Grundlagen – SGB X: Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz Ralf Hauner Textausgabe mit praxisorientierter Einführung§
www.walhalla.de ISBN 978-3-8029-7223-2 € 15,95 [D] • AKTUELL • PRAXISGERECHT • VERSTÄNDLICH WISSEN FÜR DIE PRAXIS Rechtsgrundlagen kennen, verstehen und anwenden! Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) regelt das Verwaltungsverfahren in allen Bereichen des Sozialrechts sowie den Schutz von Sozialdaten. Es schafft damit die verbindlichen Rahmenbedingungen für die Arbeit der Sozialleistungsträger und für das Verhältnis zu den Bürgerinnen und Bürgern. Diese Arbeitshilfe enthält den aktuellen Gesetzestext des SGB X und eine Einführung in die wesentlichen Regelungen, darunter: • allgemeine Verfahrensgrundsätze • 5HFKWH XQG 3ʴLFKWHQ GHU %HWHLOLJWHQ • Anhörung, Widerspruch und Rechtsbehelfe • Akteneinsicht und Datenschutz • Zusammenarbeit und Amtshilfe zwischen Behörden Das Buch bietet einen verständlichen Überblick über den Gesetzesaufbau und erläutert die Bedeutung der Vorschriften für die Praxis. Es eignet sich besonders für die Einarbeitung in das Sozialverwaltungsrecht, für Aus- und Fortbildungen sowie als NRPSDNWHV 1DFKVFKODJHZHUN LP EHUXʴLFKHQ $OOWDJ Ralf Hauner ist Krankenkassenbetriebswirt, Dozent und Fachautor.
Vorwort Das (SGB X) befasst sich mit dem Verwaltungsverfahren, dem Sozialdatenschutz, der Zusammenarbeit der Leistungsträger und gilt fürdie öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit nach dem SGB. Empfänger und Adressat deröffentlich-rechtlichen Tätigkeit ist in der Regel der Sozialleistungsberechtigte, der Bürger. Adressaten im Verwaltungsverfahren können jedoch auch Dritte sein, z. B. Arbeitgeber, welche einen Beitragsbescheidüber die Beitragspflicht oder die Versicherungspflicht ihrer Beschäftigten erhalten. Es handelt sich demnach auch um eineöffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit, selbst wenn der Empfänger kein Leistungsberechtigter ist. Das Erbringen von Leistungen ist eine der Hauptaufgaben von Sozialleistungsträgern. Diese gelten nach § 1 Abs. 2 SGB X als Behörde. Behörde im Sinne des SGB X ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Dies gilt sowohl für Sozialämter als auchfür die Kranken- und Pflegekassen. Die Vorschriften des SGB X gelten ausdrücklich nicht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Hier ist allein das Gesetzüber Ordnungswidrigkeiten (OWiG) maßgeblich. Die meisten Entscheidungen der Sozialleistungsträger ergehen als Verwaltungsakte. Für den einzelnen Bürger ist es von erheblicher Bedeutung, wann ein Verwaltungsakt vorliegt und welche Möglichkeiten dem Einzelnen zustehen, wenn der Verwaltungsakt ggf. fehlerhaft war. Dies wird in diesem Ratgeber ausführlich dargestellt. In diesem Zusammenhang ist auch die Vorschrift des § 86 SGB X relevant. Danach sind die Leistungsträger, ihre Verbände und die im SGB genanntenöffentlich-rechtlichen Vereinigungen verpflichtet, bei der Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB zusammenzuarbeiten. So kann imÜbrigen auch ein Leistungsträger (als Auftraggeber) die ihm obliegenden Aufgaben durch einen anderen Leistungsträger oder seinen Verband (Beauftragte) mit dessen Zustimmung wahrnehmen lassen. Dieses Buch soll dazu dienen, die sehr komplexe Materie des Verwaltungsverfahrens im Sozialleistungsbereich anschaulich darzustellen und den Leser mit den Grundbegriffen und seinen Ansprüchen im Verwaltungsverfahren vertraut zu machen. München, im Dezember 2025 Ralf Hauner www.WALHALLA.de 7
