Rechtsgrundlagen der Hebammenwissenschaft Oliver Kestel Die wichtigsten Gesetze und Vorschriften für Studium, Fortbildung und Praxis 1. $XʴDJH 5 Mit dem neuen Hebammenhilfevertrag
WISSEN FÜR DIE PRAXIS ISBN 978-3-8029-7400-7 € 31,95 [D] • AKTUELL • PRAXISGERECHT • VERSTÄNDLICH www.WALHALLA.de Rechtliche Grundlagen der Hebammenarbeit in einem Band 'LH EHUXʴLFKH 7¦WLJNHLW YRQ +HEDPPHQ EHZHJW VLFK LQ HLQHP NRPSOH[HQ UHFKWOLFKHQ 5DKPHQ 2E LQ GHU .OLQLN LP *HEXUWVKDXV DOV )UHLEHUXʴHU LQ RGHU LP 5DKPHQ GHU )U¾KHQ +LOIHQ ȡ GDV :LVVHQ XP JHVHW]OLFKH 9RUJDEHQ LVW HVVHQ]LHOO XP GHQ HLJHQHQ +DQGOXQJVNRUULGRU VLFKHU DE]XVWHFNHQ XQG EHUXʴLFKH 5LVLNHQ ]X YHUPHLGHQ 'LHVH *HVHW]HVVDPPOXQJ E¾QGHOW DOOH UHOHYDQWHQ 9RUVFKULIWHQ GLH I¾U GDV +HEDPPHQVWXGLXP VRZLH GHQ EHUXʴLFKHQ $OOWDJ YRQ %HGHXWXQJ VLQG • %HUXIVUHFKW • +DIWXQJV $UEHLWV 6WUDIUHFKW • *UXQGODJHQ GHV =LYLO XQG )DPLOLHQUHFKWV • 6R]LDOOHLVWXQJV XQG 6R]LDOYHUVLFKHUXQJVUHFKW 6*% 9 9,,, ,; ; ;, ;,, $V\OE/* • 6SH]LʳVFKH 6FKXW]YRUVFKULIWHQ I¾U )UDXHQ XQG .LQGHU ZLH GDV *HVHW] ]XU .RRSHUDWLRQ XQG ,QIRUPDWLRQ LP .LQGHUVFKXW] XQG GDV *HZDOWKLOIHJHVHW] • 9RUVFKULIWHQ ]XU %HDQWZRUWXQJ HWKLVFKHU )UDJHVWHOOXQJHQ ZLH GDV *HQGLDJQRVWLN JHVHW] GDV 6FKZDQJHUVFKDIWVNRQʴLNWJHVHW] XQG GDV (PEU\RQHQVFKXW]JHVHW] • 8QWHUJHVHW]OLFKH 5HJHOXQJHQ GDUXQWHU GHU 9HUWUDJ ¾EHU GLH 9HUVRUJXQJ PLW +HEDPPHQKLOIH QDFK i D 6*% 9 XQG GLH 3U¦LPSODQWDWLRQVGLDJQRVWLNYHURUGQXQJ 0LW GLHVHU SUD[LVQDKHQ XQG JH]LHOW ]XVDPPHQJHVWHOOWHQ *HVHW]HVVDPPOXQJ HUKDOWHQ 6WXGLHUHQGH /HKUHQGH XQG 3UDNWL]LHUHQGH GHU +HEDPPHQZLVVHQVFKDIW HLQH XQYHU]LFKWEDUH $UEHLWVJUXQGODJH I¾U 6WXGLXP :HLWHUTXDOLʳ]LHUXQJ XQG %HUXI • .RPSDNWH XQG SUD[LVQDKH =XVDPPHQVWHOOXQJ DOOHU UHOHYDQWHQ 5HFKWVYRUVFKULIWHQ • 6SH]LHOOHV 5HFKWVZLVVHQ I¾U +HEDPPHQ • 6WUXNWXULHUWHU XQG YHUVW¦QGOLFKHU $XIEDX ]XP VFKQHOOHQ 1DFKVFKODJHQ Prof. Dr. Oliver Kestel, 3URIHVVRU I¾U 5HFKW XQG 6R]LDOH $UEHLW (U OHKUW 6R]LDOUHFKW VRZLH 5HFKW LP 5DKPHQ GHV 6WXGLHQJDQJV +HEDPPHQZLVVHQVFKDIW DP *HVXQGKHLWVFDPSXV *¸WWLQJHQ HLQH .RRSHUDWLRQ GHU +$:. +RFKVFKXOH I¾U DQJHZDQGWH :LVVHQVFKDIW XQG .XQVW +LOGHVKHLP +RO]PLQGHQ *¸WWLQJHQ )DNXOW¦W ,QJHQLHXUZLVVHQVFKDIWHQ XQG *HVXQGKHLW XQG GHU 8QLYHUVLW¦WVPHGL]LQ *¸WWLQJHQ 80*
Schnellübersicht Berufsrecht 11 I Sozialleistungen, Sozialversicherung 111 II Schutzvorschriften, Strafrecht 307 III Zivil-, Familien- und Haftungsrecht 333 IV Arbeitsschutz 355 V Heilwesen, Medizinrecht 383 VI
I Berufsrecht I.1 Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz–HebG) .......................................... 13 Baden-Württemberg I.1 BW Verordnung des Sozialministeriums über die Berufspflichten der Hebammen und Entbindungspfleger (Hebammenberufsordnung–HebBO) ................................... 31 Bayern I.1 BY Bayerische Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (Bayerische Hebammenberufsordnung – BayHebBO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 Berlin I.1 BE Gesetz über die Ausübung des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers. 43 Brandenburg I.1 BB Gesetz über die Ausübung des Berufes der Hebamme und des Entbindungspflegers imLandBrandenburg(HebGBbg) ...................................... 45 I.2 BB Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger im Land Brandenburg (HebBOBbg) ...................................................... 46 Bremen I.1HB Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über das Studium und den Beruf von Hebammen und der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (Hebammenausführungsgesetz – HebAusfG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 I.2HB Verordnung zur Ausführung des Hebammenausführungsgesetzes (Hebammenausführungsverordnung – HebAusfV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53 Hamburg I.1HH Hamburgisches Gesetz über den Beruf der Hebamme (Hamburgisches Hebammengesetz – HmbHebG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 I.2HH Berufsordnung für die Hebammen in Hamburg (Hebammen-Berufsordnung–HebBO) .................................. 59 Hessen I.1HE Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (HebBO) ......................................................... 64 Mecklenburg-Vorpommern I.1MV Gesetz zur Ausübung des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers (Landeshebammengesetz–LHebG) .................................... 