Das gesamte Sozialgesetzbuch SGB I bis SGB XIV

Das gesamte Sozialgesetzbuch SGB I bis SGB XIV Walhalla Fachredaktion 40. $XʴDJH ,, Mit Durchführungsverordnungen und Sozialgerichtsgesetz (SGG) ȫ 6*% 9 (QWEXGJHWLHUXQJ 0LVVEUDXFKVKLOIH ȫ 6*% 9,,, *HZDOWVFKXW] ȡ QHXH 9RUUDQJ Aufarbeitungs- und Qualitätsregeln •SGB XI: Flexibler gemeinsamer Jahresbetrag •SGB XIV: Entschädigungserhöhung

WISSEN FÜR DIE PRAXIS ISBN 978-3-8029-5344-6 € 23,95 [D] • AKTUELL • PRAXISGERECHT • VERSTÄNDLICH www.walhalla.de Die aktuelle Ausgabe zum Regelwerk der sozialen Sicherung SGB I – Allgemeiner Teil 6*% ,, ȡ %¾UJHUJHOG *UXQGVLFKHUXQJ I¾U $UEHLWVXFKHQGH Bürgergeld-VO, Kommunalträger-ZulassungsVO, MindestanforderungsVO, ErreichbarkeitsVO 6*% ,,, ȡ $UEHLWVI¸UGHUXQJ Erreichbarkeits-Anordnung, VO ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen, Akkreditierungs- und ZulassungsVO 6*% ,9 ȡ *HPHLQVDPH 9RUVFKULIWHQ I¾U GLH 6R]LDOYHUVLFKHUXQJ SozialversicherungsentgeltVO 6*% 9 ȡ *HVHW]OLFKH .UDQNHQYHUVLFKHUXQJ PatientenbeteiligungsVO SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung 6*% 9,, ȡ *HVHW]OLFKH 8QIDOOYHUVLFKHUXQJ BerufskrankheitenVO 6*% 9,,, ȡ .LQGHU XQG -XJHQGKLOIH KostenbeitragsVO, Unfallversicherungs-AnzeigeVO 6*% ,; ȡ 5HKDELOLWDWLRQ XQG 7HLOKDEH EHKLQGHUWHU 0HQVFKHQ BudgetVO, FrühförderungsVO, AusgleichsabgabeVO, WerkstättenVO SGB X – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz 6*% ;, ȡ 6R]LDOH 3ʴHJHYHUVLFKHUXQJ Bekanntmachung der seit 1.1.2025 geltenden Leistungsbeträge 6*% ;,, ȡ 6R]LDOKLOIH VO Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, Freigrenzen-VO 6*% ;,9 ȡ 6R]LDOH (QWVFK¦GLJXQJ BerufsschadensausgleichsVO, VO zum Einkommen und Vermögen im SGB XIV, AuslandszuständigkeitsVO SGG – Sozialgerichtsgesetz Ausführliches Stichwortverzeichnis, mit Satzziffern Rechtsstand: 1.8.2025

Schnellübersicht SGB I: Allgemeiner Teil 11 I SGB II: Grundsicherung für Arbeitsuchende 27 II SGB III: Arbeitsförderung 91 III SGB IV: Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung 195 IV SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung 271 V SGB VI: Gesetzliche Rentenversicherung 755 VI SGB VII: Gesetzliche Unfallversicherung 901 VII SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe 981 VIII SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen 1035 IX SGB X: Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz 1129 X SGB XI: Soziale Pflegeversicherung 1171 XI SGB XII: Sozialhilfe 1305 XII SGB XIV: Soziale Entschädigung 1369 XIV SGG: Sozialgerichtsgesetz 1421 XV Stichwortverzeichnis 1459 Findex

