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        <name>WALHALLA Fachverlag</name>
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    <updated>2026-05-01T09:14:13+02:00</updated>
    
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            <title type="text">Erlaubnispflicht für bestimmte Druckluftwaffen: Neue gesetzliche Regelungen i...</title>
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                                            Seit dem 24. Juli 2025 gilt in Deutschland eine Erlaubnispflicht für bestimmte Druckluftwaffen, die über neue technische Merkmale verfügen. Klassische Luftdruckwaffen bleiben weitgehend unangetastet.
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                <![CDATA[
                  Hintergrund und Anlass  
 Mit dem „Gesetz zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen Informationsverbund im Bundeskriminalamtgesetz sowie zur Einführung der Erlaubnispflicht für bestimmte Druckluftwaffen und zur Änderung weiterer waffen- und sprengstoffrechtlicher Vorschriften“ wurde eine wichtige Änderung im Waffenrecht durchgeführt. Ziel ist es, neuartige Luftdruckwaffen mit hoher Durchschlagskraft besser zu regulieren. 
  Was genau ist betroffen?  
 Das Gesetz reformiert insbesondere die  Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1 des Waffengesetzes (WaffG) . Künftig ist der Erwerb und Besitz von Druckluftwaffen nur mit Erlaubnis möglich, wenn  beide  folgenden Merkmale erfüllt sind: 
 
 die F-Zulassung („F im Fünfeck“) wurde  am 24. Juli 2025 oder später  bestätigt, 
 und die Waffe ist  mehrschüssig  mit  Geschossen über 30 mm Länge   Keine Rückwirkung – Altbestände bleiben unberührt  
 
