Das gesamte Sozialgesetzbuch SGB I bis SGB XIV

Das gesamte Sozialgesetzbuch SGB I bis SGB XIV Walhalla Fachredaktion 37. $XʴDJH , Mit Durchführungsverordnungen und Sozialgerichtsgesetz (SGG) • Neu: SGB XIV – Soziale Entschädigung ȫ 5HSDUDWXUJHVHW] 6*% ;,9 6*% ;,, X D • Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung

WISSEN FÜR DIE PRAXIS ISBN 978-3-8029-5328-6 € 22,95 [D] • AKTUELL • PRAXISGERECHT • VERSTÄNDLICH www.WALHALLA.de Die aktuelle Ausgabe zum Regelwerk der sozialen Sicherung SGB I – Allgemeiner Teil 6*% ,, ȡ %¾UJHUJHOG *UXQGVLFKHUXQJ I¾U $UEHLWVXFKHQGH Bürgergeld-VO, Kommunalträger-ZulassungsVO, MindestanforderungsVO, ErreichbarkeitsVO 6*% ,,, ȡ $UEHLWVI¸UGHUXQJ Erreichbarkeits-Anordnung, VO ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen, Akkreditierungs- und ZulassungsVO 6*% ,9 ȡ *HPHLQVDPH 9RUVFKULIWHQ I¾U GLH 6R]LDOYHUVLFKHUXQJ SozialversicherungsentgeltVO 6*% 9 ȡ *HVHW]OLFKH .UDQNHQYHUVLFKHUXQJ PatientenbeteiligungsVO SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung 6*% 9,, ȡ *HVHW]OLFKH 8QIDOOYHUVLFKHUXQJ BerufskrankheitenVO 6*% 9,,, ȡ .LQGHU XQG -XJHQGKLOIH KostenbeitragsVO, Unfallversicherungs-AnzeigeVO 6*% ,; ȡ 5HKDELOLWDWLRQ XQG 7HLOKDEH EHKLQGHUWHU 0HQVFKHQ BudgetVO, FrühförderungsVO, AusgleichsabgabeVO, WerkstättenVO SGB X – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz 6*% ;, ȡ 6R]LDOH 3ʴHJHYHUVLFKHUXQJ 6*% ;,, ȡ 6R]LDOKLOIH VO Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, Freigrenzen-VO 6*% ;,9 ȡ 6R]LDOH (QWVFK¦GLJXQJ BerufsschadensausgleichsVO, VO zum Einkommen und Vermögen im SGB XIV, AuslandszuständigkeitsVO SGG – Sozialgerichtsgesetz Ausführliches Stichwortverzeichnis, mit Satzziffern Bearbeitungsstand: 15.02.2024, insbesondere berücksichtigt: Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze (1.1.2024), Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung (1.4.2024) sowie GLH 6*% ,, †QGHUXQJHQ GXUFK GDV =ZHLWH +DXVKDOWVʳQDQ]LHUXQJVJHVHW]HV

Schnellübersicht SGB I: Allgemeiner Teil 11 I SGB II: Grundsicherung für Arbeitsuchende 27 II SGB III: Arbeitsförderung 91 III SGB IV: Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung 195 IV SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung 271 V SGB VI: Gesetzliche Rentenversicherung 677 VI SGB VII: Gesetzliche Unfallversicherung 825 VII SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe 905 VIII SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen 959 IX SGB X: Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz 1053 X SGB XI: Soziale Pflegeversicherung 1093 XI SGB XII: Sozialhilfe 1219 XII SGB XIV: Soziale Entschädigung 1283 XIV SGG: Sozialgerichtsgesetz 1333 XV Stichwortverzeichnis 1369 Findex

