Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz, Unfallverhütung

Arbeitsschutz Gesundheitsschutz Unfallverhütung WALHALLA Fachredaktion *HVHW]H 9HURUGQXQJHQ 7HFKQLVFKH 5HJHOQ $65 für die betriebliche und behördliche Praxis $XʴDJH 3HUIHNW I¾U $XVELOGXQJ Fortbildung und Praxis

Sichere und gesunde Arbeitsplätze Betrieblicher Arbeitsschutz: ArbeitsschutzG, ArbeitssicherheitsG, ArbeitszeitG, Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 und Vorschrift 2 Besondere Schutzgruppen: VO zur medizinischen Vorsorge, Mutterschutz, Jugendarbeitsschutz, Heimarbeit, Schwerbehinderte Sicherheit in Arbeitsstätten: ArbeitsstättenVO, BaustellenVO, Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR): 5DXPDEPHVVXQJ %HZHJXQJVʴ¦FKHQ )X¡E¸GHQ )HQVWHU 7¾UHQ 7RUH 9HUkehrswege, Betreten von Gefahrenbereichen, Brandschutz, Fluchtwege, Notausgänge, Beleuchtung und Sichtverbindung, Raumtemperatur, Lüftung, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte, Bildschirmarbeit, Barrierefreiheit, Gefährdungsbeurteilung $UEHLWVPLWWHO *HU¦WHVLFKHUKHLW BetriebssicherheitsVO, PSA-BenutzungsVO, LastenhandhabungsVO, ProduktsicherheitsG, Medizin-BetreiberVO Schutz vor schädlichen Einwirkungen am Arbeitsplatz: GefahrstoffVO, BiostoffVO, Lärm- u. VibrationsschutzVO, StrahlenschutzG, StrahlenschutzVO, VO elektromagnetische Felder 8QIDOOYHUVLFKHUXQJ *HVXQGKHLWVI¸UGHUXQJ SGB VII, BerufskrankheitenVO, Präventionsvorschriften im SGB V WISSEN FÜR DIE PRAXIS www.walhalla.de ISBN 978-3-8029-5345-3 € 25,95 [D]

Gesamtinhaltsübersicht I Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes I.1 Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz–ArbSchG) ................................... 16 I.2 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz–ASiG) ................................... 30 I.3 Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (DGUVVorschrift1) ............................................. 37 I.4 Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (DGUVVorschrift2) ............................................. 52 II Arbeitsmedizinische Vorsorge; Besondere Schutzgruppen II.1 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) . . . . . . . . . . . . . . . 114 II.2 Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz–MuSchG) .................................... 125 II.3 Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144 II.4 Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung – JArbSchUV) . . . . . . . . . . . . . 165 II.5 Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (Kinderarbeitsschutzverordnung – KindArbSchV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175 II.6 Heimarbeitsgesetz............................................... 177 II.7 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190 III Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten; Arbeitszeit III.1 Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 248 III.2 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung–BaustellV) ................................. 267 III.3 Arbeitszeitgesetz(ArbZG) ......................................... 273 IV Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) IV.1 Raumabmessungen und Bewegungsflächen (ASR A1.2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 286 IV.2 Fußböden(ASRA1.5) ............................................ 293 IV.3 Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände (ASR A1.6) . . . . . . . . . . . . . . . . . 309 IV.4 TürenundTore(ASRA1.7) ........................................ 316 IV.5 Verkehrswege(ASRA1.8) ......................................... 324 Gesamtinhaltsübersicht 11

IV.6 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen(ASRA2.1) ..................................... 341 IV.7 MaßnahmengegenBrände(ASRA2.2)............................... 351 IV.8 FluchtwegeundNotausgänge(ASRA2.3)............................. 363 IV.9 Beleuchtung und Sichtverbindung (ASR A3.4) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 384 IV.10 (nicht belegt) IV.11 Raumtemperatur(ASRA3.5) ....................................... 408 IV.12 Lüftung(ASRA3.6) .............................................. 412 IV.13 Sanitärräume(ASRA4.1) ......................................... 420 IV.14 Pausen- und Bereitschaftsräume (ASR A4.2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 433 IV.15 Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe (ASR A4.3) . . . . . 437 IV.16 Unterkünfte(ASRA4.4) .......................................... 443 IV.17 Bildschirmarbeit(ASRA6) ......................................... 447 IV.18 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten (ASR V3a.2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 471 IV.19 Gefährdungsbeurteilung(ASRV3)................................... 492 V Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Verwendung von Arbeitsmitteln; Gerätesicherheit V.1 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 506 V.2 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung–PSA-BV) .............................. 579 V.3 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit (Lastenhandhabungsverordnung – LasthandhabV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 581 V.4 Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz–ProdSG)................................. 584 V.5 Gesetz über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz–MPG).................................... 605 V.6 Verordnung über das Betreiben und Benutzen von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Betreiberverordnung – MPBetreibV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 607 VI Schutz vor schädlichen Einwirkungen am Arbeitsplatz VI.1 Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung–GefStoffV) ................................ 624 VI.2 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung–BiostoffV).................................... 682 VI.3 Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung – LärmVibrationsArbSchV) . . . 703 VI.4 Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung – OStrV) . . . . . . . 714 Gesamtinhaltsübersicht 12

