Das gesamte Insolvenzrecht

Das gesamte Insolvenzrecht WALHALLA Fachredaktion Die Rechtsgrundlagen für Ausbildung und Praxis $XʴDJH Eine Auswahl an praxisrelevanten Vorschriften in einem Band

Der schnelle Zugang zum Insolvenzrecht Allgemeines Insolvenzrecht: Insolvenzordnung mit Einführungsgesetz, Ausführungsgesetze der Länder, SanInsKG, Anfechtungsgesetz, StaRuG u.a. =ZDQJVYHUZDOWXQJ YHUVWHLJHUXQJ Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, Zwangsverwalterverordnung, VwVG =LYLO XQG 6WUDIUHFKW Auszüge aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, dem Strafgesetzbuch, aus dem OWiG Arbeitsrecht: Auszüge aus dem Kündigungsschutzgesetz, Betriebsverfassungsgesetz *HVHOOVFKDIWV XQG :LUWVFKDIWVUHFKW Auszüge aus dem GmbH-Gesetz, Aktiengesetz, Handelsgesetzbuch u. a. 6R]LDOUHFKW Auszüge aus den Sozialgesetzbüchern I, III, IV und V Zivilverfahren: Auszüge aus der Zivilprozessordnung inklusive Pfändungsfreigrenzen, Gerichtsverfassungsgesetz Kostenrecht: Insolvenzrechtliche Vergütungsordnung, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Gerichtsvollzieherkostengesetz u. a. 6WHXHUUHFKW Auszüge aus der Abgabenordnung und dem Umsatzsteuergesetz Rechtsstand: 1. März 2024 WISSEN FÜR DIE PRAXIS www.WALHALLA.de ISBN 978-3-8029-5330-9 € 24,95 [D]

Schnellübersicht Insolvenzrecht 19 I Zwangsverwaltung, -versteigerung 335 II Zivil- und Strafrecht 357 III Arbeitsrecht 387 IV Gesellschafts- und Wirtschaftsstrafrecht 417 V Sozialrecht 571 VI Zivilverfahren 607 VII Kostenrecht 675 VIII Steuerrecht 737 IX Stichwortverzeichnis 775 X

Auf Grund des § 65 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Nr. 1, § 73 Abs. 2, § 274 Abs. 1, § 293 Abs. 2 und § 313 Abs. 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866) verordnet das Bundesministerium der Justiz: Erster Abschnitt Vergütung des Insolvenzverwalters § 1 Berechnungsgrundlage (1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen. (2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen: 1. Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht. 2. Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten. 3. Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt. 4. Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen: a) Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen. b) Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt. 5. Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht. § 2 Regelsätze (1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel 1. von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent, 2. von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent, 3. von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent, 4. von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent, 5. von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent, 6. von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent, 7. von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent, 8. von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent, 9. von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent. (2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro. §§1–2 InsVV: Insolvenzrechtliche VergütungsVO I.22 I www.WALHALLA.de 221

§ 3 Zu- und Abschläge (1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn a) die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist, b) der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist, c) die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat, d) arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder e) der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat. (2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn a) ein vorläufiger Insolvenzverwalter im Verfahren tätig war, b) die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm, c) das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet, d) die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte, e) die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist oder f) der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist. § 4 Geschäftskosten. Haftpflichtversicherung (1) Mit der Vergütung sind die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten. Zu den allgemeinen Geschäftskosten gehört der Büroaufwand des Insolvenzverwalters einschließlich der Gehälter seiner Angestellten, auch soweit diese anläßlich des Insolvenzverfahrens eingestellt worden sind. Unberührt bleibt das Recht des Verwalters, zur Erledigung besonderer Aufgaben im Rahmen der Verwaltung für die Masse Dienst- oder Werkverträge abzuschließen und die angemessene Vergütung aus der Masse zu zahlen. (2) Besondere Kosten, die dem Verwalter im Einzelfall, zum Beispiel durch Reisen, tatsächlich entstehen, sind als Auslagen zu erstatten. Für die Übertragung der Zustellungen im Sinne des § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung gilt Nummer 9002 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz entsprechend. (3) Mit der Vergütung sind auch die Kosten einer Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme bis zu 2 000 000 Euro pro Versicherungsfall und mit einer Jahreshöchstleistung bis zu 4 000 000 Euro abgegolten. Ist die Verwaltung mit einem darüber hinausgehenden Haftungsrisiko verbunden, so sind die Kosten einer entsprechend höheren Versicherung als Auslagen zu erstatten. § 5 Einsatz besonderer Sachkunde (1) Ist der Insolvenzverwalter als Rechtsanwalt zugelassen, so kann er für Tätigkeiten, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter angemessenerweise einem Rechtsanwalt übertragen hätte, nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Gebühren und Auslagen gesondert aus der Insolvenzmasse entnehmen. (2) Ist der Verwalter Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater oder besitzt er eine andere besondere Qualifikation, so gilt Absatz 1 entsprechend. I.22 InsVV: Insolvenzrechtliche VergütungsVO §§3–5 I 222 www.WALHALLA.de

