5 www.WALHALLA.de Die Bedeutung von Nachwuchskräften und Ausbildungstarifverträgen im öffentlichen Dienst der Länder Der öffentliche Dienst bildet das Rückgrat einer funktionierenden Gesellschaft. In Zeiten zunehmender Herausforderungen, sei es durch demografische Veränderungen, Digitalisierung oder steigende Anforderungen an die Verwaltung, ist die Ausbildung qualifizierter Nachwuchskräfte unerlässlich. Junge Fachkräfte bringen frische Perspektiven, Innovationskraft und Engagement mit, die für eine moderne und leistungsfähige Verwaltung unverzichtbar sind. Die Ausbildungs-, Studien- und Praktikantentarifverträge der Länder sowie ergänzende Richtlinien spielen in diesem Kontext eine entscheidende Rolle. Sie schaffen für jede Ausbildungsgruppe verlässliche Rahmenbedingungen für die Ausbildung, fördern attraktive Arbeitsbedingungen und ermöglichen eine nachhaltige Nachwuchssicherung. Eine faire Vergütung, klare Regelungen zu Arbeitszeiten und Entwicklungsmöglichkeiten – insbesondere die von den Tarifvertragsparteien vereinbarte Übernahmeregelung – tragen dazu bei, den öffentlichen Dienst als attraktiven Arbeitgeber zu positionieren und talentierte junge Menschen zu gewinnen. In diesem Fachbuch finden Sie neben den Tarifverträgen umfassende Erläuterungen, die Ihnen die Grundlagen, Besonderheiten und aktuellen Entwicklungen des Tarifrechts der Nachwuchskräfte näherbringen. Abgerundet wird das Werk durch arbeitgeberseitige Richtlinien der Länder für Ausbildungsgruppen, die nicht in den Geltungsbereich der bestehenden Tarifverträge fallen sowie durch eine Vielzahl von Vertragsmustern, die die Anwendung des Rechts in der Praxis hilfreich unterstützen. Kompakt und handlich enthält dieses Jahrbuch die folgenden Tarifvorschriften mit einer fachlichen Kommentierung und entsprechenden Vertragsmustern: – Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) – Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) – Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Gesundheitsberufen (TVA-L Gesundheit)
6 www.WALHALLA.de – Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) Abgerundet wird das Werk mit weiteren Tarifvertragstexten, Richtlinien und Vertragsmustern: – Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder (TV Prakt-L) – Richtlinie der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Durchführung von Praktika und die Gewährung von Praktikantenvergütungen – Tarifvertrag für Auszubildende zum Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TVA-L-Forst) – Richtlinie der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für duale Studiengänge und Masterstudiengänge – Durchführung der praxisintegrierten dualen Studiengänge nach dem Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (TdL-Beschluss und Muster Studienvertrag) – Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte Die Investition in junge Talente ist eine Investition in die Zukunft. Der öffentliche Dienst braucht qualifizierte, motivierte und engagierte Nachwuchskräfte – und Ausbildungstarifverträge sind ein zentraler Baustein, um diese zu gewinnen und zu halten.
