Waffenrecht 2024

Waffenrecht 2024 WALHALLA Fachredaktion )¾U 9HUZDOWXQJ XQG 9HUHLQH 0LW -DJG XQG 9HUHLQVUHFKW $XʴDJH

WISSEN FÜR DIE PRAXIS www.WALHALLA.de ISBN 978-3-8029-5329-3 € 29,95 [D] 'LH ZLFKWLJVWHQ 9RUVFKULIWHQ LQ HLQHP %DQG .RPSDNW ȡ KDQGOLFK ȡ XPIDVVHQG Alle entscheidenden rechtlichen und fachlichen Grundlagen: :DIIHQUHFKWOLFKH *UXQGODJHQ WaffG (u.a. Waffenbesitzerlaubnis für Sportschützen, Jäger, kleiner Waffenschein), Verwaltungsvorschrift zum WaffG, Allgemeine Waffengesetzverordnung, WaffenregisterG, BeschussG, BeschussV, Sprengstoffverordnungen, KriegswaffenkontrollG, Auszüge StGB und BGB zu Notwehr, Notstand und Selbsthilfe, Durchführungsverordnungen der Länder -DJGUHFKW BundesjagdG, Unfallverhütungsvorschrift Jagd 9RUVFKULIWHQ I¾U GLH 9HUHLQVDUEHLW Auszug aus dem BGB zum Vereinsrecht, VereinsG, Übersicht Steuerrecht im Verein, Jugendschutz, Genehmigung von Anlagen, Lärmschutz, Schießstandrichtlinien $UEHLWVKLOIHQ :LFKWLJH 'HʳQLWLRQHQ YRQ $ = ZDIIHQUHFKWOLFKHV )XQGVWHOOHQYHU]HLFKQLV Fragenkatalog zur Sachkundeprüfung gemäß § 7 WaffG Übersichtliche Darstellung Ausführliches Stichwortverzeichnis Rechtsstand: 1. Januar 2024

I Waffenrechtliche Vorschriften WichtigewaffenrechtlicheFundstellen ................................ 14 WichtigewaffenrechtlicheDefinitionen ............................... 22 I.1 Waffengesetz(WaffG) ............................................ 32 I.1.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) . . . . . . . . . . . . 99 I.1.2 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211 I.1.3 Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238 I.1.4 Gesetz über das Nationale Waffenregister (Waffenregistergesetz–WaffRG) .................................... 248 I.1.5 Verordnung zur Durchführung des Waffenregistergesetzes (Waffenregistergesetz-Durchführungsverordnung – WaffRGDV) . . . . . . . . . . . . . 261 I.2 Gesetz über die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird, sowie von Munition und sonstigen Waffen (Beschussgesetz–BeschG) ........................................ 265 I.2.1 Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz (Beschussverordnung–BeschussV) .................................. 279 I.3 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz–SprengG) ...................................... 345 I.3.1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 399 I.3.2 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 445 I.3.3 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 482 I.4 GesetzüberdieKontrollevonKriegswaffen ............................ 485 I.5 Strafgesetzbuch (StGB) Auszug:Notwehr,Notstand ........................................ 505 I.6 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Auszug: Geschäftsfähigkeit, Selbsthilfe, Notwehr, Notstand . . . . . . . . . . . . . . . . 507 Gesamtinhaltsübersicht I 8 www.WALHALLA.de

II Jagdrecht II.1 Bundesjagdgesetz ............................................... 516 II.1.1 UnfallverhütungsvorschriftJagd .................................... 537 Gesamtinhaltsübersicht II www.WALHALLA.de 9

III Vorschriften für die Vereinsarbeit III.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Auszug:Vereinsrecht ............................................ 542 III.2 Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)................................................. 553 III.3 SteuerrechtimVerein ............................................ 563 III.4 Abgabenordnung (AO) Auszug:Gemeinnützigkeit......................................... 564 III.5 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) Auszug: Genehmigungsbedürftige Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 578 III.5.1 Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) . . . . . . . . 603 III.5.2 Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 635 III.6 Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen (Schießstandrichtlinien) .......................................... 648 III.7 Jugendschutzgesetz (JuSchG) Auszug: Jugendschutz in der Öffentlichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 777 Gesamtinhaltsübersicht III 10 www.WALHALLA.de