Gesamtübersicht I SGB I: Allgemeiner Teil I Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) – Allgemeiner Teil – (SGB I) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 II SGB II: Grundsicherung für Arbeitsuchende II Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGBII) ................................................................. 28 II.6a Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Kommunalträger-Zulassungsverordnung – KomtrZV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76 II.6a.2 Verordnung über das Verfahren zur Feststellung der Eignung als zugelassener kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Kommunalträger-Eignungsfeststellungsverordnung – KtEfV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79 II.7b Verordnung zur Regelung weiterer Voraussetzungen der Erreichbarkeit erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Erreichbarkeits-Verordnung–ErrV) ........................................... 80 II.13 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Bürgergeld (Bürgergeld-Verordnung–Bürgergeld-V) ....................................... 82 II.16b Verordnung zur Bemessung von Einstiegsgeld (Einstiegsgeld-Verordnung–ESGV)............................................ 86 II.18 Verordnung über die Mindestanforderungen an die Vereinbarungen über Leistungen der Eingliederung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Mindestanforderungs-Verordnung)............................................ 87 II.52 Verordnung über den automatisierten Datenabgleich bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung – GrSiDAV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88 III SGB III: Arbeitsförderung III Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) – Arbeitsförderung – (SGB III) . . . . . . . . . . . . . . . 92 III.150 Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit zur Pflicht des Arbeitslosen, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können (Erreichbarkeits-Anordnung–EAO) ........................................... 190 III.151 Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191 III.176 Verordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Akkreditierung von fachkundigen Stellen und zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung – AZAV) . . . . . . . . . . . . . . . 192 IV SGB IV: Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung IV Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGBIV) ............................................................... 196 IV.17.1 Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 268 V SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung V Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) . . . 272 V.150g Verordnung zur Beteiligung von Patientinnen und Patienten in der Gesetzlichen Krankenversicherung (Patientenbeteiligungsverordnung – PatBeteiligungsV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 754 VI SGB VI: Gesetzliche Rentenversicherung VI Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) . . 756 VII SGB VII: Gesetzliche Unfallversicherung VII Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) . . . 902 Gesamtübersicht www.WALHALLA.de 9

VII.9 Berufskrankheiten-Verordnung(BKV) ......................................... 969 VII.193 Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung – UVAV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 978 VIII SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe VIII Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) . . . . . . 982 VIII.94 Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (Kostenbeitragsverordnung – KostenbeitragsV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1032 IX SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen IX Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen–(SGBIX)................................................. 1036 IX.48 Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung–FrühV)......................................... 1111 IX.49 Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung–KfzHV) ..................................... 1114 IX.162 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1117 IX.227 Werkstättenverordnung(WVO) ............................................. 1124 X SGB X: Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz X Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGBX) ............................................................... 1130 XI SGB XI: Soziale Pflegeversicherung XI Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI) . . . . . . . . . . 1172 XI.30 Bekanntmachung der ab dem 1. Januar 2025 geltenden benannten Leistungsbeträge der Pflegeversicherung sowie weiterer Beträge nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch . . . . . 1299 XII SGB XII: Sozialhilfe XII Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe – (SGB XII) . . . . . . . . . . . . . . . . . 1306 XII.69 Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ......................................................... 1362 XII.82 Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch . . . . . . . . 1364 XII.90 Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 1367 XIV SGB XIV: Soziale Entschädigung XIV Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung – (SGB XIV) . . . . . . . . . . . . . 1370 XIV.91 Verordnung zur Durchführung des Berufsschadensausgleiches nach § 89 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGBXIV-Berufsschadensausgleichsverordnung – SGBXIVBSchAV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1409 XIV.109 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei den Besonderen Leistungen im Einzelfall im Sozialen Entschädigungsrecht (Verordnung zum Einkommen und Vermögen im SGB XIV – EVV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1414 XIV.113 Verordnung über die Zuständigkeit für Leistungen der Sozialen Entschädigung für Berechtigte im Ausland (Auslandszuständigkeitsverordnung – AuslZustV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1416 XV SGG: Sozialgerichtsgesetz XV Sozialgerichtsgesetz(SGG) ................................................ 1422 Stichwortverzeichnis .......................................................... 1459 Gesamtübersicht 10 www.WALHALLA.de

