Verwaltungsgesetze kompakt 2025/2026 WALHALLA Fachredaktion Für Ausbildung und Praxis $XʴDJH • GG-Änderung: Sondervermögen • Bürokratieabbau: Flexiblere Verwaltungsprozesse • Windenergieausbau: mehr Steuerung und Akzeptanz
Die wichtigsten Vorschriften in einem Band kompakt – handlich – preiswert Verfassungsrecht (GG, GO-BT, ParteienG) Allgemeines Verwaltungsrecht (VwVfG, VwVG, VwZG, BGebG, VwGO, IFG, EGovG, De-Mail-Gesetz, OZG) Baurecht (BauGB, BauNVO, ROG, BBodSchG) Umweltrecht und Gesundheitsrecht (BNatSchG, UVPG, UIG, USchadG, BImSchG, KrWG, WHG, NiSG, IfSG) Gewerberecht und Gaststättenrecht (GewO, HwO, ProstSchG, GastG) Verkehrsrecht (FStrG, GüKG, PBefG) Waffen- und Polizeirecht (WaffG, BJagdG, BPolG, UZwG, FamFG mit §§ 415-432) Übersichtliche Darstellung Ausführliches Stichwortverzeichnis WISSEN FÜR DIE PRAXIS www.walhalla.de ISBN 978-3-8029-5340-8 € 27,95 [D]
Diese Textausgabe bietet Ihnen die handliche und kompakte Sammlung der entscheidenden Vorschriften des Allgemeinen und Besonderen Verwaltungsrechts sowie der Grundlagen des Staatsrechts: § Staatsrecht (GG, GO-BT, ParteienG) § Allgemeines Verwaltungsrecht (VwVfG, VwVG, VwZG, BGebG, VwGO, IFG, EGovG, De-MailGesetz, OZG) § Baurecht (BauGB, BauNVO, ROG, BBodSchG) § Umweltrecht und Gesundheitsrecht (BNatSchG, UVPG, UIG, USchadG, BImSchG, KrWG, WHG, NiSG, IfSG) § Gewerberecht und Gaststättenrecht (GewO, HwO, ProstSchG, GastG) § Verkehrsrecht (FStrG, GüKG, PBefG) § Waffenrecht und Polizeirecht (WaffG, BJagdG, BPolG, UZwG, FamFG mit §§ 415 – 432) Die beinhalteten Gesetze sind auf dem Rechtsstand vom 15. Juli 2025 veröffentlicht worden. Auf folgende Änderungen ist besonders hinzuweisen: Bundesnaturschutzgesetz (IV.1), Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (IV.2) Das Bundesnaturschutzgesetz, das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz und die Gewerbeordnung sind durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323) angepasst worden. Mit diesem Änderungsgesetz wird unter anderem das Ziel verfolgt Formerfordernisse abzubauen und die Schaffung der Möglichkeit viele Rechtsgeschäfte künftig ohne Medienbrüche digital abzuwickeln. Ein Großteil der Änderungen ist bereits am 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Hier berücksichtigt sind ebenfalls die Änderungen, die am 1. November 2025 in Kraft treten. In § 54 des Bundesnaturschutzgesetzes wurde in Abs. 12 die Möglichkeit des Erlasses von allgemeinen Verwaltungsvorschriften geschaffen. Ziel dieser Regelung ist es, Vorhaben an bestehende Eisenbahnbetriebsanlagen einschließlich der Elektrifizierung von Bahnstrecken im Sinne der von der Bundesregierung am 3. Mai 2023 beschlossenen Eckpunkte zur Beschleunigung von Baumaßnahmen an der Schieneninfrastruktur über Standardisierungen mit dem Artenschutz besser in Einklang zu bringen und die aus Klimaschutzgründen erforderliche Stärkung der Mobilität auf der Schiene zu fördern, ohne den Schutzumfang für geschützte Arten abzusenken. In das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz wurde in § 22 (Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit bei Änderungen im Laufe des Verfahrens) die Möglichkeit eingefügt, dass die Äußerungsfrist nach § 21 Absatz 2 und 3 angemessen verkürzt werden kann. Damit wird das Ziel verfolgt, die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung in Zulassungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung zu beschleunigen. Gewerbeordnung (V.1), Handwerksordnung (V.2) In der Gewerbeordnung wurde beispielsweise § 109 Abs. 3 angepasst. Der bisherige Ausschluss der Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form wurde durch die Möglichkeit, dass das Zeugnis mit Einwilligung des Arbeitnehmers auch in elektronischer Form erteil werden kann, ersetzt. www.WALHALLA.de 5