70 Niedersachsen I.1NI Niedersächsisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufs (NHebG) ......................................................... 71 Nordrhein-Westfalen I.1NW Landesgesetz über den Beruf der Hebammen (Landeshebammengesetz–LHebGNRW)................................ 74 I.2NW Berufsordnung für Hebammen (HebBONRW) .................................................... 76 Rheinland-Pfalz I.1 RP Landesverordnung über die Berufspflichten und die Berufsausübung der Hebammen und Entbindungspfleger (Hebammenberufsordnung) .......................................... 87 Saarland I.1 SL Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (Hebammenberufsverordnung–HebBVO) ............................... 90 Gesamtinhaltsübersicht www.WALHALLA.de 7
Sachsen I.1 SN Gesetz zur Ausübung des Berufes der Hebamme und des Entbindungspflegers (Sächsisches Hebammengesetz – SächsHebG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95 Sachsen-Anhalt I.1 ST Hebammen-Berufsverordnung ........................................ 99 Schleswig-Holstein I.1 SH Landesverordnung über die Berufspflichten der Hebammen (Hebammenberufsverordnung–HebBVO) ............................... 102 Thüringen I.1 TH Thüringer Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger . . . . . . . . . . . . . 106 II Sozialleistungen, Sozialversicherung II.1 Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) –AllgemeinerTeil–(SGBI)(Auszug) ................................... 112 II.2 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) (Auszug) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114 II.2.1 Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V . . . . . . . . . . . 183 II.3 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) –Kinder-undJugendhilfe–(SGBVIII)(Auszug) ........................... 278 II.4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX) (Auszug) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 283 II.5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) (Auszug) . . . . . . . 287 II.6 Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI) (Auszug) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 302 II.7 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) –Sozialhilfe–(SGBXII)(Auszug)...................................... 304 II.8 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) (Auszug) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 306 III Schutzvorschriften, Strafrecht III.1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (Auszug) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 308 III.2 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) . . . . . . . . . . . . . . . 309 III.3 Gesetz zur Sicherung des Zugangs zu Schutz und Beratung bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt (Gewalthilfegesetz–GewHG) ........................................ 312 III.4 Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz – SchKG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 317 III.5 Strafgesetzbuch(StGB)(Auszug) ...................................... 326 IV Zivil-, Familien- und Haftungsrecht IV.1 BürgerlichesGesetzbuch(BGB)(Auszug) ................................ 334 Gesamtinhaltsübersicht 8 www.WALHALLA.de
V Arbeitsschutz V.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) (Auszug) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 356 V.2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) (Auszug) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 357 V.3 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG) (Auszug) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 359 V.4 Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz–ArbSchG) ...................................... 361 V.5 Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz–MuSchG)....................................... 371 VI Heilwesen, Medizinrecht VI.1 Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz–HWG) ....................................... 384 VI.2 Gesetz zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz–ESchG ..................................... 390 VI.3 Verordnung zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik (Präimplantationsdiagnostikverordnung – PIDV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 394 Gesamtinhaltsübersicht www.WALHALLA.de 9
