Das KJSG: Besserer Kinderschutz, mehr Partizipation und Teilhabe für ALLE

Das KJSG: Besserer Kinderschutz, mehr Partizipation und Teilhabe für ALLE Ein Praxishandbuch zur Reform der Kinder- und Jugendhilfe

Orientierung im neuen SGB VIII Als großes Reformprojekt ändert das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) das Kinder- und Jugendhilferecht in den nächsten Jahren massiv. Einige Vorgaben gelten bereits, weitere sind vorzubereiten – die Praxisumsetzung ist aber komplex und noch mit vielen Unsicherheiten behaftet. Mit diesem Arbeitsbuch gibt das Autorinnen-Team Orientierung, erläutert anschaulich und klar verständlich, was die Neuerungen in der Praxis für die einzelnen Bereiche bedeuten und gibt Impulse zur Umsetzung: • Struktur, Ziel und Umsetzungsstand der Vorgaben des KJSG auf Bundes- und Landesebene • Stärkung und Beteiligung von Kindern und Jugendlichen und deren Familien • Besserer und inklusiver Kinder- und Jugendschutz • 0HKU 5HFKWH YRQ .LQGHUQ XQG -XJHQGOLFKHQ GLH LQ 3ʴ HJHIDPLOLHQ RGHU LQ (LQULFK tungen der Erziehungshilfe aufwachsen • Mehr Prävention vor Ort und Beschwerdemöglichkeiten • Hilfen aus einer Hand für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderungen Erstellt von Praktikerinnen des Paritätischen in Bayern: • Anna Berndl, Fachberatung Kindertagesstätten • Beate Frank, Fachberatung Behindertenhilfe I Entgelte SGB IX • Claudia Holtkamp, Referat Kinder I Jugend I Familie • Maria Mayer, Referat Frauen | Geschlechterpolitik | LGBTIQ • Dr. Manuela Sauer, Fachberatung Kinder I Jugend I Familie I Frauen I Migration • Bettina Wagner, Referat Teilhabe von Menschen mit Behinderungen • Lena Sophie Weihmayer, Referat Kinder I Jugend I Familie Zusatznutzen: Mit dem aktuellen Wortlaut des SGB VIII (Stand: 01.01.2024) im herausnehmbaren Begleitheft. ISBN 978-3-8029-7615-5 € 29,95 [D] • AKTUELL • PRAXISGERECHT • VERSTÄNDLICH WISSEN FÜR DIE PRAXIS www.WALHALLA.de

Schnellübersicht 9 8 7 6 5 4 3 2 1 Vorwort 7 Einleitung 13 Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) 17 Stärkung und Beteiligung von Kindern und Jugendlichen und deren Familien 33 Besserer Kinder- und Jugendschutz durch Kinderschutzkonzepte 73 Stärkung von Kindern und Jugendlichen, die in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Erziehungshilfe aufwachsen 111 Mehr Prävention vor Ort 135 Hilfen aus einer Hand für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderungen 155 Abschließende Gedanken 183 Stichwortverzeichnis 203