IV Durchführungsverordnungen der Länder IV.BW Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Waffengesetzes (Durchführungsverordnung zum Waffengesetz – DVOWaffG) . . . . . . . . . . . . 784 IV.BY Verordnung zur Ausführung des Waffen- und Beschussrechts (AVWaffBeschR) .............................................. 786 IV.BE Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes (DVWaffG) . . . . . . . . . . . 788 IV.BR Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes (Waffengesetzdurchführungsverordnung – WaffGDV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 789 IV.HB Verordnung zur Ausführung des Waffengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 791 IV.HH Anordnung zur Durchführung des Waffengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 792 IV.HE Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 793 IV.MV Landesverordnung zur Ausführung des Waffenrechts (Waffenrechtsausführungslandesverordnung – WaffRAusfLVOM-V) ........................................... 795 IV.NI Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVO-NPOG) – Auszug – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 797 IV.NRW Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 798 IV.RP Landesverordnung zur Durchführung des Waffengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . 800 IV.SL Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes (DVWaffG) . . . . . . . . . . . 802 IV.LSA Waffen- und Beschussrechts-Verordnung (WaffBeschR-VO) . . . . . . . . . . . . . . 805 IV.SN Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Waffengesetzes (Sächsische Waffengesetzdurchführungsverordnung – SächsWaffGDVO) . . . . 807 IV.SH Landesverordnung zur Ausführung des Waffengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . 809 IV.TH Thüringer Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes . . . . . . . . . . . . 812 Gesamtinhaltsübersicht IV www.WALHALLA.de 11

V Fragenkatalog Sachkundeprüfung V.1 Fragenkatalog für die Sachkundeprüfung (gemäß § 7 WaffG) . . . . . . . . . . . . . . . 816 Kapitel I Waffenrecht und sonstige Rechtsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 817 1.BegriffedesWaffenrechts ............................... 817 2.RechteundPflichten ................................... 835 3. Kennzeichnung von Schusswaffen und Munition . . . . . . . . . . . . . . 870 4. Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition . . . . . . . . . . . . . . 878 5.NotwehrundNotstand ................................. 883 Kapitel II Waffentechnik (Waffen, Munition, Geschosse) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 890 Kapitel III Handhabung von Schusswaffen und Munition . . . . . . . . . . . . . . . . . . 908 KapitelIV Not-undSeenotsignalmittel ............................... 918 Gesamtinhaltsübersicht V 12 www.WALHALLA.de

I Waffenrechtliche Vorschriften WichtigewaffenrechtlicheFundstellen ................................ 14 WichtigewaffenrechtlicheDefinitionen ............................... 22 I.1 Waffengesetz(WaffG) ............................................ 32 I.1.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) . . . . . . . . . . . . 99 I.1.2 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211 I.1.3 Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238 I.1.4 Gesetz über das Nationale Waffenregister (Waffenregistergesetz–WaffRG) .................................... 248 I.1.5 Verordnung zur Durchführung des Waffenregistergesetzes (Waffenregistergesetz-Durchführungsverordnung – WaffRGDV) . . . . . . . . . . . . . 261 I.2 Gesetz über die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird, sowie von Munition und sonstigen Waffen (Beschussgesetz–BeschG) ........................................ 265 I.2.1 Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz (Beschussverordnung–BeschussV) .................................. 279 I.3 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz–SprengG) ...................................... 345 I.3.1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 399 I.3.2 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 445 I.3.3 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 482 I.4 GesetzüberdieKontrollevonKriegswaffen ............................ 485 I.5 Strafgesetzbuch (StGB) Auszug:Notwehr,Notstand ........................................ 505 I.6 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Auszug: Geschäftsfähigkeit, Selbsthilfe, Notwehr, Notstand . . . . . . . . . . . . . . . . 507 Inhaltsübersicht I www.WALHALLA.de 13