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) – Allgemeiner Teil – (SGB I) Vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015) Zuletzt geändert durch OZG-Änderungsgesetz vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 245)1) Inhaltsübersicht Artikel I Allgemeiner Teil Erster Abschnitt Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte § 1 Aufgaben des Sozialgesetzbuchs § 2 Soziale Rechte § 3 Bildungs- und Arbeitsförderung § 4 Sozialversicherung § 5 Soziale Entschädigung § 6 Minderung des Familienaufwands § 7 Zuschuß für eine angemessene Wohnung § 8 Kinder- und Jugendhilfe § 9 Sozialhilfe § 10 Teilhabe behinderter Menschen Zweiter Abschnitt Einweisungsvorschriften Erster Titel Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger § 11 Leistungsarten § 12 Leistungsträger § 13 Aufklärung § 14 Beratung § 15 Auskunft § 16 Antragstellung § 17 Ausführung der Sozialleistungen Zweiter Titel Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger § 18 Leistungen der Ausbildungsförderung § 19 Leistungen der Arbeitsförderung § 19a Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende § 19b Leistungen bei gleitendem Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand § 20 (weggefallen) § 21 Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung § 21a Leistungen der sozialen Pflegeversicherung § 21b Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen § 22 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung § 23 Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte § 24 Leistungen der Sozialen Entschädigung § 24a Leistungen der Soldatenentschädigung § 25 Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe §26 Wohngeld § 27 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe § 28 Leistungen der Sozialhilfe § 28a Leistungen der Eingliederungshilfe § 29 Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs Erster Titel Allgemeine Grundsätze § 30 Geltungsbereich § 31 Vorbehalt des Gesetzes § 32 Verbot nachteiliger Vereinbarungen § 33 Ausgestaltung von Rechten und Pflichten § 33a Altersabhängige Rechte und Pflichten § 33b Lebenspartnerschaften § 33c Benachteiligungsverbot § 34 Begrenzung von Rechten und Pflichten § 35 Sozialgeheimnis § 36 Handlungsfähigkeit § 36a Elektronische Kommunikation § 37 Vorbehalt abweichender Regelungen Zweiter Titel Grundsätze des Leistungsrechts § 38 Rechtsanspruch § 39 Ermessensleistungen § 40 Entstehen der Ansprüche § 41 Fälligkeit § 42 Vorschüsse § 43 Vorläufige Leistungen § 44 Verzinsung § 45 Verjährung § 46 Verzicht § 47 Auszahlung von Geldleistungen § 48 Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht § 49 Auszahlung bei Unterbringung § 50 Überleitung bei Unterbringung §51 Aufrechnung §52 Verrechnung §53 Übertragung und Verpfändung §54 Pfändung 1) Die am 1. Januar 2025 in Kraft tretenden Änderungen durch das Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) und durch das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) sind eingearbeitet. I SGB I: Allgemeiner Teil Inhaltsübersicht I 12 www.WALHALLA.de

§ 55 (weggefallen) § 56 Sonderrechtsnachfolge § 57 Verzicht und Haftung des Sonderrechtsnachfolgers § 58 Vererbung § 59 Ausschluß der Rechtsnachfolge Dritter Titel Mitwirkung des Leistungsberechtigten § 60 Angabe von Tatsachen § 61 Persönliches Erscheinen § 62 Untersuchungen § 63 Heilbehandlung § 64 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben §65 Grenzen der Mitwirkung §65a Aufwendungsersatz § 66 Folgen fehlender Mitwirkung §67 Nachholung der Mitwirkung Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften § 68 Besondere Teile dieses Gesetzbuches § 69 Stadtstaaten-Klausel § 70 Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht § 71 Überleitungsvorschrift zur Übertragung, Verpfändung und Pfändung Inhaltsübersicht SGB I: Allgemeiner Teil I I www.WALHALLA.de 13

