Grundlagen - SGB XII: Sozialhilfe

Grundlagen – SGB XII: Sozialhilfe Thomas Knoche Textausgabe mit praxisorientierter Einführung DNWXDOLVLHUWH $XʴDJH Rechtsstand 2024 mit aktuellen Zahlen

ISBN 978-3-8029-7239-3 € 14,95 [D] • AKTUELL • PRAXISGERECHT • VERSTÄNDLICH WISSEN FÜR DIE PRAXIS Rechtsgrundlagen kennen, verstehen und anwenden! Diese Arbeitshilfe enthält den aktuellen Gesetzestext des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) sowie die dazugehörigen Durchführungsverordnungen. Die Einführung gibt Überblick über die Rechtsmaterie, erläutert den Gesetzesaufbau sowie die unterschiedlichen Leistungsarten der Sozialhilfe und deren Voraussetzungen: • Hilfe zum Lebensunterhalt • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung • Hilfen zur Gesundheit • +LOIH ]XU 3ʴHJH • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten • Hilfe in anderen Lebenslagen • Einkommens- und Vermögenseinsatz Ideal geeignet, um sich in das Rechtsgebiet einzuarbeiten, für Aus- und Fortbildungen sowie zum schnellen Nachschlagen in der Praxis. Thomas Knoche, Diplom-Sozialpädagoge, Fachautor von FOKUS Sozialrecht. www.WALHALLA.de

Schnellübersicht Seite Vorwort Abkürzungen 7 9 Ziele, Grundsätze und Leistungen der Sozialhilfe 11 1 Hilfe zum Lebensunterhalt 17 2 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 41 3 Hilfen zur Gesundheit 51 4 Hilfe zur Pflege 57 5 Hilfezur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten 65 6 Hilfe in anderen Lebenslagen 71 7 Einkommens-, Vermögenseinsatz, Verpflichtungen anderer 79 8 Gesetzliche Grundlagen (SGB XII mit Durchführungsverordnungen) 87 9

Vorwort Die Sozialhilfe erbringt Leistungen für nicht erwerbsfähige Personen, die ihren Lebensbedarf nicht aus eigener Kraft decken könnenund auch keine Ansprüche aus sonstigen Sozialleistungssystemen oder gegenüber Unterhaltsverpflichteten haben. Als letztes Auffangnetz soll sie eine menschenwürdige Existenz sichern. Grundpfeiler sind & Geldleistungen zur Sicherung des Existenzminimums & Hilfe zur Selbsthilfe durch aktivierende Leistungen Das Sozialhilferecht ist – ebenso wie alle anderen Bereiche des Sozialund Sozialversicherungsrechts – ständigen Änderungen und Reformen unterworfen. Hilfreich ist es daher, auf eine aktuelle Textausgabe zurückgreifen zu können, die nicht nur die Vorschriften beinhaltet, sondern darüber hinaus auch einen praxisorientiertenÜberblick zur Bedeutung und Tragweite der Regelungen vermittelt. Diese Arbeitshilfe stellt die unterschiedlichen Hilfeformen vor und geht imÜberblick auf den notwendigen Einkommens- und Vermögenseinsatz ein. Der in Kapitel 9 abgedruckte Wortlaut des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und der dazugehörigen Durchführungsverordnungen ist auf dem Rechtsstand 01.01.2024. Thomas Knoche www.WALHALLA.de 7