Wichtige waffenrechtliche Definitionen Alterserfordernis Fundstelle: § 2 Abs. 1 WaffG Grundsatz im Waffenrecht ist die Vollendung des 18. Lebensjahres, also die Volljährigkeit (§ 2 Abs. 1 WaffG, § 2 BGB). Abweichende Regelungen im Waffengesetz: – § 6 Abs. 3 Satz 1 WaffG: 25. Lebensjahr – § 13 Abs. 8 WaffG: 14. Lebensjahr – § 14 Abs. 1 Satz 1 WaffG: 21. Lebensjahr – § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WaffG: zwischen 12 und 14 Jahren – § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WaffG: zwischen 14 und 18 Jahren – § 27 Abs. 5 WaffG: 14. Lebensjahr – § 58 Abs. 9 WaffG: 25. Lebensjahr Anscheinswaffen Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.6 WaffG Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (siehe Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden; dies gilt auch für Nachbildungen von Schusswaffen oder unbrauchbar gemachte Schusswaffen. Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen. Armbrust Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.3 WaffG; Nr. 10.4 Schießstandrichtlinien Tragbarer Gegenstand (gleichgestellt mit Schusswaffe), bei dem bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann. Das Schießen mit der Armbrust ist rechtlich kein Schießen nach der Legaldefinition der Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 7 zum WaffG. In den Schießstandrichtlinien wird wegen des allgemeinen Sprachgebrauchs (so auch in den Sportordnungen der Sport treibenden Verbände) der Begriff des Schießens für das Werfen der Pfeile bzw. Bolzen verwendet. Austauschlauf Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 3.1 WaffG Lauf für ein bestimmtes Waffenmodell oder -system, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können. Ausübung der tatsächlichen Gewalt Wer die Möglichkeit hat über eine Waffe nach eigenem Willen zu verfügen, übt die tatsächliche Gewalt darüber aus; auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an. Automatische Schusswaffe Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 WaffG Schusswaffe, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit wird und bei der aus demselben Lauf durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung mehrere Schüsse abgegeben werden können (Vollautomat) oder durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann (Halbautomat). Waffenrechtliche Definitionen I 22 www.WALHALLA.de

Bearbeitung Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 8.2 WaffG Bearbeitet wird eine Schusswaffe, wenn sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können (Umbau), oder wenn wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden oder Arbeiten an der Schusswaffe durchgeführt werden, die eine Beschusspflicht auslösen, wenn nicht die vorgenannten Möglichkeiten zutreffen (Instandsetzung); eine Schusswaffe wird weder bearbeitet noch instand gesetzt, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden. Besitz (Waffe/Munition) Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 2 WaffG Ausübung tatsächlicher Gewalt über die Waffe/Munition. Butterflymesser Fundstelle: Anlage 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.4 WaffG Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen. Dekorationswaffe Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 WaffG Unbrauchbar gemachte Schusswaffe; zur Definition „unbrauchbar“ siehe Anlage 1 Nr. 1.4 Druckluftwaffe (DL-Waffe) Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.9 WaffG; Nr. 10.4 Schießstandrichtlinien Schusswaffe, bei denen Luft in einen Druckbehälter vorkomprimiert und gespeichert sowie über ein Ventilsystem zum Geschossantrieb freigegeben wird. Als DL-Waffen werden Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen bezeichnet, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase bis zu einer E0 von 7,5 J verwendet werden. Einsätze Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 3.7 WaffG Teile, die den Innenmaßen des Patronenlagers der Schusswaffe angepasst und zum Verschießen von Munition kleinerer Abmessungen bestimmt sind. Einstecklauf Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 3.3 WaffG Lauf ohne eigenen Verschluss, der in den Lauf einer Waffe größeren Kalibers eingesteckt werden kann. Einstecksystem Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 3.6 WaffG Einstecklauf einschließlich des für ihn bestimmten Verschlusses. Einzelladerwaffe Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.4 WaffG Schusswaffe ohne Magazin mit einem oder mehreren Läufen, die vor jedem Schuss aus demselben Lauf von Hand geladen wird. Entschuldigender Notstand Fundstelle: § 35 StGB Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Erwerb (Waffe/Munition) Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 1 WaffG Erlangung tatsächlicher Gewalt über die Waffe/Munition; auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an. Fallmesser Fundstelle: Anlage 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.2 WaffG Messer, deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff Waffenrechtliche Definitionen I www.WALHALLA.de 23

hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden Faustmesser Fundstelle: Anlage 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.3 WaffG Messer, mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden. Federdruckwaffe Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.9 WaffG Schusswaffe, bei der entweder Federkraft direkt ein Geschoss antreibt (auch als Federkraftwaffen bezeichnet) oder ein federbelasteter Kolben in einem Zylinder bewegt wird und ein vom Kolben erzeugtes Luftpolster das Geschoss antreibt. Feuerwaffe Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1 WaffG Feuerwaffen sind Schusswaffen, bei denen ein Geschoss mittels heißer Gase durch einen oder aus einem Lauf getrieben wird. Führen einer Waffe Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, den Geschäftsräumen, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte. Gaslauf Fundstelle: Anlage 1 Unterabschitt 1 Nr. 1.3.1.1 WaffG Der Gaslauf ist ein Lauf, der ausschließlich der Ableitung der Verbrennungsgase dient. Gefahrenbereich Die Höchstreichweite von aus Schusswaffen abgefeuerten Geschossen. Gegenwärtiger rechtswidriger Angriff Gegenwärtig: Der Angriff muss unmittelbar bevorstehen, gerade stattfinden oder andauern Rechtswidrig: Der Angriff ist rechtswidrig, wenn er gegen eine Rechtsnorm verstößt und ein Rechtfertigungsgrund nicht gegeben ist Geladene Waffe Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 12 WaffG Geladene Waffe, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist. Geschosse Fundstelle: Anlage 1 Unterabschnitt 3 Nr. 3 WaffG; Nr. 10.4 Schießstandrichtlinien Als Waffen oder für Schusswaffen bestimmte feste Körper oder gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen, die zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmt sind. Je nach Munitionsart unterscheidet man Einzelgeschosse und Schrote. Einzelgeschosse können wie Schrote vollkommen aus Blei oder aus überwiegend bleihaltigen Geschosskernen bestehen, die von Geschossmänteln aus Kupfer, Tombak oder Stahl ummantelt sind (Mantelgeschosse). Herstellung Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 8.1 WaffG Waffen oder Munition werden hergestellt, wenn aus Rohteilen oder Materialien ein Endprodukt oder wesentliche Teile eines Endproduktes erzeugt werden oder bei einer Waffe das führende wesentliche Teil durch ein Teil, das noch nicht in einer Waffe verbaut war, ersetzt wird; eine Schusswaffe ist hergestellt, wenn sie nach dem Beschussgesetz weißfertig ist oder der Austausch des führenden wesentlichen Teils abgeschlossen ist; als Herstellen von Munition gilt auch das Wiederladen von Hülsen. Waffenrechtliche Definitionen I 24 www.WALHALLA.de

1.2.5.4 bei Revolvern und bei Waffen, bei denen das Patronenlager vom Lauf getrennt ist, unabhängig vom Gasdruck der Gebrauchsmunition durch Beschuss mit mindestens einer Beschusspatrone in jedem Patronenlager, unbeschadet der Regelung in Nummer 1.2.5.1, 1.2.5.5bei Waffen, für die nur die kinetische Energie des Geschosses der Gebrauchsmunition in den Maßtafeln angegeben ist, durch Beschuss mit mindestens zwei Beschusspatronen. 1.2.6Werden beim Beschuss von Waffen für Kleinschrotmunition Funktionsstörungen festgestellt, so ist die Funktionssicherheit bei Waffen mit mehreren Lagern mit zwei derartigen Patronen je Lager zu prüfen. Die Waffen sind auf normale Funktion und Deformationen des Laufes zu untersuchen. Wenn der Lauf verstopft ist, wird er vollständig gereinigt und die Prüfung mit der doppelten Anzahl der in Satz 1 genannten Patronen wiederholt. Danach darf die Waffe keine Mängel aufweisen. 1.2.7Der Beschuss von Waffen mit mehreren Läufen ist mit der in den Nummern 1.2.4.2 bis 1.2.5.5 vorgeschriebenen Anzahl von Beschusspatronen aus jedem Lauf vorzunehmen. 1.2.8Höchstbeanspruchte Teile im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes sind nach den Vorschriften, die für die Waffe gelten, für die sie bestimmt sind, zu beschießen. Einsteckläufe für Waffen zum Verschießen von Zentralfeuerpatronen sind in der Waffe zu prüfen, für die sie bestimmt sind. 1.3 Nach dem Beschuss sind die Prüfgegenstände auf Funktionssicherheit und Mängel in der Haltbarkeit zu prüfen. Bei Kipplaufwaffen ist vor dem Entladen der abgeschossenen Hülse festzustellen, ob die größte zulässige Spaltweite zwischen Lauf und Basküle von 0,10 mm nicht überschritten ist. Außerdem ist zu überprüfen, ob keine Risse oder die Sicherheit der Waffe gefährdende Dehnungen am Lauf, am Patronen- oder Kartuschenlager oder am Verschluss eingetreten sind, bei mehrläufigen Waffen, ob die Laufverbindungen noch einwandfrei sind. Weist der Prüfgegenstand nach dem Beschuss Fehler auf oder ergeben sich Zweifel hinsichtlich der Haltbarkeit oder wird ein Mangel an einer abgeschossenen Beschusspatronenhülse festgestellt, so führt das Beschussamt über die vorgeschriebene Anzahl von Patronen hinaus zusätzliche Prüfungen mit Beschusspatronen durch. Wird ein Funktionsfehler vermutet, so sind für die Funktionsprüfung Gebrauchspatronen zu verwenden. 2 Beschussprüfung von Schwarzpulverwaffen und Böllern nach § 5 des Gesetzes 2.1 Schwarzpulverwaffen 2.1.1 Als Beschusspulver ist Schwarzpulver in folgender Zusammensetzung und mit folgender Kontrolle und Vorbehandlung zu verwenden: – Feuchtegehalt max. 1,3%, – Dichte 1,70 g/cm3 bis 1,80 g/cm3, – Körnung: 0,63 mm Rückstand max. 5 %, 0,20 mm Durchsatz max. 5 %, – Chemische Zusammensetzung: – Gehalt an Kaliumnitrat (75 :1,5)%, – Gehalt an Schwefel (10 :1)%, – Gehalt an Holzkohle (15 :1)%, – Aschegehalt max. 0,8%, – Wasseraufnahme (12 Stunden) max. 1,8%, – Schüttdichte mind. 0,85 g/cm3, 2.1.2 Zum Vergleich und zur Kontrolle des Gasdruckes wird eine Schrotpatrone im Kaliber 16 unter Verwendung folgender Bestandteile geladen: – Hülse: Papphülse mit einer Länge von 67,5 bis 70 mm, einer Bodenkappe aus Metall von 8 bis 20 mm Höhe sowie einer in den Boden der Hülse eingearbeiteten Einlage aus Pappe oder Plastik mit einer Stärke von ca. 0,6 mm und einer Höhe, die das Volumen des zu benutzenden Schwarzpulvers berücksichtigt, I.2.1 BeschussV: Beschussverordnung Anlage I I 304 www.WALHALLA.de

