Finanzielle Hilfen für Menschen mit Behinderung

Zuschüsse, Vergünstigungen, Steuervorteile Sonderrechte am Arbeitsplatz 7KRPDV .QRFKH Finanzielle Hilfen für Menschen mit Behinderung DNWXDOLVLHUWH $XʴDJH Nachteilsausgleiche 2024

Kostenlose Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr | 31 2 ■■ Schwerkriegsbeschädigte und Personen mit Merkzeichen „VB“ oder „EB“, die mindestens seit dem 01.10.1979 wegen ihrer Schädigungsfolgen die Freifahrtberechtigung haben. Praxis-Tipp: Wertmarken, die für ein Jahr ausgegeben werden, können bis spätestens ein halbes Jahr vor Ablauf der Gültigkeitsdauer zurückgegeben werden. Auf Antrag wird dann die Hälfte der Gebühr erstattet. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der schwerbehinderte Mensch vor Ablauf eines halben Jahres der Gültigkeitsdauer der Jahreswertmarke stirbt. Kostenlose Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr Rechtsgrundlagen zum Nachlesen § 228 Abs. 1 SGB IX Alle Menschen mit Behinderung, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“, „aG“, „H“, „Bl“ oder „GI“ haben und ein Beiblatt mit gültiger Wertmarke besitzen, können die unentgeltliche Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln beanspruchen. Die Freifahrtberechtigung gilt in allen Stadtbussen, Straßenbahnen, U-Bahnen, S-Bahnen sowie bundesweit in den Zügen des Nahverkehrs der Deutschen Bahn AG. Bei diesen Fahrten dürfen auch Handgepäck, ein Rollstuhl oder sonstige orthopädische Hilfsmittel sowie ein Blindenführhund kostenlos mitgenommen werden. Sofern die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson durch den Eintrag des Merkzeichens „B“ im Ausweis nachgewiesen ist, wird auch die Begleitperson des Schwerbehinderten unentgeltlich befördert. Dies gilt auch, wenn der schwerbehinderte Mensch keine Wertmarke beantragt hat und deshalb selbst nicht freifahrtberechtigt ist. Ausdrücklich gestattet ist seit dem 01.07.2021 die Mitführung eines Assistenzhundes, wenn er die entsprechende Zertifizierung nach § 12e §

32 | Nachteilsausgleiche Mobilität, Reisen 2 Absatz 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes nachweisen kann. Zu den Assistenzhunden gehören auch Blindenführhunde. Wenn sie von der gesetzlichen Krankenkasse als „Hilfsmittel“ im Sinne des § 33 SGB V finanziert werden, existiert für diese allerdings bereits seit langem ein umfangreiches Prüf- und Anforderungsprogramm. Die Regelungen zur Ausbildung und Prüfung im Behindertengleichstellungsgsetz (§§ 12f ff. BGG) gelten für Blindenführhunde daher nicht. Wer mehr Informationen über Assistenzhunde benötigt, kann diese auf www.assistenzhunde-zentrum.de finden. Aber: Die Freifahrt darf mit diesen Merkzeichen nur dann beansprucht werden, wenn der Mensch mit Behinderung keine Kfz-Steuerermäßigung erhält. Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „aG“ dürfen hingegen sowohl die Freifahrt (gültige Wertmarke erforderlich) als auch eine Kfz-Steuerbefreiung beanspruchen (siehe zur Kraftfahrzeugsteuer auch Kapitel 5). Je nach Beeinträchtigung darf die unentgeltliche Beförderung nur dann beansprucht werden, wenn der Mensch mit Behinderung keine KfzSteuerermäßigung oder Befreiung von dieser Steuer erhält. Dabei gilt: ■■ Bei Merkzeichen „G“ oder „GI“ kann alternativ entweder die unentgeltliche Beförderung oder eine Kfz-Steuerermäßigung gewählt werden. ■■ Beim Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ dagegen kann neben der unentgeltlichen Beförderung zusätzlich auch eine Kfz-Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden. In der Übersicht stellt sich dies wie folgt dar: Merkzeichen Wertmarke und/oder Kfz-Steuerermäßigung G 46 EUR (Halbjahr) bzw. 91 EUR (ganzes Jahr) oder 50 % Gl 46 EUR (Halbjahr) bzw. 91 EUR (ganzes Jahr) oder 50 %