I Berufsrecht I.1 Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz–HebG) .......................................... 13 Baden-Württemberg I.1 BW Verordnung des Sozialministeriums über die Berufspflichten der Hebammen und Entbindungspfleger (Hebammenberufsordnung–HebBO) ................................... 31 Bayern I.1 BY Bayerische Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (Bayerische Hebammenberufsordnung – BayHebBO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 Berlin I.1 BE Gesetz über die Ausübung des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers. 43 Brandenburg I.1 BB Gesetz über die Ausübung des Berufes der Hebamme und des Entbindungspflegers imLandBrandenburg(HebGBbg) ...................................... 45 I.2 BB Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger im Land Brandenburg (HebBOBbg) ...................................................... 46 Bremen I.1HB Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über das Studium und den Beruf von Hebammen und der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (Hebammenausführungsgesetz – HebAusfG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 I.2HB Verordnung zur Ausführung des Hebammenausführungsgesetzes (Hebammenausführungsverordnung – HebAusfV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53 Hamburg I.1HH Hamburgisches Gesetz über den Beruf der Hebamme (Hamburgisches Hebammengesetz – HmbHebG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 I.2HH Berufsordnung für die Hebammen in Hamburg (Hebammen-Berufsordnung–HebBO) .................................. 59 Hessen I.1HE Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (HebBO) ......................................................... 64 Mecklenburg-Vorpommern I.1MV Gesetz zur Ausübung des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers (Landeshebammengesetz–LHebG) .................................... 70 Niedersachsen I.1NI Niedersächsisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufs (NHebG) ......................................................... 71 Nordrhein-Westfalen I.1NW Landesgesetz über den Beruf der Hebammen (Landeshebammengesetz–LHebGNRW)................................ 74 I.2NW Berufsordnung für Hebammen (HebBONRW) .................................................... 76 Rheinland-Pfalz I.1 RP Landesverordnung über die Berufspflichten und die Berufsausübung der Hebammen und Entbindungspfleger (Hebammenberufsordnung) .......................................... 87 Saarland I.1 SL Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (Hebammenberufsverordnung–HebBVO) ............................... 90 Inhaltsübersicht I www.WALHALLA.de 11
Sachsen I.1 SN Gesetz zur Ausübung des Berufes der Hebamme und des Entbindungspflegers (Sächsisches Hebammengesetz – SächsHebG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95 Sachsen-Anhalt I.1 ST Hebammen-Berufsverordnung ........................................ 99 Schleswig-Holstein I.1 SH Landesverordnung über die Berufspflichten der Hebammen (Hebammenberufsverordnung–HebBVO) ............................... 102 Thüringen I.1 TH Thüringer Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger . . . . . . . . . . . . . 106 Inhaltsübersicht I 12 www.WALHALLA.de
Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz – HebG) Vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759) Zuletzt geändert durch Pflegestudiumstärkungsgesetz vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359)1) Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeines §1 Hebammenberuf § 2 Begriffsbestimmungen Teil 2 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung § 3 Berufsbezeichnung § 4 Geburtshilfe als vorbehaltene Tätigkeiten § 5 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung § 6 Rücknahme der Erlaubnis § 7 Widerruf der Erlaubnis § 8 Ruhen der Erlaubnis Teil 3 Hebammenstudium und Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung Abschnitt 1 Studium Unterabschnitt 1 Studienziel, Zugang, Dauer und Struktur sowie Akkreditierung von Studiengängen § 9 Studienziel § 10 Zugangsvoraussetzungen § 11 Dauer und Struktur des Studiums § 12 Akkreditierung von Studiengängen Unterabschnitt 2 Der berufspraktische Teil des Studiums § 13 Praxiseinsätze § 14 Praxisanleitung § 15 Die verantwortliche Praxiseinrichtung § 16 Durchführung des berufspraktischen Teils; Praxisplan § 17 Praxisbegleitung § 18 Nachweis- und Begründungspflicht Unterabschnitt 3 Der