VI.5 Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz – StrlSchG) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 721 VI.6 Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 812 VI.7 Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder (Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern – EMFV) . . . . . . . . . 817 VII Gesetzliche Unfallversicherung VII.1 Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 840 VII.2 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 943 VIII Betriebliche Gesundheitsförderung VIII.1 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . 956 Stichwortverzeichnis ................................................. 969 Gesamtinhaltsübersicht 13

I Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes I.1 Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz–ArbSchG)....................................... 16 I.2 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz–ASiG) ...................................... 30 I.3 Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (DGUVVorschrift1) ................................................ 37 I.4 Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (DGUVVorschrift2) ................................................ 52 Inhaltsübersicht I 15

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) Vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) Zuletzt geändert durch Postrechtsmodernisierungsgesetz vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236) Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Zweiter Abschnitt Pflichten des Arbeitgebers § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers § 4 Allgemeine Grundsätze § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen § 6 Dokumentation § 7 Übertragung von Aufgaben § 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber § 9 Besondere Gefahren § 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen § 11 Arbeitsmedizinische Vorsorge § 12 Unterweisung § 13 Verantwortliche Personen § 14 Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes Dritter Abschnitt Pflichten und Rechte der Beschäftigten § 15 Pflichten der Beschäftigten § 16 Besondere Unterstützungspflichten § 17 Rechte der Beschäftigten Vierter Abschnitt Verordnungsermächtigungen § 18 Verordnungsermächtigungen § 19 Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und zwischenstaatliche Vereinbarungen § 20 Regelungen für den öffentlichen Dienst Fünfter Abschnitt Gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie § 20a Gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie § 20b Nationale Arbeitsschutzkonferenz Sechster Abschnitt Schlußvorschriften § 21 Zuständige Behörden; Zusammenwirken mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung § 22 Befugnisse der zuständigen Behörden § 23 Betriebliche Daten; Zusammenarbeit mit anderen Behörden; Jahresbericht, Bundesfachstelle § 24 Ermächtigung zum Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften § 24a Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit § 25 Bußgeldvorschriften § 26 Strafvorschriften I.1 ArbSchG: Arbeitsschutzgesetz Inhaltsübersicht I 16

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich (1) 1Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. 2Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen und findet im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch in der ausschließlichen Wirtschaftszone Anwendung. (2) 1Dieses Gesetz gilt nicht für den Arbeitsschutz von Hausangestellten in privaten Haushalten. 2Es gilt nicht für den Arbeitsschutz von Beschäftigten auf Seeschiffen und in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit dafür entsprechende Rechtsvorschriften bestehen. (3) 1Pflichten, die die Arbeitgeber zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit nach sonstigen Rechtsvorschriften haben, bleiben unberührt. 2Satz 1 gilt entsprechend für Pflichten und Rechte der Beschäftigten. 3Unberührt bleiben Gesetze, die andere Personen als Arbeitgeber zu Maßnahmen des Arbeitsschutzes verpflichten. (4) Bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften treten an die Stelle der Betriebs- oder Personalräte die Mitarbeitervertretungen entsprechend dem kirchlichen Recht. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. (2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, 2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, 3. arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, 4. Beamtinnen und Beamte, 5. Richterinnen und Richter, 6. Soldatinnen und Soldaten, 7. die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten. (3) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 2 beschäftigen. (4) Sonstige Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen über Maßnahmen des Arbeitsschutzes in anderen Gesetzen, in Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften. (5) 1Als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten für den Bereich des öffentlichen Dienstes die Dienststellen. 2Dienststellen sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Gerichte des Bundes und der Länder sowie die entsprechenden Einrichtungen der Streitkräfte. Zweiter Abschnitt Pflichten des Arbeitgebers § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers (1) 1Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. 2Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. 3Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. (2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber §§1–3 ArbSchG: Arbeitsschutzgesetz I.1 I 17

unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten 1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie 2. Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können. (3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen. § 4 Allgemeine Grundsätze Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen: 1. Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird; 2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen; 3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen; 4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen; 5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen; 6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen; 7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen; 8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist. § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. (2) 1Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. 2Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. (3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch 1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, 2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, 3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit, 4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken, 5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten, 6. psychische Belastungen bei der Arbeit. §6 Dokumentation (1) 1Der Arbeitgeber muß über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. 2Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefaßte Angaben enthalten. (2) Unfälle in seinem Betrieb, bei denen ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, daß er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig wird, hat der Arbeitgeber zu erfassen. § 7 Übertragung von Aufgaben Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der I.1 ArbSchG: Arbeitsschutzgesetz §§4–7 I 18

Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. § 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber (1) 1Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. 2Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen. (2) Der Arbeitgeber muß sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, daß die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben. § 9 Besondere Gefahren (1) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, damit nur Beschäftigte Zugang zu besonders gefährlichen Arbeitsbereichen haben, die zuvor geeignete Anweisungen erhalten haben. (2) 1Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, daß alle Beschäftigten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, möglichst frühzeitig über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen unterrichtet sind. 2Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen müssen die Beschäftigten die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist; dabei sind die Kenntnisse der Beschäftigten und die vorhandenen technischen Mittel zu berücksichtigen. 3Den Beschäftigten dürfen aus ihrem Handeln keine Nachteile entstehen, es sei denn, sie haben vorsätzlich oder grob fahrlässig ungeeignete Maßnahmen getroffen. (3) 1Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, die es den Beschäftigten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ermöglichen, sich durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit zu bringen. 2Den Beschäftigten dürfen hierdurch keine Nachteile entstehen. 3Hält die unmittelbare erhebliche Gefahr an, darf der Arbeitgeber die Beschäftigten nur in besonders begründeten Ausnahmefällen auffordern, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen. 4Gesetzliche Pflichten der Beschäftigten zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie die §§ 7 und 11 des Soldatengesetzes bleiben unberührt. § 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen (1) 1Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. 2Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. 3Er hat auch dafür zu sorgen, daß im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind. (2) 1Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. 2Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. 3Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. 4Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. 5Der Arbeit- §§8–10 ArbSchG: Arbeitsschutzgesetz I.1 I 19

Lfd. Nr. WZ 2008 Kode WZ 2008 – Bezeichnung (a. n. g. = anderweitig nicht genannt) Gruppe I 2,5 h Gruppe II 1,5 h Gruppe III 0,5 h 1 A ABSCHNITT A – LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT, FISCHEREI 64 01.5 Gemischte Landwirtschaft X 79 02 Forstwirtschaft und Holzeinschlag 80 02.1 Forstwirtschaft X 83 02.2 Holzeinschlag X 103 B ABSCHNITT B – BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN 104 05 Kohlenbergbau 105 05.1 Steinkohlenbergbau X 108 05.2 Braunkohlenbergbau X 111 06 Gewinnung von Erdöl und Erdgas 112 06.1 Gewinnung von Erdöl X 115 06.2 Gewinnung von Erdgas X 118 07 Erzbergbau 119 07.1 Eisenerzbergbau X 122 07.2 NE-Metallerzbergbau X 127 08 Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau 128 08.1 Gewinnung von Natursteinen, Kies, Sand, Ton und Kaolin 129 08.11 Gewinnung von Naturwerksteinen und Natursteinen, Kalkund Gipsstein, Kreide und Schiefer X 131 08.12 Gewinnung von Ton und Kaolin X 133 08.9 Sonstiger Bergbau; Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g. X 136 08.92 Torfgewinnung X 142 09 Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden 143 09.1 Erbringung von Dienstleistungen für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas X 146 09.9 Erbringung von Dienstleistungen für den sonstigen Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden X 149 C ABSCHNITT C – VERARBEITENDES GEWERBE 150 10 Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln 151 10.1 Schlachten und Fleischverarbeitung X 158 10.2 Fischverarbeitung X 161 10.3 Obst- und Gemüseverarbeitung X 168 10.4 Herstellung von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten X 173 10.5 Milchverarbeitung 174 10.51 Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis) X 176 10.52 Herstellung von Speiseeis X 178 10.6 Mahl- und Schälmühlen, Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen X 183 10.7 Herstellung von Back- und Teigwaren X 190 10.8 Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln 191 10.81 Herstellung von Zucker X 193 10.82 Herstellung von Süßwaren (ohne Dauerbackwaren) X I.4 DGUV 2: Unfallverhütungsvorschrift Anlage 2 I 62