– Zündung: Schrotpatronenzündung, dreiteilig, Durchmesser 6,15 bis 6,20 mm, – Schwarzpulver nach Nummer 2.1.1: 3 g, – Propfen: Fettfilzpfropfen mit einer Höhe von 10 bis 12 mm, – Schrote: 33 g Schrote mit einem Durchmesser von 2,5 mm, – Bördelung: rund mit Verschlussscheibe aus Pappe, Dicke 1,5 mm, – Länge der geladenen Patrone: etwa 64mm. Vor der Ermittlung des Gasdruckes sind die Patronen mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von (21 :1) 8C mit einer relativen Luftfeuchte von (60:5) % zu lagern. Der Mittelwert des Gasdruckes von 10 dieser Patronen muss in einem entsprechenden Messlauf nach den Nummern 5.1.1 und 5.1.2 der Anlage III an der Messstelle I, gemessen mit einem Druckaufnehmer nach den Nummern 5.4.2 und 5.4.3 der Anlage III, Mittelwert-P10 = (275:25) bar betragen. Andernfalls ist das Pulver für den Beschuss zu verwerfen. 2.1.2.1 Vor dem Beschuss ist das Schwarzpulver unter den in Nummer 2.1.2 Satz 2 genannten Bedingungen zu lagern. 2.1.3 Ladetabelle für Schwarzpulverwaffen Der Beschuss ist bei den nachstehenden Kalibern mit den folgenden Beschussladungen durchzuführen: Kaliber zulässiger Gebrauchsgasdruck Richtwert in bar Gebrauchsladung – zulässige Höchstwerte – in g Beschussladung in g Pulver Schrot bzw. Langgeschoss Pulver Schrot bzw. Langgeschoss a) 10 750 6,5 36 13 65 12 750 6,5 36 13 65 14 750 6,5 36 13 65 16 800 5,5 32 12 60 20 850 5 25 10 55 24 850 5 25 10 55 28 850 4 22 9 40 32 850 4 22 9 40 36 850 3,5 17 8 30 9mm 850 3,5 17 8 30 b) .31 1200 2,5 6 6 10 .36 1200 3,5 8 7 12 .41 1200 5 12 8 16 .44 1400 6 15 9,5 19 .45 1400 6 16 10 19 .50 1400 8 20 13 24 .54 1400 9 28 14,5 28 .58 1400 10 31 16,5 31 .69 1400 12 40 20 45 Anlage I BeschussV: Beschussverordnung I.2.1 I www.WALHALLA.de 305