Artikel I Allgemeiner Teil Erster Abschnitt Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte § 1 Aufgaben des Sozialgesetzbuchs (1) 1Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. 2Es soll dazu beitragen, – ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, – gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen zu schaffen, – die Familie zu schützen und zu fördern, – den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und – besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen. (2) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll auch dazu beitragen, daß die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. § 2 Soziale Rechte (1) 1Der Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben dienen die nachfolgenden sozialen Rechte. 2Aus ihnen können Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im einzelnen bestimmt sind. (2) Die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, daß die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. § 3 Bildungs- und Arbeitsförderung (1) Wer an einer Ausbildung teilnimmt, die seiner Neigung, Eignung und Leistung entspricht, hat ein Recht auf individuelle Förderung seiner Ausbildung, wenn ihm die hierfür erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. (2) Wer am Arbeitsleben teilnimmt oder teilnehmen will, hat ein Recht auf 1. Beratung bei der Wahl des Bildungswegs und des Berufs, 2. individuelle Förderung seiner beruflichen Weiterbildung, 3. Hilfe zur Erlangung und Erhaltung eines angemessenen Arbeitsplatzes und 4. wirtschaftliche Sicherung bei Arbeitslosigkeit und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. § 4 Sozialversicherung (1) Jeder hat im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht auf Zugang zur Sozialversicherung. (2) 1Wer in der Sozialversicherung versichert ist, hat im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte ein Recht auf 1. die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und 2. wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft, Minderung der Erwerbsfähigkeit und Alter. 2Ein Recht auf wirtschaftliche Sicherung haben auch die Hinterbliebenen eines Versicherten. § 5 Soziale Entschädigung 1Wer einen Gesundheitsschaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach Grundsätzen des Sozialen Entschädigungsrechts einsteht, hat ein Recht auf 1. die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und 2. angemessene wirtschaftliche Versorgung. 2Ein Recht auf angemessene Leistungen der Sozialen Entschädigung haben auch die Hinterbliebenen eines Geschädigten. §6 Minderung des Familienaufwands Wer Kindern Unterhalt zu leisten hat oder leistet, hat ein Recht auf Minderung der dadurch entstehenden wirtschaftlichen Belastungen. §7 Zuschuß für eine angemessene Wohnung Wer für eine angemessene Wohnung Aufwendungen erbringen muß, die ihm nicht zugemutet werden können, hat ein Recht auf Zuschuß zur Miete oder zu vergleichbaren Aufwendungen. § 8 Kinder- und Jugendhilfe 1Junge Menschen und Personensorgeberechtigte haben im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht, Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen. 2Sie sollen die Entwicklung junger Menschen fördern und die Erziehung in der Familie unterstützen und ergänzen. § 9 Sozialhilfe 1Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich selbst zu helfen, und auch von anderer Seite keine ausreichende Hilfe erhält, hat ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe, die seinem besonderen Bedarf entspricht, ihn zur Selbsthilfe befähigt, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht und die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichert. 2Hierbei müssen Leistungsberechtigte nach ihren Kräften mitwirken. § 10 Teilhabe behinderter Menschen Menschen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder denen eine solche Behinderung droht, haben unabhängig von der Ursache der Behinderung zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe ein Recht auf Hilfe, die notwendig ist, um 1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, I SGB I: Allgemeiner Teil §§1–10 I 14 www.WALHALLA.de

2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern, 3. ihnen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern, 4. ihre Entwicklung zu fördern und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern sowie 5. Benachteiligungen auf Grund der Behinderung entgegenzuwirken. Zweiter Abschnitt Einweisungsvorschriften Erster Titel Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger § 11 Leistungsarten 1Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). 2Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen. § 12 Leistungsträger 1Zuständig für die Sozialleistungen sind die in den §§ 18 bis 29 genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger). 2Die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit ergibt sich aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs. § 13 Aufklärung Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären. §14 Beratung 1Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. 2Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. § 15 Auskunft (1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen. (2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist. (3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen. (4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sollen über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge produkt- und anbieterneutral Auskünfte erteilen. § 16 Antragstellung (1) 1Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. 2Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen. (2) 1Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. 2Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist. (3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden. § 17 Ausführung der Sozialleistungen (1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß 1. jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält, 2. die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen, 3. der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und 4. ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden. (2) 1Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. 2Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen. 3§ 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. (2a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung von Sozialleistungen entsprechend. (3) 1In der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen wirken die Leistungsträger darauf hin, daß sich ihre Tätigkeit und §§11–17 SGB I: Allgemeiner Teil I I www.WALHALLA.de 15