hochschulische Teil des Studiums § 19 Hochschule; theoretische und praktische Lehrveranstaltungen § 20 Qualifikation der Lehrenden und der Studiengangsleitung Unterabschnitt 4 Durchführung des Studiums § 21 Durchführung des Studiums; Kooperationsvereinbarungen §22 Gesamtverantwortung Unterabschnitt 5 Abschluss des Studiums § 23 Abschluss des Studiums § 24 Staatliche Prüfung § 25 Durchführung der staatlichen Prüfung § 26 Vorsitz Abschnitt 2 Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung §27 Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung; Schriftformerfordernis § 28 Inhalt des Vertrages § 29 Wirksamkeit des Vertrages § 30 Vertragsschluss bei Minderjährigen §31 Anwendbares Recht § 32 Pflichten der verantwortlichen Praxiseinrichtung § 33 Pflichten der Studierenden §34 Vergütung §35 Überstunden § 36 Probezeitt § 37 Ende des Vertragsverhältnisses §38 Beendigung durch Kündigung §39 Wirksamkeit der Kündigung § 40 Beschäftigung im Anschluss an das Vertragsverhältnis § 41 Nichtigkeit von Vereinbarungen § 42 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts Teil 4 Anerkennung von Berufsqualifikationen Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 43 Erlaubnis für Personen mit einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes absolvierten Ausbildung § 44 Bescheid über die Feststellung der Berufsqualifikation 1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. 9. 2005, S. 22; L 271 vom 16. 10. 2007, S. 18; L 93 vom 4. 4. 2008, S. 28; L 33 vom 3. 2. 2009, S. 49; L 305 vom 24. 10. 2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2023/2383 (ABl. L, 2023/2383, 9. 10. 2023) geändert worden ist. Inhaltsübersicht HebG: Hebammengesetz I.1 I www.WALHALLA.de 13
§ 45 Gemeinsame Einrichtung; Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Abschnitt 2 Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen § 46 Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen § 47 Automatische Anerkennung bei erworbenen Rechten § 48 Automatische Anerkennung bei in den Gebieten der früheren Tschechoslowakei, der früheren Sowjetunion, dem früheren Jugoslawien erworbenen Rechten § 49 Automatische Anerkennung bei in Polen erworbenen Rechten § 50 Automatische Anerkennung bei in Rumänien erworbenen Rechten § 51 Ausschluss der automatischen Anerkennung bei in Kroatien erworbenen Rechten §52 Bekanntmachung § 53 Europäischer Berufsausweis Abschnitt 3 Weitere Berufsqualifikationen § 54 Anerkennung von weiteren Berufsqualifikationen; Gleichwertigkeit § 55 Wesentliche Unterschiede § 56 Überschrift §57 Anpassungsmaßnahmen § 58 Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang § 59 Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang § 59a Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung Teil 5 Erbringen von Dienstleistungen Abschnitt 1 Erbringen von Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes § 60 Dienstleistungserbringende Personen § 61 Meldung der Dienstleistungserbringung § 62 Meldung wesentlicher Änderungen § 62a Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung Abschnitt 2 Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten, in anderen Vertragsstaaten oder in anderen gleichgestellten Staaten § 63 Bescheinigung der zuständigen Behörde Teil 6 Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden § 64 Zuständige Behörde § 65 Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten § 66 Warnmitteilung durch die zuständige Behörde § 67 Unterrichtung über Änderungen § 68 Löschung einer Warnmitteilung § 69 Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise § 70 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung Teil 7 Verordnungsermächtigung § 71 Ermächtigung zum Erlass einer Studien- und Prüfungsverordnung Teil 8 Bußgeldvorschriften § 72 Bußgeldvorschriften Teil 9 Übergangsvorschriften § 73 Fortgelten der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung § 74 Übergangsvorschriften für Entbindungspfleger §75 Kooperation von Hochschulen mit Hebammenschulen § 76 Anwendung von Vorschriften über die fachschulische Ausbildung und die Ausbildung in der Form von Modellvorhaben § 77 Abschluss begonnener fachschulischer Ausbildungen § 77a Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen § 78 Abschluss begonnener Ausbildungen in Form von Modellvorhaben § 79 Weitergeltung der staatlichen Anerkennung von Hebammenschulen § 80 Evaluierung I.1 HebG: Hebammengesetz Inhaltsübersicht I 14 www.WALHALLA.de
