EINGRUPPIERUNG ZEIT-STATT-GELD TEILZEIT P MUSTERVERTRÄGE FACHLEHRER NACHWEIS KR ENTGELTTABELLEN 2025/2026 ALTERSVORSORG PROBEZEIT GLEITZEIT KRANKHEIT STUFENAUF ZEUGNIS STUDIERENDE ERHOLUNGSURLAUB V AUSZUBILDENDE KÜNDIGUNG ZULAGEN NACHT ÜBERSTUNDEN ARBEITSZEIT TRENNUNGSGELD UR ZUSATZURLAUB RUFBEREITSCHAFT BESITZSTAN TARIFPFLEGE 2024 ENTGELTANREIZ ZUSCHÜSSE WERTGUTHABEN LEISTUNGSENTGELT DYNA GARANTIEBETRAG EINGRUPPIERUNG TEILZEIT ÜBERNAHME PRAKTIKANTEN MUSTER FACHLEHRER NACHWEIS KRAFTFAHRER ALTERSVOR PROBEZEIT JAHRESSONDERZAHLUNG GLEITZEIT KRANKHEIT STUFENAUFSTIEG ZEUGNIS STUDIE Jahrbuch mit allen wichtigen Tariftexten und der Entgeltordnung Bund TVöD Bund Kommentar 2025 Effertz · Bach-Terhorst Ergebnisse der Tarifrunde 2025
Das aktuelle Tarifrecht des Bundes 2025 Der kompakte Kommentar informiert zuverlässig und umfassend am Arbeitsplatz, in Verhandlungen und unterwegs. • Berücksichtigung der Tarifeinigung vom 6. April 2025 • Schwerpunktbeitrag zur Tarifrunde 2025 • Kommentierung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst einschließlich des Überleitungstarifvertrages • Tariftext des Besonderen Teils Verwaltung mit Erläuterungen • Entgeltordnung des Bundes mit ausführlicher Einführung • 7DULʴLFKH 5HJHOXQJHQ I¾U $XV]XELOGHQGH 6WXGLHUHQGH 6FK¾OHU XQG 3UDNWLNDQWHQ • Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes • Digitalisierung der Arbeitswelt: Tarifeinigung über mobile Arbeitsformen, Digitalisierungstarifvertrag • 7DULIYHUWU¦JH ]XU (QWJHOWXPZDQGOXQJ $OWHUVYHUVRUJXQJ XQG ]X ʴH[LEOHQ Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte 3UDNWLVFKH (UO¦XWHUXQJHQ ]X GHQ 7DULIYRUVFKULIWHQ ZLFKWLJH 8UWHLOH DQJUHQ]HQGH Gesetzestexte sowie Musterverträge unterstützen Sie bei der rechtssicheren Anwendung des Tarifrechts. Jörg Effertz, Diplom-Finanzwirt, ehemaliger Geschäftsführer des Arbeitgeberverbandes des Landes Nordrhein-Westfalen, ist seit vielen Jahren mit Fragen des Arbeits-, Sozial- und Tarifrechts befasst. Andreas Bach-Terhorst, 'LSORP )LQDQ]ZLUW LVW DOV 5HIHUHQW LP $UEHLWJHEHUYHUEDQG GHV /DQGHV 1RUGUKHLQ :HVWIDOHQ HEHQIDOOV LQ GLHVHP 5HFKWVJHELHW W¦WLJ :,66(1 )5 ',( 35$;,6 www.walhalla.de ISBN 978-3-8029-7908-8 € 47,95 [D]
5 www.WALHALLA.de Das aktuelle Tarifrecht des Bundes 2025 Dieser Jahrbuch-Kommentar berücksichtigt den Tarifabschluss der Lohnrunde 2025, dessen Eckpunkte und Zahlen in diese Ausgabe eingeflossen sind, sowie die Änderungen, die sich durch die Änderungstarifverträge vom 24. Oktober 2024 im Zuge der Tarifpflege 2024 ergeben haben. 1. Tarifrunde 2025 In den Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen haben sich die Tarifvertragsparteien am 6. April 2025 auf ein Eckpunktepapier verständigt, das neben einer Erhöhung der Entgelte zahlreiche Neuregelungen zur Arbeitszeit vorsieht. – Erhöhung der Entgelte Die Tabellenentgelte erhöhen sich zum 1. April 2025 um 3,0 Prozent, mindestens jedoch um 110 Euro. Zum 1. Mai 2026 erfolgt eine weitere Anhebung um 2,8 Prozent. Tarifliche Zulagen, für welche die Dynamisierung über die allgemeine Entgeltanpassung vereinbart worden ist, werden zum 1. April 2025 um 3,11 Prozent sowie zum 1. Mai 2026 um weitere 2,8 Prozent angehoben. Sämtliche Ausbildungs- und Studienentgelte werden zum 1. April 2025 und zum 1. Mai 2026 jeweils um einen Festbetrag von 75 Euro erhöht. – Neuregelungen zur Arbeitszeit Ab dem 1. Januar 2026 können Tarifbeschäftigte und Arbeitgeber beiderseits freiwillig und befristet die Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu durchschnittlich 42 Stunden wöchentlich (ausschließlich der Pausen) vereinbaren. Gleichzeitig erhöhen sich die Entgelte und sonstige Entgeltbestandteile; zusätzlich wird ein Erhöhungszuschlag von 25 Prozent für Entgeltgruppen 1 bis 9b und 10 Prozent für die Entgeltgruppen 9c bis 15 des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe geleistet. Ab dem Kalenderjahr 2026 werden die Jahressonderzahlungen für die Entgeltgruppen 1 bis 8 auf 95 Prozent, für die Entgeltgruppen 9a bis 12 auf 90 Prozent und für die Entgeltgruppen 13 bis 15 auf 75 Prozent angehoben. Zudem wird ein „Zeit-statt-Geld“-Wahlmodell eingeführt, bei dem die Beschäftigten einen Teil der Jahres-
6 www.WALHALLA.de sonderzahlung im Wert von bis zu drei freien Tagen umtauschen können. Die Tarifvertragsparteien haben zudem vereinbart, dass auf betrieblicher Ebene Langzeitkonten eingerichtet werden können. Diese Wertguthabenkonten können gemäß § 7c SGB IV für vollständige oder teilweise Freistellungen von der Arbeitsleistung genutzt werden. Ein Sonderbeitrag beinhaltet eine ausführliche Darstellung der Tarifrunde 2025. 2. Tarifpflege 2024 Zwischen den einzelnen Tarifrunden führen die Tarifvertragsparteien Gespräche, die der Weiterentwicklung des Tarifrechts dienen und bei denen redaktionelle Änderungen im Vordergrund stehen (sog. Tarifpflege). Bei Eingruppierungsthemen des Bundes ist es zu Änderungen gekommen, die zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten sind: – Die tariflich geforderte Akkreditierung von Studiengängen nach §§ 7 und 8 TV EntgO Bund wird bis zum 31. Dezember 2029 weiter ausgesetzt. – In den Beispielskatalogen für einfachste Tätigkeiten ist die Nennung der Tätigkeit als Reinigerin und Reiniger gestrichen worden. Zugleich fällt in Teil III EntgO Bund der Abschnitt 37 für Reinigerinnen und Reiniger weg. Für entsprechende Beschäftigte ist künftig Teil II EntgO Bund anwendbar. – Die Eingruppierung der Berechnerinnen und Berechner von Amts- und Dienstbezügen wird von der Entgeltgruppe 8 in die Entgeltgruppe 9a angehoben. – In einem neuen Abschnitt 9a sind im Teil III EntgO Bund Tätigkeitsmerkmale für Fachlehrerinnen und Fachlehrer im Bereich des BMVg, BMFSFJ und der Bundespolizei aufgenommen worden. – Im Abschnitt betreffend die Beschäftigten in Gesundheitsberufen sind neue Tätigkeitsmerkmale aufgenommen worden, darunter für Pharmakantinnen und Pharmakanten. Hingewiesen wird auf die „TVöD Trends 2025“, die einen schnellen Überblick über die jüngsten Entwicklungen und die aktuelle Rechtsprechung vermitteln. Eine zusätzliche Arbeitshilfe stellen die ergänzend abgedruckten gesetzlichen Regelungen dar, wie etwa das Arbeitszeitgesetz, das