Der Verwaltungsbegriff Das Sozialverwaltungsrecht befasst sich mit der Ausführung und Konkretisierung von Gesetzen sowie der Umsetzung und Ausgestaltung verfassungsrechtlicher Vorgaben. Der Begriff der „Verwaltung“ ist – wegen der Vielseitigkeit der öffentlichen Verwaltung – schwer zu beschreiben. Es gibt eine Vielzahl von Definitionen, die meist einen besonderen Bereich der Verwaltung in den Vordergrund stellen. Eine der Definitionen, die wir Ihnen im Folgenden vorstellen, beschreibt die „positive Begriffsbestimmung“. Öffentliche Verwaltung ist: & dieplanmäßige & in ihren Zielen und Zwecken & durch die Rechtsordnung & und innerhalb dieser durch die politische Entscheidung der Regierung bestimmte Tätigkeit, mit der & die Hoheitsträger & durch konkrete Maßnahmen die Gesellschaftsordnung und die Umwelt gestalten. Die negative Umschreibung lautet: Öffentliche Verwaltung ist die Tätigkeit des Staates zur Verwirklichung seiner Zwecke und seiner Rechtsordnung, insofern sie weder Gesetzgebung noch Rechtsprechung ist. Das Verwaltungsrecht hat den föderativen, sozialen, demokratischen, ökologischen, kulturellen und ökonomischen Rechtsstaat zu verwirklichen, Dienste zu erbringen und Einrichtungen vorzuhalten. Die gesetzliche Krankenversicherung als Teil staatlicher Verwaltung bewegt sich mehr denn je im Spannungsfeld staatszweckbezogener Aufgabenerfüllung und dem Erbringen von Dienstleistungen am Kunden. Deshalb sind Kenntnisse im Verwaltungsrecht, speziell im Verwaltungsverfahrensrecht, vor allem dem SGB X unerlässlich, um den genannten Ansätzen gerecht zu werden. 1 12 www.WALHALLA.de
Einteilung der Sachgebiete des Rechts Das Recht kann in die beiden großen Rechtsgebiete des öffentlichen und privaten Rechts eingeteilt werden. Dasöffentliche Recht ist durch ein Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen dem Bürger und der Verwaltung gekennzeichnet. Zumöffentlichen Recht gehören u. a. folgende Rechtsbereiche: & Völkerrecht & Staats- und Verfassungsrecht & Verwaltungsrecht & Kirchenrecht & Strafrecht & Gerichtsverfassung und Prozessrecht & Sozialrecht. Das Privatrecht hingegen ist durch den sog. Gleichordnungsgrundsatz geprägt, d. h. hier stehen sich entweder zwei Bürger oder der Bürger und der Staat gleichberechtigt gegenüber. Zum Privatrecht zählen z. B. die folgenden Rechtsgebiete: & Bürgerliches Recht (Schuldrecht, Sachenrecht, Familien- und Erbrecht) & Handels- und Gesellschaftsrecht. Wichtig: Einzelne Rechtsgebiete lassen sich beiden Rechtsgebieten zuordnen, insbesondere das Arbeitsrecht, das Elemente des öffentlichen und des privaten Rechts enthält. So gehören Themen wie Abschluss von Arbeitsverträgen und Kündigungsrecht zum Privatrecht und Themen wie betriebliche Mitbestimmung zum öffentlichen Recht. Aufgaben der öffentlichen Verwaltung WelcheTätigkeiten führen die Behördenaus? Arten des Verwaltungshandelns: & Verwaltungsakt, §31 SGB X & Rechtsnorm, §§33, 34 SGB IV & Verwaltungsvorschrift Aufgaben der çffentlichen Verwaltung 1 www.WALHALLA.de 13
