Viele Neuerungen im Ausländerrecht

Bessere Durchsetzbarkeit der Ausreisepflicht, neue elektronische Identifikations- und Überwachungsmaßnahmen, Bekämpfung von Kinderehen – das Ausländerrecht wurde durch zahlreiche Änderungsgesetze modifiziert.

Hier eine Übersicht besonders wichtiger Änderungen:

Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht

Erweiterte Erlaubnis des Auslesens von Handydaten und Daten aus sozialen Medien zur Identitätsermittlung, Verlängerung des Ausreisegewahrsams, Einführung einer elektronischen Fußfessel für mögliche Gefährder, Abschiebehaft in regulären Haftanstalten, Bekämpfung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennung (insbesondere bei vollziehbar Ausreisepflichtigen und Asylantragstellern aus einem sicheren Herkunftsland)

Gesetz zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im Aufenthaltsrecht

Gesetzliche Festlegung des Kostendeckungsgebots bei Gebühren im Ausländerrecht und damit Anpassung geltender Gebührensätze für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen an Ausländer an tatsächlich entstehende Kosten

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften

Um Sozial- und Asylbewerberleistungsbetrug durch Beantragung von Leistungen an verschiedenen Stellen zu verhindern, wird für Asylbewerber ein Fingerabdruck-Scan eingeführt. Die Änderungen in § 9 und § 11 treten an dem Tag in Kraft, an dem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass nach entsprechender Feststellung des Bundesministeriums des Innern die technischen Voraussetzungen der Ausstattung für die nach § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden mit Geräten zur Überprüfung der Identität mittels Fingerabdruckdaten geschaffen sind.

Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen

Unabhängig vom Recht des Staates, in dem die Ehe geschlossen wird, sind mit dieser Gesetzesänderung im Ausland geschlossene Ehen von und mit Personen unter 16 Jahren in Deutschland automatisch unwirksam sind. Insgesamt wird das Alter, in dem in Deutschland eine Ehe geschlossen werden kann, auf 18 Jahre hochgesetzt; bisher bestehende Ausnahmen wurden gestrichen. Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften Ergänzung der Mitwirkungspflicht bei gesetzlich vorgesehener Identitätsfeststellung betr. Ermöglichung des Abgleichs amtlicher Lichtbildausweise mit dem Gesicht des Ausweisinhabers; Verbot der Verhüllung des Gesichts für Beamte und Soldaten bei Ausübung ihres Dienstes oder bei Tätigkeiten mit unmittelbarem Dienstbezug

Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration inklusive Änderung der ausländerrechtlichen Verordnungen

Folgende EU-Richtlinien wurden in innerstaatliches Recht integriert:

  • Saisonarbeitnehmerrichtlinie: Schaffung der Voraussetzungen für die Einreise und Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen (Nicht-EU-Bürger)
  • Richtlinie über unternehmensintern Transferierte (sog. ICT-Richtlinie): Optimierung des internationalen unternehmensinternen Personalaustausches durch Schaffung eigener Aufenthaltstitel: Aufenthaltstitel („ICT-Karte“) zum Zwecke des unternehmensinternen Transfers von Arbeitnehmern, Aufenthaltstitel („Mobiler-ICT-Karte“) zum Zwecke der langfristigen Mobilität von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern, beide mit dem Recht auf Familiennachzug für die Zeit des Aufenthalts
  • Richtlinie über die Einreise und den Aufenthalt von Forschern, Studierenden, Praktikanten, europäischen Freiwilligen und Au Pair (sog. REST-Richtlinie): Schaffung von Ansprüchen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Einreise und den Aufenthalt zum Zwecke eines Vollzeitstudiums sowie auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Falle eines „studienbezogenen Praktikums EU“

Dritte Änderung der Integrationskursverordnung

Schnellerer Zugang zu Kursen durch die neue Berechtigung für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Teilnahmeberechtigte konkreten Integrationskursträgern zuzuteilen; Einschränkung der Möglichkeiten von Kursteilnehmern, Kursträger im laufenden Kurs zu wechseln; Schaffung von besseren Möglichkeiten für eine kursbegleitende Kinderbetreuung.