Das aktuelle Tarifrecht der Kommunen 2026 Seit dem letzten Tarifabschluss vom 6. April 2025 sind einige Monate verstrichen, die die Tarifpartner genutzt haben, die vereinbarten Eckpunkte in förmliches Tarifrecht umzusetzen. Dieser Jahrbuch-Kommentar enthält die entsprechenden Texte. Auf die nachfolgenden Änderungen des Tarifrechts möchten wir Sie besonders aufmerksam machen: 1. Erhöhung der Entgelte Die Tabellenentgelte erhöhen sich zum 1. April 2025 um 3,0 Prozent, mindestens jedoch um 110 Euro. Zum 1. Mai 2026 erfolgt eine weitere Anhebung um 2,8 Prozent. Tarifiche Zulagen, für welche die Dynamisierung über die allgemeine Entgeltanpassung vereinbart worden ist, werden zum 1. April 2025 um 3,11 Prozent sowie zum 1. Mai 2026 um weitere 2,8 Prozent angehoben. Sämtliche Ausbildungs- und Studienentgelte werden zum 1. April 2025 und zum 1. Mai 2026 jeweils um einen Festbetrag von 75 Euro erhöht. 2. Einvernehmliche Erhöhung der Arbeitszeit Zum 1. Januar 2026 wird in § 6 TVöD ein Absatz 1a aufgenommen, der Beschäftigten und Arbeitgebern im gegenseitigen Einvernehmen eine Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu durchschnittlich 42 Stunden ermöglicht. Die Vergütung dieser Erhöhungsstunden ist in § 8 Abs. 7 TVöD geregelt. Für Beschäftigte, für die der TVöD Besondere Teil Krankenhäuser gilt, wurde eine abweichende freiwillige Erhöhung auf bis zu 41,5 Stunden in § 44 Abs. 1a TVöD BT-K vereinbart. 3. Anhebung der Jahressonderzahlung und Möglichkeit der Umwandlung in Freizeit Zum 1. Januar 2026 werden in § 20 (VKA) TVöD die Prozentsätze der Jahressonderzahlungen auf einheitlich 85 Prozent der Bemessungsgrundlage angehoben. Mit § 29a (VKA) wurde eine Regelung in den TVöD eingefügt, der eine Umwandlung eines Teils der Jahressonderzahlung in bis zu drei www.WALHALLA.de 5
6 www.WALHALLA.de freien Tagen vorsieht. Erstmals können die Tauschtage 2026 für das Kalenderjahr 2027 beantragt werden. Diese Umwandlungsmöglichkeit fndet keine Anwendung auf Beschäftigte, für die der TVöD Besondere Teil Krankenhäuser und der TVöD Besonderer Teil Pfege- und Betreuungseinrichtungen gilt. Für diese Personengruppe wurden in § 54 Abs. 3 TVöD BT-K und § 52a TVöD BT-B abweichende Prozentsätze der (erhöhten) Jahressonderzahlung festgelegt. 4. Übernahmeregelung für Auszubildende und Studierende Die zum 1. August 2025 neu gefasste Übernahmeregelung des § 16a TVAöD sieht erstmals die Möglichkeit einer unbefristeten Übernahme im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis vor, wenn die Abschlussnote mindestens „Befriedigend“ lautet, ein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf bei der Ausbildungsstelle oder dem Betrieb gegeben ist sowie keine personen-, verhaltens-, betriebsbedingten oder gesetzlichen Gründe entgegenstehen. Für Studierende wurde in § 16a TVSöD bzw. § 21a TVHöD eine entsprechende Regelung neu aufgenommen. Bei erfolgreichem Abschluss der Ausbildung, jedoch schlechter als „Befriedigend“, bleibt es bei der bisherigen zweistufgen Übernahmeregelung nach dem TVAöD; zunächst eine befristete Übernahme der Auszubildenden für zwölf Monate und bei Bewährung anschließend eine unbefristete. Eine entsprechende Regelung fehlt dem TVSöD/ TVHöD, sodass bei Studierenden keine verpfichtende Übernahme vorgesehen ist, die ihre Ausbildung schlechter als „Befriedigend“ abschließen. Ein Sonderbeitrag beinhaltet eine ausführliche Darstellung der durch die Tarifrunde 2025 erfolgten Änderungen und deren Umsetzung in den Tariftext. Hingewiesen wird auf die „TVöD Trends 2026“, die einen schnellen Überblick über die jüngsten Entwicklungen und die aktuelle Rechtsprechung vermitteln. Eine zusätzliche Arbeitshilfe stellen die ergänzend abgedruckten gesetzlichen Regelungen dar, wie etwa das Arbeitszeitgesetz, das Teilzeit- und Befristungsgesetz und das Kündigungsschutzgesetz. Sie erleichtern das Arbeiten mit dem von den Tarifpartnern bewusst schlank gehaltenen Tarifrecht, das in Teilbereichen auf eigene Rege-
