Alle Fakten zu den Aushangpflichtigen: Informieren Sie sich als Arbeitgeber über Ihre Pflichten. Wo ist der richtige Aufbewahrungsort? Welche Vorschriften müssen zur Verfügung gestellt werden? Welche Konsequenzen drohen, wenn die Vorschriften der Belegschaft nicht zugänglich gemacht werden?
Diese Anfragen werden immer wieder von Kunden an die Fachredaktion herangetragen. Hier eine Übersicht zu den wichtigsten Fakten:
Allen Beschäftigten muss es möglich sein, die Schutzvorschriften
nachlesen zu können.
Das bedeutet: die Vorschriften müssen in Räumen vorgehalten werden, die immer zugänglich sind. Meist geschieht dies durch Bereitstellung am „Schwarzen Brett“ im Aufenthalts- bzw. Pausenraum, teilweise auch in der Kantine, wenn diese während der Arbeitszeit durchgängig geöffnet ist.
Unzulässig ist das Vorhalten der Vorschriften im Personalbüro oder der Hinweis, dass die Texte jederzeit bei der Abteilungsleitung oder im Lohnbüro eingesehen werden können.
In größeren Unternehmen sollten die Informationen in jedem Stockwerk oder Betriebsteil zur Verfügung stehen. Gibt es mehrere Standorte, Filialen oder Verkaufsstätten sind diese jeweils mit einer Ausgabe zu bestücken.
Werden Heimarbeiter beschäftigt, so schreiben das Heimarbeitsgesetz und das Mutterschutzgesetz den Aushang in den Ausgaberäumen vor.
Wie die Information zur Verfügung gestellt werden muss, ist nicht durchgängig geregelt. Einzelne Vorschriften sprechen teilweise von „Aushängen“ oder „Auslegen“ oder auch nur von „bekannt machen“. Typischerweise werden Aushangpflichtige Gesetze von Verlagen mit Kordel zum Aufhängen ausgeliefert.
Insbesondere größere Unternehmen fragen oft an, ob eine digitale Bereitstellung (z.B. im Firmenintranet) ausreicht.
„Modernere“ Gesetze, wie beispielweise das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), sprechen diese Möglichkeit auch an. In § 12 Abs. 5 AGG heißt es dazu: „Die Bekanntmachung kann durch Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder den Einsatz der im Betrieb oder der Dienststelle üblichen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen“.
Mit Vierten Bürokratieentlastungsgesetz wurden das Arbeitszeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz mit Geltung ab Anfang 2025 so angepasst, dass die Aushangpflichten dieser Vorschriften durch den Arbeitgeber auch erfüllt werden, wenn er die geforderten Informationen über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik (etwa das Intranet) elektronisch zur Verfügung stellt, sofern alle Beschäftigten freien Zugang zu den Informationen haben.
Hier ist sicherzustellen, dass jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter stets freien Zugang zu einem PC-Arbeitsplatz hat, also die Vorschriften entweder über den eigenen Arbeitsplatzcomputer oder einem allgemein zugänglichen Gerät aufrufen kann.
Ein Hinweis an den Datenschutzbeauftragten: Ein Mitloggen, wer auf diese Daten zugreift, muss ausgeschlossen werden. Eine Kontrolle darf nicht stattfinden.
Gibt es Beschäftigte (z. B. Reinigungskraft, Hausmeister, Fahrdienst, Security), die keinen oder zeitlich nur beschränkten Zugriff auf die Daten haben, ist zur digitalen auch eine gedruckte Ausgabe an geeigneter Stelle zur Verfügung zu stellen.
Neben den gedruckten Ausgaben bietet der Walhalla Fachverlag auch eine digitale Ausgabe zu günstigen Konditionen an. Für ein Angebot nutzen Sie unser Anfrageformular.