7 www.WALHALLA.de Teilzeit- und Befristungsgesetz und das Kündigungsschutzgesetz. Sie erleichtern das Arbeiten mit dem von den Tarifpartnern bewusst schlank gehaltenen Tarifrecht, das in Teilbereichen auf eigene Regelungen verzichtet, sodass gesetzliche Bestimmungen zur Anwendung gelangen. Kompakt und handlich enthält dieses Jahrbuch die folgenden Tarifvorschriften: – TVöD (Bund) mit fachlicher Kommentierung – TVöD Besonderer Teil Verwaltung mit Erläuterungen – TVÜ-Bund (Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts) mit Hinweisen zur praktischen Umsetzung der Vorschriften – Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) mit ausführlichen Erläuterungen zu den Hintergründen, Struktur und Technik der Entgeltordnung des Bundes – Tarifverträge für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD, TVAöD – BBiG, TVAöD – Pflege) – Tarifvertrag für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD) – Tarifvertrag für Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) und Praktikantenrichtlinie Bund – Tarifvertrag für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer des öffentlichen Dienstes (KraftfahrerTV Bund) – Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes – Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder – Digitalisierungstarifvertrag und Tarifeinigung über mobile Arbeitsformen mit Hinweisen des BMI zu deren Anwendung und Durchführung – Tarifvertrag Altersversorgung – Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte mit Durchführungshinweisen Wir wünschen ein zuverlässiges und erfolgreiches Arbeiten. Bearbeiter und Verlag
Aktuelles Tarifrecht 19 I Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst und 95 Überleitungstarifvertrag II Tarifrecht der Auszubildenden, Praktikanten, 799 Schüler und Studierenden III Eingruppierung 865 IV Zulagen 1205 V Weiteres Tarifrecht des Bundes 1219 VI Altersvorsorge und Altersteilzeit 1277 VII Stichwortverzeichnis 1393 Findex Aktuelle Schwerpunkte 120 Die Tarifeinigung der Tarifrunde 2025 für die Beschäftigten des Bundes und der Kommunen 43 150 Einigung in der Tarifverhandlung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen vom 6. April 2025 60 Schnellübersicht Seite
11 www.WALHALLA.de Gesamtinhaltsübersicht Abschnitt I Aktuelles Tarifrecht 110 TVöD Trends 2025 ............................................................... 21 120 Die Tarifeinigung der Tarifrunde 2025 für die Beschäftigten des Bundes und der Kommunen ............... 43 150 Einigung in der Tarifverhandlung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen vom 6. April 2025 ................................................................ 60 Abschnitt II Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst und Überleitungstarifvertrag 210 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)............... 97 215 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – Besonderer Teil Verwaltung – (TVöD BT-V)....................547 250 Musterverträge und -vorlagen (Bund)............................. 601 270 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund)........................................... 623 Abschnitt III Tarifrecht der Auszubildenden, Praktikanten, Schüler und Studierenden 305 Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes – Allgemeiner Teil – (TVAöD) ........................... 801 312 Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes – Besonderer Teil BBiG – (TVAöD – BBiG) ......... 816 318 Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes – Besonderer Teil Pflege – (TVAöD – Pflege) .... 824 324 Tarifvertrag für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD)..831 335 Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD)................................... 851
12 www.WALHALLA.de Gesamtinhaltsübersicht 370 Richtlinie des Bundes zur Beschäftigung von Praktikantinnen und Praktikanten (Praktikantenrichtlinie Bund)........................................... 860 Abschnitt IV Eingruppierung 405 Einführung in die Entgeltordnung für die Beschäftigten des Bundes ........................................................................ 871 410 Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) ............................................................... 915 415 Richtlinien für verwaltungseigene Prüfungen ............... 933 420 Entgeltordnung des Bundes............................................. 942 Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst ........................................................... 949 Teil II Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für körperlich/ handwerklich geprägte Tätigkeiten ................................ 954 Teil III Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen 1. Apothekerinnen und Apotheker ............................. 956 2. Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten.................................... 957 3. Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte .................................................................. 960 4. Ausbilderinnen und Ausbilder in Betrieben und Werkstätten .............................................................. 961 5. Fachangestellte für Bäderbetriebe sowie geprüfte Meisterinnen und Meister für Bäderbetriebe ......... 962 6. Baustellenaufseherinnen und -aufseher sowie Bauaufseherinnen und -aufseher ............................ 964 7. Bauzeichnerinnen und -zeichner sowie technische Systemplanerinnen und -planer ............................... 965