Aufgaben und Merkmale der Sozialhilfe Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 Satz 1 SGB XII). Im Falle unzureichenden Einkommens und/oder Vermögens deckt die Sozialhilfe den Mindestbedarf, um eine Lebensführung auf gesellschaftlich akzeptablem Niveau zu ermöglichen. Behinderungen, Pflegebedürftigkeit oder besondere soziale Schwierigkeiten versucht die Sozialhilfe im Bedarfsfall auszugleichen mit dem Ziel, dass die betroffenen Personen am gesellschaftlichen Leben teilhaben können. Ein zentrales Ziel der Sozialhilfe ist es, die Selbsthilfekräftezustärken: Die Leistung soll so weit wie möglichbefähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten (§ 1 Satz 2 SGB XII). Weitere Merkmale der Sozialhilfeleistungen: & Die Leistungen werden auf den individuellen Bedarf abgestimmt und berücksichtigen die Lebenslage, die Wünsche und die Fähigkeiten der Leistungsberechtigten (§ 9 SGB XII). & Die Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung und wird daher in der Regel erst dann erbracht, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, so etwa das Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten und ggf. der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen, seine eigene Arbeitskraft sowie seine Ansprüchegegenüber vorrangigen Sicherungssystemen (§ 2 SGB XII). & Die Sozialhilfe muss nicht beantragt werden, sondern setzt unmittelbar ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Leistungsvoraussetzungen gegeben sind. Eine Ausnahme bilden lediglich die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel (§ 18 SGB XII); siehe dazu auch Kapitel 3. & Die Leistungen werden erbracht in Form von Dienstleistung, Geldleistung, Gutscheinen oder Sachleistung, wobei Geldleistungen grundsätzlich Vorrang gegenüber Gutscheinen und Sachleistungen haben (§ 10 SGB XII). & Die Leistungserbringung beschränkt sich nicht auf finanzielle Unterstützung, sondern umfasst immer auch Beratung und weitere Unterstützungsformen, die auf eine selbstbestimmte Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft hinwirken sollen (§ 11 SGB XII). 1 12 www.WALHALLA.de

Systematik der Sozialhilfeleistungen Die Sozialhilfe umfasst folgende Leistungen (§ 8 SGB XII), die im weiteren Verlauf dieser Arbeitshilfe vertiefter dargestellt werden: & Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40 SGB XII) & Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46a) & Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52 SGB XII) & Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a SGB XII) & Hilfezur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 SGB XII) & Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74 SGB XII) & sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung Bis Ende 2019 enthielt das SGB XII (geregelt in den §§ 53-60 SGB XII) eine weitere Hilfeform – die Eingliederungshilfe; sie soll Menschen mit einer Behinderung oder von Behinderung bedrohten Menschen helfen, die Folgen ihrer Behinderung zu mildern und eine Teilhabe an der Gesellschaft ermöglichen. Diese Leistung wurde durch das Bundesteilhabegesetz mit Wirkung ab 01.01.2020 aus dem SGB XII-Leistungsset entnommen und als eigenes Leistungsgesetz im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), dort in Teil 2, verortet. Seitdem ist nicht mehr der Träger der Sozialhilfe für diese Leistung zuständig, sondern der Eingliederungshilfeträger. Anspruchsberechtigte Durch die Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im SBG II wurde 2005 ein großer Teil der bisherigen Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt vom Bezug dieser Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen (§ 21 SGB XII). Alle erwerbsfähigen Arbeitsuchendenim Alter ab 15 Jahren bis zum Rentenalter können seitdem bei Hilfebedürftigkeit auf Antrag Bürgergeld zur Sicherung des Lebensunterhalts (§19 SGB II) erhalten. Leben in deren Haushalt auch nicht erwerbsfähige Personen, haben diese ebenfalls Anspruch auf Bürgergeld, soweit sie nicht Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben (siehe Kapitel 3). Daraus folgt, dass nur Personen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (siehe Kapitel 2) haben, die nicht erwerbsfähigundbedürftig sind. Als nicht erwerbsfähig gelten: Anspruchsberechtigte 1 www.WALHALLA.de 13