Je nach Branche, Betriebsart und Personalstruktur sind unterschiedliche Vorschriften zur Verfügung zu stellen:
Arbeitszeitgesetz: Nach § 16 Abs. 1 ArbZG sind diese Vorschrift sowie die dazu gehörigen Rechtsverordnungen, Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen generell (also in allen Unternehmen, Behörden, Einrichtungen) zur Verfügung zu stellen.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: § 12 Abs. 5 AGG schreibt die Zurverfügungstellung des Gesetzes sowie des zu § 15 AGG gehörenden § 61b Arbeitsgerichtsgesetz vor (Klagemöglichkeit bei Benachteiligung).
Jugendarbeitsschutzgesetz: Betriebe und Verwaltungen mit mindestens einem jugendlichen Beschäftigten müssen diese Vorschrift auslegen oder aushängen (§ 47 JArbSchG). Dies beinhaltet auch die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde. Ab drei Jugendlichen ist zudem ein Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen Arbeitszeit und der Pausen zu machen (§ 48 JArbSchG).
Mutterschutzgesetz: Werden regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt, ist das Gesetz zur Einsicht bereitzuhalten (§ 18 MuSchG), bei Heimarbeiterinnen in den Räumen der Ausgabe und Abnahme.
Heimarbeitsgesetz: § 6 Satz 2 und § 8 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz schreiben den Aushang der Listen der beschäftigten Heimarbeiter sowie Entgeltverzeichnisse und Vertragsbedingungen in den Räumen der Arbeitsausgabe vor.
Ladenöffnungsgesetze: Vor der Föderalismusreform war alles ganz einfach. Das Ladenschlussgesetz schrieb in § 21 Abs. 1 bundeseinheitlich vor, dass ein Aushang oder Auslage an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle gemacht werden musste, wenn dort mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wurde.
Nach 2006 haben alle Bundesländer eigene Ladenöffnungsgesetze verabschiedet, der Freistaat Bayern hat sich im Sommer 2024 als letztes Bundesland dafür entschieden eine eigene Landesregelung zu erlassen. Einige schreiben die Aushangpflicht explizit vor (z. B. Baden-Württemberg, Sachsen), in anderen ist die Aushangpflicht nicht erwähnt. Da die in den Ladenöffnungsgesetzen niedergelegten Bestimmungen über Öffnungs- und Arbeitszeiten als speziellere Regelungen den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes vorgehen, ist es notwendig, auch dann das im jeweiligen Bundesland geltende Ladenöffnungsgesetz zur Verfügung zu stellen, wenn die Verpflichtung zum Aushang oder zum Auslegen dort nicht genannt ist.
Spezielle branchenabhängige Schutzvorschriften: Sofern Betriebe dem Schutzbereich der Norm unterliegen (z. B. Arztpraxen, Krankenhäuser), sind auch spezielle Arbeitsschutzvorschriften zur Verfügung zu stellen, insbesondere:
Sie wundern sich, dass die Röntgenverordnung nicht aufgeführt ist? Tatsächlich ist es so, dass diese Vorschrift aushangpflichtig war. „War“ deshalb, weil mit der Neuordnung des Strahlenschutzrechts – geltend ab 31. Dezember 2018 – alle Bereiche des Schutzes vor ionisierender Strahlung systematisch in einem Regelungswerk zusammenfasst wurden. Das Strahlenschutzgesetz sowie die Strahlenschutzverordnung wurden dementsprechend umfassend geändert, die Röntgenverordnung mit Ablauf des 30. Dezember 2018 außer Kraft gesetzt.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Strahlenschutzgesetz und Strahlenschutzverordnung „in Betrieben oder selbständigen Zweigbetrieben, bei Nichtgewerbetreibenden an dem Ort der Tätigkeit, zur Einsicht ständig verfügbar gehalten wird, wenn regelmäßig mindestens eine Person beschäftigt oder unter der Aufsicht eines anderen tätig ist“ – so der Wortlaut des neuen § 46 des Strahlenschutzverordnung.