13 www.WALHALLA.de Gesamtinhaltsübersicht 8. Berechnerinnen und Berechner von Amts-, Dienst- und Versorgungsbezügen sowie von Entgelten ..... 966 9. Botinnen und Boten sowie Pförtnerinnen und Pförtner................................................................968 9a. Fachlehrerinnen und -lehrer im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung und des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie der Bundespolizei ...................... 969 10. Fahrerinnen und Fahrer ........................................... 972 11. Systemtechnikerinnen und -techniker in der Fernmeldetechnik...................................................... 973 12. Beschäftigte in der Forschung ................................. 975 13. Beschäftigte im Forstdienst ...................................... 976 14. Fotografinnen und Fotografen ................................ 977 15. Fotolaborantinnen und -laboranten ....................... 979 16. Beschäftigte im Fremdsprachendienst .................... 980 17. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte ........................... 1002 18. Geprüfte Gärtnermeisterinnen und -meister ........ 1011 19. Beschäftigte in der Instandhaltung und Bedienung von Gebäude- und Betriebstechnik .... 1013 20. Geschäftsstellenverwalterinnen und -verwalter, Beschäftigte in Serviceeinheiten sowie Justizhelferinnen und -helfer bei Gerichten und Staatsanwaltschaften ............................................. 1015 21. Beschäftigte in Gesundheitsberufen ..................... 1018 22. Haus- und Hofarbeiterinnen und -arbeiter ........... 1038 23. Hausmeisterinnen und Hausmeister ...................... 1039 24. Beschäftigte in der Informationstechnik ............... 1040 25. Ingenieurinnen und Ingenieure.............................. 1043 26. Internet- und Rundfunkauswerterinnen und -auswerter im Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (weggefallen) ............................ 1047 27. Beschäftigte im Kassendienst ................................. 1048
14 www.WALHALLA.de Gesamtinhaltsübersicht 28. Beschäftigte in der Konservierung, Restaurierung und Grabungstechnik ............................................. 1051 29. Küchenhilfskräfte und Buffethilfskräfte ............... 1065 30. Laborantinnen und Laboranten sowie Werkstoffprüferinnen und -prüfer ........................ 1066 31. Fachkräfte für Lagerlogistik, Fachlageristinnen und -lageristen sowie Magazinwärterinnen und -wärter ..................................................................... 1067 32. Geprüfte Meisterinnen und Meister ...................... 1068 33. Modellbauerinnen und -bauer sowie Modelltischlerinnen und -tischler .......................... 1069 34. Operateurinnen und Operateure, Strahlenschutztechnikerinnen und -techniker sowie Strahlenschutzlaborantinnen und -laboranten in Kernforschungseinrichtungen ........................... 1070 35. Redakteurinnen und Redakteure .......................... 1072 36. Beschäftigte in Registraturen ................................ 1074 37. Reinigerinnen und Reiniger (gestrichen) ...............1077 38. Reproduktions- und medientechnische Beschäftigte ............................................................ 1078 39. Schweißerinnen und Schweißer ............................. 1080 40. Beschäftigte in der Steuerverwaltung ................... 1081 41. Technikerinnen und Techniker ............................... 1083 42. Technische Assistentinnen und Assistenten .......... 1085 43. Tierärztinnen und -ärzte ........................................ 1086 44. Tierpflegerinnen und -pfleger ............................... 1087 45. Vermessungstechnikerinnen und -techniker, Geomatikerinnen und Geomatiker sowie Messgehilfinnen und -gehilfen .............................. 1089 46. Vorlesekräfte für Blinde und besondere Hilfs- kräfte für sonstige schwerbehinderte Menschen . 1091 47. Wächterinnen und Wächter ................................... 1092 48. Weitere Beschäftigte .............................................. 1093
15 www.WALHALLA.de Gesamtinhaltsübersicht Teil IV Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung 1. Besondere Tätigkeitsmerkmale .............................. 1095 2. Beschäftigte in der Arbeitsvorbereitung oder in der Betriebsorganisation ........................................ 1100 3. Beschäftigte im Bereich des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr ...................................................... 1105 4. Brückenwärterinnen und -wärter .......................... 1109 5. Diesellokführerinnen und -lokführer sowie Rangiererinnen und Rangierer .............................. 1110 6. Fahrerinnen und Fahrer sowie Wagenpflegerinnen und -pfleger .......................... 1111 7. Fernsprecherinnen und -sprecher .......................... 1113 8. Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst der Bundeswehrfeuerwehr .................................... 1114 9. Beschäftigte im Bereich Film-Bild-Ton ................... 1116 10. Beraterinnen und Berater im Flugsicherheitsdienst .............................................. 1122 11. Geprüfte Meisterinnen und Meister sowie staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker in der Flugsicherungstechnik, Flugdatenerfassung oder Flugmesstechnik ............................................. 1123 12. Beschäftigte in der Forschung und Materialprüfung ..................................................... 1124 13. Festmacherinnen und Festmacher, Taklerinnen und Takler, Bootswartinnen und -warte, Maschinistinnen und Maschinisten sowie Elektrotechnikerinnen und -techniker in Landanschlusszentralen ................................................................. 1125 14. Helferinnen und Helfer in Bundeswehrkranken- häusern oder anderen kurativen Einrichtungen der Bundeswehr ...................................................... 1126 15. Beschäftigte mit speziellen Instandsetzungs- oder Wartungstätigkeiten an Luftfahrzeugen .............. 1127