§ 6 Nachtragsverteilung. Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (1) Für eine Nachtragsverteilung erhält der Insolvenzverwalter eine gesonderte Vergütung, die unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Nachtragsverteilung voraussehbar war und schon bei der Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren berücksichtigt worden ist. (2) Die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans nach den §§ 260 bis 269 der Insolvenzordnung wird gesondert vergütet. Die Vergütung ist unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit nach billigem Ermessen festzusetzen. § 7 Umsatzsteuer Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt. § 8 Festsetzung von Vergütung und Auslagen (1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird. (2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3). (3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. § 9 Vorschuß Der Insolvenzverwalter kann aus der Insolvenzmasse einen Vorschuß auf die Vergütung und die Auslagen entnehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Die Zustimmung soll erteilt werden, wenn das Insolvenzverfahren länger als sechs Monate dauert oder wenn besonders hohe Auslagen erforderlich werden. Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a der Insolvenzordnung gestundet, so bewilligt das Gericht einen Vorschuss, sofern die Voraussetzungen nach Satz 2 gegeben sind. Zweiter Abschnitt Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren § 10 Grundsatz Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist. § 11 Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters (1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. (2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage §§6–11 InsVV: Insolvenzrechtliche VergütungsVO I.22 I www.WALHALLA.de 223

der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt. (3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. (4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. § 12 Vergütung des Sachwalters (1) Der Sachwalter erhält in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung. (2) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 277 Abs. 1 der Insolvenzordnung angeordnet hat, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind. (3) § 8 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Betrags von 350 Euro der Betrag von 175 Euro tritt. § 12a Vergütung des vorläufigen Sachwalters (1) Die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Sachwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der Verfügungsbefugnis des eigenverwaltenden Schuldners unterliegt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 2 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich aufgrund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. (2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 2 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 Prozent bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt. (3) Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. (4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Sachwalter als Sachverständigen gesondert beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. (5) § 12 Absatz 3 gilt entsprechend. § 13 Vergütung des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1120 Euro. Dritter Abschnitt Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung § 14 Grundsatz (1) Die Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung wird nach der Summe der Beträge berechnet, die auf Grund der Abtretungserklärung des Schuldners I.22 InsVV: Insolvenzrechtliche VergütungsVO §§12–14 I 224 www.WALHALLA.de