Neben diesen gesetzlichen Vorgaben müssen auch Tarifverträge, Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen sowie die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften bekannt gemacht werden:
Tarifverträge: § 8 Tarifvertragsgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, die für seinen Betrieb maßgebenden Tarifverträge an geeigneter Stelle auszulegen. Diese Verpflichtung gilt, wenn der Arbeitgeber Mitglied eines Arbeitgeberverbandes ist, also eine Tarifgebundenheit vorliegt.
Unfallverhütungsvorschriften: § 15 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII, Gesetzliche Unfallversicherung) bestimmt, dass die Berufsgenossenschaften Unfallverhütungsvorschriften über Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren oder für eine wirksame Erste Hilfe erlassen können, soweit dies zur Prävention geeignet und erforderlich ist. Diese Vorschriften gelten dann als „autonomes Recht“, beinhalten also für den Arbeitgeber verbindliche Pflichten bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.
Mit der Unfallverhütungsvorschrift „DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention“, die überwiegend am 1. Oktober 2014 in Kraft getreten ist, wurde ein einheitliches, bundesweit geltendes Regelwerk für alle Unfallversicherungsträger und deren Versicherte erstellt. Die neue Vorschrift gibt wichtige Hinweise, wie der betriebliche Arbeitsschutz zu organisieren ist und welche Anforderungen das Unternehmen erfüllen muss. Sie sollte in keinem Unternehmen fehlen. Die „DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention“ ist in der aktuellen Ausgabe der Aushangpflichtigen Gesetze enthalten.
Neben den oben genannten Aushangpflichtigen Gesetzen sollte der Arbeitgeber seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zumindest die grundlegenden arbeitsrechtlichen Vorschriften zur Hand geben, insbesondere:
Pflicht ist das nicht – aber die Kür für eine Unternehmensleitung, die partnerschaftlich mit der Belegschaft und der Mitarbeitervertretung arbeitet.
Gewerbeaufsichtsämter und Berufsgenossenschaften prüfen bei der Betriebsbegehung, ob der Arbeitgeber seiner Informationspflicht nachkommt. Fehlen Aushänge oder sind die Vorschriften nicht auf aktuellem Stand, kann ein Bußgeld in Höhe von 5000 Euro verhängt werden (nachzulesen beispielsweise in § 22 Abs. 1 Ziff. 8 i. V. m. Abs. 2 ArbZG).
Eine Zuwiderhandlung kann auch zivilrechtliche Folgen haben: Der Arbeitgeber ist dem Arbeitnehmer gegenüber schadensersatzpflichtig, wenn der Verstoß gegen die Aushangpflicht ursächlich für den Eintritt eines Schadens geworden ist. Das ist dann der Fall, wenn sich der verletzte Arbeitnehmer darauf beruft, dass er über bestimmte Arbeitsschutzvorschriften (z. B. den Umgang der schwangeren Arzthelferin mit einem Röntgengerät) nicht informiert war, und der Arbeitgeber deshalb gegen seine Fürsorgepflicht nach § 611 BGB verstoßen hat.
Verantwortlich dafür, dass die Vorschriften zur Verfügung stehen, ist die Geschäftsführung, im öffentlichen Dienst die Dienstellenleitung und im sozialen Bereich die Einrichtungsleitung.
Die Unternehmensleitung hat also eine gesetzlich vorgeschriebene Informationspflicht gegenüber ihrer Belegschaft. Das Zugänglichmachen von bestimmten Arbeitsschutzvorschriften ist damit auch Bestandteil der rechtskonformen Unternehmensführung (Fachsprache: Corporate Compliance) im Rahmen der Organisationspflicht der Geschäftsleitung.
Wichtig: Der Aushang ersetzt nicht die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, seine Belegschaft über sicherheitsrechtliche Vorgaben zu informieren, sie zu schulen und sonstige organisatorische Maßnahmen zu ergreifen! Die Zurverfügungstellung der grundlegenden arbeits(schutz-)rechtlichen Vorschriften ist aber ein wichtiger Baustein im Gefüge des betrieblichen Gesundheitsschutzes.