16 www.WALHALLA.de Gesamtinhaltsübersicht 16. Kasernenwärterinnen und -wärter, Gebirgshüttenwartinnen und -warte sowie Helferinnen und Helfer in Unterkünften und Liegenschaften . 1129 17. Köchinnen und Köche, Kochsmaaten, Stewar- dessen und Stewards sowie Bedienungskräfte ..... 1130 18. Konserviererinnen und Konservierer, Verpackerinnen und Verpacker, Packerinnen und Packer, Präserviererinnen und Präservierer sowie Warenauszeichnerinnen und -auszeichner ........... 1131 19. Kranführerinnen und Kranführer sowie Anschlägerinnen und Anschläger .......................... 1132 20. Küchenbuchhalterinnen und -buchhalter ............. 1133 21. Maschinistinnen und Maschinisten an besonderen Anlagen ................................................................... 1134 22. Beschäftigte im Munitionsfachdienst .................... 1135 23. Nautische Beschäftigte und Beschäftigte im Schiffs- und Seedienst ............................................. 1136 24. Pfarrhelferinnen und -helfer sowie Seelsorgeassistentinnen und -assistenten ............................. 1143 25. Beschäftigte im Pflegedienst ................................. 1144 26. Prüferinnen und Prüfer von Luftfahrtgerät .......... 1153 27. Rechnungsführerinnen und Rechnungsführer ..... 1156 28. Beschäftigte im Schieß- und Erprobungsbetrieb .. 1157 29. Sportlehrerinnen und -lehrer ................................. 1159 30. Strahlgerätebedienerinnen und -bediener ........... 1161 31. Taucherinnen und Taucher sowie Taucherarztgehilfinnen und -gehilfen ...................................... 1162 32. Beschäftigte im Wachdienst ................................... 1163
17 www.WALHALLA.de Gesamtinhaltsübersicht Teil V Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr Vorbemerkungen zu den Abschnitten 1 bis 4 ....... 1164 1. Beschäftigte bei der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung – Küstenbereich ............... 1167 2. Beschäftigte bei der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung – Binnenbereich ............... 1176 3. Beschäftigte mit WSV-spezifischen Tätigkeiten an Land .................................................................... 1182 4. Beschäftigte beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie .................................................. 1185 5. Beschäftigte im Kontrolldienst beim Bundesamt für Logistik und Mobilität ...................................... 1191 6. Beschäftigte im Wetterfachdienst beim Deutschen Wetterdienst ......................................... 1194 Teil VI Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums des Innern 1. Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich der Bundespolizei .......................................................... 1195 2. Köchinnen und Köche sowie Bedienungskräfte bei der Bundespolizei ............................................. 1201 3. Beschäftigte im Schießbetrieb der Bundespolizei .......................................................... 1202 4. Unterkunftswärterinnen und -wärter, Gebirgshüttenwartinnen und -warte sowie Helferinnen und Helfer in Unterkünften und Liegenschaften im Bereich der Bundespolizei ................................. 1203 Abschnitt V Zulagen 510 Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gem. § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT ................................................ 1207 520 Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte ..................... 1211
18 www.WALHALLA.de Gesamtinhaltsübersicht Abschnitt VI Weiteres Tarifrecht des Bundes 610 Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (KraftfahrerTV Bund) .................................. 1221 630 Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes (LeistungsTV-Bund) ............. 1236 640 Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) ............................................................ 1250 660 Tarifeinigung über mobile Arbeitsformen .....................1253 662 Digitalisierungstarifvertrag (DigiTV) ..............................1254 663 Abschluss der Tarifverhandlungen zu einem Digitalisierungstarifvertrag – Hinweise zur Anwendung und Durchführung .....................................1261 Abschnitt VII Altersvorsorge und Altersteilzeit 710 Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) ........................... 1279 760 Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte ................................................... 1341 770 Neuregelung der Altersteilzeit und des FALTER-Arbeitszeitmodells des Bundes ab dem 1. Januar 2010 ................................................................. 1349
I II 19 www.WALHALLA.de Abschnittsübersicht Abschnitt I Aktuelles Tarifrecht TVöD Trends 110 TVöD Trends 2025 .............................................................. 21 Schwerpunktbeitrag 120 Die Tarifeinigung der Tarifrunde 2025 für die Beschäftigten des Bundes und der Kommunen ................43 Tarifeinigung 150 Einigung in der Tarifverhandlung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen vom 6. April 2025 .................................................................60
I II 21 www.WALHALLA.de 3 AL Juni 2025 Tarifrecht Bund u. Kommunen www.WALHALLA.de TVöD Trends 2025 110 des EuGH allerdings nur solange nicht diskriminierend, wie religiöse Zeichen in der betreffenden Verwaltung allgemein verboten sind. Personalgestellung (§ 4 Abs. 3 TVöD) Eine Personalgestellung gem. § 4 Abs. 3 TVöD fällt nicht in den Anwendungsbereich der Europäischen Richtlinie über Leiharbeit (2008/104/ EG). Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 22. Juni 2023 – C-427/21 – entschieden. Es bleibt folglich dabei, dass die Bereichsausnahme des § 1 Abs. 3 Nr. 2b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz greift und öffentliche Arbeitgeber eine Personalgestellung auf Grundlage von § 4 Abs. 3 TVöD vornehmen können. Das BAG hat zwischenzeitlich in einem Anwendungsfall des § 4 Abs. 3 TVöD entsprechend der vorgenannten Entscheidung des EuGH vom 22. Juni 2023 geurteilt (Urteil des BAG vom 25. Januar 2024 – 6 AZR 390/20). Damit setzt das BAG – für die Praxis höchst relevant – einen Schlusspunkt hinter die lang umstrittene Frage. Die Bereichsausnahme des § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG stellt nach Auffassung des BAG insbesondere keinen Verstoß gegen den von Art. 3 Abs. 1 GG geschützten Gleichheitssatz dar, weil es bei der Personalgestellung nämlich nicht darum gehe, mit einer dauerhaften Verleihung des Beschäftigten das Verbot von Ketteneinsätzen zu umgehen, sondern dem Beschäftigten vielmehr dauerhaft die Sicherheit seines an sich