TVöD Kommunen Kommentar 2024

ZULAGEN EINGRUPPIERUNG NACHWEIS RETTU DIENST KÜNDIGUNG TEILZEIT SPARKASSEN RE ARBEITSBEFREIUNG STUFENAUFSTIEG ÜBERLE AUSSCHLUSSFRIST PRAKTIKANTEN RUFBEREIT ZUSATZURLAUB VERSETZUNG TV-ÄRZTE/VKA MU VERTRÄGE KRANKENHÄUSER STUDIERENDE KRA ENTGELTANREIZ BESITZSTAND ZUSCHÜSSE URLA TÄTIGKEITSMERKMALE FLUGHÄFEN SONDERZAH ERZIEHUNGSDIENST PFLEGEEINRICHTUNGEN ARBEITSZEIT HEBAMMENSTUDIUM GARANTIEBETRAG ZULAGEN NACHWEIS ZEUGNIS RETTUNGSDIENST TEILZEIT SPA KÜNDIGUNG SPARKASSEN REGENERATIONSTAG STUFENAUFSTIEG INFLATIONSAUSGLEICH ÜBERLEIT PRAKTIKANTEN ZUSATZURLAUB RUFBEREITSCHAFT Jahrbuch mit allen wichtigen Tariftexten und der Entgeltordnung (VKA) TVöD Kommunen Kommentar 2024 (IIHUW] y %DFK 7HUKRUVW Die neuen Entgelttabellen 2024

Das aktuelle Tarifrecht der Kommunen 2024 Der kompakte Kommentar informiert zuverlässig und umfassend am Arbeitsplatz, in Verhandlungen und unterwegs. • Berücksichtigung der Änderungstarifverträge vom 22. April 2023 • Die neuen Entgelttabellen 2024 • 7DULIYHUWUDJ ,QʴDWLRQVDXVJOHLFK PLW 'XUFKI¾KUXQJVKLQZHLVHQ • Schwerpunktbeitrag zur Umsetzung der Tarifeinigung 2023 • Kommentierung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst einschließlich des Überleitungstarifvertrages • Tariftexte der Besonderen Teile Verwaltung (mit Erläuterungen), Sparkassen, (QWVRUJXQJ .UDQNHQK¦XVHU 3ʴHJH XQG %HWUHXXQJVHLQULFKWXQJHQ )OXJK¦IHQ • Entgeltordnung (VKA) mit ausführlicher Einführung • Kommentierung des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern zwischen VKA und Marburger Bund sowie des Überleitungs tarifvertrages mit Änderungstarifverträgen vom 23. Mai 2023 und Tarifvertrag ,QʴDWLRQVDXVJOHLFK †U]WH 9.$ • 7DULʴLFKH 5HJHOXQJHQ I¾U $XV]XELOGHQGH 6WXGLHUHQGH 6FK¾OHU XQG 3UDNWLNDQWHQ • Tarifverträge zum Fahrradleasing, zur Entgeltumwandlung, zur Altersversor JXQJ XQG ]X ʴH[LEOHQ $UEHLWV]HLWUHJHOXQJHQ I¾U ¦OWHUH %HVFK¦IWLJWH Praktische Erläuterungen zu den Tarifvorschriften, wichtige Urteile, angrenzende Gesetzestexte sowie Musterverträge unterstützen Sie bei der rechtssicheren Anwendung des Tarifrechts. Jörg Effertz, 'LSORP )LQDQ]ZLUW *HVFK¦IWVI¾KUHU GHV $UEHLWJHEHUYHUEDQGHV GHV /DQGHV 1RUGUKHLQ :HVWIDOHQ LVW VHLW YLHOHQ -DKUHQ PLW )UDJHQ GHV $UEHLWV 6R]LDO XQG 7DULIUHFKWV EHIDVVW Andreas Bach-Terhorst, 'LSORP )LQDQ]ZLUW LVW DOV 6DFKEHDUEHLWHU LP $UEHLWJHEHU YHUEDQG GHV /DQGHV 1RUGUKHLQ :HVWIDOHQ HEHQIDOOV LQ GLHVHP 5HFKWVJHELHW W¦WLJ WISSEN FÜR DIE PRAXIS www.WALHALLA.de ,6%1 € 46,95 [D]

5 www.WALHALLA.de Das aktuelle Tarifrecht der Kommunen 2024 Seit dem letzten Tarifabschluss vom 22. April 2023 sind einige Monate verstrichen, die die Tarifpartner genutzt haben, die vereinbarten Eckpunkte in förmliches Tarifrecht umzusetzen. Dieser Jahrbuch-Kommentar enthält die entsprechenden Texte. Auf die nachfolgenden Änderungen möchten wir Sie besonders aufmerksam machen: 1. Tarifrunde 2023 Die auf der letzten Tarifrunde beruhenden Änderungstarifverträge sehen im Wesentlichen vor: – Erhöhung der Entgelte Die Tabellenentgelte werden ab dem 1. März 2024 um einen Sockelbetrag von 200 Euro und anschließend um 5,5 Prozent erhöht. Sofern in beiden Schritten zusammen keine Erhöhung um 340 Euro erzielt wird, beträgt der Erhöhungsbetrag insgesamt 340 Euro. Tarifliche Zulagen, für welche die Dynamisierung über die allgemeine Entgeltanpassung vereinbart worden ist, werden ab dem 1. März 2024 um 11,5 Prozent erhöht. – Auszubildende, Studierende und Praktikanten Die Entgelte der Auszubildenden, Studierenden, Praktikantinnen und Praktikanten werden zum 1. März 2024 um monatlich 150 Euro angehoben. Die bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Regelungen zur Übernahme von Auszubildenden nach § 16a TVAöD – Allgemeiner Teil – werden ohne inhaltliche Anpassungen bis zum 31. Dezember 2024 verlängert. – Altersteilzeit und FALTER-Arbeitszeitmodell Die Regelungen zur Vereinbarkeit von Altersteilzeit sowie das FALTER-Arbeitszeitmodell wurden erstmals nicht verlängert. Seit 1. Januar 2023 können daher keine neuen Altersteilzeitarbeitsverhältnisse auf Grundlage des Tarifvertrages zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte begründet werden. Ein Sonderbeitrag behandelt die Umsetzung der Tarifeinigung 2023.