Reisen im Fernverkehr mit der Deutschen Bahn | 33 2 Merkzeichen Wertmarke und/oder Kfz-Steuerermäßigung aG 46 EUR (Halbjahr) bzw. 91 EUR (ganzes Jahr) und 100 % H Kostenlos für ein Jahr und 100 % Bl Kostenlos für ein Jahr und 100 % Kriegsbeschädigte Kostenlos für ein Jahr und 100 % VB Kostenlos für ein Jahr und 100 % EB Kostenlos für ein Jahr und 100 % Reisen im Fernverkehr mit der Deutschen Bahn Im Fernverkehr gelten die Regelungen zur Kostenbefreiung der Beförderung nicht. Der schwerbehinderte Mensch muss hier eine Fahrkarte lösen. Allerdings gibt es auch hier einige Vorteile, die der schwerbehinderte Mensch in Anspruch nehmen kann. Dagegen gelten für die Begleitperson und/oder einen Hund die gleichen Regelungen wie im Nahverkehr. Für sie besteht also auch hier eine kostenfreie Mitnahmeberechtigung. Verbilligte Bahncard Schwerbehinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 70 erhalten auf die BahnCard 25 oder BahnCard 50 der Deutschen Bahn einen Preisnachlass. Bei der BahnCard 100 dagegen gewährt die Bahn keine Schwerbehindertenermäßigung. Aktuelle Preise: ■■ BahnCard 25 (2. Klasse): 37,90 Euro pro Jahr (statt 56,90 Euro) ■■ BahnCard 50 (2. Klasse): 114,00 Euro pro Jahr (statt 234,00 Euro) Beim Kauf der Bahncard wird der Schwerbehindertenausweis als Nachweis benötigt. Kostenlose Platzreservierung in IC-, ICE- und EC-Zügen Wer auf einen Rollstuhl angewiesen oder sehbehindert bzw. blind ist und im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „B“ (ständige Be-

34 | Nachteilsausgleiche Mobilität, Reisen 2 gleitung) hat, kann eine kostenfreie Platzreservierung in allen IC-, ICE-, EC- und IR-Zügen im Service- bzw. Großraumwagen der 2. Klasse für sich und seine Begleitung buchen. Wichtig: In internationalen Reisezügen ist eine kostenlose Abteilreservierung für Rollstuhlfahrer nur dann möglich, wenn der Einsteigebahnhof im Bereich der Deutschen Bahn AG liegt. Praxis-Tipp: Züge, die rollstuhlgerechte Wagen führen, sind im Zugverzeichnis zum Kursbuch durch ein Rollstuhlsymbol gekennzeichnet. Reisen in der 1. Wagenklasse Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „1. Kl.“ können mit Fahrscheinen für die 2. Wagenklasse in Zügen der Deutschen Bahn AG die 1. Klasse benutzen. Dieses Merkzeichen wird ausschließlich Schwerkriegsbeschädigten und Verfolgten im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes zuerkannt. Dabei wird ein GdB von wenigstens 70 bei besonders gravierenden körperlichen Behinderungen vorausgesetzt. Ein kostenloses „Upgrade“ in die 1. Wagenklasse erfolgt auch nur, wenn der auf den anerkannten Schädigungsfolgen beruhende körperliche Zustand bei Eisenbahnfahrten die Unterbringung in der 1. Klasse erfordert. Gepäck und Hilfsmittel Schwerbehinderten Menschen im Besitz eines Ausweises mit Merkzeichen „G“ werden das Handgepäck, ein Krankenfahrstuhl/Rollstuhl mit einem Gewicht bis zu 100 kg und sonstige orthopädische Hilfsmittel kostenfrei befördert. Hilfsmittel über 31,5 kg müssen fahrbar sein sowie stufenfrei abgeholt und zugestellt werden können. Reisen ins Ausland Im internationalen Fernverkehr wird die Begleitperson von Rollstuhlfahrern und blinden Menschen (Merkzeichen „Bl“) in vielen europäi-

