Praxis-Handbuch Personalvertretungsgesetz Bayern

Praxis-Handbuch Personalvertretungsgesetz Bayern Bernd Wittmann Systematik – Rechtsgrundlagen – Umsetzung Mit Lexikon, Gesetzestext, aktuellen Urteilen DNWXDOLVLHUWH $Xʴ DJH Novellierung 2023: Mit den Vorschriften zur Weiterentwicklung der Digitalisierung

• AKTUELL • PRAXISGERECHT • VERSTÄNDLICH WISSEN FÜR DIE PRAXIS Rechtssicherheit für Personalräte und Führungsverantwortliche Das Personalvertretungsrecht ist geprägt vom Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalvertretung zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben. Die Personalratsmitglieder und die Dienststellen benötigen daher umfassendes Wissen über den gesetzlichen Rahmen für die Personalvertretungsaufgaben, die Beteiligungsrechte und Verfahrensfragen. Dieses Handbuch erleichtert Personalräten sowie Führungskräften die tägliche Arbeit. • Die wesentlichen Fragestellungen der Beteiligungsverfahren, die Rechte und 3ʴ LFKWHQ GHV 3HUVRQDOUDWV VRZLH VHLQHU 0LWJOLHGHU VLQG DQKDQG DXVJHZ¦KOWHU Vorschriften erläutert. • Das praktische Lexikon erklärt nicht nur die Bedeutung aller relevanten Sachverhalte, sondern auch Anwendung und Umsetzung. • 5HFKWVSUHFKXQJ VRZLH GLH DNWXHOOHQ 0HLQXQJHQ LQ =ZHLIHOVIUDJHQ VLQG HLQH ZHLWHUH +LOIHVWHOOXQJ XQG JHEHQ 6LFKHUKHLW EHL GHU (QWVFKHLGXQJVʳ QGXQJ Bernd Wittmann ist seit 1999 selbstständiger Rechtsanwalt, seit 2003 Fachanwalt für Arbeitsrecht. Seit Oktober 2006 ist er u. a. Trainer an der Bayerischen VerwaltungsVFKXOH LQ 0¾QFKHQ I¾U 3HUVRQDO XQG $UEHLWVUHFKW VRZLH GHU %D\HULVFKHQ 9HUZDOWXQJV akadamie. Er ist spezialisiert auf öffentliches Dienstrecht und schult sowohl Personalräte als auch Führungskräfte. www.WALHALLA.de ISBN 978-3-8029-8088-6 € 34,95 [D]

www.WALHALLA.de 7 Das Bayerische Personalvertretungsgesetz für die Praxis Seit vielen Jahren ist die Bayerische Verwaltungsschule (BVS) Bildungsdienstleister für die Personalratsmitglieder der öffentlichen Verwaltung. Der Autor dieses Leitfadens, Rechtsanwalt Bernd Wittmann, ist langjähriger, kompetenter und erfolgreicher Dozent unserer Personalvertretungsseminare. Ich freue mich sehr, dass er seine Erfahrungen aus den BVS-Seminaren in sein „Praxis-Handbuch Personalvertretungsgesetz Bayern“ eingebracht hat. Das Personalvertretungsrecht ist geprägt vom Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalvertretung zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben. Vertrauensvolle Zusammenarbeit ist allerdings nur möglich, wenn Gedankenaustausch und Diskussion auf gleicher Augenhöhe erfolgen. Die Personalratsmitglieder und die Dienststellen benötigen daher umfassendes Wissen über den gesetzlichen Rahmen für die Personalvertretungsaufgaben, die Beteiligungsrechte und Verfahrensfragen. Bernd Wittmann versteht es hervorragend, den Gesetzeswortlaut systematisch darzustellen und dem Motto der BVS entsprechend – aus der Praxis für die Praxis – mit Beispielen und Praxis-Tipps anzureichern. Schemata und Übersichten veranschaulichen die Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- und Informationsrechte sowie das Mitbestimmungs- und Mitwirkungsverfahren. Der Lexikonteil erläutert alle wichtigen personalrechtlichen Begriffe von A wie Abordnung bis Z wie Zuweisung; ein übersichtliches Handbuch mit hohem praktischen Nutzen für Personalvertretungen und Dienststellen. Dr. Josef Ziegler Ehemaliger Vorstand der Bayerischen Verwaltungsschule (BVS)