& verwaltungsinterne Einzelweisung & öffentlich-rechtlicher Vertrag, § 53 SGB X & schlichtes Verwaltungshandeln & privatrechtliches Verwaltungshandeln. Die Rechtsquellen der Verwaltung Die Verwaltungübt Rechtsetzungs- und Rechtsvollziehungsfunktion zugleich aus (Art. 80 Abs. 1 GG). Es stellt sich daher die Frage nach den Rechtsgrundlagen, welche dieöffentliche Verwaltung zum Handeln berechtigen und „Gesetz und Recht“ ausmachen. Die Arten der Rechtsnormen und ihre Rangordnung in absteigender Reihenfolge: & Verfassungsrecht/Grundgesetz & Gesetz & Rechtsverordnungen (sind nach Art. 80 GG von der Exekutive auf Grundlage einer von der Legislative punktuell verliehenen Rechtsetzungsmacht erlassene Rechtsnormen), z. B. die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) & Satzungen (Rechtsvorschriften, die von einer dem Staat eingeordneten juristischen Person desöffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen und unterworfenen Personen erlassen werden). So bestimmt §34 SGB IV etwa, dass sich jeder Versicherungsträger gibt eine Satzung gibt. & Rechtsetzende Vereinbarungen, z. B. öffentlich-rechtlicher Vertrag (§53 SGB X) oder Gesamtverträge über die vertragsärztliche Versorgung der Kassenärztlichen Vereinigungen (§83 SGB V) & Richterrecht, also Recht, das durch Gerichte geschaffen oder fortgebildet wird, um Lücken oder Unklarheiten in Gesetzen zu schließen oder das Recht an neue Entwicklungen anzupassen. & Gewohnheitsrecht, also Recht, das entsteht, weil Menschen eine bestimmte Regel über längere Zeit befolgen – in der Überzeugung, dass diese Regel rechtlich verbindlich ist. Allgemeines 1 14 www.WALHALLA.de
Einteilung der Verwaltung Das Verwaltungshandeln der Verwaltung lässt sich nach der Wirkung für die Betroffenen einteilen. Hierbei unterscheidet man zwischen der Eingriffs- und Leistungsverwaltung. Von der Eingriffsverwaltung spricht man, wenn die Behörde verbietend, gebietend, entscheidend, Zwang androhend oder Zwang anwendend in den Freiheitsraum der Bürger eingreift. Beispiel: Eintreibung von Beiträgen der Sozialversicherung im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Von der Leistungsverwaltung spricht man, wenn sich die Behördeum die Verbesserung der Lebensbedingungen der Bürger kümmert. Beispiel: Bereitstellung von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen durch die Verwaltung nach §11 ff. SGB I. Darüber hinaus lässt sich das Handeln der Verwaltung nach der Rechtsform einteilen. Man unterscheidet hier das hoheitliche und fiskalische Handeln der Verwaltung. Die Verwaltung handelt hoheitlich, wenn sie bei der Bewältigung staatlicher Aufgaben öffentlich-rechtliche Vorschriften anwendet (z. B. SGB) und deshalb eine gegenüberdemBürger herausgehobene Stellung in der Rechtsverordnung einnimmt. Beispiel: Das Sozialamt zahlt Leistung der Grundsicherung im Alter aus. Ein fiskalisches Handeln der Verwaltung liegt vor, wenn der Staat bei der Erledigung privatrechtlicher GeschäftedemBürger gleichgeordnet und gleichberechtigt gegenübersteht. Dabei erfüllt er seine Aufgaben mit den gleichen Mitteln, die auch jeder Privatperson zur Verfügung stehen. Beispiel: Die Behörde schließt Arbeitsverträge ab, mietet Geschäftsräume an oder kauft Büromöbel. Einteilung der Verwaltung 1 www.WALHALLA.de 15