& Kinder bis zum 15. Lebensjahr & Personen zwischen dem 15. Lebensjahr und dem Erreichen der Altersgrenze (siehe Tabelle in § 41 Abs. 2 SGB XII), die aufgrund einer Minderung ihrer Arbeitskraft nur noch weniger als drei Stunden am Tag unter denüblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes aus medizinischen Gründen erwerbstätig seinkönnen. & Ebenso leistungsberechtigt sind Personen aus dem letztgenannten Personenkreis, die zeitweise voll erwerbsgemindert sind. Dies gilt nur dann, wenn diese Personen nicht andere Einkünfte beziehen, etwa aus einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Ausnahmen: Wie dargestellt hat nur Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Sozialhilfe, wer hilfebedürftig ist und keine Leistungen nach dem SGB II erhält. Von diesem Grundsatz gibt es in §21 Satz 2 SGB XII eine Ausnahme: Leistungen nach § 36 SGB XII, etwa die Übernahme von Schulden bei drohender Wohnungslosigkeit, können trotz Anspruch auf SGB IILeistungen gewährt werden. Auszubildende, deren Ausbildung im Grunde im Rahmen des BAföG oder der Berufsausbildungsbeihilfe förderungsfähig ist, können in besonderen Härtefällen Hilfe zum Lebensunterhalt als Darlehen oder Beihilfe erhalten (§ 22 SGB XII). Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung innerhalb der Sozialhilfe (siehe Kapitel 3) haben ältere Menschen ab Erreichen der Altersgrenze (siehe Tabelle in § 41 Abs. 2 SGB XII) und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen ab dem 18. Lebensjahr. Sozialhilfe an im Ausland lebende Deutsche Weitere Voraussetzung für einen Anspruch ist ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland. Nach §30 Abs. 3 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständenaufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe (§ 24 Abs. 1 SGB XII). In außergewöhnlichen Notfällen kann allerdings Sozialhilfe gewährtwerden. Dazu muss der Hilfesuchende nachweisen können, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist: Ziele, Grundsätze und Leistungen der Sozialhilfe 1 14 www.WALHALLA.de

& Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründenim Ausland bleiben muss & längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung & Pflegebedürftigkeit verhindert die Ausreise & rechtliche Gründe (hoheitliche Gewalt) verhindern, das Land zu verlassen Art, Form und Maß der zu gewährenden Hilfe und der Einsatz von Vermögen und Einkommen richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland (§ 24 Abs. 3 SGB XII). Zuständig für die Gewährung der Sozialhilfe ist nach § 24 Abs. 4 SGB XII der überörtliche Träger der Sozialhilfe. Hilfesuchende im Auslandmüssen die Sozialhilfe dort beantragen. Sozialhilfe an Ausländer Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis sind und sich voraussichtlich dauerhaft in Deutschland aufhalten, haben Anspruch auf alle Leistungen der Sozialhilfe, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Ausländer, die sich ohne Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten, haben nur Anspruch auf reduzierte Leistungen (Überbrückungsleistungen) bzw. erhalten im Ermessensweg Leistungen, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. In § 23 Abs. 3 SGB XII werden zudem weitere Leistungsausschlüsse bzw. davon betroffene Personenkreise formuliert (z. B. Leistungsausschluss bei Einreise wegen Sozialleistungen). Ausländer, denen Sozialhilfe geleistet wird, sind auf für sie zutreffende Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme hinzuweisen. In geeigneten Fällen ist vom Leistungsträger auf eine Inanspruchnahme solcher Programme hinzuwirken (§23 Abs. 4 SGB XII). Asylbewerber erhalten keine Sozialhilfe (§ 23 Abs. 2 SGB XII), sie erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Nach 18 Monaten Leistungsbezug haben sie jedoch Anspruch auf Leistungen inHöhe und im Umfang der Leistungen des SGB XII (sog. Analogleistungen). Anspruchsberechtigte 1 www.WALHALLA.de 15

2 Hilfe zum Lebensunterhalt 3bersicht ......................................................................................... 18 Leistungsberechtigte ...................................................................... 19 Bedarf und Leistungen ................................................................... 21 Bildung und Teilhabe ...................................................................... 28 Unterkunft und Heizung ................................................................ 33 Darlehen .......................................................................................... 37 Beispiel ............................................................................................ 39 2 www.WALHALLA.de