Gesamtübersicht I SGB I: Allgemeiner Teil I Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) – Allgemeiner Teil – (SGB I) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 II SGB II: Grundsicherung für Arbeitsuchende II Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGBII) ................................................................. 28 II.6a Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Kommunalträger-Zulassungsverordnung – KomtrZV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77 II.6a.2 Verordnung über das Verfahren zur Feststellung der Eignung als zugelassener kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Kommunalträger-Eignungsfeststellungsverordnung – KtEfV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 II.7b Verordnung zur Regelung weiterer Voraussetzungen der Erreichbarkeit erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Erreichbarkeits-Verordnung–ErrV) ........................................... 81 II.13 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Bürgergeld (Bürgergeld-Verordnung–Bürgergeld-V) ....................................... 83 II.16b Verordnung zur Bemessung von Einstiegsgeld (Einstiegsgeld-Verordnung–ESGV)............................................ 87 II.18 Verordnung über die Mindestanforderungen an die Vereinbarungen über Leistungen der Eingliederung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Mindestanforderungs-Verordnung)............................................ 88 II.52 Verordnung über den automatisierten Datenabgleich bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung – GrSiDAV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89 III SGB III: Arbeitsförderung III Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) – Arbeitsförderung – (SGB III) . . . . . . . . . . . . . . . 92 III.150 Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit zur Pflicht des Arbeitslosen, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können (Erreichbarkeits-Anordnung–EAO) ........................................... 190 III.151 Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191 III.176 Verordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Akkreditierung von fachkundigen Stellen und zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung – AZAV) . . . . . . . . . . . . . . . 192 IV SGB IV: Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung IV Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGBIV) ............................................................... 196 IV.17.1 Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 267 V SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung V Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) . . . 272 V.150g Verordnung zur Beteiligung von Patientinnen und Patienten in der Gesetzlichen Krankenversicherung (Patientenbeteiligungsverordnung – PatBeteiligungsV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 675 VI SGB VI: Gesetzliche Rentenversicherung VI Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) . . 678 VII SGB VII: Gesetzliche Unfallversicherung VII Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) . . . 826 Gesamtübersicht www.WALHALLA.de 9

VII.9 Berufskrankheiten-Verordnung(BKV) ......................................... 893 VII.193 Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung – UVAV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 902 VIII SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe VIII Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) . . . . . . . 906 VIII.94 Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (Kostenbeitragsverordnung – KostenbeitragsV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 956 IX SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen IX Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen–(SGBIX)................................................. 960 IX.48 Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung–FrühV)......................................... 1035 IX.49 Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung–KfzHV) ..................................... 1038 IX.162 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1041 IX.227 Werkstättenverordnung(WVO) ............................................. 1048 X SGB X: Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz X Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGBX) ............................................................... 1054 XI SGB XI: Soziale Pflegeversicherung XI Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI) . . . . . . . . . . 1094 XII SGB XII: Sozialhilfe XII Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe – (SGB XII) . . . . . . . . . . . . . . . . . 1220 XII.69 Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ......................................................... 1276 XII.82 Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch . . . . . . . . 1278 XII.90 Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 1281 XIV SGB XIV: Soziale Entschädigung XIV Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung – (SGB XIV) . . . . . . . . . . . . . 1284 XIV.91 Verordnung zur Durchführung des Berufsschadensausgleiches nach § 89 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGBXIV-Berufsschadensausgleichsverordnung – SGBXIVBSchAV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1323 XIV.109 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei den Besonderen Leistungen im Einzelfall im Sozialen Entschädigungsrecht (Verordnung zum Einkommen und Vermögen im SGB XIV – EVV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1327 XIV.113 Verordnung über die Zuständigkeit für Leistungen der Sozialen Entschädigung für Berechtigte im Ausland (Auslandszuständigkeitsverordnung – AuslZustV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1329 XV SGG: Sozialgerichtsgesetz XV Sozialgerichtsgesetz(SGG) ................................................ 1334 Gesamtübersicht 10 www.WALHALLA.de

I SGB I: Allgemeiner Teil I Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) – Allgemeiner Teil – (SGB I) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Abschnittsübersicht I www.WALHALLA.de 11