Beschuss von Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes in Kalibern, die nicht den Maßtafeln entsprechen oder mit von den Maßtafeln abweichenden Maßen, die für den zivilen Bereich bestimmt sind. Abbildung 3 Ortszeichen der zuständigen Behörden (§ 9 Absatz 2 Nummer 1 und Bezug zur PTB) Hannover Kiel Köln Mellrichstadt München Suhl Ulm Braunschweig Abbildung 4 Prüfzeichen für Munition (§ 32 Absatz 2 Nummer 4) Kiel Köln Mellrichstadt München Suhl Ulm Abbildung 5a Zulassungszeichen für Schussapparate, Zusatzgeräte für diese Apparate, Einsteckläufe ohne eigenen Verschluss für Munition mit dem zulässigen höchsten Gebrauchsgasdruck bis 2000 bar sowie Feuerwaffen nach § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 3 des Gesetzes. Anlage II BeschussV: Beschussverordnung I.2.1 I www.WALHALLA.de 317

Druckübertragungsstempel und Indizierkanal bei kleinen Laufinnendurchmessern Abbildung 1: Einbauweise von Druckaufnehmern (mechanisch-elektrischer Wandler) unterschiedlicher Bauart Abbildung 2a: Tangentialaufnehmer (Patronenhülse angebohrt) dM gemäß Angabe des Herstellers dH = Durchmesser der Druckübertragungsfläche dD Dh ,0,25mm Anlage III BeschussV: Beschussverordnung I.2.1 I www.WALHALLA.de 335

Abbildung 2b: Membranaufnehmer zurückgesetzt dM = 2,5 +0,1 mm dH = 3,0 +0,1 mm bei Munition mit glatten Läufen = 2,0+0,1 mm bei aller anderen Munition h = 2,5+0,25 mm h1 gemäß Angabe des Herstellers Abbildung 2c: Tangentialaufnehmer (Patronenhülse nicht angebohrt) dM = gemäß Angabe des Herstellers zulässige Abweichung von der Tangentialstellung Dh , 0,07mm I.2.1 BeschussV: Beschussverordnung Anlage III I 336 www.WALHALLA.de

Anlage 2 zumAnhang Sicherheitsabstände nach Nummer 2.2.2 des Anhangs für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4 1 Allgemeines 1.1 Jedes Lager stellt sowohl ein gefährdendes Objekt (Donator) als auch ein gefährdetes Objekt (Akzeptor) dar. 1.2 Die Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 und 1.3 sind nach der Formel E=k ×M1/3*) zu berechnen, soweit nicht Mindestabstände festgelegt sind. 1.3 Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.2 und 1.4 sind Mindestabstände festgelegt. 1.4 Der Abstand zwischen zwei Lagern muss sowohl vom Donator als auch vom Akzeptor berechnet werden; für den Sicherheitsabstand ist der jeweils größere Wert maßgebend. 1.5 Bei der Festlegung der Wirkungsrichtung an den Ausblaseseiten ist der in der nachstehenden Abbildung schraffierte Bereich (Öffnungswinkel 608) zu berücksichtigen. 1.6 Werden Explosivstoffe der Lagergruppe 1.3 so gelagert, dass bei einer Entzündung mit einer Explosion zu rechnen ist, so gelten für diese Lager die Sicherheitsabstände der Lagergruppe 1.1. 2 Sicherheitsabstände für Lager in Betrieben, in denen Explosivstoffe hergestellt, verarbeitet, bearbeitet, wiedergewonnen oder vernichtet werden 2.1 In Abhängigkeit von ihrer Bauart sind für Lager mit Explosivstoffen – der Lagergruppen 1.1 und 1.3 die k-Faktoren oder die Mindestabstände in den Tabellen 1 und 2 sowie 5, – der Lagergruppen 1.2 und 1.4 die Sicherheitsabstände in den Tabellen 3 und 4 sowie 6 aufgeführt. Bei den Tabellen ist jeweils die Spalte mit dem Symbol zu verwenden, das den Verhältnissen in Wirkungsrichtung entspricht. 2.2 Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1 müssen die Abstände vergrößert werden, wenn durch die Bauart oder die Lage des Gebäudes (Donator) eine gerichtete Wirkung (Fokussierung) zu erwarten ist. 2.3 Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.3 kann der Abstand verringert werden oder entfallen, wenn es sich um kleine Nettoexplosivstoffmassen handelt oder durch die Art der Explosivstoffe oder durch bauliche Maßnahmen gewährleistet ist, daß eine gefährliche Wirkung in bestimmter Richtung nicht auftreten kann. 2.4 Plätze sind Gebäuden in leichter Bauart gleichzustellen. Auch die Gebäude des ungefährlichen Betriebsteils sind als Akzeptor zu betrachten. *) E = Abstand in Meter. M = Nettoexplosivstoffmasse in Kilogramm. I.3.2 2. SprengV: Zweite SprengstoffV Anlage 2 I 464 www.WALHALLA.de