Für jedes der Kriterien der Ziffern 5.13 bis 5.K wird zunächst die Anzahl der regelmäßig und mit durchschnittlicher Häufigkeit durchgeführten Besuche, die wöchentlich und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, und die Anzahl der regelmäßig und mit durchschnittlicher Häufigkeit durchgeführten Besuche, die monatlich und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, erfasst. Jeder regelmäßige monatliche Besuch wird mit einem Punkt gewertet. Jeder regelmäßige wöchentliche Besuch wird mit 4,3 Punkten gewertet. Handelt es sich um zeitlich ausgedehnte Arztbesuche oder Besuche von anderen medizinischen oder therapeutischen Einrichtungen, werden sie doppelt gewertet. Die Punkte der Kriterien 5.12 bis 5.15 – bei Kindern bis 5.K – werden addiert. Die Kriterien der Ziffern 5.12 bis 5.15 – bei Kindern bis 5.K – werden anhand der Summe der so erreichten Punkte mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet: Summe Einzelpunkte 0 bis unter 4,3 0 4,3 bis unter 8,6 1 8,6 bis unter 12,9 2 12,9 bis unter 60 3 60 undmehr 6 Einzelpunkte für das Kriterium der Ziffer 5.16 Die Ausprägungen des Kriteriums der Ziffer 5.16 werden in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet: Ziffer Kriterien entfällt oder selbständig überwiegend selbständig überwiegend unselbständig unselbständig 5.16 Einhaltung einer Diät und anderer krankheitsoder therapiebedingter Verhaltensvorschriften 0 1 2 3 Modul 6: Einzelpunkte im Bereich der Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Das Modul umfasst sechs Kriterien, deren Ausprägungen in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Punkten gewertet werden: Ziffer Kriterien selbständig überwiegend selbständig überwiegend unselbständig unselbständig 6.1 Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen 0 1 2 3 6.2 Ruhen und Schlafen 0 1 2 3 6.3 Sichbeschäftigen 0 1 2 3 6.4 Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen 0 1 2 3 6.5 Interaktion mit Personen im direkten Kontakt 0 1 2 3 6.6 Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds 0 1 2 3 Anlage 1 SGB XI: Soziale Pflegeversicherung XI XI www.WALHALLA.de 1297

Anlage2 (zu §15) Bewertungssystematik (Summe der Punkte und gewichtete Punkte) Schweregrad der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten im Modul Module Gewichtung 0 Keine 1 Geringe 2 Erhebliche 3 Schwere 4 Schwerste 1 Mobilität 10% 0 – 1 2 – 3 4 – 5 6 – 9 10 – 15 Summe der Einzelpunkte imModul 1 0 2,5 5 7,5 10 Gewichtete Punkte im Modul 1 2 Kognitive und kommunikative Fähigkeiten 15% 0–1 2–5 6–10 11–16 17–33 Summeder Einzelpunkte imModul 2 3 Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 0 1 – 2 3 – 4 5–6 7–65 Summeder Einzelpunkte imModul 3 Höchster Wert aus Modul 2 oder Modul 3 0 3,75 7,5 11,25 15 Gewichtete Punkte für dieModule2und3 4 Selbstversorgung 40% 0–2 3–7 8–18 19–36 37–54 Summeder Einzelpunkte imModul 4 0 10 20 30 40 Gewichtete Punkte im Modul 4 5 Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen 20% 0 1 2 –3 4–5 6–15 Summeder Einzelpunkte imModul 5 0 5 10 15 20 Gewichtete Punkte im Modul 5 6 Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte 15% 0 1 – 3 4 – 6 7 – 11 12 – 18 Summe der Einzelpunkte imModul 6 0 3,75 7,5 11,25 15 Gewichtete Punkte im Modul 6 7 Außerhäusliche Aktivitäten Die Berechnung einer Modulbewertung ist entbehrlich, da die Darstellung der qualitativen Ausprägungen bei den einzelnen Kriterien ausreichend ist, um Anhaltspunkte für eine Versorgungs- und Pflegeplanung ableiten zu können. 8 Haushaltsführung XI SGB XI: Soziale Pflegeversicherung Anlage 2 XI 1298 www.WALHALLA.de