 Das Bundesinnenministerium (BMI) hebt ausdrücklich hervor, dass die Neuregelung  keine Rückwirkung  entfaltet. Druckluftwaffen, die bis zum  23. Juli 2025  gemäß der bisherigen Rechtslage erlaubnisfrei erworben und besessen wurden, bleiben  weiterhin erlaubnisfrei . 
  Auswirkungen für Sport und Alltag  
 Für gängige Sportwaffen – insbesondere Luftgewehre und Luftpistolen mit Diabolos unter 30 mm – ändert sich  nichts . Diese bleiben weiterhin  frei ab 18 Jahren  erhältlich und besitzbar. Die Regelung zielt gezielt auf sogenannte „Pfeilwaffen“ oder Luftdruckgeräte mit sehr spezifischer technischer Ausstattung ab. 
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                            <updated>2025-09-11T09:00:00+02:00</updated>
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            <title type="text">Jäger bekommt keinen neuen Jagdschein nach Trunkenheitsfahrt mit schwerem Unfall</title>
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                                            Ein Jäger, der im betrunkenen Zustand seine Jagdwaffe im Pkw transportiert, besitzt nicht die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit zur (Wieder-)Erteilung eines Jagdscheines.
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                <![CDATA[
                 Mit nunmehr bekannt gegebenem Urteil vom 1. April 2025 nach mündlicher Verhandlung hat das Verwaltungsgericht Münster dies nun entschieden. Ob – wie zwischen den Beteiligten zuletzt strittig – die Waffe während der Trunkenheitsfahrt geladen war (oder nicht) und ob der Kläger sie nach dem Unfall ausreichend beaufsichtigte, könne dabei offenbleiben. 
  Sachverhalt  
 Der Jäger aus dem Kreis Coesfeld war im Jahr 2020 auf dem Rückweg von einer Jagdveranstaltung in Rheinland-Pfalz und transportierte seine Langwaffe im Fahrzeug. Dabei kam er von der Straße ab, fuhr zwei Verkehrsschilder um und in eine Hauswand. 
 Der dabei entstandene Fremdschaden belief sich auf etwa 50.000,- Euro. 
 Ein nach dem Unfall durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 1,69 Promille; zwei Blutentnahmen bestätigten Werte von 1,48 und 1,39 Promille.  Nach dem Unfall entnahm der Kläger seine im Futteral befindliche Langwaffe aus dem Fahrzeug und stellte sie in ein nahegelegenes Wartehäuschen, wo diese später durch die Polizei sichergestellt wurde. 
 In der Folge kam es zu einem Strafverfahren. Zudem wurde die Waffenbesitzkarte des Mannes widerrufen, woraufhin er seine Schusswaffen abgeben musste. 
 Zwischenzeitlich war die Gültigkeit seines Jagdscheines abgelaufen. Im Jahr 2022 beantragte der Kläger dann die erneute Ausstellung eines Jagdscheines, blieb damit jedoch bei der Behörde erfolglos. 
  Entscheidungsgründe  
 Das Gericht wies die Klage dagegen nun ab. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem, der Kläger sei waffenrechtlich unzuverlässig. Es bestünden Tatsachen, die die Annahme rechtfertigten, dass er mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehe oder diese nicht sorgfältig verwahre. 
 Für die dabei zu treffende Prognose sei es ausreichend, wenn bei Berücksichtigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen bestehe. 
  Im Waffenrecht müsse kein Restrisiko hingenommen werden  
 Bereits der Umstand, dass der Kläger seine Jagdwaffe bei einer Autofahrt mitführte, obwohl er eine Atemalkoholkonzentration von 1,69 Promille bzw. eine Blutalkoholkonzentration von 1,48 Promille aufwies, lasse ausreichende Anhaltspunkte für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen erkennen. Die gemessene Blutalkoholkonzentration überstieg den Grenzwert absoluter Fahruntüchtigkeit von Kraftfahrern (1,1 Promille). 
 Er befand sich damit in einem Zustand, in dem alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten können – wie hier auch in Form der Unaufmerksamkeit, die zu einem Verkehrsunfall mit erheblichem Sachschaden führte. 
 Wer sich in einem Zustand befindet, in dem alkoholbedingte Ausfallerscheinungen möglich sind, gehe nicht  vorsichtig  und  sachgemäß  mit einer Schusswaffe um – unabhängig davon, ob solche Ausfallerscheinungen tatsächlich eintreten. 
 Dies gelte auch für das Mitführen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe bei einer Autofahrt im alkoholisierten Zustand, was waffenrechtlich als  „Führen der Schusswaffe“  gelte. 
 Es bestehe einerseits die Gefahr, dass der Waffenbesitzer aufgrund alkoholbedingter Ausfallerscheinungen in einer Konfliktsituation mit anderen Verkehrsteilnehmern inadäquat reagiere und zur Konfliktlösung auf die mitgeführte Waffe zurückgreife.  Andererseits sei beim Transport einer Schusswaffe im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss des Waffenbesitzers die reale Möglichkeit des Abhandenkommens der Waffe gegeben. 
 Kommt es – wie im vorliegenden Fall – zu einem Unfall, bestehe jedenfalls das Risiko, dass der Betroffene nicht mehr in der Lage sei, einen Zugriff Dritter auf die Waffe zu verhindern. 
 Dass der Kläger zwischenzeitlich wieder im Besitz eines Führerscheins ist, ändere an dieser Einschätzung nichts. 
  Urteil noch nicht rechtskräftig  
 Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Zuständig hierfür ist das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen: 1 K 2756/22 – nicht rechtskräftig –). 
  Quelle:  
  Verwaltungsgericht Münster: Jäger bekommt keinen neuen Jagdschein nach Trunkenheitsfahrt mit schwerem Unfall | NRW-Justiz  
 &amp;nbsp; 
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                            <updated>2025-04-08T09:00:00+02:00</updated>
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            <title type="text">Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach Teilnahme an einer Demonstration im „...</title>
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                                            Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig entschied, dass Personen, die 2017 im &quot;Schwarzen Block&quot; der G20-Demonstration mitliefen als waffenrechtlich unzuverlässig gelten. 
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                <![CDATA[
                 Die zentrale Kampagne der linksextremistischen Szene im Jahr 2017 war die Mobilisierung gegen den G20-Gipfel, die sich zu einem europaweiten Aktionsschwerpunkt entwickelte. Der Protest wies ein im Vergleich zu früheren Großereignissen dieser Art beispielloses bundesweites Mobilisierungspotenzial aller Strömungen des deutschen Linksextremismus auf und führte zu den gewalttätigsten Ausschreitungen der letzten Jahre (BMI, Verfassungsschutzbericht 2017, S. 119). 
 Der Schwarze Block bei der &quot;Welcome to Hell&quot;-Demonstration am 06.07.2017 anlässlich des G20-Gipfels in Hamburg stellte ein erhebliches Gewaltpotenzial dar, das sich letztlich auch realisierte. 
 Für einen Teilnehmer, der an der sogenannten &quot;Welcome to Hell&quot;-Demonstration des &quot;Schwarzen Blocks&quot; teilgenommen hatte, blieb die Teilnahme nicht ohne Folgen:  Ihm wurde die Erteilung des kleinen Waffenscheins widerrufen.   
  Zu Recht , wie nun das Oberverwaltungsgericht Schleswig mit Urteil vom 20.02.2025, Az. 4 LB 37/23, entschied, denn die Teilnahme lasse auf eine geringe Bereitschaft zur gewaltfreien Konfliktlösung schließen, auch wenn sich einzelne Teilnehmer nicht durch eigene aktive Handlungen beteiligt hätten, spreche aus Sicht des Senats alles dafür, dass jeder Teilnehmer die Gewalt aus den Reihen des Blocks gebilligt und durch seine Anwesenheit unterstützt habe. Die Aufforderung zur Rückgabe des Kleinen Waffenscheins nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG und die entsprechende Zwangsgeldandrohung nach § 236 i.V.m. §§ 235, 237 LVwG sind nicht zu beanstanden. 
  Sachverhalt und Hintergrund:   
 Der Kläger wendete sich gegen den Widerruf seiner im Jahr 2006 erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis (Kleiner Waffenschein, §&amp;nbsp;10 Abs.&amp;nbsp;4 Satz&amp;nbsp;4 WaffG). Seit der Erteilung des Kleinen Waffenscheins ist dieser allerdings strafrechtlich in Erscheinung getreten, ohne, dass dies bislang waffenrechtliche Konsequenzen hatte. 
 Nachdem bereits das Verwaltungsgericht Schleswig seine Klage abgewiesen hatte, blieb er auch vor dem OVG Schleswig ohne Erfolg, denn auch das OVG war davon überzeugt, dass der Kläger nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG absolut unzuverlässig ist. Nach dieser Vorschrift besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen&amp;nbsp;Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition „missbräuchlich oder leichtfertig verwenden“, so das OVG. 
 Der Senat war davon überzeugt, „ dass jeder Teilnehmer des damaligen Schwarzen Blocks Gewalt aus den Reihen des Blocks gebilligt und über die bloße Billigung hinaus  alleine durch seine Anwesenheit Beistand zu Gewalthandlungen geleistet hat . Denn mit jedem einzelnen Teilnehmer ist die physische und psychologische Stärke des Kollektivs gestiegen und hat die von diesem ausgehende Gefahr bis hin zu einer gewaltsamen Entladung und einem Zusammenstoß mit Ordnungskräften potenziert. Gleichzeitig hat jeder zusätzliche Teilnehmer eine zusätzliche Anonymisierung des Einzelnen und eine erschwerte Gefahrenabwehr bzw. Strafverfolgung durch die Staatsgewalt bedeutet.  Mithin hat jeden Teilnehmer im Schwarzen Block eine kausale Mitverantwortung für die von diesem ausgehenden Gewalthandlungen getroffen .“  
 Auch der&amp;nbsp; Verfassungsschutzbericht 2018  betrachtet Angehörige des Schwarzen Blocks als gewaltorientierte Linksextremisten: 
 