9 www.WALHALLA.de Gesamtinhaltsübersicht Abschnitt I Tarifrecht der Auszubildenden 110 Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) ..................................................................................................... 15 120 Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) .................................................................. 122 130 Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Gesundheitsberufen (TVA-L Gesundheit) .......................................... 187 140 Tarifvertrag für Auszubildende zum Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TVA-L-Forst) ............................................. 251 150 Musterverträge zu den Tarifverträgen für Auszubildende ....................................................................................... 265 Abschnitt II Tarifrecht der Studierenden 210 Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) .......................................................................... 297 220 Musterverträge und -vorlagen nach dem Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) ................................... 395 230 Richtlinie der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für duale Studiengänge und Masterstudiengänge ........................ 428 235 Muster für den Abschluss von Ausbildungs- und Studienverträgen nach der Richtlinie der TdL für duale Studiengänge und Masterstudiengänge ........................................... 435 240 Durchführung der praxisintegrierten dualen Studiengänge nach dem Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen .............................................................. 486
10 www.WALHALLA.de Gesamtinhaltsübersicht 250 Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte ................................................................ 493 255 Hinweise zu den Richtlinien über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte .......................................................................... 495 260 Musterverträge und -vorlagen nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte .......................................................................... 497 Abschnitt III Tarifrecht der Praktikantinnen und Praktikanten 310 Hinweise zu Praktikantenverhältnissen im öffentlichen Dienst der Länder ........................................................................................ 507 320 Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder (TV Prakt-L) .............................................................................. 509 330 Richtlinie der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Durchführung von Praktika und die Gewährung von Praktikantenvergütungen (Praktika-Richtlinie der TdL) ..................................................................... 518 Abschnitt IV Weitere tarifliche Regelungen 410 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) – Auszug – ......................................................................................... 559 420 Tarifvertrag über die Bewertung der Personal- unterkünfte für Angestellte (TdL/VKA) ................................................ 583 430 Tarifvertrag über die Gewährung einer Hauptstadtzulage (TV Hauptstadtzulage) ......................................... 586 440 Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gem. § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT ........................................................................... 590
11 www.WALHALLA.de Gesamtinhaltsübersicht 450 Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) ........................................................................................ 594 460 Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder, die Tätigkeiten in der Waldarbeit ausüben (TV-EntgeltU-Wald/Forst B/L) .................................................................. 597 470 Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) ..................................................... 600 Abschnitt V Gesetze 510 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ................................................................... 667 520 Pflegeberufegesetz (PflBG) ...................................................................... 741 530 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ............................................. 809
I II 13 www.WALHALLA.de Abschnittsübersicht Abschnitt I Tarifrecht der Auszubildenden 110 Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) ..................................................................................................... 15 120 Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) .................................................................. 122 130 Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Gesundheitsberufen (TVA-L Gesundheit) ...................................... 187 140 Tarifvertrag für Auszubildende zum Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TVA-L-Forst) ............................................. 251 150 Musterverträge zu den Tarifverträgen für Auszubildende ............................................................................................. 265
I II 15 www.WALHALLA.de 17 AL Juni 2019 Das gesamte Eingruppierungsrecht www.WALHALLA.de TVA-L BBiG 110 Inhaltsverzeichnis Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) Vom 12. Oktober 2006 Zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 12 vom 9. Dezember 20231) Tarifvertragstext mit Erläuterungen Inhaltsverzeichnis § 1 Geltungsbereich § 2 Ausbildungsvertrag, Nebenabreden § 3 Probezeit § 4 Ärztliche Untersuchungen § 5 Schweigepflicht, Nebentätigkeiten § 6 Personalakten § 7 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit Anhang 1: Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 10. Juni 2021 zur Teilzeitberufsausbildung gemäß § 7a des Berufsbildungsgesetzes/§ 27b der Handwerksordnung § 8 Ausbildungsentgelt § 9 Urlaub Anhang 1: Bundesurlaubsgesetz § 10 Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte § 11 Familienheimfahrten § 12 Schutzkleidung, Ausbildungsmittel § 13 Entgelt im Krankheitsfall Anhang 1: Entgeltfortzahlungsgesetz § 14 Entgeltfortzahlung in anderen Fällen § 15 Vermögenswirksame Leistungen § 16 Jahressonderzahlung § 17 Betriebliche Altersversorgung § 18 Beendigung des Ausbildungsverhältnisses § 19 Übernahme von Auszubildenden § 20 Abschlussprämie 1) Die Abstimmung des Textes des Änderungstarifvertrages war erst im September 2024 abgeschlossen.