verlorenen Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst zu erhalten. Rückzahlungsvereinbarungen (§ 5 TVöD) Rückzahlungsvereinbarungen sind nicht untersagt und damit grundsätzlich zulässig, soweit die Qualifizierungsmaßnahme selbst einer Rückzahlungsvereinbarung zugänglich ist (BAG-Urteil vom 1. März 2022 – 9 AZR 260/21). Eine Regelung, nach der sich der Arbeitnehmer an den Kosten einer Ausbildungsmaßnahme zu beteiligen hat, stellt nach der Rechtsprechung des BAG keine generelle unangemessene Benachteiligung dar. Gesetzlich sind Form, Inhalt und Gestaltung von Rückzahlungsvereinbarungen jedoch nicht geregelt. Das BAG musste sich in 2023 erneut mit dem Inhalt einer Rückzahlungsvereinbarung auseinandersetzen und kam in seinem Urteil vom 25. April 2023 – 9 AZR 187/22 – zu dem Schluss, dass im Urteilsfall die Rückzahlungsklausel eine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmerin im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darstelle, da in der Vereinbarung nicht danach differenziert werde, aus welchen Gründen die Arbeitnehmerin nicht an der maßgeblichen Prüfung teilgenommen hat. Die Linie, wonach in Rückzahlungsklauseln in Aus- oder Weiterbildungsverträgen deutlich nach der Sphäre der Verursachung des Rückzah1 TVöD Trends 2025 Von Jörg Effertz und Andreas Bach-Terhorst Im folgenden Abschnitt „TVöD Trends 2025“ werden die Auswirkungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auf das Tarifrecht im öffentlichen Dienst sowie damit im Zusammenhang stehende Änderungen in den einschlägigen Tarifwerken – insbesondere dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – dargestellt. Die Entscheidungen des BAG können teilweise erhebliche Konsequenzen für die Anwendbarkeit der tariflichen Vorschriften und die Rechte der Beschäftigten in diesem Sektor haben. Orientiert am Aufbau und der Struktur des TVöD wird aufgezeigt, welche jüngeren Urteile tarifliche Regelungen bestätigen, welche die Anwendung tariflicher Regelungen beeinflussen oder welche Anpassungen in den Tarifwerken notwendig werden, um den rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden. Digitales Zugangsrecht einer Gewerkschaft zum Betrieb Das BAG hat mit Urteil vom 28. Januar 2025 – 1 AZR 33/24 – entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, einer Gewerkschaft die dienstlichen E-Mail-Adressen seiner Arbeitnehmer für Mitgliederwerbung zu übermitteln. Die Gewerkschaft hatte argumentiert, dass ihr Zugang zu den betrieblichen Kommunikationssystemen gewährt werden müsse, um die Arbeitnehmer digital zu erreichen. Die Beklagte, ein weltweit tätiger Sportartikelhersteller, lehnte dies ab. Das Gericht bestätigte, dass Art. 9 Abs. 3 GG der Gewerkschaft grundsätzlich die Nutzung betrieblicher E-Mail-Adressen für Werbung und Information gewährleistet. Allerdings müssen auch die Grundrechte des Arbeitgebers (Art. 14 und Art. 12 Abs. 1 GG) und der Arbeitnehmer (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) hinreichend berücksichtigt werden. Eine bloße Übermittlung der E-Mail-Adressen ohne weitergehende Regelungen sei nicht ausreichend, um die kollidierenden Verfassungswerte auszugleichen. Die Gewerkschaft kann jedoch die Arbeitnehmer vor Ort nach ihren betrieblichen E-Mail-Adressen fragen, was als schonender Ausgleich gilt. Auch die Nutzung des konzernweiten Netzwerks wurde abgelehnt, da die Beeinträchtigungen für den Arbeitgeber überwiegen. Das Urteil betont die Notwendigkeit, die Grundrechte aller Beteiligten in Einklang zu bringen und schafft keine generelle Pflicht für Arbeitgeber, Gewerkschaften Zugang zu betrieblichen Kommunikationssystemen zu gewähren.
I II 22 www.WALHALLA.de 2 AL Juni 2025 Tarifrecht Bund u. Kommunen www.WALHALLA.de 110 TVöD Trends 2025 Änderungen des Nachweisgesetzes (§ 2 TVöD) Mit dem im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) wurde u. a. das Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz – NachwG) geändert. Daneben enthält dieses Gesetz Änderungen im BBiG (im Wesentlichen erweiterte Dokumentationspflichten in Bezug auf die geltenden Ausbildungsbedingungen). Die Niederschrift nach dem NachwG1) ist an die geänderten Rahmenbedingungen angepasst worden. Durch das am 26. September 2024 vom Bundestag verabschiedete „Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)“ wurde das NachwG noch einmal punktuell geändert. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG waren Arbeitgeber bislang verpflichtet, die wesentlichen Bedingungen eines Arbeitsvertrages schriftlich niederzulegen. Die europäische Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen (RL 2019/1152) fordert jedoch nicht die Einhaltung der Schriftform, sondern lässt auch den Nachweis der Arbeitsbedingungen in elektronischer Form zu. Die Bundesregierung hat sich im Rahmen des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes darauf verständigt, die Schriftform im Nachweisgesetz durch die Textform (§ 126b BGB) zu ersetzen. Zumindest für den Arbeitsvertrag als solchen gilt jedoch unverändert das tarifvertragliche Schriftformerfordernis nach § 2 Abs. 1 TVöD. Kopftuchverbot in der Verwaltung (§ 3 TVöD) In vorangegangenen Ausgaben wurde an dieser Stelle die jüngste Rechtsprechung des BAG im Zusammenhang mit einer arbeitgeberseitigen Untersagung des Tragens eines Kopftuches im Kindergarten thematisiert. Der EuGH hat mit Urteil vom 28. November 2023 – C-148/22 – seine bisherige Rechtsprechung zum Tragen sichtbarer Zeichen weltanschaulicher/religiöser Überzeugungen am Arbeitsplatz bestätigt und auf den „Bereich der Verwaltung“ erstreckt. Danach dürfen Behörden Mitarbeiterinnen grundsätzlich das Tragen eines Kopftuches verbieten, auch wenn die Mitarbeiterinnen selbst gar keinen „Publikumskontakt“ haben. Ein solches Verbot ist nach Auffassung 1) Muster hierzu abgedruckt als Anhang 5 unter 250 Musterverträge (Bund)
