Kinderschutz gemeinsam gestalten

Kinderschutz gemeinsam gestalten Marion Hundt Verfahren, Kooperation und Datenschutz nach dem KKG, SGB VIII und KJSG Ein Überblick für alle Berufsgruppen

• AKTUELL • PRAXISGERECHT • VERSTÄNDLICH WISSEN FÜR DIE PRAXIS Kinderschutz interdisziplinär – Orientierung für Fachkräfte Kinder brauchen Schutz – und dafür ist das Zusammenspiel vieler Professionen unverzichtbar. Diese Arbeitshilfe bietet einen praxisnahen Überblick über die gesetzlichen Grundlagen und Verfahrensregeln des Kinderschutzes nach SGB VIII und KKG und ordnet sie den jeweiligen Berufsgruppen zu. Sie zeigt, wie Kinder- und Jugendhilfe, Justiz, Medizin, Pädagogik, Psychologie, Psychotherapie und Soziale Arbeit wirksam zusammenarbeiten können – und wie dies rechtlich gefordert ist. Alle beteiligten Akteure erhalten so einen klaren Überblick über ihre Pflichten im eigenen Aufgabenbereich sowie über die verbindlichen Kooperationsvorgaben mit anderen Stellen. Neben praxisorientierten Handlungsanleitungen werden auch zentrale Themen wie Datenschutz, strafbewehrte Schweigepflicht und die gesetzlichen Regelungen zur Prävention sexualisierter Gewalt behandelt. Ein kompakter Leitfaden für alle Berufsgruppen, die im Kinderschutz Verantwortung übernehmen. Marion Hundt, Professorin für Öffentliches Recht an der Evangelischen Hochschule Berlin (EHB) auf den Gebieten der Kinder- und Jugendhilfe sowie des Verwaltungs-, Bildungs- und Migrationsrechts. Erfolgreiche Referentin und Fachbuchautorin. Kinderschutz gemeinsam gestalten www.walhalla.de

11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 Vorwort 10 Gesetzesänderungen im Kinderschutz 13 Der soziale Dienst im Jugendamt 19 Kindertageseinrichtungen und andere Einrichtungen und Dienste der freien Kinder- und Jugendhilfe 49 Kindertagespflege 61 Berufsgeheimnisträger*innen und Mitarbeitende der Zollbehörden 63 Familiengericht 79 Gerichte und Strafverfolgungsbehörden 85 Wichtige Vorschriften zum Kinderschutz 89 Literaturverzeichnis 117 Abkürzungsverzeichnis 121 Schnellübersicht

Vorwort 10 www.WALHALLA.de Vorwort Die gesetzlichen Regelungen, die einen wirksamen Kinderschutz gewährleisten sollen, wurden in den letzten Jahren immer wieder ergänzt und verbessert. Diese Änderungen sind für Fachkräfte im Kinderschutz sowie deren Netzwerke häufig nicht leicht nachzuverfolgen und in die Praxis zu übertragen. Bereits zum 1. Januar 2012 hatten die Regelungen zum Kinderschutz durch das Bundeskinderschutzgesetz1 eine grundlegende Veränderung erfahren. Neben der interinstitutionellen Zusammenarbeit und dem Aufbau von fallübergreifenden Netzwerkstrukturen wurden damals vor allem sog. Berufsgeheimnisträger*innen, die professionell mit Kindern oder Familien in Kontakt kommen, eine Verpflichtung zur Durchführung eines „eigenen“ Kinderschutzverfahrens auferlegt und diese damit aktiv in den Kinderschutz einbezogen. Mit dem KJSG2 wurde zum einen der Kreis der betreffenden Berufsgruppen nochmals aktualisiert und erweitert, zum anderen sollen nunmehr neben einzelnen Veränderungen direkt zum Kinderschutzverfahren vor allem die Fragen der Zusammenarbeit der hierfür relevanten Akteure innerhalb der Verantwortungsgemeinschaft verbessert werden.3 Ein Ziel des Gesetzes ist deshalb, dass alle beteiligten Stellen aus den Bereichen der Justiz, Kinder- und Jugendhilfe, Medizin, Pädagogik, Psychologie, Psychotherapie und Sozialen Arbeit besser miteinander kooperieren sollen. Bei Fragen der Kooperation werden automatisch auch solche des Datenschutzes und der strafbewehrten Schweigepflicht von Berufsgeheimnisträger*innen berührt. Dies ist spätestens seit Inkrafttreten der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zum 25. Mai 2018 noch stärker in das Bewusstsein der Beteiligten gerückt. Gerade dieses Spannungsfeld von Wahrung des Datenschutzes und der Schweigepflicht und dem professionellen Handeln im Sinne der Kinderschutzinteressen führt in der Praxis immer wieder zu Unsicherheiten. Es folgen weitere Gesetzesänderungen, die sich auch auf die Verfahrensregelungen für die jeweiligen Berufsgruppen und deren Kooperation auswirken. 1 Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG) vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975). 2 Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (KJSG), BGBl. I S. 1444. 3 BT-Drs. 19/26107, S. 2.

