Fachkräfteeinwanderungsgesetz: Flankierende Maßnahmen bei der Umsetzung

Im Zuge der Einführung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (tritt am 1. März 2020 in Kraft) schafft die Bundesregierung weitere Stellen und Behörden, die als flankierende Maßnahmen gesehen werden können.

Einrichtung der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung

Am 1. Februar 2020 nimmt die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) bei der Bundesagentur für Arbeit ihre Tätigkeit auf (Rechtsgrundlage: § 421b SGB III = Arbeitsförderung).

Ziel der Servicestelle ist es, Anerkennungssuchenden, die sich im Ausland befinden, eine bundesweit zentrale Beratungsstelle anzubieten, die unentgeltlich über Zuständigkeiten und Voraussetzungen eines Anerkennungsverfahrens berät und durch das Anerkennungsverfahren begleitet. Wobei erwähnt werden muss, dass durch die Errichtung der ZSBA die Länderzuständigkeiten unberührt bleiben.

Die Beratung der Anerkennungssuchenden schließt auch die Beratung von Arbeitgebern, Anerkennungssuchenden mit Arbeitsplatzangebot sowie Ausländerbehörden mit ein.

2. Einrichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten

Ein Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten soll im Zuge der Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze eingerichtet werden (BR-Drs. 1/20).

Im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts soll das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten als Serviceeinrichtung mit ausgewiesener Fach-, Auslands- und Fremdsprachenkompetenz tätig werden.

Art. 71 Abs. 2 AufenthG soll diesbezüglich wie folgt ergänzt werden:

"Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Entscheidung über Anträge auf Erteilung eines Visums zu übertragen."

Quelle: www.bmbf.de/de/bundesregierung-baut-beratungsangebot-fuer-internationale-fachkraefte-aus-9853.html

www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/auswaertige-angelegenheiten-1707584