Übersicht Rechtsgrundlagen für die Hilfe zum Lebensunterhalt sind in den §§ 27 bis 40 SGB XII zu finden. Es gelten die allgemeinen Grundsätze des Sozialhilferechts, wonach Sozialhilfe dazu dient, & demEmpfänger ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, & denEmpfänger in die Lage zu versetzen, sich selbst zu helfen. Die Hilfe wird grundsätzlich nachrangig geleistet. Sozialhilfe ist individuell nach Vorliegen der Gewährungsvoraussetzungen zu gewähren (Leistungsberechtigung). Je nach Hilfebedürftigkeit kommen folgende existenzsichernde Leistungen in Betracht: & Geldleistungen in Höhe des Regelbedarfs & Kosten der Unterkunft und Heizung & Mehrbedarfe & einmalige Bedarfe & Übernahme von Beiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung & Übernahme von Altersvorsorgebedarfen Zudemkönnen für hilfebedürftige Kinder bei Vorliegen der Voraussetzungen Leistungen zur Bildung und Teilhabe (Bildungspaket) geleistet werden. Bei derBedürftigkeitsprüfung der Hilfe zum Lebensunterhalt wird je nach Haushaltstyp das Einkommen und Vermögen von einsatzpflichtigen Haushaltsangehörigen berücksichtigt und ggf. angerechnet (siehe Kapitel 8). Einschränkung der Leistung Eine Einschränkung der Leistungen wegen Ablehnung von Arbeitsangeboten wurde mit dem Bürgergeld-Gesetz zum 01.01.2023 vollständig gestrichen (bis 31.12.2022 konnten Leistungseinschränkungen in einer ersten Stufe um bis zu 25 %, bei wiederholter Ablehnung in weiteren Stufen um jeweils bis zu 25 % des maßgebenden Regelsatzes ausgesprochen werden, §39a SGB XII Fassung bis 31.12.2022). Eingeschränkt werden können aber finanzielle Leistungen, wenn Leistungsberechtigte ihr Einkommen/Vermögen absichtlich vermin2 18 www.WALHALLA.de

dern, um Sozialhilfeleistungen zu erlangen oder sie trotz Belehrung ein unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen. Die Leistung kann dann bis zur Höhe eines Betrags von 30 % der Regelbedarfsstufe 1 (§26 SGB XII) gemindert werden. Auch fehlende Mitwirkung am Verfahren (z. B. Nichterscheinen im Termin, Nichtmitteilung vonÄnderung in den Verhältnissen) kann zu erheblichen finanziellen Einschnitten führen. Dies ist im Ersten Buch Sozialgesetzbuch – SGB I (Allgemeiner Teil) geregelt; Vorgaben zu Mitwirkungspflichten und Folgen bei Nichterfüllung ergeben sich aus den §§60 bis 64 SGB I. Folgen fehlender Mitwirkung regelt §66 SGB I: Kommen Antragsteller oder Leistungsberechtigte ihren Mitwirkungspflichten nicht nach und wird dadurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Sozialhilfeträger ohne weitere Ermittlungen die Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche (§ 26 SGB XII) einschränken. Wichtig: Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung aber nur versagt bzw. eingeschränkt werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Leistungsberechtigte Hilfe zum Lebensunterhalt ist zu gewähren, wenn der Betroffene seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann. Unter eigenen Kräften und Mitteln wird in § 19 Abs. 1 SGB XII das Einkommen und das Vermögen des Betroffenen verstanden. Berücksichtigt wird dabei das gemeinsame Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft, also auch das Einkommen und Vermögen des Ehegatten bzw. des (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartners oder bei minderjährigen unverheirateten Kindern das Einkommen und Vermögen der Eltern. Auf die Gewährung von Sozialhilfe besteht, sofern die Voraussetzungen zutreffen, ein Rechtsanspruch. Dieser Rechtsanspruch kann nicht übertragen, ver- oder gepfändet werden (§ 17 SGB XII). Die Hilfe zum Lebensunterhalt setzt ein, sobald dem Träger bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen. Hilfe Leistungsberechtigte 2 www.WALHALLA.de 19