  „Innerhalb dieser „Schwarzen Blöcke“ formieren sich vermummte Aktivisten in einheitlicher, uniformer „Kampfausrüstung“, um das Gemeinschaftsgefühl zu festigen, Stärke zu vermitteln und die Identifizierung von Straftätern sowie die Strafverfolgung zu erschweren. Häufig versuchen sie, ein Einschreiten der Polizei in die Demonstration zu erzwingen und Situationen zu eskalieren, um die eigenen gewalttätigen Handlungen im Nachgang als „Notwehr“ rechtfertigen zu können. Dabei gilt unter gewaltorientierten Linksextremisten bereits die Anwesenheit von Polizeikräften auf Demonstrationen oder die Erteilung von Auflagen durch Behörden als „Schikane“ und „Provokation“.  
  OVG: Waffenscheinentzug nach Teilnahme an G20-Demo  
   Schleswig-Holstein - 4 LB 37/23 | Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat | Urteil | Waffenrecht Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach Teilnahme an einer Demonstration im Schwarzen ...   
 
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                            <updated>2025-03-13T09:00:00+01:00</updated>
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            <title type="text">Verschärfung des Waffenrechts: Sicherheitspaket tritt teilweise in Kraft</title>
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                                            Am 18. Oktober 2024 hat der Bundestag das Sicherheitspaket der Bundesregierung beschlossen, ebenso billigte der Bundesrat das Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems. 
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                <![CDATA[
                 Es handelt sich dabei um den im Bundesrat  nicht zustimmungsbedürftigen Teil  des  sog. Sicherheitspaketes , welches eine Reaktion der Regierungskoalition im Bundestag auf den Anschlag in Solingen im August 2024 ist.  Das Sicherheitspaket : Im Kern sieht es Verschärfungen im Waffenrecht vor; strengere Regeln im Asylrecht und neue Befugnisse für die Sicherheitsbehörden. 
  Der zustimmungspflichtige Gesetzentwurf &quot;zur Verbesserung der Terrorismusbekämpfung“ wurde dagegen vom Bundesrat nicht gebilligt . Darin sind unter anderem die neuen Befugnisse für die biometrische Gesichtserkennung enthalten. Bundestag und Bundesregierung haben nun die Möglichkeit, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Der zweite Teil des Sicherheitspakets muss nach der Ablehnung des Bundesrats mit den Ländern jedenfalls weiter verhandelt werden. 
 Das  &quot;Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems“  sieht Änderungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht, im Waffenrecht und im Bundesverfassungsschutzgesetz vor. Mit der Verschärfung des Waffenrechts und damit einhergehenden stärkeren polizeilichen Kontrollbefugnissen soll insbesondere ein besserer Schutz vor Gewaltkriminalität gewährleistet werden. 
  Neu eingefügt:   § 6a WaffG – Nachbericht:  Es wird eine Nachberichtspflicht der nach den §§ 5 und 6 zuständigen örtlichen Polizeidienststellen, der in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehörde sowie des Zollkriminalamts eingeführt. Dadurch wird sichergestellt, dass die Waffenbehörden unverzüglich auch diejenigen Erkenntnisse erlangen, die die genannten Behörden zwischen den Regelüberprüfungen über einen Erlaubnisinhaber erlangen. Zu diesem Zweck werden Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsort, Geburtsland, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person, Ausstellungsdatum sowie Befristung der Erlaubnis, Art der Erlaubnis, Behördenkennziffer der anfragenden Behörde und Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gespeichert (s. § 6a Absatz 1 Satz 2 WaffG). 
  § 6b WaffG - Mitteilungspflichten der Waffenbehörden an die Jagdbehörden:  Stellt die Waffenbehörde fest, dass eine Person mit besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen als Jäger (Bedürfnisgrund) die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 oder die persönliche Eignung nach § 6 nicht mehr besitzt, so informiert die Waffenbehörde die zuständige Jagdbehörde hierüber unverzüglich. 
  Verkündung und Inkrafttreten  Das Gesetz wurde am 30. Oktober 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 31. Oktober 2024 in Kraft. 
 Quelle: 
  BMI - Alle Meldungen - Die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger stärken  
  Bundesrat - BundesratKOMPAKT - Innere Sicherheit  
  TOP041=0511-24(B)=1048.BR-18.10.24  
  Bundesgesetzblatt Teil I - Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems - Bundesgesetzblatt  
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                            <updated>2024-10-31T09:00:00+01:00</updated>
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            <title type="text">Sicherheitspaket der Bundesregierung - Verschärfung des Waffenrechts</title>
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                                            Nach dem Anschlag in Solingen plant die Bundesregierung schärfere Maßnahmen. Künftig wird es ein generelles Umgangsverbot für gefährliche Springmesser geben. 
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            <content type="html">
                <![CDATA[
                 Als Reaktion auf den islamistischen Terrorangriff in Solingen haben Bundesinnenministerin Nancy Faeser, Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann und Staatssekretärin Anja Hajduk aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ein sicherheitspolitisches Maßnahmenpaket präsentiert. 
 Dieses Paket beinhaltet Anpassungen in drei Bereichen: 
 