Lfd. Nr. WZ 2008 Kode WZ 2008 – Bezeichnung (a. n. g. = anderweitig nicht genannt) Gruppe I 2,5 h Gruppe II 1,5 h Gruppe III 0,5 h 203 10.89 Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln a. n. g. X 205 10.9 Herstellung von Futtermitteln X 210 11 Getränkeherstellung 211 11.0 Getränkeherstellung 11.01.1 Herstellung von Spirituosen X 11.01.2 Herstellung von Spirituosen (ohne Brennereien) X 214 11.02 Herstellung von Traubenwein X 220 11.05 Herstellung von Bier X 222 11.06 Herstellung von Malz X 224 11.07 Herstellung von Erfrischungsgetränken; Gewinnung natürlicher Mineralwässer X 11.08 Herstellung von sonstigen Getränken a. n. g. X 226 12 Tabakverarbeitung 227 12.0 Tabakverarbeitung X 230 13 Herstellung von Textilien 231 13.1 Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei X 234 13.2 Weberei X 237 13.3 Veredlung von Textilien und Bekleidung X 240 13.9 Herstellung von sonstigen Textilwaren X 255 14 Herstellung von Bekleidung 256 14.1 Herstellung von Bekleidung (ohne Pelzbekleidung) X 271 14.2 Herstellung von Pelzwaren X 274 14.3 Herstellung von Bekleidung aus gewirktem und gestricktem Stoff X 279 15 Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen 280 15.1 Herstellung von Leder und Lederwaren (ohne Herstellung von Lederbekleidung) 281 15.11 Herstellung von Leder und Lederfaserstoff; Zurichtung und Färben von Fellen X 283 15.12 Lederverarbeitung (ohne Herstellung von Lederbekleidung) X 285 15.2 Herstellung von Schuhen X 288 16 Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel) 289 16.1 Säge-, Hobel- und Holzimprägnierwerke X 292 16.2 Herstellung von sonstigen Holz-, Kork-, Flecht- und Korbwaren (ohne Möbel) X 303 17 Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus 304 17.1 Herstellung von Holz- und Zellstoff, Papier, Karton und Pappe X 309 17.2 Herstellung von Waren aus Papier, Karten und Pappe X 320 18 Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern 321 18.1 Herstellung von Druckerzeugnissen 322 18.11 Drucken von Zeitungen X 324 18.12 Drucken a. n. g. X 326 18.13 Druck- und Medienvorstufe X Anlage 2 DGUV 2: Unfallverhütungsvorschrift I.4 I 63

Lfd. Nr. WZ 2008 Kode WZ 2008 – Bezeichnung (a. n. g. = anderweitig nicht genannt) Gruppe I 2,5 h Gruppe II 1,5 h Gruppe III 0,5 h 328 18.14 Binden von Druckerzeugnissen u. damit verbundene Dienstleistung X 330 18.2 Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern X 333 19 Kokerei und Mineralölverarbeitung 334 19.1 Kokerei X 337 19.2 Mineralölverarbeitung X 340 20 Herstellung von chemischen Erzeugnissen 341 20.1 Herstellung von chemischen Grundstoffen, Düngemitteln und Stickstoffverbindungen, Kunststoffen in Primärformen und synthetischem Kautschuk in Primärformen X 356 20.2 Herstellung von Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutzund Desinfektionsmitteln X 359 20.3 Herstellung von Anstrichmitteln, Druckfarben und Kitten X 362 20.4 Herstellung von Seifen, Wasch-, Reinigungs- und Körperpflegemitteln sowie von Duftstoffen X 367 20.5 Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnissen X 376 20.6 Herstellung von Chemiefasern X 379 21 Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen 380 21.1 Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen X 383 21.2 Herstellung von pharmazeutischen Spezialitäten und sonstigen pharmazeutischen Erzeugnissen X 386 22 Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren 387 22.1 Herstellung von Gummiwaren X 392 22.2 Herstellung von Kunststoffwaren X 401 23 Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden 402 23.1 Herstellung von Glas und Glaswaren X 413 23.2 Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren X 416 23.3 Herstellung von keramischen Baumaterialien X 421 23.4 Herstellung von sonstigen Porzellan- und keramischen Erzeugnissen X 432 23.5 Herstellung von Zement, Kalk und gebranntem Gips X 437 23.6 Herstellung von Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips 438 23.61 Herstellung von Erzeugnissen aus Kalksandstein für den Bau X 440 23.62 Herstellung von Gipserzeugnissen für den Bau X 442 23.63 Herstellung von Frischbeton (Transportbeton) X 444 23.64 Herstellung von Mörtel und anderem Beton (Trockenbeton) X 446 23.65 Herstellung von Faserzementwaren X 448 23.69 Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips a. n. g. X 450 23.7 Be- und Verarbeitung von Naturwerksteinen und Natursteinen a. n. g. 23.71 Industrielle Be- und Verarbeitung von Naturwerksteinen und Natursteinen X 23.72 Steinmetzmäßige Bearbeitung von Naturwerkstein X I.4 DGUV 2: Unfallverhütungsvorschrift Anlage 2 I 64

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