14 www.WALHALLA.de 1 Rechtliche Einordnung des Bayerischen Personal- vertretungsgesetzes Das Bayerische Personalvertretungsgesetz (BayPVG) ist systematisch wenig geglückt. Es ist das Ergebnis der Aufspaltung des Betriebsverfassungsrechts durch das Betriebsverfassungsgesetz des Bundes vom 11.10.1952. Dieses Gesetz enthielt in § 88 Abs. 1 einen Vorbehalt zugunsten einer besonderen gesetzlichen Regelung für den öffentlichen Dienst, was es bis dato nicht gegeben hatte. Für die private Wirtschaft war bereits seit 1920 die Arbeitnehmerbeteiligung durch das Betriebsrätegesetz vom 04.02.1920 kodifiziert. Die Nichtbetei- ligung der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst war darauf zurückgegangen, dass das Verhältnis zwischen Arbeitern, Angestellten und Beamten sowie deren Dienstherren als „Vertragspartner“ grundsätzlich hierarchisch strukturiert war, wohingegen in der privaten Wirtschaft das Gegenüber von Kapital und Arbeit vorherrschte. Schon die Begründung des Personalvertretungsgesetzes des Bundes (PersVG) 1955 weist auf diesen Unterschied hin. Dort heißt es, dass in der öffentlichen Verwaltung und ihren Betrieben die Gefährdung des Arbeitsplatzes durch wirtschaftliche Fehlentscheidungen nicht in Betracht komme. Trotzdem sei aber das Verlangen der im öffentlichen Bereich Tätigen nach Beteiligung in bestimmten Entscheidungen gerechtfertigt, vor allem, „damit sie das Gefühl echter Mitarbeiterschaft haben“. Damit stand und steht gleichzeitig fest, dass eine echte Beteiligung, die den Personalrat in die Lage versetzen würde, die endgültige Entscheidung des Dienstherrn tatsächlich zu „ersetzen“, nicht gewollt ist. Dem Bund obliegt die Rahmengesetzgebungskompetenz hinsichtlich des Personalvertretungsrechts. Hiervon hat er mit dem Bundes- personalvertretungsgesetz Gebrauch gemacht. Die Gesetzgebungskompetenz des Freistaats Bayern ergibt sich aus der Subsidiaritätsklausel des Art. 70 Abs. 1 GG. Am 21.11.1958 wurde das Bayerische Personalvertretungsrecht durch das Bayerische Personalvertretungsgesetz (BayPVG) geregelt, welches weitgehend die Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes 1955 übernahm. Das BayPVG wurde in der Vergangenheit vielfältig verändert und um zusätzliche Vorschriften ergänzt. Als Wichtigste sind zu nennen: ■ die Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz (WO-BayPVG)