Wichtige Grundsätze der Verwaltung & Gesetzmäßigkeit der Verwaltung & Vorbehalt des Gesetzes & Vorrang des Gesetzes & Verhältnismäßigkeit, § 65 SGB I & Zweckmäßigkeit, §12 Abs. 1 SGB V & Zügigkeit, § 17 Abs. 1 SGB I & Wirtschaftlichkeit, § 12 Abs. 1 SGB V & Wahrung des Sozialgeheimnisses, §35 SGB I, §§67 ff. SGB X & Ermessen, §39 SGB I & Beurteilungsspielraum & Grundsatz von Treu und Glauben (§242 BGB), §45 SGB X, Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bindet die Verwaltung an die Regelung des Gesetzes. Dies geschieht durch den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes und durch den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes. Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes: Dieser Grundsatz besagt, dass die Verwaltung keine Maßnahmen treffen darf, die gegen bestehende Gesetze verstoßenwürden. Dies gilt uneingeschränkt für alle Bereiche der Verwaltung, weil es ein Grundanliegen des Rechtsstaats ist, willkürliches Verwaltungshandeln zu verhindern. Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes: Dieser Grundsatz besagt, dass die Verwaltung nur dann tätigwerden darf, wenn sie dazu durch ein Gesetz ermächtigt worden ist. Der Grundsatz gilt weitgehend auch für die Leistungsverwaltung, weil auch die Gewährung staatlicher Leistungen die Freiheit des Bürgers beeinflusst und weil es dem Demokratieprinzip entspricht, dass das gewählte Parlament die für den Bürger bedeutsamen Regelungen erlässt. Der Grundsatz gilt uneingeschränkt für die Eingriffsverwaltung, weil durch Eingriffe der Verwaltung in Freiheit und Eigentum des Bürgers Allgemeines 1 16 www.WALHALLA.de
Grundrechte betroffen sind, deren Einschränkung nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig ist. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Eines der Merkmale des deutschen Rechtsstaates ist der „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“, Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 20 Abs. 3 GG. Dies bedeutet, dass sämtliche gerichtliche Entscheidungen, Verwaltungsakte und Gesetze dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen müssen. Dieser Grundsatz dient dem Zweck, den Bürger vor übermäßigenÜbergriffen des Staates zu schützen. Er wird deshalb auch als „Übermaßverbot“ bezeichnet. Die Verwaltung hat im Rahmen der Verhältnismäßigkeit Folgendes zu beachten: a) Ist der Zweck, der die Maßnahme erforderlich macht, überhaupt legitim? Wenn ein Zweck an sich schon gegen die Wertung des GG verstößt, ist er nicht legitim (Legitimer Zweck). b) DieMaßnahme muss geeignet sein, den angestrebten Zweck zumindest zu fördern (Geeignetheit). c) Es ist diejenige Maßnahme auszuwählen, die den Einzelnen oder die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt, es ist zu fragen, ob nicht ein „milderes Mittel“ zur Erreichung des Ziels zur Verfügung steht (Erforderlichkeit). d) Verbundene Nachteile dürfen zum angestrebten Ziel nicht erkennbar außerVerhältnis stehen (Angemessenheit). Grundsatz der Zweckmäßigkeit Der Grundsatz der Zweckmäßigkeit ist ein Prinzip des Verwaltungshandelns, nach dem von mehreren Handlungsalternativen diejenige gewählt werden sollte, die die Erreichung des angestrebten Ziels am bestengewährleistet. Während die Rechtmäßigkeitsanforderungen zu einer rechtsverträglichen Entscheidung führen sollen, dienen die Zweckmäßigkeitsüberlegungen der optimalen Entscheidungsfindung. Die Behörde ist aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verpflichtet, von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen i. d. R. das mildeste Mittel zu wählen. Daher ist grundsätzlich nur dort Raumfür eine Auswahl der richtigen Maßnahme nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, wenn zwei oder mehrere Mittel gleichrangig nebeneinander in Betracht kommen. Wichtige Grunds-tze der Verwaltung 1 www.WALHALLA.de 17
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