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Was Sie zuerst wissen müssen

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www.walhalla.de

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4. Wo finde ich die notwendige Information?

Die gerichtliche Informationspflicht

Versteigerungstermine müssen öffentlich bekannt gemacht wer-

den (§§ 39, 40 Abs. 1 ZVG), wobei neben der Veröffentlichung in

einem Amtsblatt

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auch die Aufnahme „in ein für das Gericht

bestimmtes Informations- und Kommunikationssystem“ ausreicht,

wenn das Landesrecht ein solches benennt. Bei geringemWert des

Grundstücks kann auch (§ 39 Abs. 2 ZVG) der Aushang an der

Gemeindetafel genügen, falls die Gemeinde selbst noch an einer

solchen Tafel veröffentlicht. Eine solche vorgeschriebene Veröf-

fentlichung ist entscheidend für die korrekte Durchführung des

Versteigerungstermins, bietet jedoch den Interessenten kaum

eine wirkliche Information, wenn sie im Amtsblatt erfolgt.

Dagegen ist der Aushang an der Gerichtstafel (§ 40 Abs. 1 ZVG)

auch heute noch eine wichtige Informationsquelle, da dort sehr

früh und übersichtlich alle Termine ersichtlich sind. Im Fall der Zen-

tralisierung (vgl. Kapitel 1.1) findet man dort die Termine aller

Amtsgerichte des Bezirks. Leider ist dieser Aushang nicht mehr all-

gemein verbindlich vorgeschrieben. Gerichte, die von der vorste-

hend genannten Möglichkeit der Veröffentlichung im Internet

Gebrauch machen, dürfen vom Aushang absehen.

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Die zusätzliche Information

Schon immer haben die Gerichte die Interessenten zusätzlich

informiert, wobei das Internet heute die wichtigste Quelle ist.

Soweit ersichtlich, veröffentlichen die Gerichte überwiegend auf

vier Portalen:

A:

www.zvg-portal.de

B:

www.hanmark.de

C:

www.versteigerungspool.de

D:

www.zvg.com

2

Das kaum jemand liest!

3

Von dieser Möglichkeit sollten Sie im Bieter-Interesse keinen Gebrauch machen!