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Jahren deshalb Bodenblenden zum Standard gemacht (auch wenn

dies nicht die einzige Sicherungsmöglichkeit ist). Internationale

Untersuchungen ab Ende der Achtzigerjahre des letzten Jahrhun-

derts wurden in Deutschland 2011 durch Studien bestätigt, die bei

Abfassen der letzten Grundfassung der Schießstandrichtlinien 2012

bekannt waren.

Ausführlich werden die Schießstandrichtlinien dargestellt und leider

vorhandene Fehler aufgezeigt. So wurden in der Fassung 2012 Si-

cherheitsrisiken bei Abprallern zwar hinsichtlich der Bodentraversen

berücksichtigt. Eine Anpassung an notwendige Sicherheitsstandards

der Schießbahnsohle wurden aber von einigen Gremiumsmitglie-

dern nicht gewünscht und deshalb abgelehnt. Bei der Dicke von Vo-

gelzielen hat der Bundesinnenminister dann nicht der waffenrecht-

lich zwingend notwendigen Sicherheit für Leben und Gesundheit

den Vorrang gegeben, sondern sich vermutlich aus wahltaktischen

Überlegungen für eine widersprüchliche Fassung unter Beibehal-

tung von erkannten Sicherheitsrisiken entschieden.

Wenn Sachverständige insoweit dennoch auf die fehlerhaften

Schießstandrichtlinien abstellen, verstößt dies gegen inzwischen

bekannte physikalische Gesetzmäßigkeiten und gefährdet Men-

schenleben. Die Entscheidung liegt dabei aber nie abschließend

beim Sachverständigen, sondern immer bei der Behörde. Folgt diese

einer solchen Fehlbeurteilung (Problem der Erkennbarkeit für die

Behörde), handelt sie verwaltungsrechtlich rechtswidrig, unbesehen

von Haftungsfolgen nach Unfällen.

Die Schießstandrichtlinien enthalten zwar an zahlreichen Stellen

richtige Angaben, sie beinhalten aber auch an vielen Stellen bloße

Wettkampfvorgaben von Sportverbänden, die nicht sicherheitsre-

levant sind. Stützt sich eine Waffenbehörde auf solche Passagen,

dann bewegt sie sich außerhalb ihrer Zuständigkeit und versucht

nationale oder internationale Sportkampfnormen unter Verstoß

gegen § 44 VwVfG durchzusetzen.

Wichtig ist auch die Abgrenzung, welcher Technikstandard waffen-

rechtlich maßgeblich ist. Reicht der Stand der allgemein anerkann-

ten Regeln der Technik oder muss der Stand der Technik beachtet

werden?

Wegen der zentralen Rolle bei der Sicherheitsbeurteilung werden

Aufgaben und Pflichten des Schießstandsachverständigen einge-