www.WALHALLA.de 15 Rechtliche Einordnung des Bayerischen Personal-vertretungsgesetzes 1 ■ das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) ■ das Bayerische Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern Eine große Änderung des BayPVG erfolgte mit Wirkung zum 01.05.2007. Sie beinhaltete neben klarstellenden Formulierungen vor allem die Umsetzung des Urteils des BVerfG zur Einschränkung der Befugnis der Einigungsstelle vom 24.05.1995 (Az. 2 BvF 1/92, BVerfGE 93, 37–85). Mit Wirkung zum 01.01.2011 wurde das BayPVG durch das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern vom 05.08.2010 (GVBl. S. 410) ein weiteres Mal geändert. Erneut maßgeblich geändert wurde das BayPVG mit Wirkung zum 01.08.2013 durch das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 24.07.2013, unter anderem wurde ein eigenes Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung eingeführt. Weitere Änderungen brachte das am 25.05.2018 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung personalaktenrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 18.05.2018 (GVBl. S. 286 – ÄnderungsG 2018). Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 23.12.2019 (GVBl. S. 724) nahm in § 7 mit Wirkung zum 01.01.2020 weitere Änderungen des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) vor: alle Vorschriften erhielten amtliche Überschriften. Da- neben wurden die Art. 13 (Wahlberechtigung), Art. 14 (Wählbarkeit), Art. 19 (Grundsätze des Wahlverfahrens), Art. 23 (Aufgaben des Wahlvorstands), Art. 27a (Um- und Neubildung von Dienststellen), Art. 73 (Dienstvereinbarungen), Art. 77 (Beteiligung bei Kündigungen und Entlassungen) und Art. 77a (Erörterung bei leistungsbezogenen Maßnahmen) inhaltlich geändert; Art. 85 (Bayerischer Jugendring, Bayerisches Rotes Kreuz) wurde um einen neuen Abs. 2 ergänzt. Jüngste wesentliche Änderungen des BayPVG erfolgten mit Wirkung zum 01.08.2023 durch das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 07.07.2023 (GVBl. S. 318). Es enthält Vorschriften zur Weiterentwicklung der Digitalisierung der Arbeit der Personalvertretungen, Anpassungen beim Wahlrecht, der Stärkung der Rechtssicherheit von Personalratsbeschlüssen, Neuerungen bei Frist- und Formerfordernissen sowie Ergänzungen bei den Beteiligungsrechten zur Betei- ligung bei kollektiven Regelungen zur Arbeitszeit und zu allgemeinen Regelungen zur Telearbeit.

16 www.WALHALLA.de Methodik und Verfahren 1 Allgemeine Zuständigkeit des Personalrats Allgemeine Aufgaben Das BayPVG enthält keine Generalklausel, in der alle Aufgaben des Personalrats detailliert aufgezählt werden. Ausgangsvorschrift für die Beteiligung des Personalrats ist Art. 69 Abs. 1 BayPVG. Den unter Buchstaben a bis h aufgeführten Katalogtatbeständen lassen sich die allgemeinen Aufgaben des Personalrats entnehmen. Alle weiteren Beteiligungsvorschriften sind lediglich eine Ausprägung der in Art. 69 Abs. 1 BayPVG enthaltenen Grundsätze, flankiert vom Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalvertretung nach Art. 2 und Art. 67 Abs. 1 BayPVG. Vergleicht man die Struktur der Beteiligungsrechte mit einem Baum, stellt Art. 2 BayPVG die „Wurzel“ und Art. 69 Abs. 1 BayPVG den Haupt-„Stamm“ der Beteiligungsrechte dar, aus dem dann die spezifischen Beteiligungsrechte (vgl. Art. 70a, 75, 75a, 76, 77 BayPVG) als stärkere oder schwächere Äste wachsen:

www.WALHALLA.de 17 Allgemeine Zuständigkeit des Personalrats 1 Die in Art. 69 Abs. 1 BayPVG aufgeführten Aufgaben dienen in erster Linie der Überwachung von Schutzrechten der Beschäftigten. Der Personalrat ist dabei aber nicht etwa ein der Dienststelle übergeordnetes Kontrollgremium, sondern er kontrolliert lediglich die Rechtmäßigkeit der innerdienstlichen Maßnahmen der Dienststellenleitung durch die Ausübung der ihm zugewiesenen Beteiligungsrechte. Der Personalrat entscheidet niemals anstelle des Dienststellenleiters, er ist kein Richter. Grundsatzaufgaben nach Art. 69 Abs. 1 BayPVG ■ Wahrung und Überwachung der Arbeitnehmerrechte einschließlich aller Schutzrechte, gleich aus welchem Rechtsgrund ■ Mitwirkung und Mitbestimmung bei personellen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten ■ Entgegennahme von Anregungen und Beschwerden der Beschäftigten, Verpflichtung, beim Dienststellenleiter auf Abhilfe hinzuwirken ■ Wahrung der Rechte schwerbehinderter Beschäftigter und sonstiger schutzbedürftiger Beschäftigter ■ Zusammenarbeit mit Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Förderung der Belange der Beschäftigten ■ Wahrung und Überwachung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ■ Förderung der Eingliederung ausländischer Beschäftigter In der Praxis bereitet die Auslegung des Art. 69 Abs. 1 BayPVG Schwierigkeiten. Sowohl Personalräte als auch Dienststellenleiter neigen dazu, Kompetenzen zu schaffen, die ihnen nach Art. 69 Abs. 1 BayPVG gerade nicht zugewiesen sind. Viele Personalräte verstehen sich nicht nur als Interessenvertreter der gesamten Belegschaft, sondern auch als Vertreter von reinen Individualinteressen, das heißt der Anliegen einzelner Beschäftigter. Sie überschreiten damit teilweise ihren Aufgabenbereich nach Art. 69 Abs. 1 BayPVG. Beispiel: Ein Mitarbeiter beschwert sich bei einem Personalratsmitglied über „Mobbing“ (→ Mobbing). Dabei kann zunächst dahingestellt bleiben, ob tatsächlich Mobbing im Rechtssinne vorliegt. Hat der Personalrat hier einen Auftrag? Zunächst nein.