6 www.WALHALLA.de 2. Verfall und Verjährung von Urlaubsansprüchen Das BMI hat in seinem neu gefassten Rundschreiben vom 9. August 2023 die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts im Hinblick auf den Verfall und die Verjährung von Urlaubsansprüchen zusammengefasst. Das Schreiben umfasst zudem Umsetzungshinweise für Arbeitgeber zur Erfüllung ihrer Mitwirkungsobliegenheiten. Einen Schwerpunkt bildet dabei der Umgang mit Urlaubsansprüchen von Langzeiterkrankten infolge des BAG-Urteils vom 7. September 2021 – 9 AZR 3/21 –, wonach die Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten des Arbeitgebers auch dann bestehen, wenn und solange Tarifbeschäftigte arbeitsunfähig sind. Hingewiesen wird auf die „TVöD Trends 2024“, die einen schnellen Überblick über die jüngsten Entwicklungen und die aktuelle Rechtsprechung vermitteln. Eine zusätzliche Arbeitshilfe stellen die ergänzend abgedruckten gesetzlichen Regelungen dar, etwa das Arbeitszeitgesetz, das Teilzeit- und Befristungsgesetz oder das Kündigungsschutzgesetz. Sie erleichtern das Arbeiten mit dem von den Tarifpartnern bewusst schlank gehaltenen Tarifrecht, das in Teilbereichen auf eigene Regelungen verzichtet, sodass gesetzliche Bestimmungen zur Anwendung gelangen. Kompakt und handlich enthält dieses Jahrbuch die folgenden Tarifvorschriften: – TVöD (VKA) mit fachlicher Kommentierung – TVöD Besonderer Teil Verwaltung mit Erläuterungen sowie die Tariftexte der Besonderen Teile Sparkassen, Entsorgung, Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen sowie Flughäfen – TVÜ-VKA (Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts) mit Hinweisen zur praktischen Umsetzung der Vorschriften – Entgeltordnung (VKA) mit ausführlicher Einführung zu den Hintergründen, Struktur und Technik der Entgeltordnung – Tarifverträge für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD, TVAöD – BBiG, TVAöD – Pflege) – Tarifvertrag für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD)

7 www.WALHALLA.de – Tarifvertrag für Studierende in einem dualen Hebammenstudium im öffentlichen Dienst (TVHöD) – Tarifvertrag für Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) und Praktikanten-Richtlinien der VKA – Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) – Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-Fahrradleasing) – Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV-K) – Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) Darüber hinaus wird auf die wesentlichen Tarifverträge des Marburger Bundes mit der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände eingegangen. Kommentiert werden der TV-Ärzte/VKA und der TVÜ-Ärzte/VKA. Die auf der Tarifeinigung vom 23. Mai 2023 beruhenden Änderungstarifverträge sind berücksichtigt, die eine lineare Entgelterhöhung von 4,8 Prozent zum 1. Juli 2023 und weiteren 4 Prozent zum 1. April 2024 vorsehen. Wir wünschen ein zuverlässiges und erfolgreiches Arbeiten. Bearbeiter und Verlag

Aktuelles Tarifrecht 17 I Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst und 65 Überleitungstarifvertrag II Tarifrecht der Auszubildenden, Praktikanten, 909 Schüler und Studierenden III Eingruppierung 985 IV Tarifrecht VKA – Marburger Bund 1163 V Zulagen 1305 VI Weiteres Tarifrecht der Kommunen 1319 VII Altersversorgung und Altersteilzeit 1331 VIII Stichwortverzeichnis 1391 Findex Aktuelle Schwerpunkte 120 Die Umsetzung der Tarifeinigung 2023 35 Schnellübersicht Seite

I II 19 www.WALHALLA.de 1 AL Juni 2019 Das gesamte Eingruppierungsrecht www.WALHALLA.de TVöD Trends 2024 110 TVöD Trends 2024 Von Jörg Effertz und Andreas Bach-Terhorst Durch wichtige Entscheidungen der Gerichte und ergänzende neue Tarifverträge hat der TVöD zahlreiche Änderungen erfahren. Die aktuellen Trends für das Jahr 2024 und ihre Auswirkungen für die Beschäftigten werden im Folgenden hervorgehoben. Die Änderungen im Tarifrecht orientieren sich am Aufbau des TVöD und sind den einzelnen Vorschriften zugeordnet. Es folgen neue Vereinbarungen aus Tarifverträgen. Alle dargestellten Themen sowie weitere Punkte sind in die Erläuterungen der Vorschriften eingearbeitet, auf die jeweiligen Fundstellen wird hingewiesen. Förderinstrumente für Arbeitslose (§ 1 TVöD) In den vergangenen Jahren wurde an dieser Stelle vielfach darauf hingewiesen, dass die Bezeichnungen in § 1 Abs. 2 Buchst. i und k TVöD nicht mehr den angepassten Förderinstrumenten der Agentur für Arbeit entsprachen. Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) hatte sich vor diesem Hintergrund in der Vergangenheit dafür ausgesprochen, Beschäftigte, für die die Förderinstrumente nach § 16e SGB II (Eingliederung von Langzeitarbeitslosen) sowie § 16i SGB II (Teilhabe am Arbeitsmarkt) i. d. F. des Teilhabechancengesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2583) genutzt werden, in den TVöD einzubeziehen. Die Tarifpartner haben mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 20 zum TVöD vom 14. Juli 2022 die Ausnahmeregelung neu gefasst und sich nunmehr abstrakter auf den Begriff der Eingliederungsleistungen beschränkt. Nach dem Wortlaut des Buchstaben i sind nunmehr die Beschäftigten vom Geltungsbereich des TVöD ausdrücklich ausgenommen, deren Beschäftigung durch Eingliederungsleistungen gefördert wird; der bisherige Buchstabe k ist in diesem Zuge ersatzlos gestrichen worden. Einen ausdrücklichen Hinweis, dass es sich bei der Neufassung des Buchstaben i um Eingliederungsleistungen im Sinne des SGB II bzw. SGB III handelt, haben die Tarifpartner (anders als in der bisherigen Formulierung des Buchstaben i) nicht aufgenommen. Änderungen des Nachweisgesetzes (§ 2 TVöD) Mit dem im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) wurde u. a. das Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz – NachwG) geändert. Daneben enthält

I II 20 www.WALHALLA.de 2 AL Juni 2019 Das gesamte Eingruppierungsrecht www.WALHALLA.de 110 TVöD Trends 2024 dieses Gesetz Änderungen im BBiG (im Wesentlichen erweiterte Dokumentationspflichten in Bezug auf die geltenden Ausbildungsbedingungen). Die Niederschrift nach dem NachwG1) ist an die geänderten Rahmenbedingungen angepasst worden. Die Änderungen sind zum 1. August 2022 in Kraft getreten. Kernpunkte der Änderungen des NachwG sind: – Erweiterung des Geltungsbereichs (§ 1 Abs. 1 Satz 1 NachwG) Das Gesetz gilt nunmehr für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die bisherige Ausnahmeregelung für vorübergehende Aushilfen, die höchstens für einen Monat eingestellt werden, ist gestrichen worden. – Niederlegung der Vertragsbedingungen – Neuregelungen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG) Einige bereits geregelte Arbeitsbedingungen sind modifiziert bzw. erweitert worden, z. B. die freie Wählbarkeit des Arbeitsortes (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4). Eine Reihe an Arbeitsbedingungen ist neu aufgenommen worden, z. B. Angaben zu vereinbarten Ruhepausen/ Ruhezeiten und zu einem vereinbarten Schichtsystem (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7). – Neue Fristenregelung (§ 2 Abs. 1 Satz 4 NachwG) Für die Aushändigung der erforderlichen Angaben sind drei verschiedene Fristen vorgesehen. – Neue Fristen bei Änderung der Vertragsbedingungen (§ 3 NachwG) Nach § 3 NachwG n. F. ist jede Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen dem Arbeitnehmer spätestens an dem Tag, an dem sie wirksam wird, schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht gilt nicht bei einer Änderung der auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge sowie Betriebs- oder Dienstvereinbarungen. – Einführung einer Bußgeldregelung (§ 4 NachwG) Neu eingeführt wurde eine Bußgeldregelung. Ordnungswidrig handelt, wer u. a. eine in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannte wesentliche Vertragsbedingung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt oder entgegen § 3 Satz 1 eine Mitteilung bei Änderung der Vertragsbedingungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 Euro geahndet werden. – Übergangsvorschrift für bereits Beschäftigte (§ 5 NachwG) § 5 NachwG enthält eine Übergangsregelung. Hat das Arbeitsverhältnis bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vor dem 1. August 1) Muster hierzu abgedruckt als Anhang 14 unter 255 Musterverträge (VKA)