I II 23 www.WALHALLA.de 3 AL Juni 2025 Tarifrecht Bund u. Kommunen www.WALHALLA.de TVöD Trends 2025 110 des EuGH allerdings nur solange nicht diskriminierend, wie religiöse Zeichen in der betreffenden Verwaltung allgemein verboten sind. Personalgestellung (§ 4 Abs. 3 TVöD) Eine Personalgestellung gem. § 4 Abs. 3 TVöD fällt nicht in den Anwendungsbereich der Europäischen Richtlinie über Leiharbeit (2008/104/ EG). Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 22. Juni 2023 – C-427/21 – entschieden. Es bleibt folglich dabei, dass die Bereichsausnahme des § 1 Abs. 3 Nr. 2b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz greift und öffentliche Arbeitgeber eine Personalgestellung auf Grundlage von § 4 Abs. 3 TVöD vornehmen können. Das BAG hat zwischenzeitlich in einem Anwendungsfall des § 4 Abs. 3 TVöD entsprechend der vorgenannten Entscheidung des EuGH vom 22. Juni 2023 geurteilt (Urteil des BAG vom 25. Januar 2024 – 6 AZR 390/20). Damit setzt das BAG – für die Praxis höchst relevant – einen Schlusspunkt hinter die lang umstrittene Frage. Die Bereichsausnahme des § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG stellt nach Auffassung des BAG insbesondere keinen Verstoß gegen den von Art. 3 Abs. 1 GG geschützten Gleichheitssatz dar, weil es bei der Personalgestellung nämlich nicht darum gehe, mit einer dauerhaften Verleihung des Beschäftigten das Verbot von Ketteneinsätzen zu umgehen, sondern dem Beschäftigten vielmehr dauerhaft die Sicherheit seines an sich verlorenen Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst zu erhalten. Rückzahlungsvereinbarungen (§ 5 TVöD) Rückzahlungsvereinbarungen sind nicht untersagt und damit grundsätzlich zulässig, soweit die Qualifizierungsmaßnahme selbst einer Rückzahlungsvereinbarung zugänglich ist (BAG-Urteil vom 1. März 2022 – 9 AZR 260/21). Eine Regelung, nach der sich der Arbeitnehmer an den Kosten einer Ausbildungsmaßnahme zu beteiligen hat, stellt nach der Rechtsprechung des BAG keine generelle unangemessene Benachteiligung dar. Gesetzlich sind Form, Inhalt und Gestaltung von Rückzahlungsvereinbarungen jedoch nicht geregelt. Das BAG musste sich in 2023 erneut mit dem Inhalt einer Rückzahlungsvereinbarung auseinandersetzen und kam in seinem Urteil vom 25. April 2023 – 9 AZR 187/22 – zu dem Schluss, dass im Urteilsfall die Rückzahlungsklausel eine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmerin im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darstelle, da in der Vereinbarung nicht danach differenziert werde, aus welchen Gründen die Arbeitnehmerin nicht an der maßgeblichen Prüfung teilgenommen hat. Die Linie, wonach in Rückzahlungsklauseln in Aus- oder Weiterbildungsverträgen deutlich nach der Sphäre der Verursachung des Rückzah-
I II 24 www.WALHALLA.de 2 AL Juni 2025 Tarifrecht Bund u. Kommunen www.WALHALLA.de 110 TVöD Trends 2025 Änderungen des Nachweisgesetzes (§ 2 TVöD) Mit dem im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) wurde u. a. das Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz – NachwG) geändert. Daneben enthält dieses Gesetz Änderungen im BBiG (im Wesentlichen erweiterte Dokumentationspflichten in Bezug auf die geltenden Ausbildungsbedingungen). Die Niederschrift nach dem NachwG1) ist an die geänderten Rahmenbedingungen angepasst worden. Durch das am 26. September 2024 vom Bundestag verabschiedete „Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)“ wurde das NachwG noch einmal punktuell geändert. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG waren Arbeitgeber bislang verpflichtet, die wesentlichen Bedingungen eines Arbeitsvertrages schriftlich niederzulegen. Die europäische Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen (RL 2019/1152) fordert jedoch nicht die Einhaltung der Schriftform, sondern lässt auch den Nachweis der Arbeitsbedingungen in elektronischer Form zu. Die Bundesregierung hat sich im Rahmen des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes darauf verständigt, die Schriftform im Nachweisgesetz durch die Textform (§ 126b BGB) zu ersetzen. Zumindest für den Arbeitsvertrag als solchen gilt jedoch unverändert das tarifvertragliche Schriftformerfordernis nach § 2 Abs. 1 TVöD. Kopftuchverbot in der Verwaltung (§ 3 TVöD) In vorangegangenen Ausgaben wurde an dieser Stelle die jüngste Rechtsprechung des BAG im Zusammenhang mit einer arbeitgeberseitigen Untersagung des Tragens eines Kopftuches im Kindergarten thematisiert. Der EuGH hat mit Urteil vom 28. November 2023 – C-148/22 – seine bisherige Rechtsprechung zum Tragen sichtbarer Zeichen weltanschaulicher/religiöser Überzeugungen am Arbeitsplatz bestätigt und auf den „Bereich der Verwaltung“ erstreckt. Danach dürfen Behörden Mitarbeiterinnen grundsätzlich das Tragen eines Kopftuches verbieten, auch wenn die Mitarbeiterinnen selbst gar keinen „Publikumskontakt“ haben. Ein solches Verbot ist nach Auffassung 1) Muster hierzu abgedruckt als Anhang 5 unter 250 Musterverträge (Bund) 4 lungsgrundes zu differenzieren ist, verfestigt sich immer mehr. So hat das BAG mit Urteil vom 9. Juli 2024 – 9 AZR 227/23 – entschieden, dass eine Regelung, die den Beschäftigten mit den Kosten der Fort- oder Ausbildungsmaßnahme belastet, wenn „er das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt“, ihn entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ohne eine konkrete Regelung zur Sphäre der Kündigung sei insbesondere der nicht fernliegende Fall, dass die Beendigung des Vertragsverhältnisses durch ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers veranlasst wurde, welches zwar nicht die Schwere eines wichtigen Grundes erreicht, dem Beschäftigten aber das Festhalten am Vertrag unzumutbar macht, nicht abgedeckt. Der TVöD enthält (anders als der BAT als Vorgängerregelung) keine diesbezügliche tarifvertragliche Regelung. Im Umkehrschluss steht § 5 TVöD der Vereinbarung einer solchen Rückzahlungsklausel in der Qualifizierungsvereinbarung nach § 5 Abs. 5 TVöD bzw. einer individuellen Vereinbarung grundsätzlich auch nicht entgegen. Es ist davon auszugehen, dass sich die Gerichte in den kommenden Jahren immer wieder mit den verschiedensten Fallgestaltungen von Rückzahlungsvereinbarungen befassen werden. Vor diesem Hintergrund sind Arbeitgeber gut beraten, wenn sie sich im Vorfeld des Abschlusses einer Rückzahlungsvereinbarung erneut