zum Lebensunterhalt braucht also nicht beantragt zu werden (§ 18 SGB XII). Wer am Tag der Antragstellung kein Geld mehr hat, kann einen Vorschuss verlangen, der ihm hilft, die Zeit bis zum Erhalt des Sozialhilfebescheides zuüberbrücken. Dieser wird dann verrechnet. In § 27 Abs. 1 SGB XII wird als zentrale Anspruchsvoraussetzung die Hilfebedürftigkeit benannt, die sich daraus ergibt, dass der notwendige Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln bestritten werden kann. § 27 Abs. 2 SGB XII definiert die Hilfebedürftigkeit weitergehend. So zählen zu den eigenen Mitteln das Einkommen, Unterhaltsleistungen und Vermögen sowie vorrangige Sozialleistungen (z. B. Elterngeld, Kindergeld, Wohngeld, Renten, Leistungen aus der Unfallversicherung). Die Regelung, nach der Hilfe zum Lebensunterhalt auch geleistet werden kann, wenn zuvor keine Hilfebedürftigkeit besteht, aber einzelne erforderliche Tätigkeiten nicht verrichtet werden können und die deshalb erforderlichen Hilfen nicht aus eigenen Mitteln bestritten werden können, geht aus § 27 Abs. 3 SGB XII hervor. Vermutung der Bedarfsdeckung aufgrund einer Haushaltsgemeinschaft Lebt eine Person, die Hilfe zum Lebensunterhalt beantragt, mit anderen Personen zusammen in einem Haushalt, nimmt der Sozialhilfeträger zunächst an, dass diese anderen Personen zum Lebensunterhalt des Antragstellers beitragen (§ 39 SGB XII). Bei diesen Mitbewohnern kann es sich auch um Personen handeln, die nicht mit dem Antragsteller verwandt oder verschwägert sind, also etwa Mitglieder einer Wohngemeinschaft. In diesem Fall muss der Antragsteller glaubhaft und zweifelsfrei versichern, dass er nicht mit seinen Mitbewohnern gemeinsam wirtschaftet. Damit obliegt nunmehr dem Antragsteller die Beweislast, dass er bedürftig ist. Die Vermutung der Bedarfsdeckung durch Mitbewohner gilt nicht für nachfragende Personen, die & schwanger sind oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreuen und mit ihren Eltern oder einem Elternteil zusammenleben oder & in der Eingliederungshilfe (SGB IX) leistungsberechtigt sind (Menschen mit Behinderungen) oder Hilfe zum Lebensunterhalt 2 20 www.WALHALLA.de

& im Sinne des § 61a SGB XII pflegebedürftig sind und von den Mitbewohnern betreut werden. Dies gilt auch, wenn Pflegebedürftigkeit oder Behinderung droht und das gemeinsame Wohnen im Wesentlichen zu dem Zweck der Sicherstellung der Hilfe und Versorgung erfolgt. Es handelt sich hier also um behinderte oder pflegebedürftige Personen, die von ihren Eltern oder einem Elternteil betreut werden. Dazu gehören auch Personen, die einzelne, für ihren Lebensunterhalt erforderliche Tätigkeiten, z. B. kochen, sich waschen usw., nicht verrichten können. Dadurch soll eine persönliche Leistung, die innerhalb der Wohngemeinschaft erbracht wird, honoriert und gleichzeitig einem „Abschieben“ in stationäre Unterbringung entgegengewirkt werden. Es sollen auch Wohngemeinschaften nicht in die Regelung einbezogen werden, die zur gegenseitigen Hilfe und Unterstützung gebildet werden, wie dies z. B. in Alterswohngemeinschaften der Fall sein kann. Bedarf und Leistungen Notwendiger Lebensunterhalt Der notwendige Lebensunterhalt (§27a SGB XII) umfasst insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung, Erzeugung von Warmwasser und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Dabei gehören zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Bei Kindern und Jugendlichen umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch den besonderen, insbesondere den durch ihre Entwicklung und ihr Heranwachsen bedingten Bedarf. Hier ist insbesondere auch die Teilhabe an Bildung sowie am sozialen und kulturellen Leben (sog. Bildungspaket, § 34 SGB XII, siehe nachfolgende Ausführungen) zu nennen. Der gesamte notwendige Lebensunterhalt mit Ausnahme der Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie der Kosten für Unterkunft und Heizung ergibt den Regelbedarf (§ 27a Abs. 2 SGB XII). Regelbedarf Die Ermittlung der Regelbedarfe ergibt sich im Regelfall aus dem Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) oder aus einer RegelbedarfFortschreibungsverordnung in Verbindung mit § 28 SGB XII und der dazugehörigen Anlage. Bedarf und Leistungen 2 www.WALHALLA.de 21