I II 21 www.WALHALLA.de 3 AL Juni 2019 Das gesamte Eingruppierungsrecht www.WALHALLA.de TVöD Trends 2024 110 2022 bestanden, so ist dem Arbeitnehmer nur auf dessen Verlangen eine Niederschrift auszuhändigen. Spätestens am siebten Tag nach Zugang der Aufforderung beim Arbeitgeber ist die Niederschrift mit den Angaben nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 10 NachwG auszuhändigen; die Niederschrift mit den übrigen Angaben nach § 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG ist spätestens einen Monat nach Zugang der Aufforderung auszuhändigen. Für den Fristbeginn tritt an die Stelle des vereinbarten Beginns des Arbeitsverhältnisses der Zugang der Aufforderung. Soweit eine früher ausgestellte Niederschrift oder ein schriftlicher Arbeitsvertrag die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben enthält, entfällt diese Verpflichtung. Personalgestellung (§ 4 Abs. 3 TVöD) Eine Personalgestellung gem. § 4 Abs. 3 TVöD fällt nicht in den Anwendungsbereich der Europäischen Richtlinie über Leiharbeit (2008/104/ EG). Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 22. Juni 2023 – C-427/21 – entschieden. Es bleibt folglich dabei, dass die Bereichsausnahme des § 1 Abs. 3 Nr. 2b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz greift und öffentliche Arbeitgeber eine Personalgestellung auf Grundlage von § 4 Abs. 3 TVöD vornehmen können. Rückzahlungsvereinbarungen (§ 5 TVöD) Rückzahlungsvereinbarungen sind nicht untersagt und damit grundsätzlich zulässig, soweit die Qualifizierungsmaßnahme selbst einer Rückzahlungsvereinbarung zugänglich ist (BAG-Urteil vom 1. 3. 2022 – 9 AZR 260/21). Eine Regelung, nach der sich der Arbeitnehmer an den Kosten einer Ausbildungsmaßnahme zu beteiligen hat, stellt nach der Rechtsprechung des BAG keine generelle unangemessene Benachteiligung dar. Gesetzlich sind Form, Inhalt und Gestaltung von Rückzahlungsvereinbarungen jedoch nicht geregelt. Das BAG musste sich in 2023 erneut mit dem Inhalt einer Rückzahlungsvereinbarung auseinandersetzen und kam in seinem Urteil vom 25. 4. 2023 – 9 AZR 187/22 – zu dem Schluss, dass im Urteilsfall die Rückzahlungsklausel eine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmerin im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darstelle, da in der Vereinbarung nicht danach differenziert werde, aus welchen Gründen die Arbeitnehmerin nicht an der maßgeblichen Prüfung teilgenommen hat. Der TVöD enthält (anders als der BAT als Vorgängerregelung) keine diesbezügliche tarifvertragliche Regelung. Im Umkehrschluss steht § 5 TVöD der Vereinbarung einer solchen Rückzahlungsklausel in der Qualifizierungsvereinbarung nach § 5 Abs. 5 TVöD bzw. einer individuellen Vereinbarung grundsätzlich auch nicht entgegen. Es ist davon auszugehen, dass sich die Gerichte in den kommenden Jahren immer wieder mit den verschiedensten Fallgestaltungen von Rückzahlungsvereinbarungen befassen werden. Vor diesem Hintergrund sind Arbeitgeber gut beraten, wenn sie sich im Vorfeld des Abschlusses einer Rückzah-

I II 22 www.WALHALLA.de 4 AL Juni 2019 Das gesamte Eingruppierungsrecht www.WALHALLA.de 110 TVöD Trends 2024 lungsvereinbarung erneut mit der einschlägigen Rechtsprechung vertraut machen. Denn durch eine nichtige Rückzahlungsvereinbarung hat der Arbeitgeber nichts gewonnen. Arbeitszeiterfassung (§ 6 TVöD) Das BAG hat mit seinem Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21 – für großes Aufsehen gesorgt. Mit der Entscheidung, dass Arbeitgeber bereits nach derzeit geltendem Recht (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz) verpflichtet sind, Arbeitszeiterfassungssysteme einzuführen, hat das BAG eine weitreichende Grundsatzentscheidung getroffen. Allerdings lässt das BAG auch nach Vorliegen der Entscheidungsgründe viele Detailfragen offen und überlässt es dem Gesetzgeber, an dieser Stelle Licht ins Dunkel zu bringen. Hoffnung brachte da die Ankündigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), im Jahr 2023 einen praxistauglichen Vorschlag für die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vorzulegen. Mit der Entscheidung des BAG stand insbesondere fest, dass Arbeitgeber Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeit (inkl. Überstunden und Pausenzeiten) erfassen und aufzeichnen müssen. Das System müsse entsprechend den Vorgaben des EuGH objektiv, verlässlich und zugänglich sein. Eine elektronische Zeiterfassung sei nach dem Urteil des BAG nicht zwingend geboten. Auch eine Delegation der Aufzeichnung an die Beschäftigten sei grundsätzlich zulässig. Der TVöD enthält in den einschlägigen Vorschriften zur Arbeitszeit (§§ 6 ff.) keine eigenständigen Bestimmungen zur Erfassung ebendieser. Das BMAS hat mit Datum 18. April 2023 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes und anderer Vorschriften veröffentlicht. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZG in der Entwurfsfassung ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen. Mit der elektronischen Aufzeichnung geht der Gesetzentwurf wesentlich über das Urteil des BAG hinaus. Nach § 16 Abs. 7 Nr. 1 ArbZG in der Entwurfsfassung soll jedoch von der elektronischen Aufzeichnung in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung abgewichen werden können. Für kleine und mittlere Unternehmen sollen diesbezüglich Übergangsregelungen gelten (§ 16 Abs. 8 ArbZG in der Entwurfsfassung). § 16 Abs. 7 Nr. 3 ArbZG in der Entwurfsfassung sieht zudem vor, dass in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zugelassen werden kann, dass die Pflicht zur Aufzeichnung (§ 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZG in der Entwurfsfassung) nicht bei Arbeitnehmern gilt, bei denen die gesamte Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den