 Irreguläre Migration reduzieren 
 Islamismus bekämpfen 
 Waffenrecht verschärfen 
 
 Besonders die Regelungen zum Waffenrecht sollen strenger werden. Zusätzlich sieht das Maßnahmenpaket vor, den Bundesländern die Möglichkeit zu geben, an kriminalitätsbelasteten Orten wie Bahnhöfen absolute Messerverbote zu verhängen. 
 Im Nahverkehr können die Länder das Mitführen von Messern mit einer Klingenlänge von mehr als vier Zentimetern untersagen. Bei Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder vergleichbaren öffentlichen Veranstaltungen wird ein generelles Messerverbot eingeführt. Zukünftig wird die Bundespolizei befugt, verdachtsunabhängige, stichprobenartige Kontrollen durchzuführen. Die Anforderungen für Waffenscheine sollen ebenfalls verschärft werden. 
 Extremisten soll der Zugang zu Waffen vollständig verwehrt werden. Künftig werden bei der Beantragung einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder der Prüfung der Zuverlässigkeit eines Antragstellers auch die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt konsultiert. 
 Darüber hinaus sollen die Sicherheitsbehörden erweiterte Befugnisse, insbesondere im digitalen Bereich, erhalten, um Islamisten gezielter und effizienter bekämpfen zu können. Die Ermittlungsbehörden werden künftig die Möglichkeit erhalten, Internetdaten mittels biometrischem Abgleich, der sogenannten Gesichtserkennung, zu überprüfen. Dadurch wird es möglich, Tatverdächtige oder gesuchte Personen schneller zu identifizieren. Zudem soll den Behörden der Einsatz von Künstlicher Intelligenz ermöglicht werden. 
 &amp;nbsp;  
 &amp;nbsp; 
 Quelle zum Bild: 
  BMI - Alle Meldungen - Das Wichtigste aus dem Sicherheitspaket auf einen Blick (bund.de)  
 Quelle Text:&amp;nbsp;&amp;nbsp; 
  BMI - Alle Meldungen - Sicherheitspaket nach Terrorangriff von Solingen (bund.de)  
  Nach Solingen: Ampel einigt sich auf &#039;Sicherheitspaket&#039; (lto.de)  
  BMI - Alle Meldungen - Das Wichtigste aus dem Sicherheitspaket auf einen Blick (bund.de)  
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                            <updated>2024-09-02T09:00:00+02:00</updated>
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            <title type="text">Strafverschärfungen wegen Geldautomatensprengungen</title>
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                                            In den letzten Jahren hat die Zahl der Geldautomatensprengungen erheblich zugenommen. Diese Verbrechen werden rücksichtslos verübt, ohne dabei auf das Leben und die Gesundheit Unbeteiligter und Einsatzkräfte zu achten.
                                        ]]>
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            <content type="html">
                <![CDATA[
                 Das Bundesministerium des Innern hat deshalb den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und weiterer Gesetze“ vorgelegt. 
 Strafrechtliche Verschärfung 
 Danach sollen solche Taten künftig im Strafgesetzbuch strenger bestraft werden: mit einer Freiheitsstrafe von zwei bis zu 15 Jahren, bzw. fünf bis zu 15 Jahren, wenn durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung einer Person oder mehrerer Menschen verursacht wird. 
 Verschärfungen im Sprengstoffrecht 
 Um die organisierte Kriminalität im Bereich des Sprengstoffrechts effektiver bekämpfen zu können, sind im Sprengstoffgesetz zukünftig Strafverschärfungen für banden- und gewerbsmäßige Taten vorgesehen, die die besondere Gefährlichkeit und erhöhte kriminelle Energie solcher Verbrechen berücksichtigen. Banden- und gewerbsmäßige Verstöße gegen das Sprengstoffgesetz sollen in Zukunft mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren geahndet werden. Allerdings kann die organisierte Sprengstoffkriminalität nur dann wirksam bekämpft werden, wenn die Ermittlungsbehörden auch die erforderlichen Mittel zur Aufklärung dieser Straftaten erhalten. Deshalb soll der Katalog der Straftaten, für die eine Telekommunikationsüberwachung nach der Strafprozessordnung angeordnet werden kann, um gewerbsmäßige und bandenmäßige Verstöße gegen das Sprengstoffgesetz erweitert werden. 
 Darüber hinaus schließt der Gesetzentwurf bestehende Strafbarkeitslücken im Sprengstoffgesetz. Künftig sollen der versuchte unerlaubte Erwerb sowie der versuchte unerlaubte Umgang mit Explosivstoffen und Pyrotechnik der Kategorie F4 unter Strafe gestellt werden. Auch das unerlaubte nicht gewerbliche Lagern und der unerlaubte nicht gewerbliche Transport solcher Stoffe werden in Zukunft strafbar sein. 
 Der Referentenentwurf soll nach der parlamentarischen Sommerpause in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden und am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. 
 Quelle:  BMI Bund  
                ]]>
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                            <updated>2024-08-29T07:45:00+02:00</updated>
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            <title type="text">Jagdpächter dürfen keine Wolfshinweisschilder im Naturschutzgebiet aufstellen</title>
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                                            Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Jagdpächter keine Hinweisschilder zu Wölfen in Naturschutzgebieten aufstellen dürfen. Diese Aufgabe liegt ausschließlich bei den zuständigen Behörden. 
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                <![CDATA[
                 Gerichtsbeschluss zum Aufstellen von Schildern 
 Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschied (Beschluss vom 15.8.2024, Az: 1 B 10738/24.OVG), dass Jagdpächter nicht befugt sind, eigenständig Hinweisschilder zu Wölfen in Naturschutzgebieten anzubringen. Das Gericht argumentierte, dass solche Maßnahmen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausschließlich den zuständigen Behörden vorbehalten sind. Das Aufstellen von Schildern ohne behördliche Genehmigung könne zu Verwirrung und einer möglichen Fehlinformation der Öffentlichkeit führen. 
 Verantwortung der Behörden 
 In der Urteilsbegründung wurde betont, dass die Verantwortung für die Information der Bevölkerung über mögliche Wolfsvorkommen und entsprechende Verhaltensregeln bei den staatlichen Stellen liegt. Die Jagdpächter hatten versucht, durch das Aufstellen von Schildern auf die Anwesenheit von Wölfen hinzuweisen, was jedoch ohne Genehmigung als unzulässig eingestuft wurde. Die Entscheidung unterstreicht, dass das Handeln in solchen Angelegenheiten gut koordiniert und abgestimmt erfolgen muss. 
 Rechtliche Konsequenzen für Jagdpächter 
 Das Gericht machte deutlich, dass das eigenmächtige Aufstellen von Schildern rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Diese Entscheidung soll sicherstellen, dass Naturschutzgebiete korrekt verwaltet werden und die Informationen, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, zuverlässig und behördlich geprüft sind. 
 Quelle:&amp;nbsp; Pressemitteilung des OVG-Rheinland-Pfalz  
 &amp;nbsp; 
 &amp;nbsp; 
 &amp;nbsp; 
  ((https://ovg.justiz.rlp.de//presse-aktuelles/pressemitteilungen/detail/keine-wolfshinweisschilder-durch-jagdpaechter-im-naturschutzgebiet) 
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                            <updated>2024-08-28T08:00:00+02:00</updated>
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            <title type="text">Bundesratsinitiative: Landesregierung fordert sofortige Waffenrechtsnovelle</title>
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                <![CDATA[
                
