Versorgungsbezüge aus Auslandseinsätzen: Kommt es zum Grundsatzurteil?

Welches Datum ist entscheidend für die Anrechnung von Auslandseinsätzen bei den Versorgungsbezügen? Ein ehemaliger Soldat und die Behörde streiten darüber bereits seit dem Jahr 2017. Jetzt fällt das OVG Bautzen ein (vorläufiges) Urteil.

Der seit dem 1. April 2008 pensionierte Stabsfeldwebel beantragte 2017, unter Verweis auf eine Reform des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG), die Neuberechnung seiner Versorgungsbezüge unter doppelter Berücksichtigung sämtlicher geleisteter Auslandseinsätze. Dies lehnte die Generalzolldirektion ab und verwies auf die gültige Rechtslage, wonach erst Fälle ab dem 13. Dezember 2011 bzw. Auslandseinsätze ab dem 1. Dezember 2002 berücksichtigt werden könnten (§ 25 Abs. 2 Satz 3 Soldatenversorgungsgesetz). 

Erfolg vor dem Verwaltungsgericht 

Die daraufhin folgende Klage gegen den Bescheid vor dem Verwaltungsgericht lief dann für den ehemaligen Stabsfeldwebel erfolgreich. Doch nun entschied die nächste Instanz, das OVG Bautzen (2 A 1193/18), zu Gunsten der Behörde und kassierte das Urteil der Vorinstanz.  

Rechtslage zum Pensionseintritt 

Das OVG Bautzen sieht die zum Eintritt in den Ruhestand am 1. April 2008 geltende Rechtslage als verbindlich an. Zu diesem Zeitpunkt war der reformierte § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG noch nicht in Kraft. So trat die darin enthaltene Modifizierung der Berücksichtigungsfähigkeit von Auslandsverwendungen im Rahmen der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit erst mit Wirkung zum 13. Dezember 2011 in Kraft. 

Ungerechtigkeitsgefühl nachvollziehbar 

Etwas anderes ist nach Ansicht des Richters weder aus dem SVG noch aus der Begründung des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes zu entnehmen. Zwar merkte das Gericht an, dass sich durchaus ein Ungerechtigkeitsgefühl ergeben könnte, wenn Soldatinnen und Soldaten, die im selben Auslandseinsatz waren, diesen unterschiedlich angerechnet bekämen. Da jedoch ein konkretes Datum für die Gültigkeit der doppelten Anrechnung benannt worden sei, nämlich der 13. Dezember 2011, ließe sich daraus kein Willkür ablesen. Vielmehr orientiere sich der Grundsatz der doppelten Anrechnung am unterschiedlichen Zeitpunkt des Ruhestandseintritts.  

Grundsätzliche Bedeutung 

Da das Gericht dem Fall jedoch eine grundsätzliche Bedeutung beimisst, ließ es die Revision zu. Es ist also in Zukunft mit einer weiteren Entscheidung zu rechnen.