I II 49 www.WALHALLA.de 7 AL Juni 2023 Tarifrecht Bund u. Kommunen www.WALHALLA.de Anlage Bund Tarifeinigung 2023 150 Entgelttabelle für Beschäftigte im Pflegedienst gemäß § 46 (Bund) Nr. 22 Abs. 1 Satz 1 zu § 52 TVöD-BT-K gültig ab 1. März 2024 (monatlich in Euro) Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 P 16 4948,85 5114,94 5651,24 6276,41 6552,17 P 15 4847,09 4999,09 5379,10 5833,89 6007,57 P 14 4734,92 4883,26 5254,07 5757,88 5849,82 P 13 4622,78 4767,43 5129,03 5390,13 5457,55 P 12 4398,42 4535,73 4878,96 5089,81 5187,87 P 11 4174,11 4304,05 4628,90 4844,63 4942,71 P 10 3951,87 4072,74 4415,60 4581,08 4685,28 P 9 3770,53 3951,87 4072,74 4305,27 4403,33 P 8 3490,40 3647,59 3849,10 4011,86 4239,52 P 7 3304,69 3490,40 3776,15 3919,00 4066,15 P 6 2820,44 2990,59 3161,86 3526,14 3619,00 3790,39 P 5 2718,00 2950,63 3019,01 3133,28 3219,01 3420,40

I II 50 www.WALHALLA.de 8 AL Juni 2023 Tarifrecht Bund u. Kommunen www.WALHALLA.de 150 Tarifeinigung 2023 Anlage Bund Pauschalentgelte für Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen nach Anlagen 1 und 3 zum KraftfahrerTV Bund Anlage 1 Pauschalentgelt für ab dem 1. Oktober 2005 neu eingestellte Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen gültig ab 1. März 2024 (monatlich in Euro) Pauschalgruppe I Monatliche Arbeitszeit ab 185 bis 196 Stunden Stufen E 4 E 5 1.–10. Jahr 3422,11 3550,80 11.–15. Jahr 3639,47 3782,47 ab 16. Jahr 3732,42 3879,74 Pauschalgruppe II Monatliche Arbeitszeit über 196 bis 221 Stunden Stufen E 4 E 5 1.–10. Jahr 3722,40 3851,12 11.–15. Jahr 3949,77 4104,61 ab 16. Jahr 4042,72 4206,16 Pauschalgruppe III Monatliche Arbeitszeit über 221 bis 244 Stunden Stufen E 4 E 5 1.–10. Jahr 4051,31 4198,67 11.–15. Jahr 4304,71 4482,44 ab 16. Jahr 4401,83 4582,52 Pauschalgruppe IV Monatliche Arbeitszeit über 244 bis 268 Stunden Stufen E 4 E 5 1.–10. Jahr 4512,33 4676,60 11.–15. Jahr 4779,67 4976,79 ab 16. Jahr 4876,73 5078,36 Chefkraftfahrer Monatliche Arbeitszeit bis 288 Stunden Stufen E 4 E 5 1.–10. Jahr 5094,77 5303,90 11.–15. Jahr 5389,01 5613,03 ab 16. Jahr 5486,11 5714,60

II 776 www.WALHALLA.de 4 AL April 2020 Tarifrecht Bund u. Kommunen www.WALHALLA.de 280 § 12 TVÜ-VKA Anhang 1: Hinweise d. VKA Keinen Strukturausgleich erhalten Ärztinnen und Ärzte, auf die der TVöD-K oder der TVöD-B Anwendung findet (§ 12 Abs. 6). Für Ärztinnen und Ärzte, die unter den TV-Ärzte/VKA fallen, sind Strukturausgleiche ebenfalls nicht vereinbart (§ 10 Abs. 1 TVÜ-Ärzte/VKA). Ebenfalls von den Regelungen zum Strukturausgleich nicht erfasst sind ehemalige Arbeiterinnen und Arbeiter; auch bei diesen Beschäftigten bestehen im Regelfall keine vergleichbaren Exspektanzverluste. Bei der Regelung des § 12 waren sich die Tarifvertragsparteien damit verbundener Härten und Verwerfungen bewusst. Sie haben deshalb in der Niederschriftserklärung Nr. 1 zu § 12 ausdrücklich Folgendes festgehalten: „Die Tarifvertragsparteien sind sich angesichts der Fülle der denkbaren Fallgestaltungen bewusst, dass die Festlegung der Strukturausgleiche je nach individueller Fallgestaltung in Einzelfällen sowohl zu überproportional positiven Wirkungen als auch zu Härten führen kann. Sie nehmen diese Verwerfungen im Interesse einer für eine Vielzahl von Fallgestaltungen angestrebten Abmilderung von Exspektanzverlusten hin.“ 2. Aufbau der Regelung in § 12 und der Anlage 2 zum TVÜ-VKA Anspruchsvoraussetzungen (dazu im Folgenden Ziff. 3) und Rechtsfolgen (dazu im Folgenden Ziff. 4) für den Erhalt eines Strukturausgleiches sind im Wesentlichen in § 12 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage 2 TVÜ-VKA und der dort aufgeführten Tabelle (nachfolgend kurz: Tabelle) geregelt. Die Tabelle gliedert sich in acht Spalten. Dabei nennen die Spalten 1 bis 4 die Anspruchsvoraussetzungen. In den Spalten 5 bis 8 sind die Rechtsfolgen genannt, also Zahlungsbeginn, Höhe und Dauer der Zahlung des Strukturausgleiches. Sind alle Voraussetzungen der Spalten 1 bis 4 einer Zeile der Tabelle erfüllt, ist der Anspruch für den in der jeweiligen Zeile der Tabelle genannten Strukturausgleich grundsätzlich von dem angegebenen Zeitpunkt in der dort genannten Höhe und Dauer gegeben. Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5 Spalte 6 Spalte 7 Spalte 8 EG Vergütungsgruppe OZ-Stufe ½ Überleitung aus Stufe nach für Betrag Tarifgebiet West Betrag Tarifgebiet Ost Anspruchsvoraussetzungen Rechtsfolge 7 AL April 2020 Tarifrecht Bund u. Kommunen www.WALHALLA.de § 12 TVÜ-VKA 280 Anhang 1: Hinweise d. VKA Anlagen 4 und 5 TVÜ-VKA zum 1. Oktober 2005 übergeleitet worden ist. Soweit Beschäftigte bei der Überleitung übertariflich eingruppiert waren, bestehen keine Bedenken, wenn der Anspruch auf einen Strukturausgleich für die Dauer der übertariflichen Eingruppierung nach der übertariflichen Entgeltgruppe – sowie der (früheren) übertariflichen Vergütungsgruppe – bestimmt wird. Entgeltgruppen, in die die/der Beschäftigte auf Grund von Höher- oder Herabgruppierungen nach der Überleitung – einschließlich solcher im Sinne des § 6 Abs. 2 – eingruppiert ist, begründen keine erstmaligen oder neuen Ansprüche aus § 12. Eine Höhergruppierung nach dem 1. Oktober 2005 – auch nach § 8 Abs. 1 und Abs. 3 1. Alternative – führt jedoch zu einer Anrechnung des Höhergruppierungsgewinns (siehe Ziff. 4.3). Bei einer Herabgruppierung entfällt der Anspruch (siehe Ziff. 4.4.2). Gleiches gilt in den Fällen der Neuberechnung des Vergleichsentgelts gemäß § 8 Abs. 2 und Abs. 3 2. Alternative (siehe Ziff. 4.4.1). 3.4 Spalte 2 „Vergütungsgruppe“ 3.4.1 Allgemeines Es ist auf die Vergütungsgruppe abzustellen, die bei Weitergeltung von BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen am 1. Oktober 2005 maßgeblich gewesen wäre. Hierbei wird in der Tabelle unterschieden zwischen Fallgestaltungen, – bei denen es ausschließlich auf die Vergütungsgruppe als solche ankommt, aus der die Überleitung nach § 4 i. V. m. der Anlage 1 bzw. der Anlage 4 oder 5 TVÜ-VKA erfolgt ist (vgl. Ziff. 3.4.2) und – bei denen auch eine höhere Eingruppierung infolge von Bewährungs-, Fallgruppen- und Zeitaufstieg zu einem Anspruch auf Strukturausgleich nach der in der Tabelle ausgewiesenen originären Vergütungsgruppe führt (vgl. Ziff. 3.4.3). Soweit Angestellten am 1. Oktober 2005 eine vorübergehend höherwertige Tätigkeit übertragen war und die/der Angestellte eine Zulage nach § 10 erhalten hat, bleibt gleichwohl die Vergütungsgruppe maßgeblich, in die die/der Angestellte am 1. Oktober 2005 eingruppiert gewesen wäre und nicht die Vergütungsgruppe, die der Berechnung der Zulage nach § 10 zu Grunde liegt. 3.4.2 Vergütungsgruppen ohne Zusatz Soweit die in Spalte 2 ausgewiesene Vergütungsgruppe keinerlei Zusatz enthält, wie z. B. die zur Entgeltgruppe 6 zugeordnete