82 www.WALHALLA.de Methodik und Verfahren 1

162 www.WALHALLA.de Die wichtigsten Begriffe von A bis Z 2 generelles Berechnungssystem für den ganzen oder teilweisen Ge- schäftsbereich der Dienststelle, nicht hingegen die Personalzumessung im Einzelfall. Verfahren nach Art. 72 BayPVG, kein Initiativrecht. Gleichzeitig betroffene Beteiligungstatbestände können sein: Art. 76 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 BayPVG; Art. 76 Abs. 3 BayPVG; Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 13 BayPVG Personalfragebögen Gemäß Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 BayPVG hat der Personalrat hinsichtlich des Inhalts von Personalfragebögen mitzubestimmen (echte Mitbestimmung), soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. Es muss sich hierbei um generelle, abstrakte, für eine Vielzahl von Fällen geeignete Fragebögen handeln, die personenbezogene Daten, insbesondere die persönlichen Verhältnisse, den bis- herigen beruflichen Werdegang, die fachlichen Kenntnisse sowie weitere Fähigkeiten eines Beschäftigten oder eines Einstellungsbewerbers enthalten. Arbeitsplatz- oder Dienstpostenbeschreibungen, die sich nur auf Inhalt, Umfang und Art der Tätigkeit am konkreten Arbeitsplatz beziehen, sind keine Personalfragebögen im Sinne des Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 BayPVG. Bei Mischfragebögen (sowohl personen- und sachbezogen) besteht das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nur hinsichtlich des personenbezogenen Teils. Verfahren nach Art. 70 BayPVG, kein Initiativrecht. Gleichzeitig betroffene Beteiligungstatbestände können sein: Art. 76 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 BayPVG; Art. 76 Abs. 3 BayPVG; Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BayPVG; Art. 75a Abs. 1, Abs. 2 BayPVG; Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 13 BayPVG; Art. 75 Abs. 1 (mit Ausnahme des Abs. 1 Satz 1 Nr. 13) BayPVG Der Abschluss einer Dienstvereinbarung ist möglich nach Art. 73 BayPVG. Personelle Richtlinien Gemäß Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 13 BayPVG hat der Personalrat mitzubestimmen beim Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen. Als personelle Richtlinien in diesem Sinne sind insbesondere

www.WALHALLA.de 163 Personelle Richtlinien 2 sogenannte Auswahlrichtlinien zu sehen, die generelle Grundsätze betreffend Einstellung, Versetzung, Umgruppierung und Kündigung enthalten. In Auswahlrichtlinien können enthalten sein: ■ die Regelung des Ablaufs von: – Vorstellungsgesprächen – Eignungstests – ärztlichen Untersuchungen – Prüfungen ■ Berufserfahrung ■ Spezialkenntnisse ■ Ausbildung ■ fachliches und soziales Engagement ■ Alter ■ Gesundheitszustand ■ Familienstand ■ Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen Nicht zu Auswahlrichtlinien gehören: ■ Ausschreibungsrichtlinien ■ Anforderungsprofile ■ Stellenbeschreibungen ■ Stellenausschreibungen Verfahren nach Art. 70 BayPVG, kein Initiativrecht. Gleichzeitig betroffene Beteiligungstatbestände können sein: Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 6 BayPVG; Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 BayPVG; Art. 77 BayPVG Der Abschluss von Dienstvereinbarungen ist möglich nach Art. 73 Abs. 1 BayPVG.

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