Mit demBürgergeld-Gesetz, gültig seit 01.01.2023, wurde das Verfahren der Regelbedarfsermittlung – nun „Basisfortschreibung“ genannt – durch eine „ergänzende Fortschreibung“ erweitert. Die Fortschreibungen beruhen wiederum auf den alle fünf Jahre durchgeführten Einkommens- und Verbrauchsstichproben (EVS), wie sie im SGB II und SGB XII festgelegt sind. Die Basisfortschreibung bezieht sich auf einen Zwölfmonatszeitraum, der bereits ein halbes Jahr vor dem Zeitpunkt der Anpassung endet, im Vergleich zum davor liegenden Zwölfmonatszeitraum. Dabei wird nicht nur die Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise, sondern auch die Lohnentwicklung einbezogen. Erstere geht mit 70 %, Letztere mit 30 % in den so genannten Mischindex ein. Die ergänzende Fortschreibung stockt das Ergebnis der Basisfortschreibung noch einmal auf, und zwar mit den Preiserhöhungender regelbedarfsrelevanten Preise im zweiten Quartal des Vorjahres (für 2023: 2022) im Vergleich zum Index im zweiten Quartal des Vorvorjahres (für 2023: 2021). Auf dieser Grundlage werden die Regelbedarfe in den Jahren ab 2024 ermittelt. Ab 2024 beträgtdieHöhe der Regelbedarfe (Anlage zu §28 SGB XII): Höhe der Regelbedarfe ab 01.01.2024 Regelbedarfsstufe 1: Alleinstehende oder alleinerziehende Leistungsberechtigte 563Euro Regelbedarfsstufe 2: Ehegatte und Lebenspartner sowie andere erwachsene Leistungsberechtigte, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften oder Erwachsene Leistungsberechtigte, die nicht in einer Wohnung leben, weil ihnen allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach §42a Abs. 2 Satz 3 SGB XII zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind 506Euro Hilfe zum Lebensunterhalt 2 22 www.WALHALLA.de

Regelbedarfsstufe 3: Erwachsene Leistungsberechtigte in einer stationären Einrichtung (§27b SGB XII) sowie nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern 451Euro Regelbedarfsstufe 4*: Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (= 14-17 Jahre) 471Euro Regelbedarfsstufe 5*: Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (= 6-13 Jahre) 390Euro Regelbedarfsstufe 6*: Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (= 0-5 Jahre) 357Euro * plus 20 Euro Sofortzuschlag, siehe §145 SGB XII Zusätzliche Bedarfe Mehrbedarf Für bestimmte Personengruppen nimmt der Gesetzgeber einen höheren Bedarf an (§ 30 SGB XII). Von diesen Mehrbedarfsleistungen profitieren in der Regel Menschen mit Behinderungen, Alleinerziehende, werdende Mütter und Kranke. Die Höhe des Mehrbedarfs richtet sich nach den Prozentsätzendes für ihn als Haushaltsangehörigen oder Haushaltsvorstand zustehenden Regelsatzes (Regelbedarfsstufe 1). Insgesamt dürfen die Mehrbedarfsleistungen 100 % des maßgebenden Regelsatzes nicht überschreiten. Höhe der Mehrbedarfe ab 01.01.2024 Mehrbedarfe in Prozent in Euro Ältere Menschen ab dem Erreichen der Altersgrenze mit einem Schwerbehindertenausweis,Merkzeichen „G“ 17% als Haushaltsvorstand: 96 Euro als Haushaltsangehöriger: 77 Euro Bedarf und Leistungen 2 www.WALHALLA.de 23