                                            Die niedersächsische Landesregierung hat am 28.05.2024 einen entsprechenden Antrag für die Bundesratssitzung beschlossen.
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                <![CDATA[
                 Die Niedersächsische Landesregierung hat am Dienstag, den 28.05.2024 beschlossen, dem Bundesrat die  „Entschließung des Bundesrates - Messerkriminalität wirksam bekämpfen und Novelle des Waffenrechts zügig voranbringen“  zuzuleiten. Mit der Bundesratsinitiative soll die Bundesregierung aufgefordert werden, die Verschärfung des Waffenrechts zeitnah umzusetzen. 
 Hintergrund 
 Bundesinnenministerin Nancy Faeser hat  bereits im Januar 2023 eine Verschärfung des Waffenrechts angekündigt.  Geplant ist die Einführung des Kleinen Waffenscheins bereits für den Erwerb und Besitz von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sowie Armbrüsten, wie dies auch im Koalitionsvertrag des Bundes vereinbart wurde. Darüber hinaus soll der Besitz von kriegswaffenähnlichen halbautomatischen Waffen verboten werden. 
 Mit der geplanten Novelle sollen unter anderem die Überprüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung von Waffenbesitzern verbessert und der Umgang mit SRS-Waffen, Armbrüsten und halbautomatischen Schusswaffen strenger reglementiert werden. Vorgesehen ist auch, dass die Waffenbehörden zusätzliche Instrumente erhalten sollen, um die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung von Waffenbesitzern zu überprüfen. 
 Weitere Verschärfungen geplant 
 Nach mehr als einem Jahr befindet sich der Gesetzentwurf noch immer in der Diskussion innerhalb der Bundesregierung. Ein Kabinettsbeschluss der Bundesregierung steht noch aus. 
 Angriffe mit Messern oder Waffen würden weiterhin in großer Zahl verübt; die Entwicklung der Messerangriffe in der Polizeilichen Kriminalstatistik des Bundes zeige, dass die Zahl von 2022 auf 2023 noch einmal deutlich gestiegen sei. 
 Zur Bekämpfung der zunehmenden Messerkriminalität schlägt die Landesregierung Niedersachsen weitere Einschränkungen des  Umgangs mit Messern in der Öffentlichkeit  vor: 
 • Das  Mitführen sämtlicher Waffen im Sinne des Waffengesetzes  in Zügen und Fahrzeugen des Öffentlichen Personenverkehrs sowie deren Einrichtungen soll untersagt werden, soweit die Waffen nicht in einem  verschlossenen Behältnis transportiert  werden. • Es soll ein generelles Verbot für den Umgang mit Springmessern eingeführt werden. • Das Verbot zum Führen von Messern wird auf solche mit feststehender Klinge ab einer Klingenlänge von sechs Zentimetern ausgeweitet. 
 Die vorgeschlagene Verkürzung der Klingenlänge von feststehenden Messern auf sechs Zentimeter würde sicherstellen, dass auch in Fahrzeugen und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs keine Messer mit tödlicher Wirkung mehr zugriffsbereit mitgeführt werden können. Ein Verbot aller Messer im ÖPNV erscheint unverhältnismäßig, da dann auch Gebrauchsmesser wie z.B. ein Obstmesser darunterfallen würden. 
 Mit der Entschließung wird die Bundesregierung außerdem gebeten zu prüfen, inwieweit durch Änderungen des Waffenrechts die Gefahren, die vom Führen dieser Gegenstände ausgehen, eingedämmt werden können. 
 Waffenrecht in der Praxis 
 Das Waffenrecht sei in der Praxis sowohl für die Waffenbehörden als auch für die Polizei aufgrund der zahlreichen Änderungen in der Vergangenheit sehr komplex, sodass die Bundesregierung nach Abschluss der laufenden Novellierung prüfen soll, inwieweit durch eine Neufassung der waffenrechtlichen Vorschriften eine Vereinfachung und Harmonisierung erreicht werden könne. 
 Quelle: 
 