Vorwort 11 www.WALHALLA.de In dieser Arbeitshilfe werden nach einer kurzen Einführung in die wichtigsten Rechtsänderungen der letzten Jahre die jeweiligen Verfahrensregelungen im Bereich Kinderschutz den einzelnen Berufsgruppen zugeordnet und erläutert. So erhalten alle beteiligten Akteure einen guten Überblick über die Neuerungen im eigenen Aufgabenbereich sowie über die Kooperationsvorgaben mit anderen Stellen. Einen besonderen Schwerpunkt bildet dabei die Arbeit der Sozialen Dienste im Jugendamt (Kap. 2) als einer der Hauptakteure im Kinderschutz. Dabei liegt der Fokus dieser Arbeitshilfe vor allem auf einem Überblick zu den Neuerungen durch die verschiedenen Gesetzesänderungen. Die damit zusammenhängenden Datenschutzfragen werden ebenfalls aufgenommen ebenso wie Ausführungen zur strafbewehrten Schweigepflicht der Berufsgeheimnisträger*innen. Auf eine Darstellung des verfassungsrechtlichen Rahmens, der grundlegenden Einführung in den Kinderschutz und die jeweiligen Kinderschutzverfahren, die Auseinandersetzung mit dem unbestimmten Rechtsbegriff des Kindeswohls4 und dem daraus abgeleiteten Begriff der Kindeswohlgefährdung5 wurde verzichtet. Insoweit wird auf die gängigen Kommentare zu den angesprochenen Vorschriften im SGB VIII sowie das Praxis-Handbuch Kinderschutz und Datenschutz6 verwiesen. Die Kinderschutzverfahren werden jeweils nur in den Eckpunkten dargestellt, um die Grundstrukturen und Neuerungen entsprechend einordnen und nachvollziehen zu können. Weiterführende Hinweise für interessierte Leser*innen finden sich zudem in den Fußnoten und den darin enthaltenen Literaturangaben. Die Arbeitshilfe schließt mit einer Übersicht der wichtigsten Rechtsvorschriften. Das Werk soll damit allen im Kinderschutz beteiligten Akteuren eine gute erste Orientierung zur Rechtslage im Kinderschutz und den Kooperationsregelungen bieten. Prof. Marion Hundt 4 Vgl. hierzu beispielsweise Schott, Kritische Anmerkungen zu rechtstheoretischen Denkansätzen über das Kindeswohl; Rothenburg, Forum Kindeswohl; Marthaler/Bastian/Bode/Schrödter, Rationalitäten des Kinderschutzes. 5 Vgl. zum Verzicht einer Legaldefinition durch das KJSG: BT-Drs. 19/28870, S. 6. 6 Hundt/Leitner, Praxis-Handbuch Kinderschutz und Datenschutz, 2024.

1.1 Wichtige Rechtsentwicklungen der letzten Jahre 13 www.WALHALLA.de 1 1. Gesetzesänderungen im Kinderschutz 1.1 Wichtige Rechtsentwicklungen der letzten Jahre Das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (KJSG) wurde Anfang Juni 2021 verkündet und im Bundesgesetzblatt7 veröffentlicht. Die Regelungen zum Kinderschutz sind einen Tag nach der Veröffentlichung, nämlich am 10. Juni 2021, in Kraft getreten.8 Inhaltlich ging es bei der Änderung aus Sicht des Gesetzgebers um folgende Themenbereiche: besserer Kinder- und Jugendschutz, Stärkung von Kindern und Jugendlichen, die in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Erziehungshilfe aufwachsen, mehr Prävention vor Ort und mehr Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien und Hilfen aus einer Hand für Kinder mit und ohne Behinderungen.9 Zur inklusiven Ausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe wurde ein mehrstufiges Verfahren durch den Gesetzgeber gewählt. Mit dem KJSG wurde über das „Ob“ der inklusiven Ausrichtung und Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe entschieden und zentrale Weichenstellungen hierfür getroffen.10 Bereits mit dem Inkrafttreten des KJSG sind verbindliche Vorgaben zum inklusiveren Selbstverständnis (§§ 1, 7, 9 SGB VIII), dem inklusiven Kinderschutz (§§ 8a, 8b SGB VIII)11, der inklusiven Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII), der inklusiven Kindertagesbetreuung (§§ 22 f. SGB VIII) sowie der inklusiven Bedarfsplanung und Qualitätsentwicklung (§§ 77, 78a, 79a, 80 SGB VIII) eingeführt worden.12 Zudem wurden die Jugendämter regelhaft in die Gesamtplanungsprozesse der Ein 7 BGBl. I S. 1444. 8 Zum 10. Juni 2021 erfolgte mit Ausnahme der Neuerungen im SGB VIII in §§ 10b, 99 Abs. 8 und Abs. 9, 102 Abs. 2 Nr. 8 SGB VIII, welche erst gestaffelt im Jahr 2022, 2023 bzw. 2024 in Kraft getreten sind. Das Inkrafttreten von § 10 Abs. 4 SGB VIII ist davon abhängig, dass bis zum 1. Januar 2027 ein Bundesgesetz nach Art. 1 Nr. 12 § 10 Abs. 4 Satz 3 verkündet wird (vgl. zum Inkrafttreten Art. 10). 9 BT-Drs. 19/ 26107, S. 49 ff. 10 Schönecker in: Meysen/Lohse/Schönecker/Smesaert, Das neue Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG, S. 71. 11 Vgl. hierzu Kap. 2.1 und 3.2. 12 Vgl. die Übersicht in: Schönecker in: Meysen/Lohse/Schönecker/Smesaert, Das neue Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG, S. 71 f.

