Grundlagen – SGB I: Allgemeiner Teil für alle Sozialgesetzbücher Ralf Hauner Textausgabe mit praxisorientierter Einführung §
www.walhalla.de ISBN 978-3-8029-7222-5 € 15,95 [D] • AKTUELL • PRAXISGERECHT • VERSTÄNDLICH WISSEN FÜR DIE PRAXIS Rechtsgrundlagen kennen, verstehen und anwenden! Diese Arbeitshilfe enthält den aktuellen Gesetzestext des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I), das als Fundament für alle weiteren Bücher des Sozialgesetzbuches gilt. Die Einführung gibt einen verständlichen Überblick über die Rechtsmaterie. Sie erläutert den Gesetzesaufbau und erklärt die zentralen Vorschriften, die für alle Bereiche des Sozialrechts von Bedeutung sind. Dazu gehören insbesondere: • Aufgaben und Ziele des Sozialgesetzbuches • VR]LDOH *UXQGUHFKWH XQG 0LWZLUNXQJVSʴLFKWHQ • grundlegende Regelungen zu Verfahren und Ansprüchen Damit schafft das SGB I die verbindliche Klammer für sämtliche Bücher des Sozialgesetzbuches – von der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung bis hin zur Grundsicherung und Arbeitsförderung. Ob zur Einarbeitung in das Rechtsgebiet, für Aus- und Fortbildungen oder als verlässliches Nachschlagewerk in der Praxis – dieses Grundlagenbuch macht das komplexe Sozialrecht zugänglich und handhabbar. Ralf Hauner ist Krankenkassenbetriebswirt, Dozent und Fachautor.
Grundsätze des SGB I Das Sozialgesetzbuch (SGB) fasst alle wichtigen Bereiche des Sozialrechts in der Bundesrepublik Deutschland zusammen. Die meisten der einzelnen Bücher des SGB beschäftigen sich mit Teilbereichen, wie etwa der Kranken- oder der Rentenversicherung. Das SGB I umfasst die vor die Klammer gezogenen Regelungen, die für die besonderen Bücher des SGB gelten. Der Erste Teil des SGB enthält die Grundsätze, auf die sich das soziale Recht der Bundesrepublik stützt. Er stellt die Ziele der Sozialgesetzgebung dar, welche u. a. die Verwirklichung von sozialer Sicherheit und sozialer Gerechtigkeit umfassen. Gleichzeitig definiert das SGB I, welche einzelnen Zweige des Sozialrechts es gibt, welche Leistungsträger für die Durchführung zuständig sind und welche Ansprüche aus den sozialen Rechten abgeleitet werden können. Das SGB I umfasst vier Abschnitte: & Erster Abschnitt: Aufgaben des Sozialgesetzbuches und soziale Rechte & Zweiter Abschnitt: Einweisungsvorschriften – hier findet sich Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger & Dritter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche des SGB & Vierter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften Das SGB I enthält nicht nur die Rechte der Bürger, sondern zähltauch deren Pflichten auf. Dazu gehören u. a. die Mitwirkungspflichten, die im Dritten Abschnitt geregelt sind. Das soziale Recht unterteilt sich imÜbrigen in Bereiche, die – teilweise – durch Mittel der Anspruchsberechtigten finanziert werden, und in solche, die durch Steuermittel finanziert werden. Die Verpflichtung, Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen, ist deshalb nicht im SGB I enthalten, sondern findet sich im SGB IV, das für alle Sozialversicherungsbereiche Anwendung findet. Die besonderen Vorschriften der Sozialversicherung stellen dabei den größten Teil des Sozialgesetzbuches dar. Das SGB I gilt dagegen für alle Sozialleistungsbereiche. Um die anderen Teile des SGB verstehen zu können, sollte man zuerst die wichtigsten Bestimmungen des SGB I kennen. Bedeutungsvoll ist, dass die 1 12 www.WALHALLA.de