Höhe der Mehrbedarfe ab 01.01.2024 Mehrbedarfe in Prozent in Euro Voll Erwerbsgeminderte, die die Altersgrenze noch nicht erreicht haben, mit einem Schwerbehindertenausweis,Merkzeichen „G“ 17% als Haushaltsvorstand: 96 Euro als Haushaltsangehöriger: 77 Euro Schwangere ab der 12. Woche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt 17% als Haushaltsvorstand: 96 Euro als Haushaltsangehöriger: 77 Euro Alleinerziehende mit 1 Kind unter 7 Jahren oder 2 oder 3 Kindern unter 16 Jahren 36% 203Euro Alleinerziehende mit 4 oder mehr Kindern 12 % pro Kind, höchstens 60 % 68 Euro pro Kind, höchstens 338 Euro Behinderte Menschen ab dem 15. Lebensjahr, denen Eingliederungshilfe nach §112 Abs. 1 SGB IX gewährt wird (§42 Abs. 3SGB XII) 35%desmaßgebenden Regelsatzes als Haushaltsvorstand: 197 Euro als Haushaltsangehöriger: 158 Euro Kranke, Genesende, Menschen mit Behinderung oder von Krankheit oder Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen Mehrbedarf in angemessener Höhe (Mehraufwendungen im Vergleich zu einer „normalen“ Ernährung, wenn aus medizinischenGründen eine „normale“ Ernährung entweder unzureichend oder sogar gesundheitsschädlich ist. Die medizinischen Gründe sind auf der Grundlage aktueller medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen.) Hilfe zum Lebensunterhalt 2 24 www.WALHALLA.de

Mehrbedarf für Warmwasserzubereitung bei dezentraler Warmwassererzeugung Kostenfür die Warmwasseraufbereitung können als Mehrbedarf neben der jeweils einschlägigen Regelbedarfsstufe (RBS) übernommen werden, wenn diese Kosten nicht schon mit den Unterkunftskosten (§ 35 Abs. 4 SGB XII) abgedeckt werden (§ 30 Abs. 7 SGB XII): RBS Mehrbedarf in % Mehrbedarf in Euro 1 2,3% 12,95Euro 2 2,3% 11,64Euro 3 nicht relevant: der Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung gilt nicht für Leistungsberechtigte in einer stationären Einrichtung 4 1,4% 6,59Euro 5 1,2% 4,68Euro 6 0,8% 2,86Euro Höhere Aufwendungen sind nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden. Mehrbedarf für Schulbücher und Arbeitshefte Mit dem eigenständigen Mehrbedarf (§30 Abs. 9 SGB XII) als Ausgleich für Aufwendungen für Kauf oder entgeltliche Ausleihe von Schulbüchern sind auch Arbeitshefte umfasst, soweit sie den Schulbüchern gleichstehen. Das ist der Fall, wenn sieüber eine ISBN-Nummer verfügen. Voraussetzung für die Anerkennung als Mehrbedarf ist, dass es im Bundesland bzw. an der Schule keine Lernmittelfreiheit und damit keine Möglichkeit einer unentgeltlichen Anschaffung oder Ausleihe der Schulbücher bzw. Arbeitshefte gibt. Zudem muss die Benutzung des Buchs bzw. Arbeitshefts durch die Schule oder den jeweiligen Fachlehrer vorgegeben sein. Härtefallregelungen Für einmalige, unabweisbare, besondere Bedarfe kann ein einmaliger Mehrbedarf gewährt werden, sofern ein Regelsatzdarlehen nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Dies ermöglicht § 30 Abs. 10 SGB XII. Gibt es dauernde, also immer wiederkehrende besondere Bedarfe, die aus nicht zu vermeidenden Gründen erheblich von durchschnittBedarf und Leistungen 2 www.WALHALLA.de 25