1. Gesetzesänderungen im Kinderschutz 14 www.WALHALLA.de 1 gliederungshilfe involviert (§ 10a Abs. 3 SGB VIII, §§ 117, 119 SGB IX). In einer zweiten Stufe zum 1. Januar 2024 wurde die Funktion der Verfahrenslots*innen zur Begleitung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen der Eingliederungshilfe etabliert.13 In der dritten Stufe soll ab dem 1. Januar 2028 die Gesamtzuständigkeit der Träger der Öffentlichen Jugendhilfe unterschiedslos für alle jungen Menschen eintreten (Neuregelung in § 10 Abs. 4 SGB VII)14, dann sollen die Leistungen des SGB VIII den Leistungen nach dem SGB IX vorgehen. Flankiert wurden die Regelungen zur Prävention bei Kindern durch das KJSG durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder.15 Die gesetzlichen Veränderungen betreffen vor allem die Verschärfung des Strafrechts sowie Regelungen zur effektiven Strafverfolgung im Bereich der sexualisierten Gewalt gegen Kinder. Zur Prävention wurden aber auch die Regelungen zu den Führungszeugnissen und dem familiengerichtlichen Verfahren, z. B. bei der Anhörung des Kindes in Kindschaftssachen, verändert. Dazu kommen neue Qualifikationsanforderungen für Familien- und Jugendrichter*innen, Jugendstaatsanwält*innen sowie Verfahrensbeistände. Die Gleichstellung erheblich vernachlässigter Kinder mit Gewaltopfern durch das SGB XIV – Soziale Entschädigung – mit Wirkung zum 1. Januar 202416 ermöglicht seither einen Zugang zum modernisierten Leistungskatalog (z. B. Fallmanagement, Leistungen in einer Traumaambulanz) bzw. Erstattungsansprüche gegenüber den Trägern der Sozialen Entschädigung nach §§ 102 ff. SGB X, um den aus § 10 Abs. 1 SGB VIII folgenden Nachrang der Leistungen nach dem SGB VIII herzustellen. Unter Geltung des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) – also bis zum 31. Dezember 2023 – hatten 13 Diese neue Leistung soll bis zum 1. Januar 2028 gelten, da dann die dritte Stufe mit der angestrebten Überleitung von Leistungen für geistig und körperlich behinderte Menschen vom SGB XII ins SGB VIII („Leistungen aus einer Hand“) in Kraft treten soll. 14 Wenn bis zum 1. Januar 2027 ein Bundesgesetz nach Art. 1 Nr. 12 § 10 Abs. 4 Satz 3 verkündet wurde. 15 Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810). 16 Gesetz zur Einführung des SGB XIV, BGBl. I S. 2019 Nr. 50 vom 19. Dezember 2019, S. 2652.