(§ 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung) oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners beim Treuhänder eingehen. (2) Der Treuhänder erhält 1. von den ersten 35 000 Euro 5 vom Hundert, 2. von dem Mehrbetrag bis 70 000 Euro 3 vom Hundert und 3. von dem darüber hinausgehenden Betrag 1 vom Hundert. (3) Die Vergütung beträgt mindestens 140 Euro für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders. Hat er die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt, so erhöht sich diese Vergütung je 5 Gläubiger um 70 Euro. § 15 Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners (1) Hat der Treuhänder die Aufgabe, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen (§ 292 Abs. 2 der Insolvenzordnung), so erhält er eine zusätzliche Vergütung. Diese beträgt regelmäßig 50 Euro je Stunde. (2) Der Gesamtbetrag der zusätzlichen Vergütung darf den Gesamtbetrag der Vergütung nach § 14 nicht überschreiten. Die Gläubigerversammlung kann eine abweichende Regelung treffen. § 16 Festsetzung der Vergütung. Vorschüsse (1) Die Höhe des Stundensatzes der Vergütung des Treuhänders, der die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners überwacht, wird vom Insolvenzgericht bei der Ankündigung der Restschuldbefreiung festgesetzt. Im übrigen werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen auf Antrag des Treuhänders bei der Beendigung seines Amtes festgesetzt. Auslagen sind einzeln anzuführen und zu belegen. Soweit Umsatzsteuer anfällt, gilt § 7 entsprechend. (2) Der Treuhänder kann aus den eingehenden Beträgen Vorschüsse auf seine Vergütung entnehmen. Diese dürfen den von ihm bereits verdienten Teil der Vergütung und die Mindestvergütung seiner Tätigkeit nicht überschreiten. Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a der Insolvenzordnung gestundet, so kann das Gericht Vorschüsse bewilligen, auf die Satz 2 entsprechend Anwendung findet. Vierter Abschnitt Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses § 17 Berechnung der Vergütung (1) Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt regelmäßig zwischen 50 und 300 Euro je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu berücksichtigen. (2) Die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Erfüllung der ihm nach § 56a und § 270b Absatz 3 der Insolvenzordnung zugewiesenen Aufgaben beträgt einmalig 500 Euro. Nach der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines vorläufigen Sachwalters richtet sich die weitere Vergütung nach Absatz 1. § 18 Auslagen. Umsatzsteuer (1) Auslagen sind einzeln anzuführen und zu belegen. (2) Soweit Umsatzsteuer anfällt, gilt § 7 entsprechend. Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften § 19 Übergangsregelung (1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2004 eröffnet wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten der Verordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) am 7. Oktober 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die zum 29. Dezember 2006 bereits rechtskräftig abgerechnet sind, sind die bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Insolvenz- §§15–19 InsVV: Insolvenzrechtliche VergütungsVO I.22 I www.WALHALLA.de 225

rechtlichen Vergütungsverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) geltenden Vorschriften anzuwenden. (3) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. März 2012 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) am 1. März 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (4) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) am 1. Juli 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Oktober 2020 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. (5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, sind die bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften anzuwenden. Absatz 5 ist doppelt besetzt. § 20 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. I.22 InsVV: Insolvenzrechtliche VergütungsVO §20 I 226 www.WALHALLA.de

Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2023 nach § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2023) Vom 15. März 2023 (BGBl. I Nr. 79) (Pfändungsfreigrenzen) Auf Grund des § 850c Absatz 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) wird bekannt gemacht: 1. Die unpfändbaren Beträge nach § 850c der Zivilprozessordnung erhöhen sich zum 1. Juli 2023 a) in Absatz 1 Nummer 1 von 1330,16 auf 1402,28 Euro monatlich, Nummer 2 von 306,12 auf 322,72 Euro wöchentlich, Nummer 3 von 61,22 auf 64,54 Euro täglich, b) in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 von 500,62 auf 527,76 Euro monatlich, Nummer 2 von 115,21 auf 121,46 Euro wöchentlich, Nummer 3 von 23,04 auf 24,29 Euro täglich, c) in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 von 278,90 auf 294,02 Euro monatlich, Nummer 2 von 64,19 auf 67,67 Euro wöchentlich, Nummer 3 von 12,84 auf 13,54 Euro täglich, d) in Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 von 4077,72 auf 4298,81 Euro monatlich, Nummer 2 von 938,43 auf 989,31 Euro wöchentlich, Nummer 3 von 187,69 auf 197,87 Euro täglich. 2. Die ab 1. Juli 2023 geltenden Pfändungsfreibeträge ergeben sich im Übrigen aus den als Anhang abgedruckten Tabellen. Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2023 VII.2 VII www.WALHALLA.de 637

