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I. Einleitung

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I. Einleitung

1. Allgemeines

Schießen ist grundsätzlich nur auf und in Schießstätten erlaubt. We-

gen der Gefährdungen, die insbesondere beim Schießen mit großka-

librigen Schusswaffen bestehen, ist das Betreiben einer Schießstätte

unter den gesetzlichen Erlaubnisvorbehalt gestellt.

Ungeachtet der persönlichen Voraussetzungen, die der Betreiber

einer Schießstätte erfüllen muss, sind Schießstätten vor der Inbe-

triebnahme und anschließend periodisch (sowie situativ bei Zweifeln

am ordnungsgemäßen Zustand oder den erforderlichen schieß-

technischen Einrichtungen) sicherheitstechnisch zu überprüfen. Die

jeweilige Erlaubnisbehörde kann (muss) Auflagen zur Gefahrenab-

wehr für die Nutzung einer Schießstätte erlassen.

Schießstätten werden auf der Grundlage von Schießstandrichtlini-

en

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errichtet, betrieben und sicherheitstechnisch geprüft.

Die Sicherheit in und auf Schießstätten (innere Sicherheit), sowie im

Gefahrenbereich außerhalb der Schießstätte (äußere Sicherheit), ist

durch den Betreiber sicherzustellen. Insbesondere die Sicherheits-

einrichtungen sind (ständig) auf Funktionalität zu überprüfen. Nut-

zer einer Schießstätte dürfen darauf vertrauen, dass sie und andere

nicht gefährdet sind, wenn im Rahmen der Nutzungserlaubnis ge-

schossen wird. Ein Schuss in den Boden oder Decke, ob gewollt oder

nicht gewollt, darf für niemanden gefährlich sein. Wie sollen sonst

interessierte Anfänger an den Schießsport herangeführt werden?

Abgesehen von wenigen Ausnahmen hat der Betreiber die Bestim-

mungen des Arbeitsschutzes zu beachten.

Den Umgang mit Schusswaffen und Munition, somit auch das Schie-

ßen, regelt das Waffengesetz

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(WaffG) unter den Belangen der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Diese beiden unbestimmten

Rechtsbegriffe werden nicht nur im Waffenrecht, sondern meist

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Bekanntmachung der Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das

Betreiben von Schießständen (Schießstandrichtlinien) v. 23.7.2012, Bundes-

ministerium des Innern, BAnz AT 23.10.2012 B2, zuletzt geändert durch Erste

Änderung der Schießstandrichtlinien v. 13.3.2013 (BAnz. AT 25.3.2013 Nr. B3).

2

Waffengesetz v. 11.10.2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt

geändert durch Gesetz v. 30.6.2017 (BGBl. I S. 2133).