Nicht sorgfältige Aufbewahrung von Waffen und Munition: Entzug wegen Unzuverlässigkeit

Anfang des Jahres hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße per Urteil den Widerruf mehrere Waffenbesitzkarten durch den Landkreis Bad Dürkheim bestätigt.

Waffenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit entzogen

Der Kläger ist Inhaber mehrerer Waffenbesitzkarten, eines Munitionserwerbsscheins, eines Europäischen Feuerwaffenpasses, einer Sprengstofferlaubnis und eines Jagdscheins. Gegen den Kläger lief ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen waffenrechtlicher Straftaten, das inzwischen gegen Zahlung eines Geldbetrages eingestellt wurde. In diesem Verfahren erließ jedoch das Amtsgericht Heidelberg einen Durchsuchungsbeschluss für zwei Wohnungen des Klägers in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. Bei der Wohnung in Baden-Württemberg handelte es sich nach den Feststellungen der Behörden lediglich um einen Scheinwohnsitz.

Wohnsitzdurchsuchung führte zu Beschlagnahme zahlreicher Waffen

In dem Anwesen in Bad Dürkheim hatte der Kläger vor der Durchsuchung einen Nebenwohnsitz und anschließend einen Hauptwohnsitz gemeldet. Dieser wurde im Dezember 2016 durchsucht. Dabei beschlagnahmten die Polizeibeamten u.a. 57 Kurz- und Langwaffen, die in einem Raum im Erdgeschoss des Anwesens gelagert wurden.

Ein Teil der Waffen befand sich in zwei Waffenschränken, während weitere Waffen außerhalb eines Behältnisses abgelegt waren. Auch die Munition wurde außerhalb von geschlossenen Behältnissen aufbewahrt.

Widerruf der Waffenbesitzkarten wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit Mit Bescheid vom Juni 2019 widerrief der Landkreis Bad Dürkheim dem Kläger mehrere Waffenbesitzkarten, erklärte dessen Jagdschein für ungültig und nahm die Sprengstofferlaubnis zurück.

Einmaliger Verstoß gegen Aufbewahrungsregeln rechtfertigt negative Prognose

Der Landkreis begründet dies damit, dass der Kläger waffenrechtlich nicht zuverlässig sei. Denn die Unterbringung der im Dezember 2016 aufgefundenen Waffen stelle eine nicht sachgemäße Aufbewahrung dar.

Ein auch nur einmaliger Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften rechtfertige die Annahme, dass jemand auch künftig Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren werde.

Kläger: Sorgfältige Aufbewahrung nun möglich

Nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid, erhob der Kläger im Januar 2020 Klage. Er begründet diese damit, dass er niemals mit Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig umgegangen sei. Der Waffenraum in Bad Dürkheim sei durch eine Tür mit höchster Sicherheitsstufe verschlossen. Es wäre einer dritten Person nicht möglich gewesen, sich der Waffen etwa durch Diebstahl zu bemächtigen. Er habe unmittelbar nach einer Besichtigung seiner Räumlichkeiten und Beschlagnahme von Waffen sichere Stahlschränke erworben. Insofern sei ihm jetzt bezüglich der streitgegenständlichen Waffen eine Aufbewahrung in der Form, wie sie der Landkreis fordere, möglich.

Verwaltungsgericht bestätigt waffenrechtliche Unzuverlässigkeit

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts sei der Kläger als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen, da er Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahrt habe. Nach den Feststellungen der Kriminalpolizeidirektion Heidelberg anlässlich der Durchsuchung im Dezember 2016 seien im Anwesen des Klägers in Bad Dürkheim in einem Raum Waffen und Munition außerhalb von geschlossenen Behältnissen aufgefunden worden. Allein das stelle bereits einen erheblichen Verstoß gegen die zentrale Generalklausel des § 36 Waffengesetz und die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung dar. Die spezielle Mindeststandards hinsichtlich der Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, die diese Vorschriften fordern, waren vorliegend nicht eingehalten worden.

Einmaliger Aufbewahrungsverstoß ist keine Bagatelle

Ob der Kläger mit Genehmigung der zuständigen Behörde Waffen und Munition auch außerhalb eines Behältnisses in einem gleichwertigen Raum aufbewahren hätte dürfen, war hier nicht zu beantworten, da die vom Kläger gewählte Form der Aufbewahrung jedenfalls nicht genehmigt war. Der konkrete Verstoß gegen die dem Waffenbesitzer obliegenden Aufbewahrungspflichten stellt hier auch nicht lediglich einen unbeachtlichen Bagatellverstoß bzw. eine situative Nachlässigkeit minderen Gewichts dar, die bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden könne. Die Aufbewahrungsvorschriften dienten der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes, nämlich das Abhandenkommen oder die unbefugte Einsichtnahme von Waffen durch Dritte zu verhindern. Insofern sei es unbeachtlich, ob und in welchem Umfang durch eine Verletzung der Aufbewahrungspflicht im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten sei.

Schlechte Prognose zum zukünftigen Umgang mit Waffen

Da es sich vorliegend also um schwerwiegende Verstöße gegen die Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung handelt, rechtfertigt diese die vom Landkreis getroffene Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers. Es seien auch keine Tatsachen dafür ersichtlich, die den Kläger hinsichtlich der unsorgfältigen Aufbewahrung entlasten und so die Prognose erneuter Verstöße in Frage stellen würden. Zudem wirke es sich zu Lasten des Klägers aus, dass er seinen ersten Wohnsitz bis zu der Durchsuchung im Dezember 2016 nicht in Bad Dürkheim angemeldet hatte, obwohl er dort tatsächlich gewohnt habe. Damit habe er verhindert, dass der Beklagte rechtzeitig Kenntnis von der Aufbewahrung einer erheblichen Zahl von Waffen in dem Anwesen in Bad Dürkheim erhalten habe. Die Rücknahme der Sprengstofferlaubnis und die Ungültigerklärung des Jagdscheins seien ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 27.01.2021 - 5 K 80/20.NW -


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