Artikel I Allgemeiner Teil Erster Abschnitt Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte § 1 Aufgaben des Sozialgesetzbuchs (1) 1Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. 2Es soll dazu beitragen, – ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, – gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen zu schaffen, – die Familie zu schützen und zu fördern, – den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und – besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen. (2) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll auch dazu beitragen, daß die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. § 2 Soziale Rechte (1) 1Der Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben dienen die nachfolgenden sozialen Rechte. 2Aus ihnen können Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im einzelnen bestimmt sind. (2) Die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, daß die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. § 3 Bildungs- und Arbeitsförderung (1) Wer an einer Ausbildung teilnimmt, die seiner Neigung, Eignung und Leistung entspricht, hat ein Recht auf individuelle Förderung seiner Ausbildung, wenn ihm die hierfür erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. (2) Wer am Arbeitsleben teilnimmt oder teilnehmen will, hat ein Recht auf 1. Beratung bei der Wahl des Bildungswegs und des Berufs, 2. individuelle Förderung seiner beruflichen Weiterbildung, 3. Hilfe zur Erlangung und Erhaltung eines angemessenen Arbeitsplatzes und 4. wirtschaftliche Sicherung bei Arbeitslosigkeit und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. § 4 Sozialversicherung (1) Jeder hat im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht auf Zugang zur Sozialversicherung. (2) 1Wer in der Sozialversicherung versichert ist, hat im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte ein Recht auf 1. die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und 2. wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft, Minderung der Erwerbsfähigkeit und Alter. 2Ein Recht auf wirtschaftliche Sicherung haben auch die Hinterbliebenen eines Versicherten. § 5 Soziale Entschädigung 1Wer einen Gesundheitsschaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach Grundsätzen des Sozialen Entschädigungsrechts einsteht, hat ein Recht auf 1. die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und 2. angemessene wirtschaftliche Versorgung. 2Ein Recht auf angemessene Leistungen der Sozialen Entschädigung haben auch die Hinterbliebenen eines Geschädigten. §6 Minderung des Familienaufwands Wer Kindern Unterhalt zu leisten hat oder leistet, hat ein Recht auf Minderung der dadurch entstehenden wirtschaftlichen Belastungen. §7 Zuschuß für eine angemessene Wohnung Wer für eine angemessene Wohnung Aufwendungen erbringen muß, die ihm nicht zugemutet werden können, hat ein Recht auf Zuschuß zur Miete oder zu vergleichbaren Aufwendungen. § 8 Kinder- und Jugendhilfe 1Junge Menschen und Personensorgeberechtigte haben im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht, Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen. 2Sie sollen die Entwicklung junger Menschen fördern und die Erziehung in der Familie unterstützen und ergänzen. § 9 Sozialhilfe 1Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich selbst zu helfen, und auch von anderer Seite keine ausreichende Hilfe erhält, hat ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe, die seinem besonderen Bedarf entspricht, ihn zur Selbsthilfe befähigt, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht und die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichert. 2Hierbei müssen Leistungsberechtigte nach ihren Kräften mitwirken. § 10 Teilhabe behinderter Menschen Menschen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder denen eine solche Behinderung droht, haben unabhängig von der Ursache der Behinderung zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe ein Recht auf Hilfe, die notwendig ist, um 1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, I SGB I: Allgemeiner Teil §§1–10 I 14 www.WALHALLA.de

2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern, 3. ihnen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern, 4. ihre Entwicklung zu fördern und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern sowie 5. Benachteiligungen auf Grund der Behinderung entgegenzuwirken. Zweiter Abschnitt Einweisungsvorschriften Erster Titel Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger § 11 Leistungsarten 1Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). 2Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen. § 12 Leistungsträger 1Zuständig für die Sozialleistungen sind die in den §§ 18 bis 29 genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger). 2Die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit ergibt sich aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs. § 13 Aufklärung Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären. §14 Beratung 1Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. 2Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. § 15 Auskunft (1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen. (2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist. (3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen. (4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sollen über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge produkt- und anbieterneutral Auskünfte erteilen. § 16 Antragstellung (1) 1Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. 2Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen. (2) 1Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. 2Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist. (3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden. § 17 Ausführung der Sozialleistungen (1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß 1. jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält, 2. die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen, 3. der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und 4. ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden. (2) 1Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. 2Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen. 3§ 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. (2a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung von Sozialleistungen entsprechend. (3) 1In der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen wirken die Leistungsträger darauf hin, daß sich ihre Tätigkeit und §§11–17 SGB I: Allgemeiner Teil I I www.WALHALLA.de 15

