Was Sie zuerst wissen müssen
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www.walhalla.de1
4. Wo finde ich die notwendige Information?
Die gerichtliche Informationspflicht
Versteigerungstermine müssen öffentlich bekannt gemacht wer-
den (§§ 39, 40 Abs. 1 ZVG), wobei neben der Veröffentlichung in
einem Amtsblatt
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auch die Aufnahme „in ein für das Gericht
bestimmtes Informations- und Kommunikationssystem“ ausreicht,
wenn das Landesrecht ein solches benennt. Bei geringemWert des
Grundstücks kann auch (§ 39 Abs. 2 ZVG) der Aushang an der
Gemeindetafel genügen, falls die Gemeinde selbst noch an einer
solchen Tafel veröffentlicht. Eine solche vorgeschriebene Veröf-
fentlichung ist entscheidend für die korrekte Durchführung des
Versteigerungstermins, bietet jedoch den Interessenten kaum
eine wirkliche Information, wenn sie im Amtsblatt erfolgt.
Dagegen ist der Aushang an der Gerichtstafel (§ 40 Abs. 1 ZVG)
auch heute noch eine wichtige Informationsquelle, da dort sehr
früh und übersichtlich alle Termine ersichtlich sind. Im Fall der Zen-
tralisierung (vgl. Kapitel 1.1) findet man dort die Termine aller
Amtsgerichte des Bezirks. Leider ist dieser Aushang nicht mehr all-
gemein verbindlich vorgeschrieben. Gerichte, die von der vorste-
hend genannten Möglichkeit der Veröffentlichung im Internet
Gebrauch machen, dürfen vom Aushang absehen.
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Die zusätzliche Information
Schon immer haben die Gerichte die Interessenten zusätzlich
informiert, wobei das Internet heute die wichtigste Quelle ist.
Soweit ersichtlich, veröffentlichen die Gerichte überwiegend auf
vier Portalen:
A:
www.zvg-portal.deB:
www.hanmark.deC:
www.versteigerungspool.deD:
www.zvg.com2
Das kaum jemand liest!
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Von dieser Möglichkeit sollten Sie im Bieter-Interesse keinen Gebrauch machen!