Teil 1 Allgemeines §1 Hebammenberuf Der Hebammenberuf umfasst insbesondere die selbständige und umfassende Beratung, Betreuung und Beobachtung von Frauen während der Schwangerschaft, bei der Geburt, während des Wochenbetts und während der Stillzeit, die selbständige Leitung von physiologischen Geburten sowie die Untersuchung, Pflege und Überwachung von Neugeborenen und Säuglingen. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Mitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union. Andere Mitgliedstaaten sind alle Mitgliedstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland. (2) Vertragsstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Andere Vertragsstaaten sind alle Vertragsstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland. (3) Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Staat, der weder Mitgliedstaat noch Vertragsstaat ist. (4) Gleichgestellter Staat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Drittstaat, für den sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung mit einem Mitgliedstaat ergibt. (5) Herkunftsstaat im Sinne dieses Gesetzes ist der andere Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist. (6) Aufnahmestaat im Sinne dieses Gesetzes ist der andere Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in dem eine Hebamme niedergelassen ist oder Dienstleistungen erbringt. Teil 2 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung § 3 Berufsbezeichnung (1) Den Hebammenberuf darf nur ausüben, wer die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen darf. (2) Die Berufsbezeichnung „Hebamme“ gilt für alle Berufsangehörigen. § 4 Geburtshilfe als vorbehaltene Tätigkeiten (1) Zur Leistung von Geburtshilfe sind außer Ärztinnen und Ärzten nur Personen mit einer Erlaubnis nach diesem Gesetz berechtigt. Dies gilt nicht für Notfälle. (2) Geburtshilfe umfasst 1. die Überwachung des Geburtsvorgangs von Beginn der Wehen an, 2. die Hilfe bei der Geburt und 3. die Überwachung des Wochenbettverlaufs. (3) Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei einer Geburt eine Hebamme zugezogen wird. § 5 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung (1) Wer die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen will, bedarf der Erlaubnis. (2) Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person 1. das nach Teil 3 Abschnitt 1 dieses Gesetzes vorgeschriebene Studium erfolgreich absolviert und die staatliche Prüfung nach § 24 bestanden hat, 2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, 3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und 4. über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind. § 6 Rücknahme der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 nicht vorgelegen hat. (2) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 5 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 nicht vorgelegen hat. (3) Im Übrigen bleiben die dem § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt. § 7 Widerruf der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich 1. die Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 wegfällt oder 2. die Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 dauerhaft wegfällt. (2) Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt. § 8 Ruhen der Erlaubnis (1) Das Ruhen der Erlaubnis kann angeordnet werden, wenn 1. gegen die Person, der die Erlaubnis erteilt worden ist, ein Strafverfahren eingeleitet worden ist wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben würde, 2. die Person, der die Erlaubnis erteilt worden ist, in gesundheitlicher Hinsicht vorübergehend nicht mehr zur Ausübung des Berufs geeignet ist, oder nachträglich Zweifel an der gesundheitlichen Eignung dieser Person bestehen und sich die Person weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amtsärztlichen oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, 3. die Person, der die Erlaubnis erteilt worden ist, nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind, oder 4. die Person nicht ausreichend gegen die sich aus der Ausübung ihres Berufs ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, soweit eine Versicherungspflicht besteht. (2) Die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis ist aufzuheben, sobald die Voraussetzung für die Anordnung nicht mehr vorliegt. §§1–8 HebG: Hebammengesetz I.1 I www.WALHALLA.de 15