II 777 www.WALHALLA.de 5 AL April 2020 Tarifrecht Bund u. Kommunen www.WALHALLA.de § 12 TVÜ-VKA 280 Anhang 1: Hinweise d. VKA Hierbei beschreibt – die Spalte 1 die Entgeltgruppe, in die die/der ehemalige Angestellte übergeleitet worden ist, – die Spalte 2 die Vergütungsgruppe der/des Angestellten nach der Anlage 1a bzw. der Anlage 1b zum BAT, aus der die Überleitung nach Anlage 1 bzw. nach Anlage 4 oder 5 zum TVÜ-VKA erfolgt ist, – die Spalte 3 die Ortszuschlagsstufe 1 bzw. 2 der/des Angestellten zum 1. Oktober 2005, – die Spalte 4 die Stufe der Grundvergütung der Vergütungsgruppe, aus der die Überleitung erfolgt sein muss, – die Spalte 5 den Beginn des Strukturausgleichs, – die Spalte 6 die Dauer, für den der Strukturausgleich gezahlt wird, – die Spalte 7 den Betrag des Strukturausgleichs im Tarifgebiet West und – die Spalte 8 den Betrag des Strukturausgleichs im Tarifgebiet Ost. Weitere Voraussetzungen und Rechtsfolgen finden sich außerdem in § 12 Abs. 2 bis 6 sowie in den Vorbemerkungen in Anlage 2 TVÜ-VKA (nachfolgend kurz: Vorbemerkungen). Besteht ein Anspruch auf Strukturausgleich, handelt es sich um einen regelmäßigen, statischen und zusätzlichen Entgeltbestandteil. Strukturausgleiche werden zusätzlich zum monatlichen Entgelt gezahlt (§ 12 Abs. 1 Satz 1). Der Strukturausgleich ist nicht dynamisch (§ 12 Abs. 1 Satz 1), wird also bei linearen Einkommenssteigerungen nicht erhöht. Einkommenssteigerungen werden – mit Ausnahme bei Höhergruppierungen (§ 12 Abs. 4, siehe dazu unten Ziff. 4.3 und 4.4.1) – grundsätzlich nicht auf die Höhe des Strukturausgleiches angerechnet. Im Einzelnen ist bei der Festsetzung von Strukturausgleichen wie folgt zu verfahren: 3. Anspruchsvoraussetzungen Einen Anspruch auf Strukturausgleich haben – aus dem Geltungsbereich von BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen in den TVöD übergeleitete Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 1 (Ziff. 3.1), – die bei Inkrafttreten des TVÜ-VKA (Ziff. 3.2), – in eine der in Spalte 1 genannten Entgeltgruppen übergeleitet wurden (Ziff. 3.3) und – in einer der in Spalte 2 bezeichneten Vergütungsgruppen eingruppiert waren (Ziff. 3.4), 8 AL April 2020 Tarifrecht Bund u. Kommunen www.WALHALLA.de 280 § 12 TVÜ-VKA Anhang 1: Hinweise d. VKA VergGr VIb, kommt es auf die tatsächliche Vergütungsgruppe bei der Überleitung an. Davon werden erfasst Angestellte, – die in der entsprechenden Vergütungsgruppe originär ohne Möglichkeit eines Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstiegs in die nächsthöhere Vergütungsgruppe eingruppiert waren, – die im Wege des Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstiegs in der entsprechenden Vergütungsgruppe eingruppiert waren, auch soweit aus der entsprechenden Vergütungsgruppe ein weiterer (am Stichtag noch nicht vollzogener) Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstieg folgt, – die in der entsprechenden Vergütungsgruppe originär mit der Möglichkeit eines (am Stichtag noch nicht vollzogenen) Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstiegs in die nächsthöhere Vergütungsgruppe bei Fortgeltung des früheren Rechts eingruppiert waren, soweit nicht bei den beiden letztgenannten Fallgestaltungen ein besonderer Strukturausgleich ausgewiesen ist (siehe hierzu nachfolgend Ziff. 3.4.3 und 3.4.4). Beispiel 1: Ein Angestellter war in VergGr VIb eingruppiert. Der Ortszuschlag bestimmte sich nach Stufe 2. Grundvergütung erhielt er nach Stufe 7. Die Überleitung erfolgte in die Entgeltgruppe 6. Für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist diejenige Zeile der Tabelle heranzuziehen, welche in Spalte 1 die Entgeltgruppe 6 und in Spalte 2 die VergGr VIb ausweist. Die Spalten 3 und 4 geben die erforderlichen persönlichen Daten des Beschäftigten wieder, die hier erfüllt sind. Somit besteht nach zwei Jahren, also vom 1. Oktober 2007 an, dauerhaft ein Anspruch auf Strukturausgleich in Höhe von 90 € bzw. 87 € monatlich: EG Vergütungsgruppe Ortszuschlag Stufe ½ Überleitung aus Stufe nach für Betrag Tarifgebiet West Betrag Tarifgebiet Ost 6 VIb OZ 2 7 2 Jahren dauerhaft 90,- € 87,- € Beispiel 2: Ein Angestellter war in VergGr IVa eingruppiert, ohne dass seine Tätigkeit einen Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstieg vorsah. Der Ortszuschlag bestimmte sich nach Stufe 2. Grundvergütung erhielt er nach Stufe 8. Die Überleitung erfolgte in die Entgeltgruppe 10.