die der genannten Einrichtungen und Organisationen zum Wohl der Leistungsempfänger wirksam ergänzen. 2Sie haben dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten. 3Die Nachprüfung zweckentsprechender Verwendung bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bleibt unberührt. 4Im übrigen ergibt sich ihr Verhältnis zueinander aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs; § 97 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung. (4) 1Die Leistungsträger arbeiten mit den Betreuungsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Vermittlung geeigneter Hilfen zur Betreuungsvermeidung zusammen. 2Soziale Rechte dürfen nicht deshalb abgelehnt, versagt oder eingeschränkt werden, weil ein rechtlicher Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden ist oder bestellt werden könnte. Zweiter Titel Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger § 18 Leistungen der Ausbildungsförderung (1) Nach dem Recht der Ausbildungsförderung können Zuschüsse und Darlehen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung in Anspruch genommen werden. (2) Zuständig sind die Ämter und die Landesämter für Ausbildungsförderung nach Maßgabe der §§ 39, 40, 40a und 45 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. § 19 Leistungen der Arbeitsförderung (1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden: 1. Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung, 2. Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung, 3. Leistungen a) zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, b) zur Berufswahl und Berufsausbildung, c) zur beruflichen Weiterbildung, d) zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, e) zum Verbleib in Beschäftigung, f) der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben, 4. Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei Weiterbildung und Insolvenzgeld. (2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit. § 19a Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (1) Nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende können in Anspruch genommen werden 1. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, 2. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. (2) 1Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit, sowie die kreisfreien Städte und Kreise, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind. 2Inden Fällen des § 6a des Zweiten Buches ist abweichend von Satz 1 der zugelassene kommunale Träger zuständig. § 19b Leistungen bei gleitendem Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand (1) Nach dem Recht der Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand können in Anspruch genommen werden: 1. Erstattung der Beiträge zur Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und der nicht auf das Arbeitsentgelt entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für ältere Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit verkürzt haben. 2. Erstattung der Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit. (2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit. §20 (weggefallen) § 21 Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (1) Nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung können in Anspruch genommen werden: 1. Leistungen zur Förderung der Gesundheit, zur Verhütung und zur Früherkennung von Krankheiten, 2. bei Krankheit Krankenbehandlung, insbesondere a) ärztliche und zahnärztliche Behandlung, b) Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, c) häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe, d) Krankenhausbehandlung, e) medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, f) Betriebshilfe für Landwirte, g) Krankengeld, 3. bei Schwangerschaft und Mutterschaft ärztliche Betreuung, Hebammenhilfe, stationäre Entbindung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe, Betriebshilfe für Landwirte, Mutterschaftsgeld, 4. Hilfe zur Familienplanung und Leistungen bei durch Krankheit erforderlicher Sterilisation und bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch. (2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung KnappschaftBahn-See und die Ersatzkassen. § 21a Leistungen der sozialen Pflegeversicherung (1) Nach dem Recht der sozialen Pflegeversicherung können in Anspruch genommen werden: 1. Leistungen bei häuslicher Pflege: a) Pflegesachleistung, b) Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen, c) häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, d) Pflegehilfsmittel und technische Hilfen, 2. teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege, I SGB I: Allgemeiner Teil §§18–21a I 16 www.WALHALLA.de