Die Handwerksordnung ist durch das Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und der Handwerksordnung vom 3. April 2025 (BGBl. I Nr. 106) angepasst worden. Es wurde in Abs. 2 folgender Satz angefügt: „Auf zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe findet § 1 Absatz 2 keine Anwendung.“ Bei der Neuregelung handelt es sich um eine Klarstellung dahingehend, dass es im Rahmen des § 18 Absatz 2 HwO nicht auf § 1 Absatz 2 HwO ankommt und auch der Rechtsgedanke des § 1 Absatz 2 HwO nicht auf das eigenständige Tatbestandsmerkmal der Handwerksmäßigkeit bzw. Handwerksähnlichkeit übertragen werden darf. 6 www.WALHALLA.de
Schnellübersicht Staatsrecht 19 I Allgemeines Verwaltungsrecht 145 II Baurecht 297 III Umweltrecht/Gesundheitsrecht 489 IV Gewerberecht/Gaststättenrecht 917 V Verkehrsrecht 1109 VI Waffenrecht/Polizeirecht 1203 VII Stichwortverzeichnis 1337 Findex
I Staatsrecht I.1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (Grundgesetz – GG) . . . . . . . . . 20 I.2 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74 I.3 Gesetz über die politischen Parteien (ParteienG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123 Gesamtinhaltsübersicht I www.WALHALLA.de 11
II Allgemeines Verwaltungsrecht II.1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146 II.2 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184 II.3 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190 II.4 Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz–BGebG).................................... 196 II.5 Verwaltungsgerichtsordnung(VwGO) ................................. 204 II.6 Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz–IFG) ................................... 255 II.7 Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz–EGovG) ..................................... 260 II.8 De-Mail-Gesetz .................................................. 272 II.9 Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz–OZG) ....................................... 286 Gesamtinhaltsübersicht II 12 www.WALHALLA.de
III Baurecht III.1 Baugesetzbuch(BauGB) ........................................... 298 III.2 Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung–BauNVO) ................................. 439 III.3 Raumordnungsgesetz(ROG) ........................................ 455 III.4 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 476 Gesamtinhaltsübersicht III www.WALHALLA.de 13
IV Umweltrecht/Gesundheitsrecht IV.1 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz–BNatSchG) ............................... 490 IV.2 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 561 IV.3 Umweltinformationsgesetz(UIG) .................................... 617 IV.4 Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadensgesetz–USchadG) ................................. 625 IV.5 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 633 IV.6 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz–KrWG) .................................. 702 IV.7 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) . . . . 758 IV.8 Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen(NiSG) ................................................ 821 IV.9 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz–IfSG) ...................................... 825 Gesamtinhaltsübersicht IV 14 www.WALHALLA.de
V Gewerberecht/Gaststättenrecht V.1 Gewerbeordnung(GewO) ......................................... 918 V.2 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung – HwO) . . . . . . . . . . . 1002 V.3 Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz – ProstSchG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1082 V.4 Gaststättengesetz(GastG) ......................................... 1101 Gesamtinhaltsübersicht V www.WALHALLA.de 15
VI Verkehrsrecht VI.1 Bundesfernstraßengesetz(FStrG) ................................... 1110 VI.2 Güterkraftverkehrsgesetz(GüKG) ................................... 1142 VI.3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1162 Gesamtinhaltsübersicht VI 16 www.WALHALLA.de
