Bayerischer Verfassungsgerichtshof zur Brückensperrung an Silvester

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass die Verordnung der Stadt Passau zur Sperrung der Passauer Marienbrücke an Silvester mit der Bayerischen Verfassung in Einklang steht (BayVerfGH, Entscheidung v. 29.10.2018, Vf. 21 - VII -17).

Popularklage

Der Gerichtshof entschied in einem Popularklageverfahren. Dessen Gegenstand war das in einer Verordnung der Stadt Passau (Verordnung vom 27.11.2017, Amtsblatt der Stadt Passau Nr. 33 S. 250) geregelte und mit Bußgeld bewehrte Verbot, die Marienbrücke in Passau im Zeitraum vom 31. Dezember ab 23.00 Uhr bis 1. Januar um 1.00 Uhr zu betreten oder mit Fahrrädern zu befahren.

Erwägungen des Gerichts

Dem BayVerfGH zufolge ist die Stadt Passau bei Erlass der betreffenden Rechtsverordnung aufgrund sachgerechter Erwägungen davon ausgegangen, dass bei den unorganisierten Silvesterfeierlichkeiten auf der Marienbrücke kein bloßer Gefahrenverdacht, sondern eine abstrakte Gefahr für Leben und Gesundheit der Teilnehmer, aber auch der Bewohner des Stadtteils Innstadt gegeben sei.

Keine Verstöße gegen die Handlungsfreiheit und den Gleichheitssatz

Dem Gericht zufolge wird durch die Verordnung weder gegen die Handlungsfreiheit (Art. 101 der Bayerischen Verfassung) noch gegen den Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung) verstoßen.

Quelle: Pressemitteilung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 31.10.2018