichts einzuwenden,
wenn diese Inserate den Leser ohne Weiteres erkennen lassen,
dass es sich bei der angebotenen Auskunft um jene der Bank, nicht
des Gerichts, handelt. Üblich sind Formulierungen wie „Näheres
durch die beteiligte Bank unter Telefon …“ oder „Auskunft durch
die betreibende Gläubigerin unter ….“
Praxis-Tipp:
Sollte aber ein Inserat so abgefasst sein, dass der Leser davon
ausgehenmuss, die angebotene Auskunft sei jene des Gerichts,
ist Vorsicht angebracht. Wer nichts zu verbergen hat, versteckt
sich nicht! Meldet sich bei einem Anruf auf ein solches Inserat
statt des Gerichts eine Bank, sollte man sofort auflegen und
lieber Auskünfte beim Gericht einholen. Auch hinter einem
„Sonderbeauftragten“ steht nie das Gericht!
Auch die Gläubigerbanken veröffentlichen ihre eigenen Informa-
tionen in der Presse und auf Internetportalen. Selbst wenn diese
korrekt formuliert sind (z. B. Auskunft durch die „Gläubiger-
bank“), ist stets zu bedenken, dass die Bank wirtschaftlicher Geg-
ner des Bieters ist. Sie will viel erzielen, er will wenig bieten! Deren
„Informationen“ sollten überprüft werden!
Soweit noch Aushänge an der Gemeindetafel erfolgen, ist das
dort eine frühe und gute Information. Dagegen haben die kosten-
pflichtigen Versteigerungskalender im Internet weitgehend ihre
ohnehin geringe Bedeutung verloren. Auch versuchen Makler auf
diesem Gebiet tätig zu werden. Deren Inanspruchnahme ist aber
ebenfalls kostenpflichtig.