Teil 3 Hebammenstudium und Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung Abschnitt 1 Studium Unterabschnitt 1 Studienziel, Zugang, Dauer und Struktur sowie Akkreditierung von Studiengängen § 9 Studienziel (1) Das Hebammenstudium vermittelt die fachlichen und personalen Kompetenzen, die für die selbständige und umfassende Hebammentätigkeit im stationären sowie im ambulanten Bereich erforderlich sind. Die Vermittlung erfolgt auf wissenschaftlicher Grundlage und nach wissenschaftlicher Methodik. Lebenslanges Lernen wird dabei als ein Prozess der eigenen beruflichen Biographie verstanden und die fortlaufende persönliche und fachliche Weiterentwicklung als notwendig anerkannt. (2) Die Hebammentätigkeit erfolgt entsprechend dem allgemein anerkannten Stand hebammenwissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse auf Grundlage einer Berufsethik. Die Hebamme beachtet die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen. Sie berücksichtigt die konkrete Lebenssituation, den sozialen, biographischen, kulturellen und religiösen Hintergrund, die sexuelle Orientierung sowie die Lebensphase der zu betreuenden Frauen und Familien. Sie unterstützt deren Selbständigkeit und achtet deren Recht auf Selbstbestimmung. (3) Das Hebammenstudium soll dazu befähigen, 1. hochkomplexe Betreuungsprozesse einschließlich Maßnahmen der Prävention und Gesundheitsförderung im Bereich der Hebammentätigkeit auf der Grundlage wissenschaftsbasierter und wissenschaftsorientierter Entscheidungen zu planen, zu steuern und zu gestalten, 2. sich Forschungsgebiete der Hebammenwissenschaft auf dem neuesten Stand der gesicherten Erkenntnisse erschließen und forschungsgestützte Problemlösungen wie auch neue Technologien in das berufliche Handeln übertragen zu können sowie berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsbedarfe zu erkennen, 3. sich kritisch-reflexiv und analytisch sowohl mit theoretischem als auch praktischem Wissen auseinandersetzen und wissenschaftsbasiert innovative Lösungsansätze zur Verbesserung im eigenen beruflichen Handlungsfeld entwickeln und implementieren zu könnenund 4. an der Entwicklung von Qualitätsmanagementkonzepten, Risikomanagementkonzepten, Leitlinien und Expertenstandards mitzuwirken. (4) Das Hebammenstudium soll darüber hinaus insbesondere dazu befähigen, 1. die folgenden Aufgaben selbständig auszuführen: a) eine Schwangerschaft festzustellen, b) die physiologisch verlaufende Schwangerschaft durch Durchführung der hierfür erforderlichen Untersuchungen zu beobachten und zu überwachen, c) Frauen und Familien auf die Geburt, das Wochenbett und die Elternschaft vorzubereiten sowie zur Ernährung, Pflege, Hygiene und Versorgung des Neugeborenen und des Säuglings anzuleiten und zu beraten, d) belastende Lebenssituationen und psychosoziale Problemlagen bei Frauen und deren Familien zu erkennen und gegebenenfalls auf erforderliche Maßnahmen zur Unterstützung hinzuwirken, e) über die Untersuchungen aufzuklären, die für eine möglichst frühzeitige Feststellung von Risikoschwangerschaften oder Regelwidrigkeiten und Komplikationen in der Schwangerschaft erforderlich sind, f) Anzeichen von Regelwidrigkeiten, die eine ärztliche Behandlung erforderlich machen, in der Schwangerschaft, bei der Geburt, während des Wochenbetts und während der Stillzeit zu erkennen und die im jeweiligen Fall angemessenen Maßnahmen für eine ärztliche Behandlung zu ergreifen, g) Frauen und Familien bei Totgeburten und Fehlgeburten sowie bei Abbrüchen von Schwangerschaften nach der zwölften Schwangerschaftswoche zu betreuen und zu begleiten, h) während der Geburt Frauen zu betreuen und das ungeborene Kind mit Hilfe geeigneter klinischer und technischer Mittel zu überwachen, i) physiologisch verlaufende Geburten bei Schädellage durchzuführen, j) im Dringlichkeitsfall Steißgeburten durchzuführen, k) die Frau und das Neugeborene fachgerecht in die ärztliche Weiterbehandlung zu übergeben, l) Hilfe bei ärztlichen Maßnahmen unter Fortsetzung der Hebammenhilfe zu leisten, m) im Notfall und bei Abwesenheit einer Ärztin oder eines Arztes die medizinisch erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die manuelle Ablösung der Plazenta, an die sich gegebenenfalls eine manuelle Nachuntersuchung der Gebärmutter