lungen verzichtet, sodass gesetzliche Bestimmungen zur Anwendung gelangen. Kompakt und handlich enthält dieses Jahrbuch die folgenden Tarifvorschriften: − TVöD (VKA) mit fachlicher Kommentierung − TVöD Besonderer Teil Verwaltung mit Erläuterungen sowie die Tariftexte der Besonderen Teile Sparkassen, Entsorgung, Krankenhäuser, Pfege- und Betreuungseinrichtungen sowie Flughäfen − TVÜ-VKA (Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts) mit Hinweisen zur praktischen Umsetzung der Vorschriften − Entgeltordnung (VKA) mit ausführlicher Einführung zu den Hintergründen, Struktur und Technik der Entgeltordnung − Tarifverträge für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD, TVAöD – BBiG, TVAöD – Pfege) − Tarifvertrag für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD) − Tarifvertrag für Studierende in einem dualen Hebammenstudium im öffentlichen Dienst (TVHöD) − Tarifvertrag für Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) und die VKA-Praktikums-Richtlinie − Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) − Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-Fahrradleasing) − Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV-K) − Tarifvertrag zu fexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) Darüber hinaus enthält dieser Jahrbuch-Kommentar die wesentlichen Tarifverträge der Ärztegewerkschaft Marburger Bund mit der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände. www.WALHALLA.de 7
8 www.WALHALLA.de Kommentiert werden der − Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) und der − Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den TV-Ärzte/VKA und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Ärzte/VKA) unter Berücksichtigung der Änderungstarifverträge der Tarifrunde 2024/2025, die auf dem Sondierungsergebnis vom 13. Januar 2025 beruhen. Neben (rückwirkenden) Entgelterhöhungen zum 1. Juli 2024 um vier Prozent, zum 1. August 2025 und zum 1. Juni 2026 jeweils um weitere zwei Prozent sind vor allem die Aufgabe der Unterscheidung zwischen ständiger und nichtständiger (Wechsel-)Schichtarbeit und die Erstreckung der Regelungen für die Dienstplanung auf sämtliche Formen der Vollarbeit erwähnenswert. Wir wünschen ein zuverlässiges und erfolgreiches Arbeiten. Bearbeiter und Verlag
II I TVöD Trends 2026 110 TVöD Trends 2026 Von Andreas Bach-Terhorst Im folgenden Abschnitt „TVöD Trends 2026“ werden die Auswirkungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auf das Tarifrecht im öffentlichen Dienst sowie damit im Zusammenhang stehende Änderungen in den einschlägigen Tarifwerken – insbesondere dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – dargestellt. Die Entscheidungen des BAG können teilweise erhebliche Konsequenzen für die Anwendbarkeit der tarifichen Vorschriften und die Rechte der Beschäftigten in diesem Sektor haben. Orientiert am Aufbau und der Struktur des TVöD wird aufgezeigt, welche jüngeren Urteile tarifiche Regelungen bestätigen, welche die Anwendung tarificher Regelungen beeinfussen oder welche Anpassungen in den Tarifwerken notwendig werden, um den rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden. Digitales Zugangsrecht einer Gewerkschaft zum Betrieb Das BAG hat mit Urteil vom 28. Januar 2025 – 1 AZR 33/24 – entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht verpfichtet ist, einer Gewerkschaft die dienstlichen E-Mail-Adressen seiner Arbeitnehmer für Mitgliederwerbung zu übermitteln. Die Gewerkschaft hatte argumentiert, dass ihr Zugang zu den betrieblichen Kommunikationssystemen gewährt werden müsse, um die Arbeitnehmer digital zu erreichen. Die Beklagte, ein weltweit tätiger