  DIP - Entschließung des Bundesrates &quot;Messerkriminalität wirksam bekämpfen und Novelle des Waffenrechts zügig voranbringen&quot; (bundestag.de)  
  263-24-vor (bundestag.de)  
  Waffenrechtsnovelle: Landesregierung fordert zügige Umsetzung vom Bund | Nds. Staatskanzlei (niedersachsen.de)  
 
 &amp;nbsp; 
                ]]>
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                            <updated>2024-06-04T08:00:00+02:00</updated>
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            <title type="text">Keine Waffenerlaubnis bei AfD- „Flügel“- Mitgliedschaft </title>
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                                            Das VG Köln entschied in seinem Urteil vom 8. September 2022, dass der Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis eines Mitglieds des „Flügels“, eine Gruppierung innerhalb der AfD, rechtmäßig ist. 
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                <![CDATA[
                 Grundsatz des Waffenrechts: Erlaubnis nur bei Zuverlässigkeit 
 Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 45 Abs. 2 WaffG zu widerrufen, wenn Tatsachen, die nach der Erteilung der Erlaubnis eingetreten sind, eine gedachte Neu-Erteilung der Erlaubnis zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr tragen würden. 
 Häufigster Grund für den Widerruf der Erlaubnis ist die nachträgliche Unzuverlässigkeit im Sinn des § 5 WaffG des Inhabers der waffenrechtlichen Erlaubnis. 
 Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit hat viele Ausprägungen. Seit dem 3. Waffenrechtsänderungsgesetz bedarf es für die Annahme der Unzuverlässigkeit im Sinn des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG keiner nachgewiesenen individuellen verfassungsfeindlichen Betätigung des Betroffenen mehr, ausreichend ist nun schon die bloße Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung. 
 Verfassungsfeindlichkeit des „Flügels“ 
 Das Bundesamt für Verfassungsschutz stufte im März 2020 den „Flügel“ als Verdachtsfall und gesichert rechtsextremistische Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung ein. Formal wurde „der Flügel“ im April 2020 wieder aufgelöst. 
 Der „Flügel“ war zwar keine satzungsgemäße offizielle Teilorganisation der AfD, doch war er ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Mitgliedern der AfD, dessen Organisation und Willensbildung von seinen Mitgliedern als verbindlich angesehen wurde. Daher stufte das Gericht den „Flügel“ als Vereinigung im Sinn des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) WaffG ein. 
 Der Kläger gegen den Widerruf der Waffenerlaubnis war Parteimitglied der AfD und unterzeichnete im März 2015 die sog. „Erfurter Resolution“, die selbsternannte Gründungsurkunde des „Flügels“. Dies sei nach Auffassung des Gerichts ausreichend, um die Mitgliedschaft in einer Vereinigung festzustellen. 
 Quellen: 
 https://www.vg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/Pressemitteilungen/28_22092022/index.php 
 https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/verwaltungsgericht-koeln-20k308021-afd-fluegel-mitglied-waffenrecht-erlaubnis-zuverlaessigkeit-verfassungswidrig/ 
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                            <updated>2022-09-22T08:45:00+02:00</updated>
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            <title type="text">Waffenrechtliche Bedürfnisgrenze für Jagdscheininhaber?</title>
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                                            Das Verwaltungsgericht Gießen hat eine waffenrechtliche Bedürfnisgrenze bei Jagdlangwaffen bestätigt. Und diese sogar fortgeschrieben.
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                <![CDATA[
                 Nach § 13 Abs. 1 und 2 WaffG wird ein waffenrechtliches Bedürfnis im Sinne des § 8 WaffG für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen bei Inhabern eines gültigen Jahresjagdscheines angenommen, wenn die zu erwerbende Schusswaffe nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist. Der Jagdscheininhaber bedarf beim Erwerb von Langwaffen keiner Erlaubnis, sondern muss binnen zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte beantragen. Daraus folgte bislang der Schluss, dass der Erwerb und Besitz von Langwaffen nicht zahlenmäßig begrenzt ist. 
 Rechtsprechung zum „Jägerprivileg“ 
 Die Rechtsprechung war in jüngster Vergangenheit davon ausgegangen, dass auch für Langwaffen ein unbegrenztes „Sammeln“ oder „Horten“ zu jagdfremden Zwecken nicht mehr vom jagdlichen Bedürfnis umfasst ist (OVG Lüneburg, Beschl. v. 04.10.2010 – 11 ME 344/10; vgl. bzgl. Sportschützen auch BVerwG, Beschl. v. 19.09.2016 – 6 B 38.16). Das Verwaltungsgericht Gießen (Urt. v. 28.10.2021 – 9 K 2448/20.GI) hat nun eine waffenrechtliche Bedürfnisgrenze bei Jagdlangwaffen bestätigt. Und diese sogar fortgeschrieben. 
 Jäger und Sportschütze besitzt bereits zahlreiche Langwaffen 
 Der Kläger ist Jäger und Sportschütze und besaß bereits diverse Langwaffen und hatte die Eintragung von zwei weiteren in seine Waffenbesitzkarte (WBK) beantragt. Als Inhaber eines gültigen Dreijahresjagdscheins besaß er für jagdliche Zwecke bereits insgesamt 30 Langwaffen und drei Kurzwaffen. Daneben hatte er weitere Lang- und Kurzwaffen als Sportschütze.  Im Mai 2019 erwarb er eine Repetierbüchse sowie eine halbautomatische Büchse und beantragte deren Eintragung in seine WBK. Die zuständigen Waffenbehörde lehnte das unter Hinweis auf die bereits vorhandenen Langwaffen ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch und die danach erhobene Klage waren erfolglos. 
 Keine Zahlenbeschränkung von Waffen im WaffG 
 Das Gericht begründet seine Entscheidung folgendermaßen: 
 