1.1 Wichtige Rechtsentwicklungen der letzten Jahre 15 www.WALHALLA.de 1 vernachlässigte Kinder in der Regel keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung.17 Zum 27. Februar 2025 ist das Gesetz zur Sicherung des Zugangs zu Schutz und Beratung bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt (Gewalthilfegesetz – GewHG) verkündet worden.18 Das Gesetz dient der Umsetzung der am 1. Februar 2018 für Deutschland in Kraft getretenen Istanbul-Konvention und verfolgt u. a. das Ziel, ein bedarfsgerechtes Netz an Schutz- und Beratungsangeboten bundesweit zur Verfügung zu stellen, sodass Frauen und Kinder, die von geschlechtsspezifischer oder häuslicher Gewalt betroffen sind, Hilfe erhalten – unabhängig von Wohnort, Aufenthaltsstatus oder Einkommen.19 Der Rechtsanspruch auf Schutz und Beratung bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt tritt allerdings erst am 1. Januar 2032 in Kraft. Mit Beginn des Jahres 2027 sind die Länder verpflichtet, ein Netz an ausreichenden, niedrigschwelligen, fachlichen sowie bedarfsgerechten Schutz- und Beratungsangeboten sicherzustellen, damit die Rechtsansprüche ab dem 1. Januar 2032 erfüllbar sind. Mit dem Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen von Anfang April 202520 haben sich neben dem Kernstück des Gesetzes, nämlich der Einrichtung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen21, auch Änderungen im SGB VIII und im Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) ergeben. Die Änderungen im SGB VIII22 traten bereits am 1. Juli 2025 in Kraft, die Ergänzung zum KKG23 am 1. Januar 2026. Die Änderungen im SGB VIII und im KKG betreffen insbesondere die Akteneinsichts- und Auskunftsrechte24 sowie die telefonische 17 Vgl. hierzu ausführlich mit einer Rechtsprechungsübersicht: Rademacker, JAmt 2024, 442 ff. sowie Grühn, SGb 2021, 414 ff. 18 BGBl 2025 I Nr. 57. 19 BR-Drs. 589/24, S. 2. 20 BGBl. 2025 I Nr. 107. 21 Gesetz zur Einrichtung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen (Antimissbrauchsbeauftragtengesetz – UBSKMG). 22 S. hierzu Art. 2. 23 S. hierzu Art. 3. 24 Vgl. Kap. 2.3.

1. Gesetzesänderungen im Kinderschutz 16 www.WALHALLA.de 1 Beratung im medizinischen Kinderschutz.25 Hauptbestandteil des Gesetzes ist aber die explizite dauerhafte gesetzliche Verankerung der oder des Antimissbrauchsbeauftragten. Diese Regelung trat bereits zum 1. Juli 2025 in Kraft. Bereits am 24. März 2010 hatte die Bundesregierung im Zuge des Bekanntwerdens zahlreicher Fälle sexueller Gewalt eine Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs eingesetzt.26 Allerdings fehlte für die Strukturen der oder des Unabhängigen Beauftragten eine dauerhafte gesetzliche Grundlage. Zudem soll zur Verbesserung des präventiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit in Zusammenarbeit mit den Ländern bundeseinheitliche Qualifizierungsangebote für Fachkräfte entwickeln. Diese Regelung ist zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Schließlich trat für öffentliche Träger der Jugendhilfe zum 1. November 2025 die in § 66 SGB VIII enthaltene Regelung zu Auskünften aus dem Ausländerzentralregister in Kraft.27 1.2 Geplante Gesetzesvorhaben Derzeit sind werden einige Gesetzesvorhaben diskutiert, die auch im Rahmen des Kinderschutzes zukünftig relevant sein könnten. Zum einen soll mit dem Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz28 das Gewaltschutzgesetz (GewSchG)29 geändert werden. Nach dem Referentenentwurf sollen u. a. Familiengerichte Gewalttäter zum Tragen einer elektronischen Fußfessel verpflichten können. Die Betroffenen häuslicher Gewalt können wählen, ob sie ein Empfangsgerät mit sich führen wollen. Familiengerichte sollen zudem Täter verpflichten können, an sozialen Trainingskursen teilzunehmen. Verstöße gegen Gewaltschutzanordnungen sollen schärfer geahn 25 Vgl. Kap. 2.1, 3.2, 5.3 und 6.2. 26 BR-Drs. 368/24, S. 1. 27 Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 8. Mai 2024, BGBl. 2024 I Nr. 152. 28 Vgl. den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz der Bundesregierung vom 19. November 2025. 29 Gewaltschutzgesetz vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3513) geändert worden ist.

1.2 Geplante Gesetzesvorhaben 17 www.WALHALLA.de 1 det werden und schließlich sollen Familiengerichte die Möglichkeit erhalten, Auskünfte aus dem Waffenregister anzufordern. Zum anderen sollen durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung30 die Regelungen für die psychosoziale Prozessbegleitung fortentwickelt werden. U. a. sollen Kinder und Jugendliche, die Opfer schwerer Straftaten geworden sind, von Amts wegen eine psychosoziale Prozessbegleitung erhalten können. Es soll kein Antrag mehr gestellt werden müssen. 30 Vgl. den entsprechenden Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 27. November 2025.

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