Anhang Auszahlung für Monate Auszahlung für Monate Euro Pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht für . . . Personen Nettolohn monatlich 0 1 2 3 4 5 und mehr bis 1409,99 – – – – – – 1410,00 bis 1419,99 5,40 – – – – – 1420,00 bis 1429,99 12,40 – – – – – 1430,00 bis 1439,99 19,40 – – – – – 1440,00 bis 1449,99 26,40 – – – – – 1450,00 bis 1459,99 33,40 – – – – – 1460,00 bis 1469,99 40,40 – – – – – 1470,00 bis 1479,99 47,40 – – – – – 1480,00 bis 1489,99 54,40 – – – – – 1490,00 bis 1499,99 61,40 – – – – – 1500,00 bis 1509,99 68,40 – – – – – 1510,00 bis 1519,99 75,40 – – – – – 1520,00 bis 1529,99 82,40 – – – – – 1530,00 bis 1539,99 89,40 – – – – – 1540,00 bis 1549,99 96,40 – – – – – 1550,00 bis 1559,99 103,40 – – – – – 1560,00 bis 1569,99 110,40 – – – – – 1570,00 bis 1579,99 117,40 – – – – – 1580,00 bis 1589,99 124,40 – – – – – 1590,00 bis 1599,99 131,40 – – – – – 1600,00 bis 1609,99 138,40 – – – – – 1610,00 bis 1619,99 145,40 – – – – – 1620,00 bis 1629,99 152,40 – – – – – 1630,00 bis 1639,99 159,40 – – – – – 1640,00 bis 1649,99 166,40 – – – – – 1650,00 bis 1659,99 173,40 – – – – – 1660,00 bis 1669,99 180,40 – – – – – 1670,00 bis 1679,99 187,40 – – – – – 1680,00 bis 1689,99 194,40 – – – – – 1690,00 bis 1699,99 201,40 – – – – – 1700,00 bis 1709,99 208,40 – – – – – 1710,00 bis 1719,99 215,40 – – – – – 1720,00 bis 1729,99 222,40 – – – – – 1730,00 bis 1739,99 229,40 – – – – – 1740,00 bis 1749,99 236,40 – – – – – 1750,00 bis 1759,99 243,40 – – – – – VII.2 Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2023 Anhang VII 638 www.WALHALLA.de

Auszahlung für Monate Euro Pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht für . . . Personen Nettolohn monatlich 0 1 2 3 4 5 und mehr 1760,00 bis 1769,99 250,40 – – – – – 1770,00 bis 1779,99 257,40 – – – – – 1780,00 bis 1789,99 264,40 – – – – – 1790,00 bis 1799,99 271,40 – – – – – 1800,00 bis 1809,99 278,40 – – – – – 1810,00 bis 1819,99 285,40 – – – – – 1820,00 bis 1829,99 292,40 – – – – – 1830,00 bis 1839,99 299,40 – – – – – 1840,00 bis 1849,99 306,40 – – – – – 1850,00 bis 1859,99 313,40 – – – – – 1860,00 bis 1869,99 320,40 – – – – – 1870,00 bis 1879,99 327,40 – – – – – 1880,00 bis 1889,99 334,40 – – – – – 1890,00 bis 1899,99 341,40 – – – – – 1900,00 bis 1909,99 348,40 – – – – – 1910,00 bis 1919,99 355,40 – – – – – 1920,00 bis 1929,99 362,40 – – – – – 1930,00 bis 1939,99 369,40 – – – – – 1940,00 bis 1949,99 376,40 4,98 – – – – 1950,00 bis 1959,99 383,40 9,98 – – – – 1960,00 bis 1969,99 390,40 14,98 – – – – 1970,00 bis 1979,99 397,40 19,98 – – – – 1980,00 bis 1989,99 404,40 24,98 – – – – 1990,00 bis 1999,99 411,40 29,98 – – – – 2000,00 bis 2009,99 418,40 34,98 – – – – 2010,00 bis 2019,99 425,40 39,98 – – – – 2020,00 bis 2029,99 432,40 44,98 – – – – 2030,00 bis 2039,99 439,40 49,98 – – – – 2040,00 bis 2049,99 446,40 54,98 – – – – 2050,00 bis 2059,99 453,40 59,98 – – – – 2060,00 bis 2069,99 460,40 64,98 – – – – 2070,00 bis 2079,99 467,40 69,98 – – – – 2080,00 bis 2089,99 474,40 74,98 – – – – 2090,00 bis 2099,99 481,40 79,98 – – – – 2100,00 bis 2109,99 488,40 84,98 – – – – 2110,00 bis 2119,99 495,40 89,98 – – – – 2120,00 bis 2129,99 502,40 94,98 – – – – 2130,00 bis 2139,99 509,40 99,98 – – – – Anhang Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2023 VII.2 VII www.WALHALLA.de 639

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