 Zwar bestimmt § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG und die dazu ergangene Verwaltungsvorschrift in Ziffer 13.2 WaffVwV keine ausdrückliche zahlenmäßige Beschränkung von Langwaffen. Daraus könne jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass man auf „das erforderliche inhaltliche Vorliegen eines Bedürfnisses“ verzichte. Insbesondere aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber den Ausschluss einer Bedürfnisprüfung für bis zu zwei Kurzwaffen ausdrücklich festgelegt hat, während die Norm zu Langwaffen nichts sagt, kann nicht gefolgert werden, „dass umgekehrt Langwaffen ohne Bedürfnisprüfung in unerschöpflichem Ausmaß erwerbbar sein sollen.“ Eine solche Auslegung der Norm widerspräche dem „Sinn und Zweck des gesamten Waffenrechts“, dessen erklärte Ziel es sei „nach § 1 Abs. 1 WaffG, den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu regeln“ (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). 
 
 
 Das gesamte Waffenrecht sei von dem „Prinzip der Verknappung von Waffen“ durchzogen und dem Grundsatz, „so wenig Waffen wie möglich ins Volk“ gelangen zu lassen (BVerwG, Beschl. v. 26.03.2008 – 6 B 11.08; OVG Hamburg, Urt. v. 18.04.2016 – 4 Bf 299/13). 
 
 
 Die Gesetzesbegründung zu § 13 Abs. 1 WaffG besagt, dass es – im Vergleich zu anderen Erwerbszwecken – vertretbar erscheine, „den Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Jäger (…) weniger strengen waffenrechtlichen Beschränkungen zu unterwerfen, zumal der Bedarf an Schusswaffen bei Jägern sich grundsätzlich auf die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit weniger gefährlichen Langwaffen (Flinten, Büchsen)“ beschränke. „Angesichts der qualifizierten Jägerprüfung und eines gültigen Jagdscheins“ brauche „waffenrechtlich auch nicht geprüft zu werden, ob und wie oft ein Jäger zur Jagd“ gehe. „Die Jägerprüfung und der Erwerb eines Jahresjagdscheins können aber nicht dazu dienen, Schusswaffen zu einem anderen Zweck als der Jagd zu erwerben (z. B. für eine Sammlung).“ § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 8 WaffG ließen es nicht zu, dass Jäger Schusswaffen zu einem anderen Zweck als der Jagd erwerben. Die zuständige Behörde könne „daher in Zweifelsfällen einen Bedürfnisnachweis verlangen“ (BT-Drs. 14/7758. S. 61 f.). 
 
 
 Das Gericht ist der Auffassung, dass der zahlenmäßig unbegrenzte Erwerb und Besitz von Langwaffen durch Inhaber eines Jahresjagdscheins nach der Gesetzessystematik nur dann gestattet sei, wenn für jede einzelne Langwaffe ein konkretes jagdliches Bedürfnis bestehe. Es seien lediglich so viele Langwaffen erlaubt, wie „für die Ausübung der Jagd“ tatsächlich benötigt werden. Ein Erwerb zu anderen Zwecken werde durch die Privilegierung gerade nicht ermöglicht. Daher dürfe der Jahresjagdschein nicht dafür „missbraucht“ werden, die für Waffensammler, Sport- und Brauchtumsschützen strenge Bedürfnisprüfung zu unterlaufen. Die „zuständige Behörde kann im Einzelfall einen Bedürfnisnachweis verlangen“, wenn „Zweifel hinsichtlich des Zwecks des Waffenerwerbs“ bestehen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 04.10.2010 – 11 ME 344/10). 
 