9 www.WALHALLA.de Vorwort Liebe Leser*innen, Kinder und Jugendliche haben Rechte! Dazu gehören zum Beispiel das Recht auf Schutz, Sicherheit, auf ein gewaltfreies Aufwachsen, auf Bildung, Teilhabe und Mitbestimmung. Die Rechte der Kinder und Jugendlichen sind in der UN-Kinderrechtskonvention festgeschrieben, zu deren Umsetzung sich Deutschland verpflichtet hat. Kinderrechte gelten für ALLE jungen Menschen – unabhängig davon, woher sie kommen, wie viel Geld ihre Eltern verdienen, wo sie leben oder ob sie eine Behinderung haben. Dass es dabei in einigen Bereichen noch großen Handlungsbedarf gibt, darauf weist der Paritätische Wohlfahrtsverband seit vielen Jahren immer wieder hin. Bei der Beteiligung und Mitbestimmung von Kindern und Jugendlichen gibt es beispielsweise noch deutlich Luft nach oben. Kinder und Jugendliche ausreichend vor Gewalt zu schützen gelingt leider nicht immer. Das gilt insbesondere für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen. Dass noch mehr getan werden muss, um die Rechte von Kindern und Jugendlichen zu stärken, hat auch der Gesetzgeber erkannt. Am 10. Juni 2021 ist das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) in Kraft getreten. Es beinhaltet wichtige Konkretisierungen und notwendige Weiterentwicklungen der Kinder- und Jugendhilfe für ALLE Kinder und Jugendlichen, unabhängig, ob mit oder ohne Behinderung oder von deren sexueller Identität. Erstmals wurden explizit die Bedürfnisse von queeren Kindern und Jugendlichen in der deutschen Gesetzgebung aufgenommen. Die Neuregelungen im SGB VIII sind umfassend. Sie nehmen viele Themen auf, die auch vom Paritätischen in Bayern schon lange gefordert wurden, wie beispielsweise die inklusive Ausgestaltung, mehr Beteiligung und ein verbesserter Kinderschutz. Was sich konkret in den einzelnen Bereichen ändert, darüber informiert das vorliegende Praxishandbuch. Seit vielen Jahren setzt sich der Paritätische in Politik und Gesellschaft dafür ein, dass Kinder vor jeglicher Form von Gewalt geschützt sind. Der Paritätische hat intensiv an der Entwicklung von Kinderschutzstandards in Kindertagesstätten, in Einrichtungen der Jugendhilfe und der Behindertenhilfe mitgearbeitet. Der Verband hat Formulierungshilfen für Schutzkonzepte entwickelt und führt

Vorwort 10 www.WALHALLA.de regelmäßig Fortbildungen für das pädagogische Personal durch, wie diese Schutzkonzepte in der Praxis umgesetzt werden. Auch weil der Paritätische den Kinderschutz seit vielen Jahren immer wieder auf die Agenda setzt, hat es mich umso mehr erschüttert, dass Kinder und Jugendliche in einem ehemaligen Kinderheim des Paritätischen in Bayern in den 1960er Jahren unvorstellbare Gewalt und Leid erlitten haben. Der Paritätische in Bayern stellt sich seiner Verantwortung und hat einen umfassenden Aufarbeitungsprozess auf den Weg gebracht. Zu dieser Verantwortung gehört auch, aus der Vergangenheit für heute zu lernen und umso genauer hinzuschauen, damit Kinder und Jugendliche noch besser geschützt werden! Deshalb begrüßt der Paritätische in Bayern, dass das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz auch das Ziel hat, den Kinderschutz zu verbessern. Zum Beispiel gibt es strengere Regeln zum Betriebserlaubnisverfahren: Alle Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Eingliederungshilfe, in denen sich Minderjährige aufhalten, müssen ein Schutzkonzept vorlegen, sonst kann ihnen die Betriebserlaubnis entzogen werden. Aufsicht und Kontrolle werden verbessert. Durch verstärkte Kooperation aller verantwortlichen Akteur*innen sollen junge Menschen besser geschützt werden. Damit all das, was auf dem Papier steht, wirklich zu mehr Kinder- und Jugendschutz führt, braucht es Akteur*innen vor Ort in vielen verschiedenen Bereichen, die all das umsetzen. Ein Kinderschutzkonzept kann nur funktionieren, wenn es von allen Mitarbeiter*innen getragen und in den Einrichtungen gelebt wird! Dafür braucht es die entsprechende Haltung, Wissen und Zeit. In den Einrichtungen, aber nicht nur da. Es ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, den Schutz und das Wohl aller Kinder und Jugendlichen zu gewährleisten! Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Beteiligung und Mitbestimmung. Die Fridays-for-Future-Bewegung beispielsweise zeigt, wie wichtig es jungen Menschen ist, dass sie gehört und ihre Bedürfnisse ernst genommen werden. Partizipation muss überall dort stattfinden, wo Kinder und Jugendliche sich aufhalten und Zeit verbringen. Mitbestimmung ist nicht nur auf den familiären Lebensraum beschränkt, sondern betrifft auch alle anderen Bereiche und Institutionen, in denen Kinder und Jugendliche aktiv sind oder sich bewegen, wie beispielsweise in den Kindertagesstätten, in der Schu-

