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Was wird versteigert?

immer nur vom „Grundstück“ und nicht vom „Haus“ gesprochen

werden. Daher wird auch in diesem Buch nur vom Grundstück als

Erwerbsobjekt die Rede sein.

Neben Häusern versteigern die Gerichte auch unbebaute Grund-

stücke, zum Beispiel Bauplätze, Äcker, Gärten oder Wiesen.

Schon vor über hundert Jahren hat die vorgenannte „eiserne

Regel“ zu Problemen geführt, da es nicht genügend Bauplätze

gab und deren Eigentümer auch nicht verkaufen wollten. Der

Gesetzgeber musste sich etwas einfallen lassen, um diese Ein-

schränkung zu umgehen – und hat das sogenannte Erbbaurecht

eingeführt.

Erbbaurecht

Man denke sich einen unsichtbaren Teppich, der über das Grund-

stück ausgebreitet wird; das Haus wird nicht auf dem Grundstück,

sondern auf diesem „Rechtsteppich“ erbaut. Grundstückseigen-

tümer und Eigentümer des Hauses können dann auseinanderfal-

len, denn das Haus steht – rechtlich gesehen – nicht auf dem

Grundstück. Ein solches Erbbaurecht kann man ebenfalls erstei-

gern. Dabei erwirbt man den „Rechtsteppich“ zusammen mit dem

Eigentum am Haus. Was hierbei besonders zu beachten ist, lesen

Sie in Kapitel 8.1.

Wohnungseigentum

Schließlich reichte auch dies in Ballungsgebieten nicht mehr aus,

um genügend Wohnraum zu schaffen – man erfand das Woh-

nungseigentum. Hier wird der „eiserne Grundsatz“ dadurch ge-

wahrt, dass der Wohnungseigentümer zugleich Miteigentümer

des Grundstücks (oder Mitberechtigter des Erbbaurechts) wird.

Ihm gehört somit ein Teil des Grundstücks sowie des Gemein-

schaftseigentums und dazu (als Alleineigentum) seine Wohnung,

eventuell noch ein Garagenplatz oder auch ein kleiner Abstell-

raum im Keller. Garagenplätze können auch als sogenanntes Son-

dernutzungsrecht ausgewiesen sein. Auch dieses Wohnungseigen-

tum kann ersteigert werden; in Städten kommt dies sogar häufig

vor. Besonderheiten hierzu sind in Kapitel 8.2 erklärt.