Sportartikelhersteller, lehnte dies ab. Das Gericht bestätigte, dass Art. 9 Abs. 3 GG der Gewerkschaft grundsätzlich die Nutzung betrieblicher E-Mail-Adressen für Werbung und Information gewährleistet. Allerdings müssen auch die Grundrechte des Arbeitgebers (Art. 14 und Art. 12 Abs. 1 GG) und der Arbeitnehmer (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) hinreichend berücksichtigt werden. Eine bloße Übermittlung der E-Mail-Adressen ohne weitergehende Regelungen sei nicht ausreichend, um die kollidierenden Verfassungswerte auszugleichen. Die Gewerkschaft kann jedoch die Arbeitnehmer vor Ort nach ihren betrieblichen E-Mail-Adressen fragen, was als schonender Ausgleich gilt. Auch die Nutzung des konzernweiten Netzwerks wurde abgelehnt, da die Beeinträchtigungen für den Arbeitgeber überwiegen. Das Urteil betont die Notwendigkeit, die Grundrechte aller Beteiligten in Einklang zu bringen und schafft keine generelle Pficht für Arbeitgeber, Gewerkschaften Zugang zu betrieblichen Kommunikationssystemen zu gewähren. www.WALHALLA.de 19
I 20 www.WALHALLA.de II 110 TVöD Trends 2026 Änderungen des Nachweisgesetzes (§ 2 TVöD) Mit dem im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) wurde u. a. das Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz – NachwG) geändert. Daneben enthält dieses Gesetz Änderungen im BBiG (im Wesentlichen erweiterte Dokumentationspfichten in Bezug auf die geltenden Ausbildungsbedingungen). Die Niederschrift nach dem NachwG1) ist an die geänderten Rahmenbedingungen angepasst worden. Durch das am 26. September 2024 vom Bundestag verabschiedete „Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)“ wurde das NachwG noch einmal punktuell geändert. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG waren Arbeitgeber bislang verpfichtet, die wesentlichen Bedingungen eines Arbeitsvertrages schriftlich niederzulegen. Die europäische Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen (RL 2019/1152) fordert jedoch nicht die Einhaltung der Schriftform, sondern lässt auch den Nachweis der Arbeitsbedingungen in elektronischer Form zu. Die Bundesregierung hat sich im Rahmen des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes darauf verständigt, die Schriftform im Nachweisgesetz durch die Textform (§ 126b BGB) zu ersetzen. Zumindest für den Arbeitsvertrag als solchen gilt jedoch unverändert das tarifvertragliche Schriftformerfordernis nach § 2 Abs. 1 TVöD. Personalgestellung (§ 4 Abs. 3 TVöD) Eine Personalgestellung gem. § 4 Abs. 3 TVöD fällt nicht in den Anwendungsbereich der Europäischen Richtlinie über Leiharbeit (2008/104/ EG). Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 22. Juni 2023 – C-427/21 – entschieden. Es bleibt folglich dabei, dass die Bereichsausnahme des § 1 Abs. 3 Nr. 2b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz greift und öffentliche Arbeitgeber eine Personalgestellung auf Grundlage von § 4 Abs. 3 TVöD vornehmen können. Das BAG hat zwischenzeitlich in einem Anwendungsfall des § 4 Abs. 3 TVöD entsprechend der vorgenannten Entscheidung des EuGH vom 22. Juni 2023 geurteilt (Urteil des BAG vom 25. Januar 2024 – 6 AZR 390/20). Damit setzt das BAG – für die Praxis höchst relevant – einen Schlusspunkt hinter die lang umstrittene Frage. Die Bereichsausnahme des § 1 Abs. 3 Nr. 2b 1) Muster hierzu abgedruckt als Anhang 13 unter 255 Musterverträge (VKA)