Vorwort 11 www.WALHALLA.de le, in Vereinen, Jugendzentren oder im öffentlichen und digitalen Raum. Damit junge Menschen sich ernst genommen fühlen, ist es wichtig, dass eine echte Partizipation stattfindet und keine PseudoMitbestimmung. Junge Menschen sollten auch an politischen Entscheidungen, die sie betreffen, beteiligt werden. Der Paritätische unterstützt aus diesem Grund, dass das Wahlalter abgesenkt wird. Politische Haltung ist keine Frage des Alters. Kritisch bewertet der Paritätische in Bayern den Prozess um den letzten Reformschritt: die inklusive Ausgestaltung des SGB VIII. Der Gesetzgeber hat geregelt, dass dieser Reformschritt ab dem 1. Januar 2028 nur umgesetzt wird, wenn bis zum 1. Januar 2027 ein entsprechendes Bundesgesetz die Gesamtzuständigkeit im Detail regelt. Die Zielrichtung eines inklusiven SGB VIII ist damit zwar angedeutet, aber es ist noch völlig offen, wie sich diese bis 2028 entwickeln wird. Zielführender wäre es gewesen, bereits 2021, mit Inkrafttreten des KJSG, festzulegen, dass in jedem Fall eine inklusive Ausgestaltung des SGB VIII umgesetzt wird. Auftrag des Paritätischen ist es, die Umsetzungsfragen, die sich aus der Reform des SGB VIII ergeben, Schritt für Schritt mit der Praxis zu diskutieren und gemeinsam zu beantworten. Auch dazu dient das vorliegende Praxishandbuch. Ich wünsche Ihnen eine interessante Lektüre! Margit Berndl Vorständin Verbands- und Sozialpolitik des Paritätischen in Bayern

Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) 20 www.WALHALLA.de 2 2.1 Struktur des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG ) Das KJSG ist ein sogenanntes Artikelgesetz, dies bedeutet, dass durch das Gesetz mehrere Gesetze erlassen bzw. geändert werden. Die zehn Artikel des KJSG bewirken Änderungen in folgenden Gesetzen: ▪▪ Artikel 1: SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) ▪▪ Artikel 2: KKG (Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz) ▪▪ Artikel 3: SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung) ▪▪ Artikel 4: SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) ▪▪ Artikel 5: SGB X (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz) ▪▪ Artikel 6: BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ▪▪ Artikel 7: FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) ▪▪ Artikel 8: JGG (Jugendgerichtsgesetz) ▪▪ Artikel 9: EGGVG (Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz) ▪▪ Artikel 10: Inkrafttreten, Außerkrafttreten Kurzübersicht der wesentlichen Änderungen im SGB VIII: Gesetzliche Grundlage (SGB VIII) Inhaltliche Änderungen im SGB VIII Weitere Ausführungen im vorliegenden Praxishandbuch § 1 Abs. 3 Satz 2 Hervorhebung der Subjektstellung von Kindern und Jugendlichen. Der eingefügte Begriff „selbstbestimmt“ hebt das grundrechtlich geschützte Recht auf Entwicklung zu einer selbstbestimmten Persönlichkeit hervor. Kapitel 3

2.1 Struktur des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG ) 21 www.WALHALLA.de 2 Gesetzliche Grundlage (SGB VIII) Inhaltliche Änderungen im SGB VIII Weitere Ausführungen im vorliegenden Praxishandbuch § 4 Abs. 3 Stärkung der Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und deren Eltern durch die öffentliche Jugendhilfe. Kapitel 3, 5, 6, 7 § 4a i. V. m. § 71 Abs. 2 –– Selbstorganisierte Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung. –– Den Jugendhilfeausschüssen sollen als beratende Mitglieder selbstorganisierte Zusammenschlüsse angehören. Kapitel 3, 5 § 7 Abs. 2 Begriffsbestimmung „Behinderung“ analog § 2 Abs. 1 SGB IX Kapitel 7 § 8 –– Stärkung des elternunabhängigen Beratungsanspruchs. –– Beteiligung und Beratung für Kinder und Jugendliche in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form. Kapitel 6 § 8a –– Personen, die dem Jugendamt zur Kooperation und Information im Kinderschutz Daten übermitteln, sind in geeigneter Weise an der Gefährdungseinschätzung zu beteiligen. –– Regelungen zur Gefährdungseinschätzung bei Kindertagespflegepersonen. Kapitel 4 § 8b Bei der fachlichen Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen wird den spezifischen Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen Rechnung getragen. Kapitel 4