anderenBücher des SGB die Grundsätze, die eben im SGB I enthalten sind, nicht mehr besonders regeln. Allgemein wird das SGB I als das Grundgesetz des Sozialrechts betrachtet. Aufgaben des Sozialgesetzbuches Die Aufgaben des Sozialgesetzbuches werden in §1 SGB I beschrieben. Dort heißt es, dass das Recht des SGB zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestaltet. Die Umsetzung des Sozialstaatsprinzips nach Art. 20 Abs. 1 GG in das einfache Recht erfolgt nicht allein, aber hauptsächlich im Sozialrecht. Das SGB soll insbesondere dazu beitragen, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, die Familie zu schützen und zu fördern. Besondere Belastungen des Lebens sollen, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abgewendet oder ausgeglichen werden. Die Hilfe zur Selbsthilfe wird insbesondere im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII) sowie bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in den Vordergrund gestellt. Nach §1 Abs. 2 SGB I soll das Recht des SGB auch dazu beitragen, dass diezurErfüllung der vorstehend genannten Aufgaben erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Zum Begriff des Sozialrechts finden sich in § 1 SGB I keine direkten Aussagen. Die Vorschrift verwendet nicht einmal den Begriff des Sozialrechts. Zu unterscheiden sind dabei der formelle und materielle Sozialrechtsbegriff. Ersterer beschreibt die gesamte Rechtsmaterie, die sich im Sozialgesetzbuch verankert, der materielle Rechtsbegriff definiert seinen Inhalt und dabei ist das Sozialrecht in seinem Schwerpunkt ein Leistungsrecht. Die sozialen Rechte Die sozialen Rechte sind in § 2 SGB I geregelt, tatsächlich sind sie aber im gesamten SGB I verstreut geregelt. Viele Vorschriften beschäftigen sich mit diesen Rechten. Insbesondere gilt dies für die §§3 bis 10 SGB I. Dort werden die Ansprüche aus den einzelnen Sozialleistungsbereichen aufgezählt: Die sozialen Rechte 1 www.WALHALLA.de 13
& Bildungs- und Ausbildungsförderung & Sozialversicherung & Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden & Minderung des Familienaufwands & Zuschuss für eine angemessene Wohnung & Kinder- und Jugendhilfe & Sozialhilfe & Teilhabe behinderter Menschen Die sozialen Rechte sind die vom Grundgesetz geschützten Rechte des SGB. Sie sind die Grundlage aller Vorschriften des Sozialrechts, um die Erfüllung der sozialen Rechte zu gewährleisten. In §2 Abs. 1 SGB I heißt es dazu, dass zur Erfüllung der Aufgaben die nachfolgenden sozialen Rechte dienen. Diese Formulierung ist berechtigt, da Einzelheiten zu den sozialen Rechten eigentlich in § 1 SGB I enthalten sind. Zunächst ist aber zu beachten, dass aus den in den §§3 bis 10 SGB I aufgeführten sozialen Rechten Ansprüche nur insoweit hergeleitet werden können, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile des SGB im Einzelnen bestimmt sind. Mit Ausnahme des SGB IV und SGB X sind hiermit alle Bücher gemeint. Die Bedeutung der sozialen Rechte wird durch §2 Abs. 2 SGB I hervorgehoben. Hier wird bestimmt, dass die sozialen Rechte bei der Auslegung der Vorschriften des SGB und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten sind. Dabei ist sicherzustellen, dass die sozialen Rechtemöglichst weitgehend verwirklicht werden. Die Norm betrifft vor allem die Tätigkeit der Verwaltung und der Gerichte. §3 SGB I beschäftigt sich mit der Bildungs- und Arbeitsförderung. Das Besondere daran ist, dass Absatz 1 dieser Vorschrift im SGB noch nicht realisiert worden ist. Wer nämlich an einer Ausbildung teilnimmt, die seiner Neigung, Eignung und Leistung entspricht, hat ein Recht auf individuelle Förderung seiner Ausbildung. Voraussetzung ist, dass die ihmhierfür erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Das Recht der Ausbildungsförderung ist nicht im SGB geregelt. Rechtsgrundlage hierfür ist das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Die Ausbildungsförderung nach §1 BAföG soll vor allem der Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte 1 14 www.WALHALLA.de
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