II I TVöD Trends 2026 110 AÜG stellt nach Auffassung des BAG insbesondere keinen Verstoß gegen den von Art. 3 Abs. 1 GG geschützten Gleichheitssatz dar, weil es bei der Personalgestellung nämlich nicht darum gehe, mit einer dauerhaften Verleihung des Beschäftigten das Verbot von Ketteneinsätzen zu umgehen, sondern dem Beschäftigten vielmehr dauerhaft die Sicherheit seines an sich verlorenen Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst zu erhalten. Rückzahlungsvereinbarungen (§ 5 TVöD) Rückzahlungsvereinbarungen sind nicht untersagt und damit grundsätzlich zulässig, soweit die Qualifzierungsmaßnahme selbst einer Rückzahlungsvereinbarung zugänglich ist (BAG-Urteil vom 1. März 2022 – 9 AZR 260/21). Eine Regelung, nach der sich der Arbeitnehmer an den Kosten einer Ausbildungsmaßnahme zu beteiligen hat, stellt nach der Rechtsprechung des BAG keine generelle unangemessene Benachteiligung dar. Gesetzlich sind Form, Inhalt und Gestaltung von Rückzahlungsvereinbarungen nicht geregelt. Über die Jahre hat die Rechtsprechung jedoch einen Rahmen entwickelt, was beispielsweise als angemessene Bindungsdauer anzuerkennen ist oder was bei der erforderlichen Transparenz hinsichtlich der Kosten zu beachten ist. Das BAG musste sich in den vergangenen Jahren immer wieder mit den Inhalten von Rückzahlungsvereinbarungen auseinandersetzen und kam beispielsweise in seinem Urteil vom 25. April 2023 – 9 AZR 187/22 – zu dem Schluss, dass im Urteilsfall die Rückzahlungsklausel eine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmerin im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darstelle, da in der Vereinbarung nicht danach differenziert werde, aus welchen Gründen die Arbeitnehmerin nicht an der maßgeblichen Prüfung teilgenommen hat. Die Linie, wonach in Rückzahlungsklauseln in Aus- oder Weiterbildungsverträgen deutlich nach der Sphäre der Verursachung des Rückzahlungsgrundes zu differenzieren ist, verfestigt sich immer mehr. So hat das BAG mit Urteil vom 9. Juli 2024 – 9 AZR 227/23 – entschieden, dass eine Regelung, die den Beschäftigten mit den Kosten der Fort- oder Ausbildungsmaßnahme belastet, wenn „er das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt“, ihn entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ohne eine konkrete Regelung zur Sphäre der Kündigung sei insbesondere der nicht fernliegende Fall, dass die Beendigung des Vertragsverhältnisses durch ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers veranlasst wurde, welches zwar nicht die Schwere eines wichtigen Grundes erreicht, dem Beschäftigten aber das Festhalten am Vertrag unzumutbar macht, nicht abgedeckt. www.WALHALLA.de 21
I 22 www.WALHALLA.de II 110 TVöD Trends 2026 Der TVöD enthält (anders als der BAT als Vorgängerregelung) keine diesbezügliche tarifvertragliche Regelung. Im Umkehrschluss steht § 5 TVöD der Vereinbarung einer solchen Rückzahlungsklausel in der Qualifzierungsvereinbarung nach § 5 Abs. 5 TVöD bzw. einer individuellen Vereinbarung grundsätzlich auch nicht entgegen. Werden Rückzahlungsvereinbarungen geschlossen, muss dies gemäß § 2 Abs. 3 TVöD schriftlich erfolgen. Es ist davon auszugehen, dass sich die Gerichte in den kommenden Jahren immer wieder mit den verschiedensten Fallgestaltungen von Rückzahlungsvereinbarungen befassen werden. Vor diesem Hintergrund sind Arbeitgeber gut beraten, wenn sie sich im Vorfeld des Abschlusses einer Rückzahlungsvereinbarung erneut mit der einschlägigen Rechtsprechung vertraut machen. Denn durch eine nichtige Rückzahlungsvereinbarung hat der Arbeitgeber nichts gewonnen. Arbeitszeiterfassung (§ 6 TVöD) Die seit Jahren bestehende Rechtsunsicherheit hinsichtlich der verpfichtenden Arbeitszeiterfassung besteht weiter fort. Das einschlägige Urteil des BAG vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21 – liegt mittlerweile über drei Jahre zurück und auf gesetzgeberischer Ebene zeichnet sich weiter keine klarstellende Lösung ab. Es bleibt mit Spannung abzuwarten, ob sich die neue Bundesregierung der Sache annimmt und den von der alten Bundesregierung erstellten, aber nicht weiterverfolgten Referentenentwurf vom 18. April 2023 für ein Gesetz zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes und anderer Vorschriften