II 778 www.WALHALLA.de 4 AL April 2020 Tarifrecht Bund u. Kommunen www.WALHALLA.de 280 § 12 TVÜ-VKA Anhang 1: Hinweise d. VKA Keinen Strukturausgleich erhalten Ärztinnen und Ärzte, auf die der TVöD-K oder der TVöD-B Anwendung findet (§ 12 Abs. 6). Für Ärztinnen und Ärzte, die unter den TV-Ärzte/VKA fallen, sind Strukturausgleiche ebenfalls nicht vereinbart (§ 10 Abs. 1 TVÜ-Ärzte/VKA). Ebenfalls von den Regelungen zum Strukturausgleich nicht erfasst sind ehemalige Arbeiterinnen und Arbeiter; auch bei diesen Beschäftigten bestehen im Regelfall keine vergleichbaren Exspektanzverluste. Bei der Regelung des § 12 waren sich die Tarifvertragsparteien damit verbundener Härten und Verwerfungen bewusst. Sie haben deshalb in der Niederschriftserklärung Nr. 1 zu § 12 ausdrücklich Folgendes festgehalten: „Die Tarifvertragsparteien sind sich angesichts der Fülle der denkbaren Fallgestaltungen bewusst, dass die Festlegung der Strukturausgleiche je nach individueller Fallgestaltung in Einzelfällen sowohl zu überproportional positiven Wirkungen als auch zu Härten führen kann. Sie nehmen diese Verwerfungen im Interesse einer für eine Vielzahl von Fallgestaltungen angestrebten Abmilderung von Exspektanzverlusten hin.“ 2. Aufbau der Regelung in § 12 und der Anlage 2 zum TVÜ-VKA Anspruchsvoraussetzungen (dazu im Folgenden Ziff. 3) und Rechtsfolgen (dazu im Folgenden Ziff. 4) für den Erhalt eines Strukturausgleiches sind im Wesentlichen in § 12 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage 2 TVÜ-VKA und der dort aufgeführten Tabelle (nachfolgend kurz: Tabelle) geregelt. Die Tabelle gliedert sich in acht Spalten. Dabei nennen die Spalten 1 bis 4 die Anspruchsvoraussetzungen. In den Spalten 5 bis 8 sind die Rechtsfolgen genannt, also Zahlungsbeginn, Höhe und Dauer der Zahlung des Strukturausgleiches. Sind alle Voraussetzungen der Spalten 1 bis 4 einer Zeile der Tabelle erfüllt, ist der Anspruch für den in der jeweiligen Zeile der Tabelle genannten Strukturausgleich grundsätzlich von dem angegebenen Zeitpunkt in der dort genannten Höhe und Dauer gegeben. Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5 Spalte 6 Spalte 7 Spalte 8 EG Vergütungsgruppe OZ-Stufe ½ Überleitung aus Stufe nach für Betrag Tarifgebiet West Betrag Tarifgebiet Ost Anspruchsvoraussetzungen Rechtsfolge 9 AL April 2020 Tarifrecht Bund u. Kommunen www.WALHALLA.de § 12 TVÜ-VKA 280 Anhang 1: Hinweise d. VKA Für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist diejenige Zeile der Tabelle heranzuziehen, welche in Spalte 1 die Entgeltgruppe 10 und in Spalte 2 die VergGr IVa ausweist. Die Spalten 3 und 4 geben die erforderlichen persönlichen Daten des Beschäftigten wieder, die hier erfüllt sind. Somit besteht nach zwei Jahren, also vom 1. Oktober 2007 an, für fünf Jahre Anspruch auf Strukturausgleich in Höhe von 50 € bzw. 48 € monatlich, und danach, also vom 1. Oktober 2012 an, Anspruch auf dauerhaften Strukturausgleich in Höhe von 25 € bzw. 24 € monatlich: EG Vergütungsgruppe Ortszuschlag Stufe ½ Überleitung aus Stufe nach für Betrag Tarifgebiet West Betrag Tarifgebiet Ost 10 IVa OZ 2 8 2 Jahren 5 Jahre danach 50,- € 25,- € 48,- € 24,- € Beispiel 3: Ein Angestellter war in VergGr Kr. VII (ohne ausstehenden Aufstieg) eingruppiert. Der Ortszuschlag bestimmte sich nach Stufe 2. Grundvergütung erhielt er nach Stufe 6. Die Überleitung erfolgte in die Entgeltgruppe 9b nach der Kr.-Anwendungstabelle gem. Anlage 4 bzw. 5 zum TVÜ-VKA. Für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist diejenige Zeile der Tabelle heranzuziehen, welche in Spalte 1 die Entgeltgruppe 9b und in Spalte 2 die VergGr Kr. VII ausweist. Die Spalten 3 und 4 geben die erforderlichen persönlichen Daten des Beschäftigten wieder, die hier erfüllt sind. Somit besteht nach zwei Jahren für zwei Jahre, also vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2009, Anspruch auf Strukturausgleich in Höhe von 40 € bzw. 38 € monatlich und anschließend für drei Jahre, also vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2012, Anspruch auf Strukturausgleich in Höhe von 100 € bzw. 97 € monatlich: EG Vergütungsgruppe Ortszuschlag Stufe ½ Überleitung aus Stufe nach für Betrag Tarifgebiet West Betrag Tarifgebiet Ost 9b Kr. VII OZ 2 6 2 Jahren 2 Jahre danach für 3 Jahre 40,- € 100,- € 38,- € 97,- €