mit der einschlägigen Rechtsprechung vertraut machen. Denn durch eine nichtige Rückzahlungsvereinbarung hat der Arbeitgeber nichts gewonnen. Arbeitszeiterfassung (§ 6 TVöD) Das BAG hat mit seinem Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21 – für großes Aufsehen gesorgt. Mit der Entscheidung, dass Arbeitgeber bereits nach derzeit geltendem Recht (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz) verpflichtet sind, Arbeitszeiterfassungssysteme einzuführen, hat das BAG eine weitreichende Grundsatzentscheidung getroffen. Allerdings lässt das BAG auch nach Vorliegen der Entscheidungsgründe viele Detailfragen offen und überlässt es dem Gesetzgeber, an dieser Stelle Licht ins Dunkel zu bringen. Hoffnung brachte da die Ankündigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), im Jahr 2023 einen praxistauglichen Vorschlag für die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vorzulegen. Mit der Entscheidung des BAG stand insbesondere fest, dass Arbeitgeber Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeit (inkl. Überstunden und Pausenzeiten) erfassen und aufzeichnen müssen. Das System müsse entsprechend den Vorgaben des EuGH objektiv, verlässlich und zugänglich sein. Eine elektronische Zeiterfassung sei nach dem Urteil
I II 72 www.WALHALLA.de 2 AL Juni 2025 Tarifrecht Bund u. Kommunen www.WALHALLA.de 150 Tarifeinigung 2025 Satz 2 TVöD-BT-B werden zu demselben Zeitpunkt auf 1,47 Euro pro Stunde erhöht. Die Zulage für ständige Schichtarbeit gemäß § 8 Abs. 6 Satz 1 TVöD wird ab dem 1. Juli 2025 einheitlich auf 100 Euro monatlich angehoben. Die Stundensätze gemäß § 8 Abs. 6 Satz 2 TVöD werden zu demselben Zeitpunkt auf 0,59 Euro pro Stunde erhöht. Die vorgenannten Zulagen für Wechselschicht- und Schichtarbeit werden bei allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem 31. Dezember 2026 jeweils um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten Vomhundertsatz erhöht. Die Erhöhung hat im Bereich der VKA im TVöD ein Volumen von 0,25 Prozent. b) Freiwillige Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit Beschäftigte und Arbeitgeber können nach Ende der Probezeit beiderseits freiwillig befristet die Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu durchschnittlich 42 Stunden wöchentlich (ausschließlich der Pausen) vereinbaren. Die Erhöhung ist zu befristen und kann bis zu 18 Monate betragen. Verlängerungen sind einvernehmlich möglich und zu befristen. Die Verlängerung kann jeweils bis zu 18 Monate betragen. Soweit tarifvertraglich auf die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten Bezug genommen wird, gilt in diesem Fall die individuell erhöhte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach Satz 1. Die Vereinbarung kann aus wichtigem Grund in Textform mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Näheres kann durch Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarungen geregelt werden. Beschäftigte mit einer erhöhten Arbeitszeit erhalten das Tabellenentgelt und sonstige Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil der individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit im Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD entspricht, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Für Arbeitsstunden, die über die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Vollbeschäftigten hinausgehen (Erhöhungsstunden), erhalten Beschäftigte einen Zuschlag in den Entgeltgruppen 1 bis 9b in Höhe von 25 Prozent und in den Entgeltgruppen 9c bis 15 in Höhe von 10 Prozent des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Erhöhungsstunden sind keine Überstunden im Sinne von § 7 Abs. 7 und Abs. 8 TVöD. Die Regelung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft. 13 AL Juni 2025 Tarifrecht Bund u. Kommunen www.WALHALLA.de Tarifeinigung 2025 150 Anlage Bund Entgelttabellen Bund1) Anlage A (Bund) TVöD gültig vom 1. April 2025 bis 30. April 2026 (monatlich in Euro) Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 15 5 669,12 6 039,84 6 453,36 7 017,89 7 598,61 7 980,65 14 5 153,96 5 489,64 5 928,03 6 414,51 6 956,78 7 346,09 13 4 767,62 5 135,53 5 554,35 6 009,06 6 544,14 6 834,50 12 4 295,43 4 718,78 5 213,52 5 762,47 6 406,61 6 712,24 11 4 153,35 4 542,72 4 908,59 5 305,54 5 848,79 6 154,45 10 4 012,19 4 317,28 4 664,10 5 040,24 5 459,10 5 596,64 9c 3 869,93 4 134,21 4 464,10 4 823,53 5 213,22 5 338,33 9b 3 729,09 3 848,41 4 150,81 4 482,62 4 847,83 5 153,45 9a 3 590,97 3 810,67 3 872,64 4 082,05 4 465,76 4 617,59 8 3 391,44 3 596,59 3 738,68 3 883,66 4 040,37 4 115,73 7 3 205,23 3 441,58 3 582,38 3 724,47 3 860,94 3 935,06 6 3 152,04 3 346,55 3 482,94 3 617,92 3 750,49 3 819,26 5 3 038,99 3 227,67 3 355,11 3 490,06 3 615,47 3 680,28 4 2 912,62 3 103,55 3 263,75 3 363,48 3 463,20 3 521,60 3 2 872,69 3 078,02 3 127,99 3 242,21 3 327,92 3 406,43 2 2 692,16 2 894,28 2 944,67 3 016,58 3 174,63 3 339,97 1 2 465,52 2 498,86 2 540,55 2 579,42 2 679,47 Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 15 Ü 6 870,54 7 601,27 8 293,50 8 755,01 8 862,70 2 Ü 2 711,60 2 945,82 3 031,62 3 146,03 3 224,63 3 283,31 1) Redaktionelle Anlagenbezeichnung. Die hier abgedruckten Entgelttabellen sind kein förmlicher Bestandteil des Einigungspapiers. Sie beruhen auf Informationen der Tarifvertragsparteien und stehen noch unter dem Vorbehalt der endgültigen Tarifierung nach Abschluss der Redaktionsverhandlungen. Anlage Bund
