13
1
Was wird versteigert?
immer nur vom „Grundstück“ und nicht vom „Haus“ gesprochen
werden. Daher wird auch in diesem Buch nur vom Grundstück als
Erwerbsobjekt die Rede sein.
Neben Häusern versteigern die Gerichte auch unbebaute Grund-
stücke, zum Beispiel Bauplätze, Äcker, Gärten oder Wiesen.
Schon vor über hundert Jahren hat die vorgenannte „eiserne
Regel“ zu Problemen geführt, da es nicht genügend Bauplätze
gab und deren Eigentümer auch nicht verkaufen wollten. Der
Gesetzgeber musste sich etwas einfallen lassen, um diese Ein-
schränkung zu umgehen – und hat das sogenannte Erbbaurecht
eingeführt.
Erbbaurecht
Man denke sich einen unsichtbaren Teppich, der über das Grund-
stück ausgebreitet wird; das Haus wird nicht auf dem Grundstück,
sondern auf diesem „Rechtsteppich“ erbaut. Grundstückseigen-
tümer und Eigentümer des Hauses können dann auseinanderfal-
len, denn das Haus steht – rechtlich gesehen – nicht auf dem
Grundstück. Ein solches Erbbaurecht kann man ebenfalls erstei-
gern. Dabei erwirbt man den „Rechtsteppich“ zusammen mit dem
Eigentum am Haus. Was hierbei besonders zu beachten ist, lesen
Sie in Kapitel 8.1.
Wohnungseigentum
Schließlich reichte auch dies in Ballungsgebieten nicht mehr aus,
um genügend Wohnraum zu schaffen – man erfand das Woh-
nungseigentum. Hier wird der „eiserne Grundsatz“ dadurch ge-
wahrt, dass der Wohnungseigentümer zugleich Miteigentümer
des Grundstücks (oder Mitberechtigter des Erbbaurechts) wird.
Ihm gehört somit ein Teil des Grundstücks sowie des Gemein-
schaftseigentums und dazu (als Alleineigentum) seine Wohnung,
eventuell noch ein Garagenplatz oder auch ein kleiner Abstell-
raum im Keller. Garagenplätze können auch als sogenanntes Son-
dernutzungsrecht ausgewiesen sein. Auch dieses Wohnungseigen-
tum kann ersteigert werden; in Städten kommt dies sogar häufig
vor. Besonderheiten hierzu sind in Kapitel 8.2 erklärt.