II 779 www.WALHALLA.de 5 AL April 2020 Tarifrecht Bund u. Kommunen www.WALHALLA.de § 12 TVÜ-VKA 280 Anhang 1: Hinweise d. VKA Hierbei beschreibt – die Spalte 1 die Entgeltgruppe, in die die/der ehemalige Angestellte übergeleitet worden ist, – die Spalte 2 die Vergütungsgruppe der/des Angestellten nach der Anlage 1a bzw. der Anlage 1b zum BAT, aus der die Überleitung nach Anlage 1 bzw. nach Anlage 4 oder 5 zum TVÜ-VKA erfolgt ist, – die Spalte 3 die Ortszuschlagsstufe 1 bzw. 2 der/des Angestellten zum 1. Oktober 2005, – die Spalte 4 die Stufe der Grundvergütung der Vergütungsgruppe, aus der die Überleitung erfolgt sein muss, – die Spalte 5 den Beginn des Strukturausgleichs, – die Spalte 6 die Dauer, für den der Strukturausgleich gezahlt wird, – die Spalte 7 den Betrag des Strukturausgleichs im Tarifgebiet West und – die Spalte 8 den Betrag des Strukturausgleichs im Tarifgebiet Ost. Weitere Voraussetzungen und Rechtsfolgen finden sich außerdem in § 12 Abs. 2 bis 6 sowie in den Vorbemerkungen in Anlage 2 TVÜ-VKA (nachfolgend kurz: Vorbemerkungen). Besteht ein Anspruch auf Strukturausgleich, handelt es sich um einen regelmäßigen, statischen und zusätzlichen Entgeltbestandteil. Strukturausgleiche werden zusätzlich zum monatlichen Entgelt gezahlt (§ 12 Abs. 1 Satz 1). Der Strukturausgleich ist nicht dynamisch (§ 12 Abs. 1 Satz 1), wird also bei linearen Einkommenssteigerungen nicht erhöht. Einkommenssteigerungen werden – mit Ausnahme bei Höhergruppierungen (§ 12 Abs. 4, siehe dazu unten Ziff. 4.3 und 4.4.1) – grundsätzlich nicht auf die Höhe des Strukturausgleiches angerechnet. Im Einzelnen ist bei der Festsetzung von Strukturausgleichen wie folgt zu verfahren: 3. Anspruchsvoraussetzungen Einen Anspruch auf Strukturausgleich haben – aus dem Geltungsbereich von BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen in den TVöD übergeleitete Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 1 (Ziff. 3.1), – die bei Inkrafttreten des TVÜ-VKA (Ziff. 3.2), – in eine der in Spalte 1 genannten Entgeltgruppen übergeleitet wurden (Ziff. 3.3) und – in einer der in Spalte 2 bezeichneten Vergütungsgruppen eingruppiert waren (Ziff. 3.4), 10 AL April 2020 Tarifrecht Bund u. Kommunen www.WALHALLA.de 280 § 12 TVÜ-VKA Anhang 1: Hinweise d. VKA 3.4.3 Vergütungsgruppen mit ausgewiesenem Aufstieg Ist in der Spalte 2 eine Vergütungsgruppe mit einem Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstieg von bestimmter Dauer ausgewiesen, wie z. B. bei der der Entgeltgruppe 12 zugeordneten VergGr III mit fünfjährigem Aufstieg, werden hier erfasst ehemalige Angestellte, die bei der Überleitung – in der entsprechenden Vergütungsgruppe originär eingruppiert waren und einen mit der angegebenen Anzahl von Jahren in der Vergütungsordnung ausgewiesenen Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstieg in die nächsthöhere Vergütungsgruppe noch vor sich hatten und – die aus der ausgewiesenen originären Vergütungsgruppe kommend im Wege des Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstiegs mit der angegebenen Anzahl von Jahren bereits in der nächsthöheren Vergütungsgruppe eingruppiert waren, auch soweit aus der entsprechenden Vergütungsgruppe ein weiterer (am Stichtag noch nicht vollzogener) Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstieg folgt. Soweit eine Vergütungsgruppe einen Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstieg von bestimmter Dauer ausweist, werden davon sämtliche sich aus der Vergütungsordnung (Anlage 1a und Anlage 1b zum BAT) ergebenden Aufstiege mit der angegebenen Anzahl von Jahren erfasst. Dabei ist für die Zuordnung zu Spalte 2 ohne Bedeutung, ob es sich um einen nach § 8 weiterlaufenden Aufstieg handelt oder nicht. Beispiel 4: Ein Angestellter war in VergGr III mit ausstehendem fünfjährigen Aufstieg in VergGr II eingruppiert. Der Ortszuschlag bestimmte sich nach Stufe 2. Grundvergütung erhielt er nach Stufe 7. Die Überleitung erfolgte in die Entgeltgruppe 12. Für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist diejenige Zeile der Tabelle heranzuziehen, welche in Spalte 1 die Entgeltgruppe 12 und in Spalte 2 die VergGr III/5 J. II ausweist. Die Spalten 3 und 4 geben die erforderlichen persönlichen Daten des Beschäftigten wieder, die hier erfüllt sind. Somit besteht nach vier Jahren, also vom 1. Oktober 2009 an, dauerhaft Anspruch auf Strukturausgleich in Höhe von 60 € bzw. 58 € monatlich: EG Vergütungsgruppe Ortszuschlag Stufe ½ Überleitung aus Stufe nach für Betrag Tarifgebiet West Betrag Tarifgebiet Ost 12 III/5 J. II OZ 2 7 4 Jahren dauerhaft 60,- € 58,- €

II 780 www.WALHALLA.de 4 AL April 2020 Tarifrecht Bund u. Kommunen www.WALHALLA.de 280 § 12 TVÜ-VKA Anhang 1: Hinweise d. VKA Keinen Strukturausgleich erhalten Ärztinnen und Ärzte, auf die der TVöD-K oder der TVöD-B Anwendung findet (§ 12 Abs. 6). Für Ärztinnen und Ärzte, die unter den TV-Ärzte/VKA fallen, sind Strukturausgleiche ebenfalls nicht vereinbart (§ 10 Abs. 1 TVÜ-Ärzte/VKA). Ebenfalls von den Regelungen zum Strukturausgleich nicht erfasst sind ehemalige Arbeiterinnen und Arbeiter; auch bei diesen Beschäftigten bestehen im Regelfall keine vergleichbaren Exspektanzverluste. Bei der Regelung des § 12 waren sich die Tarifvertragsparteien damit verbundener Härten und Verwerfungen bewusst. Sie haben deshalb in der Niederschriftserklärung Nr. 1 zu § 12 ausdrücklich Folgendes festgehalten: „Die Tarifvertragsparteien sind sich angesichts der Fülle der denkbaren Fallgestaltungen bewusst, dass die Festlegung der Strukturausgleiche je nach individueller Fallgestaltung in Einzelfällen sowohl zu überproportional positiven Wirkungen als auch zu Härten führen kann. Sie nehmen diese Verwerfungen im Interesse einer für eine Vielzahl von Fallgestaltungen angestrebten Abmilderung von Exspektanzverlusten hin.“ 2. Aufbau der Regelung in § 12 und der Anlage 2 zum TVÜ-VKA Anspruchsvoraussetzungen (dazu im Folgenden Ziff. 3) und Rechtsfolgen (dazu im Folgenden Ziff. 4) für den Erhalt eines Strukturausgleiches sind im Wesentlichen in § 12 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage 2 TVÜ-VKA und der dort aufgeführten Tabelle (nachfolgend kurz: Tabelle) geregelt. Die Tabelle gliedert sich in acht Spalten. Dabei nennen die Spalten 1 bis 4 die Anspruchsvoraussetzungen. In den Spalten 5 bis 8 sind die Rechtsfolgen genannt, also Zahlungsbeginn, Höhe und Dauer der Zahlung des Strukturausgleiches. Sind alle Voraussetzungen der Spalten 1 bis 4 einer Zeile der Tabelle erfüllt, ist der Anspruch für den in der jeweiligen Zeile der Tabelle genannten Strukturausgleich grundsätzlich von dem angegebenen Zeitpunkt in der dort genannten Höhe und Dauer gegeben. Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5 Spalte 6 Spalte 7 Spalte 8 EG Vergütungsgruppe OZ-Stufe ½ Überleitung aus Stufe nach für Betrag Tarifgebiet West Betrag Tarifgebiet Ost Anspruchsvoraussetzungen Rechtsfolge 11 AL April 2020 Tarifrecht Bund u. Kommunen www.WALHALLA.de § 12 TVÜ-VKA 280 Anhang 1: Hinweise d. VKA Beispiel 5: Der Angestellte im Beispiel 4 war im Wege des fünfjährigen Aufstiegs bereits in VergGr II eingruppiert und erhielt Grundvergütung nach Stufe 7. Auch dieser Beschäftigte erhält nach vier Jahren, also ab 1. Oktober 2009, ebenfalls dauerhaft einen Strukturausgleich in Höhe von 60 € bzw. 58 € monatlich. Beispiel 6: Ein Angestellter war in VergGr Kr. VIII mit ausstehendem fünfjährigen Aufstieg nach VergGr Kr. IX eingruppiert. Der Ortszuschlag bestimmte sich nach Stufe 2. Grundvergütung erhielt er nach Stufe 5. Die Überleitung erfolgte in die Entgeltgruppe 9d nach der Kr.-Anwendungstabelle gem. Anlage 4 bzw. 5 zum TVÜ-VKA. Für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist diejenige Zeile der Tabelle heranzuziehen, welche in Spalte 1 die Entgeltgruppe 9d und in Spalte 2 die VergGr Kr. VIII 5 Jahre Kr. IX ausweist. Die Spalten 3 und 4 geben die erforderlichen persönlichen Daten des Beschäftigten wieder, die hier erfüllt sind. Somit besteht nach sechs Jahren, also vom 1. Oktober 2011 an, dauerhaft Anspruch auf Strukturausgleich in Höhe von 15 € bzw. 14 € monatlich: EG Vergütungsgruppe Ortszuschlag Stufe ½ Überleitung aus Stufe nach für Betrag Tarifgebiet West Betrag Tarifgebiet Ost 9d Kr. VIII 5 Jahre Kr. IX OZ 2 5 6 Jahren dauerhaft 15,- € 14,- € Beispiel 7: Der Angestellte im Beispiel 6 war im Wege des fünfjährigen Aufstiegs bereits in VergGr Kr. IX eingruppiert und erhielt Grundvergütung nach Stufe 5. Auch dieser Beschäftigte erhält nach sechs Jahren, also ab 1. Oktober 2011, dauerhaft einen Strukturausgleich in Höhe von 15 € bzw. 14 € monatlich. Beispiel 8: Ein Angestellter war in VergGr Kr. V mit noch ausstehendem vierjährigen Aufstieg nach VergGr Kr. Va und weiterem Aufstieg nach zwei Jahren nach VergGr Kr. VI eingruppiert. Der Ortszuschlag bestimmte sich nach Stufe 2. Grundvergütung erhielt er nach Stufe 3. Die Über-