lichen Bedarfen abweichen, bietet §27a Abs. 4 SGB XII die Möglichkeit, einer individuellen abweichenden Festsetzung des Regelsatzes. Einmalige Bedarfe Mit den Leistungen aus dem Regelbedarf sollen alle laufenden und einmaligen Kosten eines Hilfebedürftigen abgedeckt werden. Nur für wenige besondere Lebensumstände werden gesondert Leistungen für einmalige Bedarfe erbracht (§ 31 SGB XII). Dazu zählen: & Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, & Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sowie & Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten. Versicherungsbeträge, Vorsorgebedarfe Bei Vorliegen der Voraussetzungen können auch Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherungübernommen werden (§32 SGB XII) sowie Beiträge für die Altersvorsorge (§ 33 SGB XII). Die Kostenübernahme für Beiträge für Vorsorgeleistungen steht dabei im Ermessen des Sozialhilfeträgers. Er muss zuvor prüfen, ob durchÜbernahme der Beiträge die Versorgungssituation im Alter so weit verbessert wird, dass Hilfebedürftigkeit im Alter vermieden oder zumindest vermindertwird. Außerdem können Beiträge für eine Sterbegeldversicherung übernommen werden (§33 Abs. 2 SGB XII). Kann der Betroffene bereits vor Beginn der Leistungsberechtigung entsprechende Aufwendungen nachweisen, müssen diese in angemessener Höhe als Bedarf anerkannt werden. Ein nach Eintritt von Hilfebedürftigkeit abgeschlossener Vertragüber eine Sterbegeldversicherung braucht dagegen nicht berücksichtigt werden. Notwendiger Unterhalt in stationären Einrichtungen §27b SGB XII regelt den „notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen“. Dieser Paragraf wurde durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) zum 01.01.2020 zeitgleich mit der Überführung der Eingliederungshilfe in das SGB IX neu geregelt, da er seitdem keine Anwendung mehr auf Menschen mit Behinderung findet, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt 2 26 www.WALHALLA.de

„neuen“ Eingliederungshilfe erhalten (mit Ausnahme der Personengruppe in §27c SGB XII, siehe unten). Dieser in §27b SGB XII definierte notwendige Lebensunterhalt besteht aus zwei Komponenten: Er umfasst einerseits den in Einrichtungen erbrachten Lebensunterhalt (Unterkunft und Verpflegung) sowie einen weiteren notwendigen Lebensunterhalt (Barbetrag und Bekleidungspauschale). Adressaten des §27b SGB XII sind Leistungsempfänger der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung, die zugleich Leistungen aus der Hilfe zur Pflege oder aus der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten oder aus Hilfe in anderen Lebenslagen erhalten. Hauptanwendungsfall sind hier sicher stationäre Leistungen der Hilfe zur Pflege, also der Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung. Während des Aufenthalts in einer Einrichtung wird der größteTeildes laufenden Lebensunterhalts (Unterkunft und Verpflegung) durch die Einrichtung bereitgestellt. Neben diesen täglichen Aufwendungen zur Deckung des laufenden Unterhalts benötigt der Einrichtungsbewohner aber auch Geld, um sich persönliche Bedürfnisse und Wünsche zu erfüllen, die nicht von den Leistungen der Einrichtung gedeckt werden (z. B. Frisörbesuch, Freizeitaktivitäten, Busfahrkarten). Dazu dient der Barbetrag. Hilfeempfänger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten gemäߧ27b Abs. 3 Nr. 1 SGB XII einen Barbetrag in Höhe vonmindestens 27 % der Regelbedarfsstufe 1 (2024: mindestens 152,01 Euro). Für Hilfeempfänger unter 18 Jahren wird die Höhe des Barbetrages von den zuständigen Landesbehörden festgesetzt. Leistungsberechtigten in Einrichtungen ist zudem für die Beschaffung von Bekleidung und Schuhen eine Bekleidungspauschale zu gewähren (§27b Abs. 2 und 4 SGB XII). Die Höhe dieser Pauschale bestimmt der örtliche Sozialhilfeträger, in dessen Zuständigkeitsbereich die Einrichtung liegt. Die Sonderregelung des §27c SGB XII ergänzt §27b SGB XII für zwei Personenkreise, die Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX erhalten: & Minderjährige mit Behinderung, die nicht in einer Wohnung leben und zugleich Eingliederungshilfeüber Tag und Nacht erhalten, und Bedarf und Leistungen 2 www.WALHALLA.de 27

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