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www.WALHALLA.deVorwort
Schießen steht abgesehen von der Jagd unter dem waffenrechtli-
chen Vorbehalt der Erlaubnis. Es ist von Ausnahmen abgesehen nur
auf und in Schießstätten (Schießständen) erlaubt. Schießstätten
werden im Wesentlichen von Sportschützen genutzt, die nach ge-
nehmigten Sportordnungen schießen. Neben dem sportlichen Schie-
ßen nimmt das Schießen zur Brauchtumspflege (das sogenannte Vo-
gelschießen) regional unterschiedlich einen breiten Raum ein. Eine
Besonderheit sind die (überwiegend) mobilen Schießstände, die im
Volksmund Schießbuden genannt werden. Besondere Schießstände
von Waffen- und Munitionsherstellern oder von Sachverständigen/
Instituten sind die Ausnahme.
Der Betrieb eines Schießstandes steht unter Erlaubnisvorbehalt. Der
sichere Zustand muss regelmäßig kontrolliert werden. Deshalb sind
Betreiber, Sachverständige und Behörden mit unterschiedlichen
Rechten und Pflichten regelmäßig mit diesem Thema befasst.
Auch wenn die Waffenbehörden eine zentrale Rolle spielen, sind
regelmäßig auch andere Rechtsbereiche betroffen, wie das Um-
weltrecht (Bundesimmissionsschutz-, Wasserhaushaltsgesetz), das
Baurecht oder der Arbeitsschutz. Ohne Beachtung dieser Vorgaben
ist ein Betrieb einer Schießstätte nicht zulässig. Sie werden deshalb
auch in diesem Handbuch berücksichtigt.
Um die Sicherheit beurteilen oder verstehen zu können, sind Grund-
kenntnisse der Ballistik notwendig. Der Gesetzgeber selbst ver-
wendet in vielen Bestimmungen nur den in Joule angegebenen
Energiewert von Geschossen. Dieser Parameter sagt aber nichts über
die Gefährlichkeit solcher Geschosse aus. Dafür sind weitergehende
physikalische Größen wie die Querschnittsbelastung und Energie-
dichte entscheidend. Bei Geschossen mit gleichem Energiewert kann
die Wirkung (Wirksamkeit) auf den Menschen sehr unterschiedlich
sein. Unterschiede und Folgen dieser drei Kerngrößen der Ballistik
werden erläutert. Anschaulich werden auch ballistische Folgen für
Bauprodukte, etwa zu sehr unterschiedlich gehärtetem Stahl, be-
schrieben und mit Bildern aus der Praxis veranschaulicht.
Notwendig ist auch ein Eingehen auf neuere Erkenntnisse zu Ab-
prallern, deren Aufstiegswinkel (Abprallwinkel) aus bzw. von der
Schießbahnsohle deutlich größer als ihre Eintrittswinkel sein kön-
nen bzw. sind. In der Schweiz haben Verantwortliche schon vor