II 781 www.WALHALLA.de 5 AL April 2020 Tarifrecht Bund u. Kommunen www.WALHALLA.de § 12 TVÜ-VKA 280 Anhang 1: Hinweise d. VKA Hierbei beschreibt – die Spalte 1 die Entgeltgruppe, in die die/der ehemalige Angestellte übergeleitet worden ist, – die Spalte 2 die Vergütungsgruppe der/des Angestellten nach der Anlage 1a bzw. der Anlage 1b zum BAT, aus der die Überleitung nach Anlage 1 bzw. nach Anlage 4 oder 5 zum TVÜ-VKA erfolgt ist, – die Spalte 3 die Ortszuschlagsstufe 1 bzw. 2 der/des Angestellten zum 1. Oktober 2005, – die Spalte 4 die Stufe der Grundvergütung der Vergütungsgruppe, aus der die Überleitung erfolgt sein muss, – die Spalte 5 den Beginn des Strukturausgleichs, – die Spalte 6 die Dauer, für den der Strukturausgleich gezahlt wird, – die Spalte 7 den Betrag des Strukturausgleichs im Tarifgebiet West und – die Spalte 8 den Betrag des Strukturausgleichs im Tarifgebiet Ost. Weitere Voraussetzungen und Rechtsfolgen finden sich außerdem in § 12 Abs. 2 bis 6 sowie in den Vorbemerkungen in Anlage 2 TVÜ-VKA (nachfolgend kurz: Vorbemerkungen). Besteht ein Anspruch auf Strukturausgleich, handelt es sich um einen regelmäßigen, statischen und zusätzlichen Entgeltbestandteil. Strukturausgleiche werden zusätzlich zum monatlichen Entgelt gezahlt (§ 12 Abs. 1 Satz 1). Der Strukturausgleich ist nicht dynamisch (§ 12 Abs. 1 Satz 1), wird also bei linearen Einkommenssteigerungen nicht erhöht. Einkommenssteigerungen werden – mit Ausnahme bei Höhergruppierungen (§ 12 Abs. 4, siehe dazu unten Ziff. 4.3 und 4.4.1) – grundsätzlich nicht auf die Höhe des Strukturausgleiches angerechnet. Im Einzelnen ist bei der Festsetzung von Strukturausgleichen wie folgt zu verfahren: 3. Anspruchsvoraussetzungen Einen Anspruch auf Strukturausgleich haben – aus dem Geltungsbereich von BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen in den TVöD übergeleitete Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 1 (Ziff. 3.1), – die bei Inkrafttreten des TVÜ-VKA (Ziff. 3.2), – in eine der in Spalte 1 genannten Entgeltgruppen übergeleitet wurden (Ziff. 3.3) und – in einer der in Spalte 2 bezeichneten Vergütungsgruppen eingruppiert waren (Ziff. 3.4), 12 AL April 2020 Tarifrecht Bund u. Kommunen www.WALHALLA.de 280 § 12 TVÜ-VKA Anhang 1: Hinweise d. VKA leitung erfolgte in die Entgeltgruppe 8a nach der Kr.-Anwendungstabelle gem. Anlage 4 bzw. 5 zum TVÜ-VKA. Für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist diejenige Zeile der Tabelle heranzuziehen, welche in Spalte 1 die Entgeltgruppe 8a und in Spalte 2 die VergGr Kr. V 4 Jahre, Kr. Va 2 Jahre, Kr. VI ausweist. Die Spalten 3 und 4 geben die erforderlichen persönlichen Daten des Beschäftigten wieder, die hier erfüllt sind. Somit besteht nach vier Jahren, also vom 1. Oktober 2009 an, für die Dauer von sieben Jahren Anspruch auf Strukturausgleich in Höhe von 60 € bzw. 58 € monatlich: EG Vergütungsgruppe Ortszuschlag Stufe ½ Überleitung aus Stufe nach für Betrag Tarifgebiet West Betrag Tarifgebiet Ost 8a Kr. V 4 Jahre, Kr. Va 2 Jahre, Kr. VI OZ 2 3 4 Jahren 7 Jahre 60,- € 58,- € Beispiel 9: Der Angestellte im Beispiel 8 war im Wege des Aufstiegs bereits in VergGr Kr. Va mit noch ausstehendem Aufstieg nach VergGr Kr. VI eingruppiert und erhielt Grundvergütung nach Stufe 3. Dieser Beschäftigte erhält nach vier Jahren, also vom 1. Oktober 2009 an, für die Dauer von sieben Jahren einen Strukturausgleich in Höhe von 60 € bzw. 58 € monatlich. Der Strukturausgleich steht auch dann zu, wenn der Beschäftigte bei der Überleitung bereits in VergGr Kr. VI nach vorheriger vierjähriger Tätigkeit in Kr. V und weiterer zweijähriger Tätigkeit in VergGr Kr. Va eingruppiert war und Grundvergütung nach Stufe 3 erhielt. 3.4.4 Sonderregelung für die Entgeltgruppe 12 Der Grundsatz, dass auch diejenigen Angestellten den Strukturausgleich erhalten, die bei der Überleitung im Wege des Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstiegs bereits in der höheren Vergütungsgruppe eingruppiert waren, gilt allerdings dann nicht, wenn in der Spalte „Überleitung aus Stufe“ in einem Klammerzusatz ausdrücklich angeben ist, aus welcher Vergütungsgruppe die Überleitung erfolgt sein muss. Dies betrifft ausschließlich Fälle der Überleitung in die Entgeltgruppe 12. Es handelt sich hierbei um folgende Fallgestaltungen:

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