2.5 Gebäude mit Explosivstoffen ohne ständige Arbeitsplätze werden wie Gebäude der Spalten A 5 bis A 8 der Tabellen 1 bis 5 behandelt. 3 Sicherheitsabstände bei sonstigen Lagern Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4 sind in der Regel die k-Faktoren bzw. die Mindestabstände in Abhängigkeit von der Bauart entsprechend Tabelle 7 heranzuziehen. Anlage 2 2. SprengV: Zweite SprengstoffV I.3.2 I www.WALHALLA.de 465

Tabelle 1 Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1 nach Anlage 2 Nummer 2 – k-Faktoren und Mindestabstände – I.3.2 2. SprengV: Zweite SprengstoffV Anlage 2 I 466 www.WALHALLA.de

Maßvorgabe Toleranz Scheibenentfernung 10,00m :0,05m Breite der Schützenpositionen 1,00 m Mindestmaß Schützenstandtiefe stehender Anschlag1) 2,00 m Mindestmaß Schützenstandtiefe liegender Anschlag2) 4,00 m Mindestmaß Scheibenhöhe 1,40m :0,05m seitliche Abweichung der Scheibenmitte3) :0,25m Tabelle 3.1.1 Abmessungen auf DL-Ständen 1 auch sitzender Anschlag 2 auch kniender Anschlag 3 von der senkrecht auf die Schießlinie stehenden Mittelachse der jeweiligen Schießbahn 3.1.2 Schießbahn 3.1.2.1 Allgemeines Die Umfassungsbauteile der Schießbahn müssen in Schussrichtung gesehen durchschuss- und rückprallsicher ausgeführt werden (siehe Nummer 2.8.2 und 2.8.3). Die Durchschusssicherheit wird im Regelfall bereits durch statische Anforderungen gewährleistet. Die Schützenpositionen und die Geschossfänge sind gemäß schießsportlichen Vorgaben fortlaufend zu nummerieren. Sofern innerhalb der Schießbahn Werbeträger aufgestellt werden, so müssen die hierzu verwendeten Materialien so beschaffen sein, dass keine gefährlichen Geschossrückpraller entstehen können. Abbildung 3.1.1 Abmessungen am Schützenstand für DL-Waffen Nr.3.1 Schießstandrichtlinien III.6 III www.WALHALLA.de 673