Bekanntmachung der ab dem 1. Januar 2025 geltenden benannten Leistungsbeträge der Pflegeversicherung sowie weiterer Beträge nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch Vom 14. November 2024 (BAnz AT 12.12.2024 B7) Gemäß § 30 Absatz 1 des Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) steigen die im Vierten Kapitel des SGB XI benannten, ab 1. Januar 2024 geltenden Beträge für die Leistungen der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent. Gemäß § 39 Absatz 2, § 42 Absatz 2 und § 87a Absatz 4 SGB XI findet § 30 SGB XI auf die dort genannten Beträge jeweils entsprechende Anwendung. Auf Grundlage des § 30 Absatz 2 SGB XI gebe ich bekannt, dass ab dem 1. Januar 2025 somit gilt zu: Pflegesachleistung gemäß § 36 Absatz 3 SGB XI: Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat 1. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 796 Euro, 2. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 497 Euro, 3. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 859 Euro, 4. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 2 299 Euro. Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen gemäß § 37 Absatz 1 Satz 3 SGB XI: Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat 1. 347 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2, 2. 599 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3, 3. 800 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4, 4. 990 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5. Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 38a Absatz 1 Satz 1 SGB XI: Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 224 Euro monatlich, wenn die Voraussetzungen hierfür gemäß § 38a vorliegen. Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson – gemäß § 39 Absatz 1 Satz 3 SGB XI: Die Aufwendungen der Pflegekasse können sich im Kalenderjahr auf bis zu 1 685 Euro belaufen, wenn die Ersatzpflege durch andere Pflegepersonen sichergestellt wird als solche, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. – gemäß § 39 Absatz 2 Satz 1 SGB XI: Der Leistungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 kann um bis zu 843 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 auf insgesamt bis zu 2 528 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. – gemäß § 39 Absatz 2 Satz 3 SGB XI: Auf den in Satz 1 genannten Erhöhungsbetrag von bis zu 843 Euro findet § 30 Absatz 1 und 2 entsprechende Anwendung. Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen – gemäß § 40 Absatz 2 Satz 1 SGB XI: Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 42 Euro nicht übersteigen. – gemäß § 40 Absatz 4 Satz 2 bis 4 SGB XI: Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 4 180 Euro je Maßnahme nicht übersteigen. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes einen Betrag in Höhe von 4 180 Euro je Pflegebedürftigen nicht übersteigen. Der Bekanntmachung SGB XI – Leistungsbeträge ab 1.1.2025 XI.30 XI www.WALHALLA.de 1299

Gesamtbetrag je Maßnahme nach Satz 3 ist auf 16 720 Euro begrenzt und wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt. Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen gemäß § 40b Absatz 1 SGB XI: Bewilligt die Pflegekasse die Versorgung mit einer digitalen Pflegeanwendung, hat die pflegebedürftige Person Anspruch auf die Erstattung von Aufwendungen für digitale Pflegeanwendungen nach § 40a sowie auf Leistungen für die Inanspruchnahme von ergänzenden Unterstützungsleistungen ambulanter Pflegeeinrichtungen nach § 39a bis zur Höhe von insgesamt 53 Euro im Monat. Tagespflege und Nachtpflege gemäß § 41 Absatz 2 Satz 2 SGB XI: Der Anspruch auf teilstationäre Pflege umfasst je Kalendermonat 1. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 einen Gesamtwert bis zu 721 Euro, 2. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 einen Gesamtwert bis zu 1 357 Euro, 3. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 einen Gesamtwert bis zu 1 685 Euro, 4. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 einen Gesamtwert bis zu 2 085 Euro. Kurzzeitpflege – gemäß § 42 Absatz 2 Satz 2 SGB XI: Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1 854 Euro im Kalenderjahr. – gemäß § 42 Absatz 2 Satz 3 SGB XI: Der Leistungsbetrag nach Satz 2 kann um bis zu 1 685 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 auf insgesamt bis zu 3 539 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. – gemäß § 42 Absatz 2 Satz 5 SGB XI: Auf den in Satz 3 genannten Erhöhungsbetrag von bis zu 1 685 Euro findet § 30 Absatz 1 und 2 entsprechende Anwendung. Vollstationäre Pflege – gemäß § 43 Absatz 2 Satz 2 SGB XI: Der Anspruch beträgt je Kalendermonat 1. 805 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2, 2. 1 319 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3, 3. 1 855 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4, 4. 2 096 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5. – gemäß § 43 Absatz 3 SGB XI: Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege, erhalten sie für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Aufwendungen einen Zuschuss in Höhe von 131 Euro monatlich. Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen gemäß § 43a Satz 2 SGB XI: Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall je Kalendermonat 278 Euro nicht überschreiten. Entlastungsbetrag gemäß § 45b Absatz 1 Satz 1 SGB XI: Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro monatlich. Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 45e Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB XI: Zur Förderung der Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen wird Pflegebedürftigen, die Anspruch auf Leistungen nach § 38a haben und die an der gemeinsamen Gründung beteiligt sind, für die altersgerechte XI.30 Bekanntmachung SGB XI – Leistungsbeträge ab 1.1.2025 XI 1300 www.WALHALLA.de

