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www.WALHALLA.deJahren deshalb Bodenblenden zum Standard gemacht (auch wenn
dies nicht die einzige Sicherungsmöglichkeit ist). Internationale
Untersuchungen ab Ende der Achtzigerjahre des letzten Jahrhun-
derts wurden in Deutschland 2011 durch Studien bestätigt, die bei
Abfassen der letzten Grundfassung der Schießstandrichtlinien 2012
bekannt waren.
Ausführlich werden die Schießstandrichtlinien dargestellt und leider
vorhandene Fehler aufgezeigt. So wurden in der Fassung 2012 Si-
cherheitsrisiken bei Abprallern zwar hinsichtlich der Bodentraversen
berücksichtigt. Eine Anpassung an notwendige Sicherheitsstandards
der Schießbahnsohle wurden aber von einigen Gremiumsmitglie-
dern nicht gewünscht und deshalb abgelehnt. Bei der Dicke von Vo-
gelzielen hat der Bundesinnenminister dann nicht der waffenrecht-
lich zwingend notwendigen Sicherheit für Leben und Gesundheit
den Vorrang gegeben, sondern sich vermutlich aus wahltaktischen
Überlegungen für eine widersprüchliche Fassung unter Beibehal-
tung von erkannten Sicherheitsrisiken entschieden.
Wenn Sachverständige insoweit dennoch auf die fehlerhaften
Schießstandrichtlinien abstellen, verstößt dies gegen inzwischen
bekannte physikalische Gesetzmäßigkeiten und gefährdet Men-
schenleben. Die Entscheidung liegt dabei aber nie abschließend
beim Sachverständigen, sondern immer bei der Behörde. Folgt diese
einer solchen Fehlbeurteilung (Problem der Erkennbarkeit für die
Behörde), handelt sie verwaltungsrechtlich rechtswidrig, unbesehen
von Haftungsfolgen nach Unfällen.
Die Schießstandrichtlinien enthalten zwar an zahlreichen Stellen
richtige Angaben, sie beinhalten aber auch an vielen Stellen bloße
Wettkampfvorgaben von Sportverbänden, die nicht sicherheitsre-
levant sind. Stützt sich eine Waffenbehörde auf solche Passagen,
dann bewegt sie sich außerhalb ihrer Zuständigkeit und versucht
nationale oder internationale Sportkampfnormen unter Verstoß
gegen § 44 VwVfG durchzusetzen.
Wichtig ist auch die Abgrenzung, welcher Technikstandard waffen-
rechtlich maßgeblich ist. Reicht der Stand der allgemein anerkann-
ten Regeln der Technik oder muss der Stand der Technik beachtet
werden?
Wegen der zentralen Rolle bei der Sicherheitsbeurteilung werden
Aufgaben und Pflichten des Schießstandsachverständigen einge-




