I. Einleitung
44
www.WALHALLA.deI
I. Einleitung
1. Allgemeines
Schießen ist grundsätzlich nur auf und in Schießstätten erlaubt. We-
gen der Gefährdungen, die insbesondere beim Schießen mit großka-
librigen Schusswaffen bestehen, ist das Betreiben einer Schießstätte
unter den gesetzlichen Erlaubnisvorbehalt gestellt.
Ungeachtet der persönlichen Voraussetzungen, die der Betreiber
einer Schießstätte erfüllen muss, sind Schießstätten vor der Inbe-
triebnahme und anschließend periodisch (sowie situativ bei Zweifeln
am ordnungsgemäßen Zustand oder den erforderlichen schieß-
technischen Einrichtungen) sicherheitstechnisch zu überprüfen. Die
jeweilige Erlaubnisbehörde kann (muss) Auflagen zur Gefahrenab-
wehr für die Nutzung einer Schießstätte erlassen.
Schießstätten werden auf der Grundlage von Schießstandrichtlini-
en
1
1
errichtet, betrieben und sicherheitstechnisch geprüft.
Die Sicherheit in und auf Schießstätten (innere Sicherheit), sowie im
Gefahrenbereich außerhalb der Schießstätte (äußere Sicherheit), ist
durch den Betreiber sicherzustellen. Insbesondere die Sicherheits-
einrichtungen sind (ständig) auf Funktionalität zu überprüfen. Nut-
zer einer Schießstätte dürfen darauf vertrauen, dass sie und andere
nicht gefährdet sind, wenn im Rahmen der Nutzungserlaubnis ge-
schossen wird. Ein Schuss in den Boden oder Decke, ob gewollt oder
nicht gewollt, darf für niemanden gefährlich sein. Wie sollen sonst
interessierte Anfänger an den Schießsport herangeführt werden?
Abgesehen von wenigen Ausnahmen hat der Betreiber die Bestim-
mungen des Arbeitsschutzes zu beachten.
Den Umgang mit Schusswaffen und Munition, somit auch das Schie-
ßen, regelt das Waffengesetz
2
2
(WaffG) unter den Belangen der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Diese beiden unbestimmten
Rechtsbegriffe werden nicht nur im Waffenrecht, sondern meist
1
Bekanntmachung der Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das
Betreiben von Schießständen (Schießstandrichtlinien) v. 23.7.2012, Bundes-
ministerium des Innern, BAnz AT 23.10.2012 B2, zuletzt geändert durch Erste
Änderung der Schießstandrichtlinien v. 13.3.2013 (BAnz. AT 25.3.2013 Nr. B3).
2
Waffengesetz v. 11.10.2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt
geändert durch Gesetz v. 30.6.2017 (BGBl. I S. 2133).