oder barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung zusätzlich zu dem Betrag nach § 40 Absatz 4 einmalig ein Betrag von bis zu 2 613 Euro gewährt. Der Gesamtbetrag ist je Wohngruppe auf 10 452 Euro begrenzt und wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt. Berechnung und Zahlung des Heimentgelts gemäß § 87a Absatz 4 Satz 1 SGB XI: Pflegeeinrichtungen, die Leistungen im Sinne des § 43 erbringen, erhalten von der Pflegekasse zusätzlich den Betrag von 3 085 Euro, wenn der Pflegebedürftige nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft wurde oder festgestellt wurde, dass er nicht mehr pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 ist. Vergleich Rechtslage bis 31. Dezember 2024 und ab 1. Januar 2025 Damit ergeben sich im Vergleich zur Rechtslage am 31. Dezember 2024 ab dem 1. Januar 2025 die nachfolgend dargestellten Änderungen: Pflegesachleistung gemäß § 36 Absatz 3 SGB XI Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen gemäß § 37 Absatz 1 Satz 3 SGB XI bis 31. 12. 2024 ab 01. 01. 2025 bis 31. 12. 2024 ab 01. 01. 2025 Pflegegrad 1 0 E 0 E 0 E 0 E Pflegegrad 2 761 E 796 E 332 E 347 E Pflegegrad 3 1 432 E 1 497 E 573 E 599 E Pflegegrad 4 1 778 E 1 859 E 765 E 800 E Pflegegrad 5 2 200 E 2 299 E 947 E 990 E Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 38a Absatz 1 Satz 1 SGB XI Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, Leistungsbetrag gemäß § 39 Absatz 1 Satz 3 SGB XI bis 31. 12. 2024 ab 01. 01. 2025 bis 31. 12. 2024 ab 01. 01. 2025 Pflegegrad 1 214 E 224 E 0 E 0 E Pflegegrad 2 214 E 224 E 1612 E 1 685 E Pflegegrad 3 214 E 224 E 1612 E 1 685 E Pflegegrad 4 214 E 224 E 1612 E 1 685 E Pflegegrad 5 214 E 224 E 1612 E 1 685 E Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, Leistungsbetrags-Übertragungsmöglichkeit gemäß § 39 Absatz 2 SGB XI* bis 31. 12. 2024 ab 01. 01. 2025 Der Leistungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 kann um bis zu 806 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 auf insgesamt bis zu 2 418 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 angerechnet. Auf den in Satz 1 genannten Erhöhungsbetrag von bis zu 806 Euro findet § 30 Absatz 1 und 2 entsprechende Anwendung. Der Leistungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 kann um bis zu 843 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 auf insgesamt bis zu 2 528 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 angerechnet. Auf den in Satz 1 genannten Erhöhungsbetrag von bis zu 843 Euro findet § 30 Absatz 1 und 2 entsprechende Anwendung. Bekanntmachung SGB XI – Leistungsbeträge ab 1.1.2025 XI.30 XI www.WALHALLA.de 1301

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