Reisen im Fernverkehr mit der Deutschen Bahn | 35 2 schen Staaten kostenlos befördert. Die Begleitperson erhält dazu eine sogenannte Nullpreis-Fahrkarte. Diese Fahrkarte muss in Deutschland ausgestellt worden sein (bzw. in dem Staat, in dem der Schwerbehindertenausweis ausgestellt wurde). Durch Internationale Beförderungsbedingungen werden die Mitnahmeregelungen von Begleitpersonen und Begleithunden im internationalen Verkehr geregelt. Das SCIC-NRT-Abkommen schlüsselt die Teilnahmeländer und die spezifischen Bestimmungen für Begleitpersonen je nach Art des Handicaps auf (Stand: 01.01.2021): Begleitpersonen für blinde Menschen, Blindenführhund Beförderer, die die Mitnahme einer kostenfreien Begleitperson bzw. eines kostenfreien Blindenführhundes akzeptieren: BDZ Bulgarische Eisenbahnen CD Tschechische Bahnen CFL Luxemburgische Eisenbahnen CFR Calatori Rumänische Eisenbahnen CIE Irische Eisenbahnen CP Portugiesische Eisenbahnen DB Deutsche Bahn AG DSB Dänische Staatsbahnen HZ Kroatische Eisenbahnen MAV/GYSEV Ungarische Staatsbahnen NS Niederländische Eisenbahnen ÖBB Österreichische Bundesbahnen PKP Intercity Polnische Staatsbahnen RENFE Spanische Eisenbahnen SBB/CFF Schweizerische Bundesbahnen SNCB/NMBS Belgische Eisenbahnen SNCF Französische Eisenbahnen SV Serbische Eisenbahn SZ Slowenische Staatsbahnen TI Italienische Staatsbahnen TRAINOSE Griechische Eisenbahnen

36 | Nachteilsausgleiche Mobilität, Reisen 2 ZPCG Eisenbahnen Montenegros ZRSM Nordmazedonische Eisenbahnen ZSSK Slowakische Bahnen Begleitpersonen für Rollstuhlfahrer Beförderer, die die Mitnahme einer kostenfreien Begleitperson akzeptieren: CD Tschechische Bahnen CFL Luxemburgische Eisenbahnen DB Deutsche Bahn AG DSB Dänische Staatsbahnen MAV-Start/GYSEV Ungarische Eisenbahnpersonenverkehr AG NS Niederländische Eisenbahnen ÖBB Österreichische Bundesbahnen SBB/CFF Schweizerische Bundesbahnen SNCB/NMBS Belgische Eisenbahnen SZ Slowenische Staatsbahnen TRAINOSE Griechische Eisenbahn ZSSK Slowakische Bahnen Begleitpersonen für sonstige Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität, Assistenzhund Beförderer, die die Mitnahme einer kostenfreien Begleitperson bzw. kostenfreien Assistenzhundes akzeptieren: CD Tschechische Bahnen CFL Luxemburgische Eisenbahnen DB Deutsche Bahn AG DSB Dänische Staatsbahnen NS Niederländische Eisenbahnen ÖBB Österreichische Bundesbahnen SBB/CFF Schweizerische Bundesbahnen SNCB/NMBS Belgische Eisenbahnen TRAINOSE Griechische Eisenbahn ZSSK Slowakische Bahnen

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