 Hinweise auf ein mögliches Waffenhorten 
 Nach Auffassung des Gerichts könne bei einem Jäger der Besitz von „mehr als zehn Langwaffen“ ein „Hinweis auf ein mögliches Waffenhorten und im Einzelfall Anlass für eine Bedürfnisprüfung sein“. Für Sportschützen gilt nach § 14 Abs. 6 WaffG eine Grenze von zehn Waffen. Diese Grenze könne auch bei Jägern gelten, wenn bereits zehn Langwaffen erworben worden sind. (…) Unbeschadet der Regelung zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 WaffG, wonach bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines sind, keine Bedürfnisprüfung“ erfolge, sei „nach dem in § 8 WaffG normierten Grundsatz die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen (…) für den beantragten Zweck immer Voraussetzung für deren Besitz, sodass bei berechtigten Zweifeln an der in § 13 Abs. 2 Nr. 2 WaffG fingierten Zweckbestimmung der Waffenbehörde im Einzelfall die Möglichkeit zur Bedürfnisprüfung eröffnet“ werde. 
 Jagdliches Bedürfnis nicht ausreichend glaubhaft gemacht 
 Vorliegend hatte der Kläger auch nicht ausreichend substantiiert sein jagdliches Bedürfnis für die zwei zusätzliche Langwaffen dargelegt. Seine Begründung lag lediglich darin, dass er als Inhaber eines Jahresjagdscheins zum zahlenmäßig unbegrenzten Langwaffenerwerb berechtigt sei. 
 Diese reicht dem Gericht vor dem Hintergrund seiner Begründung nicht aus, so dass es die Klage abwies. 
 &amp;nbsp; 
 Das vollständige, redaktionell bearbeitete Urteil finden Sie in unserem  Online-Dienst Aktuelles Waffenrecht . 
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                            <updated>2022-03-10T07:00:00+01:00</updated>
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            <title type="text">Brandenburg: Entwurf eines Jagdgesetzes schafft Reviersystem ab</title>
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                                            Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) in Brandenburg hat einen Entwurf für ein neues Jagdgesetz vorgelegt.
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                <![CDATA[
                 Es geht darin um die Abschaffung des Reviersystems und damit Konsequenzen für die Jagdausübung. Der Gesetzesentwurf ist bisher noch nicht fertig, aber erntet bereits Kritik. 
 Reviersystem und Jagdgenossenschaften ändern 
 Der Entwurf beschäftigt sich mit einer umfangreichen Reformierung der Jagd in Brandenburg. Bemerkenswert sind die Änderungen beim Reviersystem und den Jagdgenossenschaften. Danach soll das Kriterium für einen Ausstieg eines Grundbesitzers und für die selbstständige Bejagung seiner Fläche, von bislang 75 Hektar auf 10 Hektar reduziert werden. In diesem Fall muss es sich bei dem Land nicht um ein zusammenhängendes Teilstück handeln, sondern es kann sich auch um mehrere kleinen Stücke handeln. Eine zeitliche Vorgabe bei der Verpachtung von Jagdbezirken soll ebenso nicht mehr existieren. 
 Abschussplan abschaffen 
 Auch Abschusspläne sind Thema des Entwurfs: sie sollen allenfalls nur noch als Vorgabe der Jagdbehörden existieren, um höhere Abschüsse zu erzwingen. Fütterungen und Kirrung seien demnach auch verboten. Genauso wie Jagd am Naturbau oder Totschlagfallen.  Damit sollen individuelle Jäger mehr Verantwortungen übernehmen wie die Verpflichtung verendetes Schalenwild anzunehmen und zu entsorgen. 
 Klage von Landesjagdverband angedroht 
 Der Landesjagdverband Brandenburg hat angekündigt, sollte der Entwurf, wie er bis jetzt besteht, dem MLUK präsentiert werden, mit juristischen Mitteln vorzugehen. 
 &amp;nbsp; 
 Die landesrechtlichen Vorschriften zum Jagdrecht finden Sie in unserem  Online-Dienst Aktuelles Waffenrecht.  
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                            <updated>2022-02-22T07:00:00+01:00</updated>
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            <title type="text">Übergangsfrist für Waffenbücher endet</title>
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                <![CDATA[
                
                                            Ab dem 1. Januar 2022 müssen offiziell keine Waffenbücher mehr geführt werden. Dennoch gibt es Einiges zu beachten.
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            <content type="html">
                <![CDATA[
                 
 Laut den Übergangsvorschriften des § 60a WaffG endet die Pflicht zur Führung von Waffenbüchern am 31.12.2021. Sollte der Nutzer kein Waffenbuch (in Papierform oder elektronisch) mehr führen wollen, muss er das Waffenbuch so abschließen, dass nachträglich keine Eintragungen mehr vorgenommen werden können. 
 
 
 Bedacht werden sollte dabei, dass die elektronischen Meldungen an das NWR weiterhin zwingend erforderlich sind und zum anderen die Waffenbehörde nur noch das NWR als alleiniges Bestandslistenkriterium hat. Da die Datenhoheit des NWR bei den Waffenbehörden liegt erfährt man bei Änderungen im Bestand des Händlers erst bei einer behördlichen Kontrolle – vielleicht erst nach einigen Jahren – davon. 
 
 
 Wer Waffenbücher abschließen will, kann auswählen, ob die Bücher noch selbst 10 Jahre aufbewahrt werden und dann der Waffenbehörde überlassen werden oder diese direkt der Waffenbehörde zu weiteren Verwahrung (30 Jahre) zukommen lassen. 
 
 
 Waffenbücher können nicht einfach entsorgt werden. 
 
 &amp;nbsp; 
 Alle weiteren  Neuigkeiten und Informationen  zum Waffenrecht finden Sie unter:&amp;nbsp;  Das deutsche Waffenrecht heute und morgen | WALHALLA Fachverlag   
 &amp;nbsp; 
                ]]>
            </content>

                            <updated>2022-01-07T07:00:00+01:00</updated>
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