I II 16 www.WALHALLA.de 18 AL Juni 2019 Das gesamte Eingruppierungsrecht www.WALHALLA.de 110 TVA-L BBiG Inhaltsverzeichnis § 21 Zeugnis § 22 Ausschlussfrist § 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Laufzeit Anlage (zu § 23 Absatz 5)
I II 17 www.WALHALLA.de 19 AL Juni 2019 Das gesamte Eingruppierungsrecht www.WALHALLA.de § 1 TVA-L BBiG 110 Geltungsbereich § 1 Geltungsbereich (1) 1Dieser Tarifvertrag gilt für Personen, die in Verwaltungen und Betrieben in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) ausgebildet werden (Auszubildende). 2Voraussetzung ist, dass sie in Verwaltungen und Betrieben ausgebildet werden, die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für a) Auszubildende nach dem Pflegeberufegesetz und nach dem Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz sowie Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Altenpflege, Operationstechnischen Assistenz, Anästhesietechnischen Assistenz, Entbindungspflege, Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe sowie nach dem Notfallsanitätergesetz, b) Schülerinnen/Schüler, die in den in der Anlage zum TVA-L Gesundheit aufgeführten Gesundheitsberufen ausgebildet werden, c) Praktikantinnen/Praktikanten und Volontärinnen/Volontäre, d) Auszubildende, die in Ausbildungsberufen der Landwirtschaft, des Weinbaues oder der Forstwirtschaft ausgebildet werden, es sei denn, dass die Beschäftigten des Ausbildenden unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, e) körperlich, geistig oder seelisch behinderte Personen, die aufgrund ihrer Behinderung in besonderen Ausbildungswerkstätten, Berufsförderungswerkstätten oder in Lebenshilfeeinrichtungen ausgebildet werden, sowie für Personen, die in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten von Justizvollzugseinrichtungen ausgebildet werden, f) Studierende in einem ausbildungsintegrierten dualen Studium, die vom Geltungsbereich des Tarifvertrages für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) erfasst sind. (3) Soweit in diesem Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist, gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. (4) Für die Auszubildenden des Landes Berlin gelten – mit Ausnahme des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) vom 1. März 2002 in der jeweils geltenden Fassung – einheitlich die Regelungen dieses Tarifvertrages für das Tarifgebiet West. Erläuterungen § 1 TVA-L BBiG enthält die erforderlichen Regelungen zum unmittelbaren Geltungsbereich des Tarifvertrages (Absatz 1), zu den Ausnahmen vom Geltungsbereich (Absatz 2) sowie zu der Geltung einschlägiger gesetzlicher Regelungen (Absatz 3). In Absatz 4 haben die Tarifpartner eine Sonderregelung für die Auszubildenden des Landes Berlin getroffen.
I II 18 www.WALHALLA.de 20 AL Juni 2019 Das gesamte Eingruppierungsrecht www.WALHALLA.de 110 § 1 TVA-L BBiG Geltungsbereich Unmittelbarer Geltungsbereich (Abs. 1) Der TVA-L BBiG gilt für Personen, die in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der jeweils geltenden Fassung1) ausgebildet werden. Nach § 4 Abs. 1 BBiG kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das jeweilig zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen erlassen. Ein aktuelles Verzeichnis über die anerkannten Ausbildungsberufe führt das Bundesinstitut für Berufsbildung. Abrufbar ist das Verzeichnis im Internet unter www.berufe.net. Der TVA-L BBiG findet nach Satz 2 jedoch lediglich dann Anwendung, wenn die Ausbildung in Verwaltungen oder Betrieben erfolgt, welche wiederum unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen. Die ausbildende Einrichtung muss demnach entsprechend § 1 Abs. 1 TV-L Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL sein. Ausnahmen vom Geltungsbereich (Abs. 2) Absatz 2 enthält mit den Buchstaben a bis f eine nicht abschließende Aufzählung bestimmter Personengruppen, die vom Geltungsbereich des TVA-L BBiG explizit ausgenommen sind. Hintergrund dieser klarstellenden Ausnahme vom Geltungsbereich ist im Wesentlichen die Vermeidung einer Überschneidung mit anderen, auf diese Rechtsverhältnisse Anwendung findenden tariflichen Regelungswerken. Im Einzelnen umfasst der nicht abschließende Ausnahmenkatalog die nachfolgenden Tatbestände: Buchstabe a) Gemäß Buchstabe a der Vorschrift sind die Auszubildenden nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) und nach dem Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G) vom Geltungsbereich des TVA-L BBiG ausgenommen. Dies gilt ebenfalls für Schülerinnen und Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, der Altenpflege, der Operationstechnischen Assistenz, der Anästhesietechnischen Assistenz, der Entbindungspflege, der Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe 1) abgedruckt unter 510
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