anschließt, einzuleiten und durchzuführen sowie n) im Notfall die Wiederbelebungsmaßnahmen bei der Frau und dem Neugeborenen durchzuführen, o) das Neugeborene und die Mutter nach der Geburt und im Wochenbett zu untersuchen, zu pflegen und deren Gesundheitszustand zu überwachen, p) über Fragen der Familienplanung angemessen aufzuklären und zu beraten, q) die angewendeten Maßnahmen, den Schwangerschaftsverlauf, die Geburt und das Wochenbett zu dokumentieren, 2. ärztlich angeordnete Maßnahmen eigenständig durchzuführen, insbesondere Maßnahmen der Erstversorgung von Mutter und Neugeborenem nach geburtshilflichen Eingriffen und Operationen, 3. interprofessionell mit anderen Berufsgruppen fachlich zu kommunizieren und effektiv zusammenzuarbeiten und bei der Zusammenarbeit individuelle, multidisziI.1 HebG: Hebammengesetz §9 I 16 www.WALHALLA.de
5. Datum und Unterschrift der Ärztin oder des Arztes. (2) Die ärztliche Anordnung hat vor Beginn der Leistungserbringung zu erfolgen. Die angeordneten Leistungen sind spätestens bis zum Ende des auf die Anordnung folgenden Quartals zu erbringen. §14 Kündigung Diese Anlage kann unter Einhalten einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden. Eine Kündigung der Anlage kann erstmals zum 31.12.2027 erfolgen. Abschnitt 2 Vergütungsverzeichnis Einheitlicher Aufbau der fünfstelligen Gebührenpositionen (GPOS) Stelle 1 2 und 3 4 5 Inhalt Kategorie laufende Nummer Zuschlag nach § 3 Leistungsart 1 – Schwangerschaft 2 –Geburt 3 – Wochenbett 4 –Kurse 5 – Wegegeld 6 – Material 0 – kein Zuschlag 1 – mit Zuschlag 0 – keine Spezifikation 1 – aufsuchend 2 – nicht-aufsuchend 3 – Videobetreuung 4 – Telefonkurzberatung 5 – Beleghebamme 6 – Selbstlerneinheit 1. Schwangerschaft 101XX Hilfeleistung in der Schwangerschaft Vergütung pro Einheit (XXX0X): 6,19 E pro Einheit mit Zuschlag (XXX1X): 7,24 E Kontingent aufsuchend (101X1) nicht-aufsuchend (101X2) Video (101X3) Kurzberatung (10104) maximale Kontakte pro Tag 2 (davon maximal 1 per Video) 2 maximale Einheiten pro Kontakt 18 Einheiten = 90 Minuten 6 Einheiten = 30 Minuten 2 Einheiten = 10 Minuten maximale Einheiten pro Tag 18 Einheiten = 90 Minuten 2 Einheiten = 10 Minuten maximale Kontakte insgesamt unbegrenzt 12 1020X Vorsorgeuntersuchung der Schwangeren Vergütung pro Einheit (XXX0X): 6,19 E Kontingent aufsuchend (10201) nicht-aufsuchend (10202) Video Kurzberatung maximale Kontakte pro Tag 1 maximale Einheiten pro Kontakt 6 Einheiten = 30 Minuten maximale Einheiten pro Tag 6 Einheiten = 30 Minuten maximale Kontakte insgesamt analog Mutterschaftsrichtlinie Die Gebührenposition 1020X ist abrechnungsfähig 1. bei normalem Schwangerschaftsverlauf, 2. bei pathologischem Schwangerschaftsverlauf, wenn die Hebamme die Vorsorgeuntersuchung auf ärztliche Anordnung vornimmt oder 3. wenn die Schwangere bei pathologischem Schwangerschaftsverlauf ärztliche Betreuung trotz der Empfehlung der Hebamme nicht in Anspruch nehmen möchte. Die Vorsorgeuntersuchung ist im Mutterpass des Gemeinsamen Bundesausschusses in der jeweilig gültigen Fassung zu dokumentieren. II.2.1 Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V Anlage 1.1 II 194 www.WALHALLA.de
1030X Spezifisches Aufklärungsgespräch zum gewählten Geburtsort Vergütung pro Einheit (XXX0X): 6,19 E Kontingent aufsuchend (10301) nicht-aufsuchend (10302) Video Kurzberatung maximale Kontakte pro Tag 1 maximale Einheiten pro Kontakt 18 Einheiten = 90 Minuten maximale Einheiten insgesamt 18 Einheiten = 90 Minuten maximale Kontakte insgesamt 2 Die Gebührenposition 1030X ist bei jeder Versicherten, die die Absicht hat, im häuslichen Umfeld, in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung oder mit einer Begleit-Beleghebamme in einem Krankenhaus zu gebären, abrechnungsfähig, sofern dieses Aufklärungsgespräch für den gewählten Geburtsort vor der 38. SSW stattfand. Die Absicht der Versicherten, im häuslichen Umfeld, in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung oder mit einer Begleit-Beleghebamme in einem Krankenhaus zu gebären, ist in der Versichertenbestätigung zu dokumentieren. 