aufgreifen und vorantreiben wird. Zum Hintergrund: Das BAG hat mit seinem Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21 – für großes Aufsehen gesorgt. Mit der Entscheidung, dass Arbeitgeber bereits nach derzeit geltendem Recht (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz) verpfichtet sind, Arbeitszeiterfassungssysteme einzuführen, hat das BAG eine weitreichende Grundsatzentscheidung getroffen. Allerdings lässt das BAG auch nach Vorliegen der Entscheidungsgründe viele Detailfragen offen und überlässt es dem Gesetzgeber, an dieser Stelle Licht ins Dunkel zu bringen. Hoffnung brachte da die Ankündigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), im Jahr 2023 einen praxistauglichen Vorschlag für die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vorzulegen. Mit der Entscheidung des BAG stand insbesondere fest, dass Arbeitgeber Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeit (inkl. Überstunden und Pausenzeiten) erfassen und aufzeichnen müssen. Das System müsse entsprechend den Vorgaben des EuGH objektiv, verlässlich und
II 799 www.WALHALLA.de 3 AL November 2025 Tarifrecht Bund u. Kommunen www.WALHALLA.de § 11 TVÜ-VKA 280 Kinderbez. Entgeltbestandteile Die Fortzahlung der tariflichen Besitzstandszulage ab dem 1. Oktober 2005 erfolgt nur, solange für die Kinder nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen Kindergeld gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde. Daher sind Unterbrechungen beim gesetzlichen Kindergeld grundsätzlich schädlich und haben den endgültigen Wegfall der Besitzstandszulage zur Folge. Das BAG hat diese Rechtsfolge in seinem Urteil vom 29. Juni 2022 – 6 AZR 465/21 – zum vergleichbaren § 11 TVÜ-Länder bestätigt. Ein späteres Wiederaufleben der tariflichen Besitzstandszulage mit der Wiederaufnahme der Kindergeldzahlung im Anschluss an den Wegfall des Unterbrechungsgrundes erfolgt grundsätzlich nur in den abschließend genannten Ausnahmefällen: Also bei der Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ). Soweit eine solche Unterbrechung bereits im September 2005 vorgelegen hat, wird die Besitzstandszulage mit dem Wiederaufleben der Zahlung des gesetzlichen Kindergeldes gewährt. Durch Artikel 7 des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) wurde dem § 66 EStG mit Wirkung vom 1. Januar 2018 ein neuer Absatz 3 angefügt. Die neue Vorschrift bewirkt, dass das Kindergeld auch dann nur noch für maximal sechs Monate nachgezahlt werden kann, wenn ein Anspruch für davor liegende Zeiträume grundsätzlich besteht. Bei verspäteter Antragstellung des Kindergeldberechtigten (z. B., wenn zu spät auf die Einstellung der Kindergeldzahlung bei Vollendung des 18. Lebensjahres reagiert wird) kann es zu daher einer Unterbrechung der Kindergeldzahlung kommen. Diese würde nach dem Wortlaut der Tarifvorschrift zum Wegfall der Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-VKA führen. Da der Anspruch jedoch dem Grunde nach besteht, erscheint das Ergebnis unbillig. Es dürften daher keine Bedenken dagegen bestehen, die Zahlung der kinderbezogenen Besitzstandszulage in diesen Fällen auf Antrag mit der Zahlung des Kindergeldes (übertariflich) wieder aufzunehmen. Das Bundesministerium des Innern hat mit Blick auf das Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052) im RdSchr. v. 21. Februar 2011 zur identischen Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Bund die Auffassung vertreten, dass – der freiwillige, zusätzliche Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 6b Wehrpflichtgesetz – WehrPflG) kein Grundwehrdienst im Sinne der Tarifvorschrift ist, – der verlängerte Grundwehrdienst im Sinne der Übergangsvorschrift des § 53 WehrPflG Grundwehrdienst im Sinne des § 11 TVÜ-Bund ist, – der nach näherer Maßgabe des § 41a oder § 81 Zivildienstgesetz geleistete freiwillige zusätzliche Zivildienst als Zivildienst im Sinne der Tarifvorschrift anzusehen ist. Zu § 11 Abs. 2 Ausgangsbetrag für die Besitzstandszulage ist der letztgültige Wert aus dem Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT: 90,57 Euro. Dieser Betrag ist bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifpartnern für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz zu erhöhen und wird im Tarifgebiet Ost noch mit dem Bemessungssatz multipliziert. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Lohnrunden 2008, 2010, 2012, 2014, 2016, 2018, 2020 und 2023 (für den Erhöhungsschritt zum 1. März 2024 siehe die Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2) ergeben sich die nachstehenden Beträge: West ab 1. 1. 2008 ab 1. 1. 2009 ab 1. 1. 2010 Allgemein 93,38 € + 3,1 % 95,99 € + 2,8 % 97,14 € + 1,2 % Kr.-Bereich 92,02 € + 1,6 % 95,95 € + 4,3 % 97,10 € + 1,2 % West ab 1. 1. 2011 ab 1. 8. 2011 ab 1. 3. 2012 Allgemein 97,72 € + 0,6 % 98,21 € + 0,5 % 101,65 € + 3,5 % Kr.-Bereich 97,68 € + 0,6 % 98,17 € + 0,5 % 101,61 € + 3,5 % West ab 1. 1. 2013 ab 1. 8. 2013 ab 1. 3. 2014 Allgemein 103,07 € + 1,4 % 104,51 € + 1,4 % 107,65 € + 3,0 % Kr.-Bereich 103,03 € + 1,4 % 104,47 € + 1,4 % 107,60 € + 3,0 % West ab 1. 3. 2015 ab 1. 3. 2016 ab 1. 2. 2017 Allgemein 110,23 € + 2,4 % 112,88 € + 2,4 % 115,53 € + 2,35 % Kr.-Bereich 110,18 € + 2,4 % 112,82 € + 2,4 % 115,47 € + 2,35 % West ab 1. 3. 2018 ab 1. 4. 2019 ab 1. 3. 2020 Allgemein 119,22 € + 3,19 % 122,90 € + 3,09 % 124,20 € + 1,06 % Kr.-Bereich 119,15 € + 3,19 % 122,83 € + 3,09 % 124,13 € + 1,06 % West ab 1. 4. 2021 ab 1. 4. 2022 Allgemein 125,94 € + 1,4 % 128,21 € + 1,8 % Kr.-Bereich 125,87 € + 1,4 % 128,14 € + 1,8 % West ab 1. 3. 2024 Allgemein 142,95 € + 11,5 % Kr.-Bereich 142,88 € + 11,5 % West ab 1. 4. 2025 ab 1. 5. 2026 Allgemein 147,40 € + 3,11 % 151,53 € + 2,8 % Kr.-Bereich 147,32 € + 3,11 % 151,44 € + 2,8 %
II 800 www.WALHALLA.de 2 AL November 2025 Tarifrecht Bund u. Kommunen www.WALHALLA.de 280 § 11 TVÜ-VKA Kinderbez. Entgeltbestandteile nach dem 30. Juni 2008, wird die Besitzstandszulage nach Wiederaufnahme der Arbeit auf schriftlichen Antrag gezahlt. 3In den Fällen der Nrn. 2 und 3 wird die Besitzstandszulage auf einen bis zum 30. September 2008 zu stellenden schriftlichen Antrag (Ausschlussfrist) vom 1. Juli 2008 an gezahlt. 4Ist eine den Nrn. 1 bis 3 entsprechende Leistung bis zum 31. März 2008 schriftlich geltend gemacht worden, erfolgt die Zahlung vom 1. Juni 2008 an. 5In den Fällen der Nr. 4 wird die Besitzstandszulage auf schriftlichen Antrag ab dem ersten Tag des Monats, der dem Sterbemonat folgt, frühestens jedoch ab dem 1. Juli 2008, gezahlt. 6Die/ der Beschäftigte hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 4 nachzuweisen und Änderungen anzuzeigen. (2) 1(weggefallen) 2Die Besitzstandszulage nach Absatz 1 Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz. 3Ansprüche nach Absatz 1 können für Kinder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr durch Vereinbarung mit der/dem Beschäftigten abgefunden werden. Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 1:1) Die tarifliche Arbeitszeitverlängerung zum 1. Juli 2008 führt nicht zu einer Veränderung der Besitzstandszulage, sofern als Besitzstandszulage die kinderbezogenen Entgeltbestandteile aufgrund vor dem 1. Oktober 2005 anzuwendender Konkurrenzregelungen (§ 29 Abschn. B Abs. 6 BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen und entsprechende Arbeiterregelungen) in ungekürzter Höhe zustehen. Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2: Die Besitzstandszulage erhöht sich am 1. April 2025 um 3,11 Prozent und am 1. Mai 2026 um weitere 2,8 Prozent. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für a) zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem 31. Dezember 2005 geborene Kinder der übergeleiteten Beschäftigten, b) die Kinder von bis zum 31. Dezember 2005 in ein Arbeitsverhältnis übernommenen Auszubildenden, Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und in der Entbindungspflege sowie Praktikantinnen und Praktikanten aus tarifvertraglich geregelten Beschäftigungsverhältnissen, soweit diese Kinder vor dem 1. Januar 2006 geboren sind. Erläuterungen Zu § 11 Abs. 1 Die Fortzahlung der bisherigen kinderbezogenen Entgeltbestandteile (§ 29 Abschn. B Abs. 3, 4 und 6 BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen, § 33 BMT-G/BMT-G-O) als Besitzstandszulage ab 1. Oktober 2005 setzt grundsätzlich voraus, dass im September 2005 tatsächlich entsprechende kinderbezogene Entgeltbestandteile zugestanden haben. Folgende Fallgestaltungen verdienen besondere Betrachtung: 1) Redaktionelle Anmerkung: Der zugrundeliegende Satz 1 wurde im Rahmen des Änderungstarifvertrages Nr. 19 vom 14. Juli 2022 aufgehoben. Abweichend davon werden die Beträge für Beschäftigte des Besonderen Teils Sparkassen wie folgt erhöht: TVöD BT-S ab 1. 7. 2021 ab 1. 7. 2022 ab 1. 12. 2022 125,87 € + 1,4 % 127,13 € + 1 % 128,14 € + 0,792 % TVöD BT-S ab 1. 3. 2024 142,88 € + 11,5 % TVöD BT-S ab 1. 4. 2025 ab 1. 5. 2026 147,32 € + 3,11 % 151,44 € + 2,8 % Ost ab 1. 1. 2008 ab 1. 4. 2008 ab 1. 1. 2009 ab 1. 1. 2010 Allgemein 90,57 € (bis EG 9) 87,85 € (ab EG 10 97 %) 93,38 € (bis EG 9) 90,58 € (ab EG 10 97 %) + 3,1 % 95,99 € (bis EG 9) 93,11 € (ab EG 10 97 %) + 2,8 % Es gelten generell die Beträge des Tarifgebietes West Kr.-Bereich 90,57 € (bis EG 9) 87,85 € (ab EG 10 97 %) 92,02 € (bis EG 9) 89,26 € (ab EG 10 97 %) + 1,6 % 95,98 € (bis EG 9) 93,10 € (ab EG 10 97 %) + 4,3 % Hinzu kommen die sog. Kindererhöhungsbeträge, die bisherigen Angestellten der VergGrn. X bis VIII BAT/BAT-O und bisherigen Arbeitern der LoGrn. 1 bis 4 im September 2005 zustanden. Die Weiterzahlung der sog. Kindererhöhungsbeträge als Besitzstandszulage ist an den Kindergeldanspruch für dieses Kind, nicht aber an weitere Voraussetzungen geknüpft. Ein nach dem 30. September 2005 eintretender Wegfall bei der Anzahl der im Rahmen der Besitzstandszulage berücksichtigten Kinder führt demzufolge nicht zu einer Anpassung oder zum Wegfall des sog. Kindererhöhungsbetrages in der Besitzstandszulage für die weiter berücksichtigungsfähigen Kinder. Auch eine spätere Höhergruppierung des Beschäftigten hat auf die Höhe der Besitzstandzulage einschließlich etwaiger Kindererhöhungsbeträge keine Auswirkungen. Die Kindererhöhungsbeträge ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle für das Tarifgebiet West, die ab dem 1. 1. 2010 uneingeschränkt auch im Tarifgebiet Ost gilt:
II 801 www.WALHALLA.de 3 AL November 2025 Tarifrecht Bund u. Kommunen www.WALHALLA.de § 11 TVÜ-VKA 280 Kinderbez. Entgeltbestandteile Die Fortzahlung der tariflichen Besitzstandszulage ab dem 1. Oktober 2005 erfolgt nur, solange für die Kinder nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen Kindergeld gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde. Daher sind Unterbrechungen beim gesetzlichen Kindergeld grundsätzlich schädlich und haben den endgültigen Wegfall der Besitzstandszulage zur Folge. Das BAG hat diese Rechtsfolge in seinem Urteil vom 29. Juni 2022 – 6 AZR 465/21 – zum vergleichbaren § 11 TVÜ-Länder bestätigt. Ein späteres Wiederaufleben der tariflichen Besitzstandszulage mit der Wiederaufnahme der Kindergeldzahlung im Anschluss an den Wegfall des Unterbrechungsgrundes erfolgt grundsätzlich nur in den abschließend genannten Ausnahmefällen: Also bei der Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ). Soweit eine solche Unterbrechung bereits im September 2005 vorgelegen hat, wird die Besitzstandszulage mit dem Wiederaufleben der Zahlung