gibt. Nur wenn die Silhouette fällt, zählt der Treffer. Das Schießen erfolgt im Wettbewerb in der Regel mit einem Zeitlimit von 1 Minute pro Ziel (beginnend mit dem ersten Blick durch das Okular des Zielfernrohrs). Als Geschosse werden Kelchgeschosse aus Blei, Bleilegierung oder Zinn verwendet. Mehrere „Lanes“ bilden einen sog. Parcours, der aus minimal 6 und maximal 25 „Lanes“ mit jeweils 2 bis 6 Zielen besteht. 6.4.2 Gestaltung der Schießlinie Die Schieß- oder Feuerlinie einer Schießbahn wird durch zwei im Abstand von 1 m eingeschlagene Pfosten („Lane-Marker“) aus beliebigem Material begrenzt. Die Pfosten müssen mindestens 80 cm hoch und farblich deutlich markiert sein. Sie sollen außerdem die Nummer der jeweiligen „Lane“ und die Nummern der darin aufgestellten Ziele tragen. Zwischen den Pfosten muss eine deutlich sichtbare Bodenmarkierung vorhanden sein, die der Schütze in keiner Schießposition mit den Füßen berühren darf. Abbildung 6.4.2 „Lane“ mit Schießlinie Der Gewehrlauf muss sich zwischen den Pfosten befinden, wenn der Schütze in die Anschlagsposition „geht“ und so lange dort verbleiben, bis das letzte Ziel der Bahn beschossen wurde. Vorher und nachher muss die entladene Waffe mit einer deutlich sichtbaren Sicherheitssignalvorrichtung versehen werden. Da die Schützen eigene spezielle Gewehrablagen mit sich führen, sind weitere Vorrichtungen nicht erforderlich. Die Enden der Wiederaufrichtschnüre für die Ziele müssen hinter der Feuerlinie liegen oder an in die Pfosten eingeschraubte Haken in Richtung zum Schützen eingehängt sein. Zuschauer müssen sich in einem Abstand von + 4 m zur Feuerlinie hinter dem Schützen aufhalten. Dieser Bereich ist zu markieren. 6.4.3 Beschaffenheit der Bahnen Eine „Lane“ sollte maximal 5 Ziele enthalten. Diese können mit mindestens 20 cm langen Stahlstiften direkt am Boden befestigt werden. Es empfiehlt sich jedoch, spezielle Zielhalter zu verwenden, auf denen die Ziele aufgeschraubt werden. Solche gibt es in verschiedener Ausführung für Boden und Bäume. Letztere sind als „Seitenausleger“ konstruiert, sodass der jeweilige Baum, an dem das Ziel befestigt ist, keine Treffer erhält. Sie werden z. B. mit starken Kabelbindern befestigt. Die Ziele innerhalb einer Bahn müssen so angebracht sein, dass sie sich nicht gegenseitig verdecken und von der Feuerlinie aus sichtbar sind. Alle Ziele müssen mit deutlich sichtbaren Nummern versehen sein. Die Breite der Bahn darf die Breite der Feuerlinie deutlich übersteigen, soweit gewährleistet ist, dass keine Verwechslung mit Zielen benachbarter „Lanes“ möglich ist. Die Leinen zum Wiederaufrichten der Ziele dürfen sich nicht überkreuzen. Es ist mit der zuständigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde abzuklären, ob die Ziele mit geeigneten Geschossfängen versehen werden müssen. Es gibt für das Field-Target-Schießen einen universellen Geschossfang, der geeignet ist, weitgehend die Kelchgeschosse und deren Splitter aufzufangen (Abbildungen 6.4.6.2. bis 6.4.6.4). 6.4.4 Anlegen eines Parcours Ein Field-Target-Parcours besteht aus maximal 25 Bahnen; die Gesamtzahl der Ziele sollte 60 nicht übersteigen. Alle Bahnen müssen fortlaufend nummeriert sein und die Nummern der in ihr aufgestellten Ziele erkennen lassen. Die Zielnummerierung ist fortlaufend von 1 bis zur Höchstzahl der Ziele des jeweiligen Parcours. Die Zwischenräume zwischen den einzelnen Bahnen müssen mit deutlich sichtbaren signalfarbenen Leinen III.6 Schießstandrichtlinien Nr.6.4 III 724 www.WALHALLA.de

oder Trassierband vollständig abgespannt sein. Zusätzlich zur Absperrung müssen in ausreichenden Abständen deutlich sichtbare wetterfeste Schilder mit der Aufschrift: „ACHTUNG! SICHERHEITSZONE!“ aufgestellt werden. Diese Markierung darf nur nach dem Signal „Feuer einstellen“ von Aufsichtspersonen oder deren Helfer übertreten werden. Alle Feuerlinien müssen absolut sicher angeordnet sein. 6.4.5 Gefahrenbereich Die Schießstätte muss für DL-Waffen mit einer E0 von 16 J zugelassen sein. Bei dieser Energie der Kelchgeschosse aus Weichblei besteht selbst bei Silhouettentreffern auf die Minimaldistanz von 9 m nicht die Gefahr von rückprallenden Geschossresten, da die Projektile entweder sich zu Plättchen verformen oder vollständig zerlegen. In einem Schießversuch wurde ermittelt, dass mit einer E0 von 16 J bei einem Abgangswinkel von 308 eine maximale Flugweite der Geschosse von ca. 180 m erreicht wird. In offenem Gelände, mit einem abgesperrten Gefahrenbereich von 250 m (Nummer 4.2.1) von der Schießlinie aus gemessen, sind daher keine Hochblenden erforderlich. Die Ausweisung eines Gefahrenbereiches hat den Vorgaben nach Nummer 4.2.1 zu entsprechen. Bei kürzeren Sicherheitszonen hat eine einzelfallbezogene Beurteilung des Gefahrenbereiches durch einen SSV zu erfolgen. 6.4.6 Abbildungen Abbildung 6.4.6.1 Beispiel einer Field-TargetSilhouette Abbildung 6.4.6.1 zeigt eine Field-Target-Silhouette (Krähe) mit 40 mm „Hit-Zone“ und Flansch, dessen seitlich herausragende Teile um908zurückgebogen werden, um einen Teil des Kippgelenks zu bilden. Abbildung 6.4.6.2 Seitenansicht eines FieldTarget-Geschossfanges Der standardmäßige Field-Target-Geschossfang besteht aus 2 mm dickem Stahlblech. Nr.6.4 Schießstandrichtlinien III.6 III www.WALHALLA.de 725

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