1040X Individuelle Stillvorbereitung Vergütung pro Einheit (XXX0X): 6,19 E Kontingent aufsuchend (10401) nicht-aufsuchend (10402) Video Kurzberatung maximale Kontakte pro Tag 1 maximale Einheiten pro Kontakt 9 Einheiten = 45 Minuten maximale Einheiten insgesamt 9 Einheiten = 45 Minuten maximale Kontakte insgesamt 1 Die Gebührenposition 1040X ist nur bei einer Beratung zu individuellen Fragestellungen zu medizinischen und darüberhinausgehenden Belangen für den Bereich des Stillens (z. B. belastende Stillerfahrungen, Unsicherheiten mit dem Thema, Beurteilung der Brust/Brustwarzen, Brust-OP) sowie praktischen Hinweisen und Anleitung zur Umsetzung (z. B. Kolostrumgewinnung), die nicht im Rahmen eines Kurses geklärt werden können, abrechenbar. 105XX Hilfeleistung bei einer frühen außerklinischen Fehlgeburt bis 11+6 SSW Vergütung pro Einheit (XXX0X): 6,19 E pro Einheit mit Zuschlag (XXX1X): 7,24 E Kontingent aufsuchend (105X1) nicht-aufsuchend (105X2) Video Kurzberatung maximale Kontakte pro Tag 2 maximale Einheiten pro Kontakt 54 Einheiten = 270 Minuten maximale Einheiten pro Tag 54 Einheiten = 270 Minuten maximale Kontakte insgesamt 2 Die Abrechnung der Gebührenposition 105XX erfolgt ab Einsetzen plötzlich starker vaginaler Blutung, regelmäßiger schmerzhafter Wehentätigkeit oder Krämpfen. Die Gebührenposition 105XX ist bis zu 90 Minuten nach der Geburt abrechenbar. Die Gebührenposition 105XX kann auch dann abgerechnet werden, wenn die Fehlgeburt ärztlicherseits künstlich eingeleitet wurde. Die Gebührenposition 101XX ist am selben Tag wie die Gebührenposition 105XX nur vor Einsetzen der beschriebenen Symptome abrechenbar. Anlage 1.1 Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V II.2.1 II www.WALHALLA.de 195
106XX Hilfeleistung bei einer späten außerklinischen Fehlgeburt ab 12+0 SSW bis 23+6 SSW Vergütung pro Einheit 10601 im häuslichen Umfeld 6,19 E 10602 in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung 10611 im häuslichen Umfeld mit Zuschlag 7,24 E 10612 in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung mit Zuschlag Die Gebührenposition 106XX ist im Zeitraum ab Einsetzen plötzlich starker vaginaler Blutung, regelmäßiger schmerzhafter Wehentätigkeit oder Krämpfen bis zu drei Stunden nach der Geburt bei insgesamt maximal vier Kontakten und ohne Höchstdauer des einzelnen Kontakts abrechenbar. Die Gebührenposition 106XX kann auch dann abgerechnet werden, wenn die Fehlgeburt ärztlicherseits künstlich eingeleitet wurde. 107X5 Hilfeleistung bei einem stationären Aufenthalt Vergütung pro Einheit 10705 im Krankenhaus als Beleghebamme 4,95 E 10715 im Krankenhaus als Beleghebamme mit Zuschlag 5,79 E Die Gebührenposition 107X5 ist pro Tag maximal bis zu 6 Einheiten = 30 Minuten abrechenbar. Darüberhinausgehende Hilfeleistungen bedürfen der ärztlichen Anordnung. Abrechenbar sind originäre Hebammentätigkeiten, nicht umfasst sind beispielsweise die Aufnahme der Patientendaten oder die Essensausgabe. 108X5 Überwachung bei einem stationären Aufenthalt Vergütung pro Einheit 10805 im Krankenhaus als Beleghebamme 1,86 E 10815 im Krankenhaus als Beleghebamme mit Zuschlag 2,17 E Die Gebührenposition 108X5 ist pro Tag maximal bis zu 6 Einheiten = 30 Minuten abrechenbar. Darüberhinausgehende Hilfeleistungen bedürfen der ärztlichen Anordnung. Die Gebührenposition 108X5 ist neben den Gebührenpositionen 107X5, 201X5 und 205X5 für eine zweite Schwangere und mit besonderer Begründung (Rufbereitschaftshebamme steht nicht unmittelbar zur Verfügung und ein weiteres Zuwarten war nicht möglich bzw. es bestand ein dringender Handlungsbedarf) bis zum Eintreffen einer weiteren Hebamme (z. B. aus dem Bereitschaftsdienst) bei unaufschiebbarem Betreuungsbedarf längstens für eine Stunde für eine dritte Schwangere zur gleichen Zeit abrechenbar. 2. Geburt 201XX Hilfeleistung bei Wehen und einer Geburt Vergütung pro Einheit 20101 im häuslichen Umfeld 1,86 E 20102 in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung 20105 im Krankenhaus als Beleghebamme 4,95 E 20111 im häuslichen Umfeld mit Zuschlag 2,17 E 20112 in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung mit Zuschlag 20115 im Krankenhaus als Beleghebamme mit Zuschlag 5,79 E II.2.1 Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V Anlage 1.1 II 196 www.WALHALLA.de
Formular 1: Beitritts- und Änderungsformular zum Vertrag nach § 134a SGB V gültig ab: 01.11.2025 Anlage 6 Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V II.2.1 II www.WALHALLA.de 247
II.2.1 Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V Anlage 6 II 248 www.WALHALLA.de
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