des gesetzlichen Kindergeldes gewährt. Durch Artikel 7 des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) wurde dem § 66 EStG mit Wirkung vom 1. Januar 2018 ein neuer Absatz 3 angefügt. Die neue Vorschrift bewirkt, dass das Kindergeld auch dann nur noch für maximal sechs Monate nachgezahlt werden kann, wenn ein Anspruch für davor liegende Zeiträume grundsätzlich besteht. Bei verspäteter Antragstellung des Kindergeldberechtigten (z. B., wenn zu spät auf die Einstellung der Kindergeldzahlung bei Vollendung des 18. Lebensjahres reagiert wird) kann es zu daher einer Unterbrechung der Kindergeldzahlung kommen. Diese würde nach dem Wortlaut der Tarifvorschrift zum Wegfall der Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-VKA führen. Da der Anspruch jedoch dem Grunde nach besteht, erscheint das Ergebnis unbillig. Es dürften daher keine Bedenken dagegen bestehen, die Zahlung der kinderbezogenen Besitzstandszulage in diesen Fällen auf Antrag mit der Zahlung des Kindergeldes (übertariflich) wieder aufzunehmen. Das Bundesministerium des Innern hat mit Blick auf das Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052) im RdSchr. v. 21. Februar 2011 zur identischen Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Bund die Auffassung vertreten, dass – der freiwillige, zusätzliche Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 6b Wehrpflichtgesetz – WehrPflG) kein Grundwehrdienst im Sinne der Tarifvorschrift ist, – der verlängerte Grundwehrdienst im Sinne der Übergangsvorschrift des § 53 WehrPflG Grundwehrdienst im Sinne des § 11 TVÜ-Bund ist, – der nach näherer Maßgabe des § 41a oder § 81 Zivildienstgesetz geleistete freiwillige zusätzliche Zivildienst als Zivildienst im Sinne der Tarifvorschrift anzusehen ist. Zeitraum ab Kindererhöhungsbetrag VGr. X–VIII, Kr. I, II, LGr. 1–4 VGr. X, IXb, Kr. I, LGr. 1, 1a, 2 VGr. IXa, Kr. II, LGr. 2a, 3, 3a VGr. VIII, LGr. 4 1. Kind Jedes weitere zu berücksichtigende Kind 01. 10. 2005 5,11 € 25,56 € 20,45 € 15,34 € 01. 01. 2008 – allgemein 5,27 € 26,35 € 21,08 € 15,82 € – nur BT-K 5,19 € 25,97 € 20,78 € 15,59 € 01. 01. 2009 5,42 € 27,09 € 21,67 € 16,26 € 01. 01. 2010 5,49 € 27,42 € 21,93 € 16,46 € 01. 01. 2011 5,52 € 27,58 € 22,06 € 16,56 € 01. 08. 2011 5,55 € 27,72 € 22,17 € 16,64 € 01. 03. 2012 5,74 € 28,69 € 22,95 € 17,22 € 01. 01. 2013 5,82 € 29,09 € 23,27 € 17,46 € 01. 08. 2013 5,90 € 29,50 € 23,60 € 17,70 € 01. 03. 2014 6,08 € 30,39 € 24,31 € 18,23 € 01. 03. 2015 6,23 € 31,12 € 24,89 € 18,67 € 01. 03. 2016 6,38 € 31,87 € 25,49 € 19,12 € 01. 02. 2017 6,53 € 32,62 € 26,09 € 19,57 € 01. 03. 2018 6,74 € 33,66 € 26,92 € 20,19 € 01. 04. 2019 6,95 € 34,70 € 27,75 € 20,81 € 01. 03. 2020 7,02 € 35,07 € 28,04 € 21,03 € 01. 04. 2021 7,12 € 35,56 € 28,43 € 21,32 € 01. 04. 2022 7,25 € 36,20 € 28,94 € 21,70 € 01. 03. 2024 8,08 € 40,36 € 32,27 € 24,20 € 01. 04. 2025 8,33 € 41,62 € 33,27 € 24,95 € 01. 05. 2026 8,56 € 47,79 € 34,20 € 25,45 € Teilzeitbeschäftigte erhalten die Besitzstandszulage dann in voller Höhe, wenn ihnen im September 2005 der kinderbezogene Entgeltbestandteil auch in voller Höhe zustand (z. B. aufgrund des § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 3 BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen). Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ. In den übrigen Fällen erhalten Teilzeitbeschäftigte die Besitzstandszulage zeitanteilig. Bei individuellen Arbeitszeitveränderungen nach dem 30. September 2005 ist die Besitzstandszulage neu zu berechnen. Hier gilt die allgemeine Regelung zur zeitanteiligen Bemessung des Entgelts von Teilzeitbeschäftigten nach § 24 Abs. 2 TVöD. Erhöht oder vermindert sich die Arbeitszeit, so verändert sich die Besitzstandszulage ebenfalls entsprechend § 24 Abs. 2 TVöD.
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