I II 73 www.WALHALLA.de 3 AL Juni 2025 Tarifrecht Bund u. Kommunen www.WALHALLA.de Tarifeinigung 2025 150 c) Gleitzeit Die Tarifvertragsparteien werden die Protokollerklärung zu § 6 TVöD zum 1. Juli 2025 wie folgt fassen: Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten. In gemeinsamer Verantwortung von Arbeitgeber und Beschäftigten soll darauf hingewirkt werden, dass Gleitzeitkonten durch Zeitausgleich zum Ende des Ausgleichszeitraums keine Minus- oder Plusstunden ausweisen, welche die geregelten Saldogrenzen überschreiten. Hierzu gehört auch, dass im Einzelfall frühzeitig auch von der Möglichkeit der Anordnung von Überstunden (§ 7 Abs. 7 und Abs. 8) Gebrauch gemacht wird. Soweit ein Konto gemäß § 10 eingerichtet ist, kann auch die Übertragung von Plusstunden auf dieses erfolgen. In den Gleitzeitregelungen können weitere Einzelheiten, insbesondere zur Anwendung der vorgenannten Möglichkeiten, geregelt werden. d) Langzeitkonten Die Tarifvertragsparteien vereinbaren, dass auf betrieblicher Ebene die Einrichtung von Langzeitkonten vereinbart werden kann. Das Langzeitkonto (Wertguthabenkonto) kann gemäß § 7c SGB IV genutzt werden. Hierfür wird zum 1. Juli 2025 ein neuer § 10 Abs. 7 TVöD angefügt: Auf betrieblicher Ebene kann die Einrichtung eines Langzeitkontos für die Beschäftigten vereinbart werden. Ein in das Langzeitkonto eingebrachtes Wertguthaben kann gemäß § 7c SGB IV (insbesondere für ein Sabbatical, für eine Verringerung der Arbeitszeit, die der Beschäftigte nach § 8 oder § 9a TzBfG verlangen kann, Freistellung wegen Kinderbetreuungszeiten und Pflegezeit) verwendet werden. Die Ausgestaltung geschieht durch Betriebsvereinbarung oder einvernehmliche Dienstvereinbarung, in der insbesondere geregelt werden: – Verfahren zur Einbringungsmöglichkeit, insbesondere die Einzahlung von Entgeltbestandteilen, – Regelung von Störfällen und die Übertragung des Wertguthabens, insbesondere bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Berufsunfähigkeit, Tod, – Rahmen der Ansparvereinbarung, insbesondere hinsichtlich der Grenzen der Ansparung, – Regelungen zur Freistellungsphase, insbesondere zu Mindestzeiten, Beginn und Dauer, Ankündigungsfristen, 14 AL Juni 2025 Tarifrecht Bund u. Kommunen www.WALHALLA.de 150 Tarifeinigung 2025 Anlage A (Bund) TVöD gültig ab 1. Mai 2026 (monatlich in Euro) Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 15 5 827,86 6 208,96 6 634,05 7 214,39 7 811,37 8 204,11 14 5 298,27 5 643,35 6 094,01 6 594,12 7 151,57 7 551,78 13 4 901,11 5 279,32 5 709,87 6 177,31 6 727,38 7 025,87 12 4 415,70 4 850,91 5 359,50 5 923,82 6 586,00 6 900,18 11 4 269,64 4 669,92 5 046,03 5 454,10 6 012,56 6 326,77 10 4 124,53 4 438,16 4 794,69 5 181,37 5 611,95 5 753,35 9c 3 978,29 4 249,97 4 589,09 4 958,59 5 359,19 5 487,80 9b 3 833,50 3 956,17 4 267,03 4 608,13 4 983,57 5 297,75 9a 3 691,52 3 917,37 3 981,07 4 196,35 4 590,80 4 746,88 8 3 486,40 3 697,29 3 843,36 3 992,40 4 153,50 4 230,97 7 3 294,98 3 537,94 3 682,69 3 828,76 3 969,05 4 045,24 6 3 240,30 3 440,25 3 580,46 3 719,22 3 855,50 3 926,20 5 3 124,08 3 318,04 3 449,05 3 587,78 3 716,70 3 783,33 4 2 994,17 3 190,45 3 355,14 3 457,66 3 560,17 3 620,20 3 2 953,13 3 164,20 3 215,57 3 332,99 3 421,10 3 501,81 2 2 767,54 2 975,32 3 027,12 3 101,04 3 263,52 3 433,49 1 2 543,55 2 568,83 2 611,69 2 651,64 2 754,50 Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 15 Ü 7 062,92 7 814,11 8 525,72 9 000,15 9 110,86 2 Ü 2 787,52 3 028,30 3 116,51 3 234,12 3 314,92 3 375,24 Anlage Bund
I II 74 www.WALHALLA.de 2 AL Juni 2025 Tarifrecht Bund u. Kommunen www.WALHALLA.de 150 Tarifeinigung 2025 Satz 2 TVöD-BT-B werden zu demselben Zeitpunkt auf 1,47 Euro pro Stunde erhöht. Die Zulage für ständige Schichtarbeit gemäß § 8 Abs. 6 Satz 1 TVöD wird ab dem 1. Juli 2025 einheitlich auf 100 Euro monatlich angehoben. Die Stundensätze gemäß § 8 Abs. 6 Satz 2 TVöD werden zu demselben Zeitpunkt auf 0,59 Euro pro Stunde erhöht. Die vorgenannten Zulagen für Wechselschicht- und Schichtarbeit werden bei allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem 31. Dezember 2026 jeweils um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten Vomhundertsatz erhöht. Die Erhöhung hat im Bereich der VKA im TVöD ein Volumen von 0,25 Prozent. b) Freiwillige Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit Beschäftigte und Arbeitgeber können nach Ende der Probezeit beiderseits freiwillig befristet die Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu durchschnittlich 42 Stunden wöchentlich (ausschließlich der Pausen) vereinbaren. Die Erhöhung ist zu befristen und kann bis zu 18 Monate betragen. Verlängerungen sind einvernehmlich möglich und zu befristen. Die Verlängerung kann jeweils bis zu 18 Monate betragen. Soweit tarifvertraglich auf die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten Bezug genommen wird, gilt in diesem Fall die individuell erhöhte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach Satz 1. Die Vereinbarung kann aus wichtigem Grund in Textform mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Näheres kann durch Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarungen geregelt werden. Beschäftigte mit einer erhöhten Arbeitszeit erhalten das Tabellenentgelt und sonstige Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil der individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit im Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD entspricht, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Für Arbeitsstunden, die über die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Vollbeschäftigten hinausgehen (Erhöhungsstunden), erhalten Beschäftigte einen Zuschlag in den Entgeltgruppen 1 bis 9b in Höhe von 25 Prozent und in den Entgeltgruppen 9c bis 15 in Höhe von 10 Prozent des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Erhöhungsstunden sind keine Überstunden im Sinne von § 7 Abs. 7 und Abs. 8 TVöD. Die Regelung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft. 15 AL Juni 2025 Tarifrecht Bund u. Kommunen www.WALHALLA.de Tarifeinigung 2025 150 Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte gemäß § 46 (Bund) Nr. 21a Abs. 1 TVöD BT-V zu § 51 TVöD BT-K gültig vom 1. April 2025 bis 30. April 2026 (monatlich in Euro) Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 II 6 907,88 7 600,01 8 215,24 8 907,36 I 5 523,61 5 938,91 6 215,77 6 446,48 6 600,28 Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte gemäß § 46 (Bund) Nr. 21a Abs. 1 TVöD BT-V zu § 51 TVöD BT-K gültig ab 1. Mai 2026 (monatlich in Euro) Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 II 7 101,30 7 812,81 8 445,27 9 156,77 I 5 678,27 6 105,20 6 389,81 6 626,98 6 785,09 Anlage Bund
RkJQdWJsaXNoZXIy MTM5MDIz