5 Stärkung von Kindern und Jugendlichen 112 www.WALHALLA.de 5 5. S tärkung von Kindern und Jugendlichen, die in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Erziehungshilfe aufwachsen Claudia Holtkamp Gemäß § 27 SGB VIII haben Eltern und andere Personensorgeberechtigte bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen einen Rechtsanspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Die Hilfe zur Erziehung umfasst: ▪▪ Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII) ▪▪ Soziale Gruppenarbeit (§ 29 SGB VIII) ▪▪ Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer (§ 30 SGB VIII) ▪▪ Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII) ▪▪ Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII) ▪▪ Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) ▪▪ Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform (§ 34 SGB VIII) und die ▪▪ Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII) Unter bestimmten Bedingungen haben nach § 41 SGB VIII auch junge Volljährige bis höchstens zum 27. Lebensjahr einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen. Dieses fünfte Kapitel dieses Praxishandbuchs befasst sich mit den Leistungen nach §§ 33 und 34 SGB VIII. Die Leistungen nach § 33 SGB VIII werden in Pflegefamilien erbracht und die Leistungen nach § 34 SGB VIII in Einrichtungen der Erziehungshilfe. Die Gründe für die Unterbringung in einer Pflegefamilie (Vollzeitpflege) oder einer stationären Einrichtung der Erziehungshilfe (Heimerziehung) sind vielschichtig. Im Jahr 2021 war der häufigste Grund (18 Prozent), dass junge Menschen niemanden haben, der sie versorgt. Ursache dafür kann beispielswiese der Ausfall der Bezugsperson infolge einer Erkrankung sein oder eine unbegleitete Einreise aus dem Ausland. Auf dem zweiten Rang steht die Gefährdung des Kindeswohls durch Vernachlässigung, körperliche Misshand-

Stärkung von Kindern und Jugendlichen 113 www.WALHALLA.de 5 lung, psychische Misshandlung oder sexuelle Gewalt (17 Prozent). Die eingeschränkte Erziehungskompetenz der Eltern, wie beispielsweise pädagogische Überforderung, Erziehungsunsicherheit oder unangemessene Verwöhnung (14 Prozent) ist der dritthäufigste Grund (vgl. Statistisches Bundesamt: Pressemitteilung Nr. 454 vom 27. Oktober 2022). Abb. 3: „Ausgewählte Hauptgründe für die Neuunterbringung in einem Heim oder einer Pflegefamilie 2021“ Im Jahr 2021 lebten rund 210.000 junge Menschen im stationären Setting der Kinder- und Jugendhilfe. Laut des Statistischen Bundesamts (Destatis) wuchsen rund 122.700 junge Menschen in einem Heim der Erziehungshilfe (gemäß § 34 SGB VIII) und rund 87.300 in einer Pflegefamilie (gemäß § 33 SGB VIII) auf. Bis zum Alter von zehn Jahren werden die Kinder überwiegend in Pflegefamilien betreut, ab elf Jahren in einem stationären Heim der Erziehungshilfe (vgl. ebd.).

Stärkung von Kindern und Jugendlichen 114 www.WALHALLA.de 5 Abb. 4: „Junge Menschen, die in Heimen oder Pflegefamilien aufwuchsen 2021“ Kinder und Jugendliche, die nicht in ihrer familiären Umgebung aufwachsen können, haben gemäß Artikel 20 UN-Kinderrechtskonvention einen Anspruch auf den besonderen Schutz und Beistand des Staates. Dies ist seit dem Inkrafttreten der Konvention über die Rechte des Kindes in Deutschland seit 5. April 1992 gesetzlich verankert (Bekanntmachung vom 10. Juli 1992 – BGBl. II S. 990). Artikel 20 UN-Kinderrechtskonvention [Betreuung außerhalb der Familie] (1) Ein Kind, das vorübergehend oder dauernd aus seiner familiären Umgebung herausgelöst wird oder dem der Verbleib in dieser Umgebung im eigenen Interesse nicht gestattet werden kann, hat Anspruch auf den besonderen Schutz und Beistand des Staates. (2) Die Vertragsstaaten stellen nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts andere Formen der Betreuung eines solchen Kindes sicher.

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