Änderungen 2026

§§ Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege Vergleichende Gegenüberstellung/Synopse und erläuternde Gesetzesmaterialien Walhalla Fachredaktion Änderungen 2026 im SGB XI §

Vorwort Mit dem „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“ werden die Rahmenbedingungen für die berufliche Pflege umfassend modernisiert und auf die Herausforderungen einer alternden Gesellschaft ausgerichtet. Das Gesetz stärkt die Beratung von Pflegebedürftigen, erleichtert digitale Verwaltungsprozesse, fördert innovative Formen des Wohnens und Versorgens für pflegebedürftige Menschen sowie die eigenständige Entscheidung im Pflegeprozess durch Pflegefachkräfte als zentrale Säule der Versorgung. Diese Arbeitshilfe bietet eine systematische und praxisorientierte Aufbereitung der im Gesetz enthaltenen Änderungen des SGB XI. Sie ist als Orientierung gedacht für alle, die sich mit der Pflegeversicherung befassen – sei es in der Pflegepraxis, der Beratung, der Sozialverwaltung oder der politischen Gestaltung. Kurzübersicht In der Kurzübersicht wird jede Änderung wird mit ihrem gesetzlichen Inhalt sowie dem Ziel der Reformmaßnahme dargestellt. Dadurch entsteht ein kompaktes Nachschlagewerk für alle, die sich zunächst einen Überblick über die Neuerungen verschaffen wollen. Vergleichende Darstellung der geänderten Paragrafen Die synoptische Zusammenstellung basiert auf den amtlichen Gesetzesentwürfen und Begründungen (BT-Drucksache 21/1511 und 21/2641). Sie soll nicht nur über die rechtlichen Neuerungen informieren, sondern auch helfen, deren Bedeutung und praktische Umsetzung zu verstehen: • Die absatzgenaue Gegenüberstellung gibt einen Sofort-Überblick über das alte und das neue Recht. • Die optische Hervorhebung der Änderungen zeigt: Was wurde ersetzt (rot durchgestrichen)? Was gilt neu (grüner Text)? • Die Gesetzesbegründung zum jeweiligen Paragrafen erläutert die Neuerungen, führt Definitionen aus und gibt Hinweise zur Umsetzung des neuen Rechts. Gerade in einem System, das so viele Akteure betrifft – Pflegebedürftige, Angehörige, Pflegekräfte, Einrichtungen, Pflegekassen und Aufsichtsbehörden – ist Transparenz über gesetzliche Änderungen entscheidend für eine funktionierende Versorgung. Ihre Walhalla Fachredaktion www.walhalla.de 3

§ 5 SGB XI bis 31.12.2025 ab 01.01.2026 § 5 Prävention in Pflegeeinrichtungen, Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation § 5 Prävention in Pflegeeinrichtungen und in der häuslichen Pflege, Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation (1) 1Die Pflegekassen sollen Leistungen zur Prävention in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 71 Absatz 2 für in der sozialen Pflegeversicherung Versicherte erbringen, indem sie unter Beteiligung der versicherten Pflegebedürftigen und der Pflegeeinrichtung Vorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation und zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten entwickeln sowie deren Umsetzung unterstützen. 2Die Pflichten der Pflegeeinrichtungen nach § 11 Absatz 1 bleiben unberührt. 3Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt unter Einbeziehung unabhängigen Sachverstandes die Kriterien für die Leistungen nach Satz 1 fest, insbesondere hinsichtlich Inhalt, Methodik, Qualität, wissenschaftlicher Evaluation und der Messung der Erreichung der mit den Leistungen verfolgten Ziele. (1) 1Die Pflegekassen sollen Leistungen zur Prävention in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 71 Absatz 2 für in der sozialen Pflegeversicherung Versicherte erbringen, indem sie unter Beteiligung der versicherten Pflegebedürftigen und der Pflegeeinrichtung Vorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation und zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten entwickeln sowie deren Umsetzung unterstützen. 2Die Pflichten der Pflegeeinrichtungen nach § 11 Absatz 1 bleiben unberührt. 3Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt unter Einbeziehung unabhängigen Sachverstandes die Kriterien für die Leistungen nach Satz 1 fest, insbesondere hinsichtlich Inhalt, Methodik, Qualität, wissenschaftlicher Evaluation und der Messung der Erreichung der mit den Leistungen verfolgten Ziele. (1a) 1Die Pflegekassen sollen den Zugang zu den in § 20 Absatz 4 Nummer 1 des Fünften Buches genannten Leistungen der Krankenkassen zur verhaltensbezogenen Prävention für in der sozialen Pflegeversicherung versicherte Pflegebedürftige in häuslicher Pflege unterstützen, indem sie Vorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation und zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten der Pflegebedürftigen entwickeln sowie die Umsetzung dieser Vorschläge unterstützen. 2Bei der Entwicklung und Umsetzung dieser Vorschläge sind Pflegebedürftige sowie, falls sie im Einzelfall an der Versorgung mitwirken, ambulante Pflegeeinrichtungen zu beteiligen. 3Teil der Umsetzung soll sein: 1. die fachliche Beratung zur Information und Sensibilisierung der Versicherten und ihrer Angehörigen sowie ihrer Pflegepersonen bezüglich der Möglichkeiten, die mittels Gesundheitsförderung und Prävention zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation und zur Stärkung der www.walhalla.de 22