VII Waffenrecht/Polizeirecht VII.1 Waffengesetz(WaffG) ........................................... 1204 VII.2 Bundesjagdgesetz(BJagdG) ....................................... 1269 VII.3 Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz – BPolG) . . . . . . . . . . . . . 1289 VII.4 Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch VollzugsbeamtedesBundes(UZwG) ................................ 1326 VII.5 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) – Auszug – (Freiheitsentziehungssachen §§ 415 – 432) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1331 Gesamtinhaltsübersicht VII www.WALHALLA.de 17
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) Zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 109, 115 und 143h) vom 22. März 2025 (BGBl. I Nr. 94) Inhaltsübersicht PRÄAMBEL I. Die Grundrechte Artikel 1 (Schutz der Menschenwürde) Artikel 2 (Persönliche Freiheit) Artikel 3 (Gleichheit vor dem Gesetz) Artikel 4 (Glaubens- und Bekenntnisfreiheit) Artikel 5 (Freie Meinungsäußerung) Artikel 6 (Ehe, Familie, uneheliche Kinder) Artikel 7 (Schulwesen) Artikel 8 (Versammlungsfreiheit) Artikel 9 (Vereinigungsfreiheit) Artikel 10 (Brief- und Postgeheimnis) Artikel 11 (Freizügigkeit) Artikel 12 (Freiheit des Berufes) Artikel 12a (Wehrpflicht, Ersatzdienst) Artikel 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) Artikel 14 (Eigentum, Erbrecht und Enteignung) Artikel 15 (Sozialisierung) Artikel 16 (Ausbürgerung, Auslieferung) Artikel 16a (Asylrecht) Artikel 17 (Petitionsrecht) Artikel 17a (Wehrdienst, Ersatzdienst) Artikel 18 (Verwirkung von Grundrechten) Artikel 19 (Einschränkung von Grundrechten) II. Der Bund und die Länder Artikel 20 (Demokratische, rechtsstaatliche Verfassung) Artikel 20a (Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen) Artikel 21 (Parteien) Artikel 22 (Hauptstadt Berlin, Bundesflagge) Artikel 23 (Europäische Union) Artikel 24 (Supranationale Einrichtungen) Artikel 25 (Regeln des Völkerrechts) Artikel 26 (Angriffskrieg, Kriegswaffen) Artikel 27 (Handelsflotte) Artikel 28 (Länder und Gemeinden) Artikel 29 (Neugliederung des Bundesgebiets) Artikel 30 (Funktionen der Länder) Artikel 31 (Vorrang des Bundesrechts) Artikel 32 (Auswärtige Beziehungen) Artikel 33 (Staatsbürger, öffentlicher Dienst) Artikel 34 (Amtshaftung bei Amtspflichtverletzungen) Artikel 35 (Rechts- und Amtshilfe) Artikel 36 (Landsmannschaftliche Gleichbehandlung) Artikel 37 (Bundeszwang) III. Der Bundestag Artikel 38 (Wahl) Artikel 39 (Wahlperiode, Zusammentritt) Artikel 40 (Präsidium, Geschäftsordnung) Artikel 41 (Wahlprüfung) Artikel 42 (Öffentlichkeit, Beschlussfassung) Artikel 43 (Anwesenheit der Bundesminister) Artikel 44 (Untersuchungsausschüsse) Artikel 45 (Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union) Artikel 45a (Ausschüsse für Auswärtiges und Verteidigung) Artikel 45b (Wehrbeauftragter) Artikel 45c (Petitionsausschuss) I.1 GG: Grundgesetz Inhaltsübersicht I 20 www.WALHALLA.de
Artikel 45d (Parlamentarisches Kontrollgremium) Artikel 46 (Indemnität, Immunität) Artikel 47 (Zeugnisverweigerungsrecht) Artikel 48 (Ansprüche der Abgeordneten) Artikel 49 (weggefallen) IV. Der Bundesrat Artikel 50 (Funktion) Artikel 51 (Zusammensetzung) Artikel 52 (Präsident, Geschäftsordnung) Artikel 53 (Anwesenheit der Bundesregierung) IVa. Gemeinsamer Ausschuß Artikel 53a (Zusammensetzung, Verfahren) V. Der Bundespräsident Artikel 54 (Bundesversammlung) Artikel 55 (Unabhängigkeit des Bundespräsidenten) Artikel 56 (Eidesleistung) Artikel 57 (Vertretung) Artikel 58 (Gegenzeichnung) Artikel 59 (Völkerrechtliche Vertretungsmacht) Artikel 60 (Ernennung der Bundesbeamten) Artikel 61 (Anklage vor dem Bundesverfassungsgericht) VI. Die Bundesregierung Artikel 62 (Zusammensetzung) Artikel 63 (Wahl des Bundeskanzlers; Bundestagsauflösung) Artikel 64 (Ernennung der Bundesminister) Artikel 65 (Verantwortung, Geschäftsordnung) Artikel 65a (Befehls- und Kommandogewalt) Artikel 66 (Kein Nebenberuf) Artikel 67 (Misstrauensvotum) Artikel 68 (Vertrauensvotum – Bundestagsauflösung) Artikel 69 (Stellvertreter des Bundeskanzlers) VII. Die Gesetzgebung des Bundes Artikel 70 (Gesetzgebung des Bundes und der Länder) Artikel 71 (Ausschließliche Gesetzgebung) Artikel 72 (Konkurrierende Gesetzgebung) Artikel 73 (Sachgebiete der ausschließlichen Gesetzgebung) Artikel 74 (Sachgebiete der konkurrierenden Gesetzgebung) Artikel 75 (weggefallen) Artikel 76 (Gesetzesvorlagen) Artikel 77 (Gesetzgebungsverfahren) Artikel 78 (Zustandekommen der Gesetze) Artikel 79 (Änderung des Grundgesetzes) Artikel 80 (Erlass von Rechtsverordnungen) Artikel 80a (Verteidigungsfall, Spannungsfall) Artikel 81 (Gesetzgebungsnotstand) Artikel 82 (Verkündung, In-Kraft-Treten) VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung Artikel 83 (Grundsatz: landeseigene Verwaltung) Artikel 84 (Bundesaufsicht bei landeseigener Verwaltung) Artikel 85 (Landesverwaltung im Bundesauftrag) Artikel 86 (Bundeseigene Verwaltung) Artikel 87 (Gegenstände der Bundeseigenverwaltung) Artikel 87a (Streitkräfte und ihr Einsatz) Artikel 87b (Bundeswehrverwaltung) Artikel 87c (Auftragsverwaltung im Kernenergiebereich) Artikel 87d (Luftverkehrsverwaltung) Artikel 87e (Eisenbahnverkehrsverwaltung) Artikel 87f (Postwesen, Telekommunikation) Inhaltsübersicht GG: Grundgesetz I.1 I www.WALHALLA.de 21
Artikel 88 (Bundesbank) Artikel 89 (Bundeswasserstraßen) Artikel 90 (Bundesstraßen) Artikel 91 (Abwehr drohender Gefahr) VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit Artikel 91a (Gemeinschaftsaufgaben) Artikel 91b (Zusammenwirken von Bund und Ländern) Artikel 91c (Zusammenwirken bei informationstechnischen Systemen) Artikel 91d (Vergleichsstudien) Artikel 91e (Zusammenwirken auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende) IX. Die Rechtsprechung Artikel 92 (Gerichtsorganisation) Artikel 93 (Bundesverfassungsgericht, Zuständigkeit) Artikel 94 (Zusammensetzung, Verfahren) Artikel 95 (Oberste Gerichtshöfe) Artikel 96 (Bundesgerichte) Artikel 97 (Unabhängigkeit der Richter) Artikel 98 (Rechtsstellung der Richter) Artikel 99 (Verfassungsstreitigkeiten durch Landesgesetz zugewiesen) Artikel 100 (Verfassungsrechtliche Vorentscheidung) Artikel 101 (Verbot von Ausnahmegerichten) Artikel 102 (Abschaffung der Todesstrafe) Artikel 103 (Grundrechtsgarantien für das Strafverfahren) Artikel 104 (Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung) X. Das Finanzwesen Artikel 104a (Tragung der Ausgaben) Artikel 104b (Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen) Artikel 104c (Finanzhilfen) Artikel 104d (Finanzhilfen für sozialen Wohnungsbau) Artikel 105 (Gesetzgebungszuständigkeit) Artikel 106 (Steuerverteilung) Artikel 106a (Personennahverkehr) Artikel 106b (Ausgleich infolge der Übertragung der Kfz-Steuer) Artikel 107 (Örtliches Aufkommen) Artikel 108 (Finanzverwaltung) Artikel 109 (Haushaltswirtschaft) Artikel 109a (Haushaltsnotlage, Stabilitätsrat) Artikel 110 (Haushaltsplan) Artikel 111 (Haushaltsvorgriff) Artikel 112 (Über- und außerplanmäßige Ausgaben) Artikel 113 (Ausgabenerhöhung, Einnahmeminderung) Artikel 114 (Rechnungslegung, Bundesrechnungshof) Artikel 115 (Kreditaufnahme) Xa. Verteidigungsfall Artikel 115a (Feststellung des Verteidigungsfalles) Artikel 115b (Übergang der Befehls- und Kommandogewalt) Artikel 115c (Konkurrierende Gesetzgebung im Verteidigungsfall) Artikel 115d (Gesetzgebungsverfahren im Verteidigungsfall) Artikel 115e (Befugnisse des gemeinsamen Ausschusses) Artikel 115f (Einsatz des Bundesgrenzschutzes; Weisungen an Landesregierungen) Artikel 115g (Bundesverfassungsgericht) Artikel 115h (Ablauf von Wahlperioden, Amtszeiten) Artikel 115i (Befugnisse der Landesregierungen) Artikel 115k (Außer-Kraft-Treten von Gesetzen und Rechtsverordnungen) Artikel 115l (Beendigung des Verteidigungsfalles) I.1 GG: Grundgesetz Inhaltsübersicht I 22 www.WALHALLA.de
XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen Artikel 116 (Begriff „Deutscher“; Wiedereinbürgerung) Artikel 117 (Übergangsregelung für Artikel 3 und Artikel 11) Artikel 118 (Neugliederung von BadenWürttemberg) Artikel 118a (Neugliederung Berlin/ Brandenburg) Artikel 119 (Flüchtlinge und Vertriebene) Artikel 120 (Besatzungskosten, Kriegsfolgelasten, Soziallasten) Artikel 120a (Lastenausgleich) Artikel 121 (Begriff „Mehrheit“) Artikel 122 (Aufhebung früherer Gesetzgebungszuständigkeiten) Artikel 123 (Fortgelten bisherigen Rechts; Staatsverträge) Artikel 124 (Fortgelten bei ausschließlicher Gesetzgebung) Artikel 125 (Fortgelten bei konkurrierender Gesetzgebung) Artikel 125a (Übergangsregelung bei Kompetenzänderung) Artikel 125b (Überleitung Föderalismusreform) Artikel 125c (Überleitung Föderalismusreform) Artikel 126 (Zweifel über Fortgelten von Recht) Artikel 127 (Recht des Vereinigten Wirtschaftsgebietes) Artikel 128 (Fortbestehen von Weisungsrechten) Artikel 129 (Fortgelten von Ermächtigungen) Artikel 130 (Körperschaften des öffentlichen Rechts) Artikel 131 (Frühere Angehörige des öffentlichen Dienstes) Artikel 132 (gegenstandslos) Artikel 133 (Vereinigtes Wirtschaftsgebiet, Rechtsnachfolge) Artikel 134 (Reichsvermögen, Rechtsnachfolge) Artikel 135 (Gebietsänderungen, Rechtsnachfolge) Artikel 135a (Erfüllung alter Verbindlichkeiten) Artikel 136 (Erster Zusammentritt des Bundesrates) Artikel 137 (Wählbarkeit von Beamten, Soldaten und Richtern) Artikel 138 (Notariat) Artikel 139 (Befreiungsgesetze) Artikel 140 (Religionsfreiheit, Religionsgesellschaften) Artikel 141 (Landesrechtliche Regelung des Religionsunterrichts) Artikel 142 (Grundrechte in Landesverfassungen) Artikel 143 (Abweichungen vom Grundgesetz aufgrund Einigungsvertrag) Artikel 143a (Umwandlung der Bundeseisenbahnen) Artikel 143b (Umwandlung der Bundespost) Artikel 143c (Beträge aus dem Bundeshaushalt) Artikel 143d (Haushaltswirtschaft, Schuldenbremse) Artikel 143e (Bundesautobahnen und sonstige Fernstraßen) Artikel 143f (Außerkrafttreten) Artikel 143g (Übergangsregelung) Artikel 143h (Sondervermögen) Artikel 144 (Ratifizierung des Grundgesetzes) Artikel 145 (Verkündung des Grundgesetzes) Artikel 146 (Außer-Kraft-Treten des Grundgesetzes) Inhaltsübersicht GG: Grundgesetz I.1 I www.WALHALLA.de 23
PRÄAMBEL Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben. Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk. I. Die Grundrechte Artikel 1 (Schutz der Menschenwürde) (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Artikel 2 (Persönliche Freiheit) (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Artikel 3 (Gleichheit vor dem Gesetz) (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Artikel 4 (Glaubens- und Bekenntnisfreiheit) (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Artikel 5 (Freie Meinungsäußerung) (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung. Artikel 6 (Ehe, Familie, uneheliche Kinder) (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen I.1 GG: Grundgesetz Art.1–6 I 24 www.WALHALLA.de
oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. (5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern. Artikel 7 (Schulwesen) (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen. (4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist. (5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnisoder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht. (6) Vorschulen bleiben aufgehoben. Artikel 8 (Versammlungsfreiheit) (1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Artikel 9 (Vereinigungsfreiheit) (1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten. (3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden. Artikel 10 (Brief- und Postgeheimnis) (1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. (2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt. Artikel 11 (Freizügigkeit) (1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. (2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreiArt.7–11 GG: Grundgesetz I.1 I www.WALHALLA.de 25
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