§ 7a SGB XI bis 31.12.2025 ab 01.01.2026 für den Bereich der örtlichen Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe. 4Für Modellvorhaben nach § 123 kann der Antragsteller nach § 123 Absatz 1 die ergänzende Vereinbarung für den Geltungsbereich des Modellvorhabens verlangen. (8) Die Pflegekassen können sich zur Wahrnehmung ihrer Beratungsaufgaben nach diesem Buch aus ihren Verwaltungsmitteln an der Finanzierung und arbeitsteiligen Organisation von Beratungsaufgaben anderer Träger beteiligen; die Neutralität und Unabhängigkeit der Beratung sind zu gewährleisten. (9) 1Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt dem Bundesministerium für Gesundheit alle drei Jahre, erstmals zum 30. Juni 2020, einen unter wissenschaftlicher Begleitung zu erstellenden Bericht vor über 1. die Erfahrungen und Weiterentwicklung der Pflegeberatung und Pflegeberatungsstrukturen nach den Absätzen 1 bis 4, 7 und 8, § 7b Absatz 1 und 2 und § 7c und 2. die Durchführung, Ergebnisse und Wirkungen der Beratung in der eigenen Häuslichkeit sowie die Fortentwicklung der Beratungsstrukturen nach § 37 Absatz 3 bis 8. 2Er kann hierfür Mittel nach § 8 Absatz 3 einsetzen. für den Bereich der örtlichen Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe. (8) 1Die Pflegekassen stellen eine angemessene Beratung ihrer Versicherten sicher. 2Die Pflegekassen im Land können hierfür einheitlich und gemeinsam Vereinbarungen zur kassenartenübergreifenden Organisation der Pflegeberatung im Land und zur Abstimmung und Zuordnung der Beratungsstrukturen zu bestimmten räumlichen Einzugsbereichen treffen; sie können diese Aufgabe auch an die Landesverbände der Pflegekassen übertragen. 3Die Pflegekassen können sich zur Wahrnehmung ihrer Beratungsaufgaben nach diesem Buch aus ihren Verwaltungsmitteln an der Finanzierung und arbeitsteiligen Organisation von Beratungsaufgaben anderer Träger beteiligen; die Neutralität und Unabhängigkeit der Beratung sind zu gewährleisten. 4Die Pflegekassen können ihre Beratungsaufgaben nach diesem Buch auch ganz oder teilweise auf Dritte übertragen; § 80 des Zehnten Buches bleibt unberührt. (9) 1Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt dem Bundesministerium für Gesundheit alle drei Jahre, erstmals zum 30. Juni 2020, einen unter wissenschaftlicher Begleitung zu erstellenden Bericht vor über 1. die Erfahrungen und Weiterentwicklung der Pflegeberatung und Pflegeberatungsstrukturen nach den Absätzen 1 bis 4, 7 und 8, § 7b Absatz 1 und 2 und § 7c und 2. die Durchführung, Ergebnisse und Wirkungen der Beratung in der eigenen Häuslichkeit sowie die Fortentwicklung der Beratungsstrukturen nach § 37 Absatz 3 bis 8. 2Er kann hierfür Mittel nach § 8 Absatz 3 einsetzen. www.walhalla.de 32

§ 18e SGB XI bis 31.12.2025 ab 01.01.2026 Auswirkungen, die ein ersatzweiser oder ergänzender Einsatz telefonischer und digitaler Kommunikationsmittel bei der Untersuchung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit auf das Begutachtungsverfahren und das Begutachtungsergebnis, insbesondere im Vergleich zu einer Begutachtung im Wohnbereich des Versicherten nach § 18a Absatz 2 Satz 1, mit sich bringt, und erstellt einen Abschlussbericht. 2Der Abschlussbericht und der Studienbericht sind dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. September 2024 vorzulegen. 3Absatz 3 findet Anwendung. Durchführung eines Modellvorhabens nach den Absätzen 1 bis 5. 2In dem Modellvorhaben ist zu prüfen, 1. unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Pflegefachpersonen, die Leistungen nach diesem oder nach dem Fünften Buch erbringen, mit der Übernahme von Aufgaben im Rahmen des Begutachtungsverfahrens nach den §§ 18, 18a, 18b und 142a hinsichtlich der von ihnen versorgten Personen beauftragt werden können, 2. ob und inwieweit sich die Feststellungen und Empfehlungen der in der Versorgung tätigen Pflegefachpersonen von den gutachterlichen Feststellungen und Empfehlungen des Medizinischen Dienstes, insbesondere hinsichtlich des festzustellenden Pflegegrads, bezogen auf vergleichbare Gruppen von Pflegebedürftigen unterscheiden und 3. ob die Feststellung von Pflegebedürftigkeit und die Empfehlung eines Pflegegrads sowie weitere Feststellungen und Empfehlungen durch Pflegefachpersonen zukünftig regelhaft erfolgen sollen und wie die regelhafte Durchführung von Feststellungen und Empfehlungen zur Pflegebedürftigkeit durch in der Versorgung tätige Pflegefachpersonen zukünftig umgesetzt werden kann, insbesondere a) für welche Antrags- und Versorgungssituationen eine Übernahme von Aufgaben im Sinne von Nummer 1 in Betracht käme, b) welche nach § 18b zu treffenden Feststellungen und Empfehlungen für welche Gruppen von Pflegebedürftigen durch in der Versorgung tätige Pflegefachpersonen getroffen werden könnten und c) welche Veränderungen im Verfahren der Begutachtung unter Bezugnahme auf die Richtlinien nach § 17 Absatz 1 Satz 1 dafür erforderlich wären; es ist gesondert darauf einzugehen, wie die Begutachtung neutral und unabhängig erfolgen kann. www.walhalla.de 93

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