3. Leistungen für Pflegepersonen, insbesondere a) soziale Sicherung und b) Pflegekurse, 4. vollstationäre Pflege. (2) Zuständig sind die bei den Krankenkassen errichteten Pflegekassen. § 21b Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen (1) Nach dem Fünften Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes können bei einem nicht rechtswidrigen oder unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruch einer Schwangerschaft Leistungen in Anspruch genommen werden. (2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen. § 22 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (1) Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung können in Anspruch genommen werden: 1. Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur Ersten Hilfe sowie Maßnahmen zur Früherkennung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, 2. Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sowie zur Erleichterung der Verletzungsfolgen einschließlich wirtschaftlicher Hilfen, 3. Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, 4. Renten an Hinterbliebene, Sterbegeld und Beihilfen, 5. Rentenabfindungen, 6. Haushaltshilfe, 7. Betriebshilfe für Landwirte. (2) Zuständig sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Feuerwehr-Unfallkassen, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich und die Unfallversicherung Bund und Bahn. § 23 Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte (1) Nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte können in Anspruch genommen werden: 1. in der gesetzlichen Rentenversicherung: a) Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie sonstige Leistungen zur Teilhabe einschließlich wirtschaftlicher Hilfen, b) Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Knappschaftsausgleichsleistung, c) Renten wegen Todes, d) Witwen- und Witwerrentenabfindungen sowie Beitragserstattungen, e) Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung, f) Leistungen für Kindererziehung. 2. in der Alterssicherung der Landwirte: a) Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende und sonstige Leistungen zur Teilhabe einschließlich Betriebs- oder Haushaltshilfe, b) Renten wegen Erwerbsminderung und Alters, c) Renten wegen Todes, d) Beitragszuschüsse, e) Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft. (2) Zuständig sind 1. in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung KnappschaftBahn-See, 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-BahnSee, 3. in der Alterssicherung der Landwirte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Alterskasse. § 24 Leistungen der Sozialen Entschädigung (1) Nach dem Recht der Sozialen Entschädigung können in Anspruch genommen werden: 1. Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz als Schnelle Hilfen, 2. Krankenbehandlung, 3. Leistungen zur Teilhabe, 4. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, 5. Leistungen bei Blindheit, 6. Entschädigungszahlungen, 7. Berufsschadensausgleich, 8. Besondere Leistungen im Einzelfall, 9. Leistungen bei Überführung und Bestattung, 10. Ausgleich in Härtefällen, 11. Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sowie 12. Leistungen nach den Vorschriften zu Besitzständen. (2) 1Zuständig sind die nach Bundesrecht oder Landesrecht bestimmten Träger der Sozialen Entschädigung. 2Bei der Durchführung der Krankenbehandlung wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und bei der Durchführung der Hilfsmittelversorgung die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mit. 3Für die Leistungen nach den §§ 80, 81a bis 83a des Soldatenver- §§21b–24 SGB I: Allgemeiner Teil I I www.WALHALLA.de 17

sorgungsgesetzes ist die Bundeswehrverwaltung zuständig. § 25 Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe (1) 1Nach dem Bundeskindergeldgesetz kann nur dann Kindergeld in Anspruch genommen werden, wenn nicht der Familienleistungsausgleich nach § 31 des Einkommensteuergesetzes zur Anwendung kommt. 2Nachdem Bundeskindergeldgesetz können auch der Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe in Anspruch genommen werden. (2) Nach dem Recht des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes kann Elterngeld in Anspruch genommen werden. (3) Für die Ausführung des Absatzes 1 sind die nach § 7 des Bundeskindergeldgesetzes bestimmten Stellen und für die Ausführung des Absatzes 2 die nach § 12 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes bestimmten Stellen zuständig. §26 Wohngeld (1) Nach dem Wohngeldrecht kann als Zuschuß zur Miete oder als Zuschuß zu den Aufwendungen für den eigengenutzten Wohnraum Wohngeld in Anspruch genommen werden. (2) Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden. § 27 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (1) Nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe können in Anspruch genommen werden: 1. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes, 2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie, 3. Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege, 4. Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie Hilfe für junge Volljährige. (2) Zuständig sind die Kreise und die kreisfreien Städte, nach Maßgabe des Landesrechts auch kreisangehörige Gemeinden; sie arbeiten mit der freien Jugendhilfe zusammen. § 28 Leistungen der Sozialhilfe (1) Nach dem Recht der Sozialhilfe können in Anspruch genommen werden: 1. Hilfe zum Lebensunterhalt, 1a. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, 2. Hilfen zur Gesundheit, 3. (weggefallen), 4. Hilfe zur Pflege, 5. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, 6. Hilfe in anderen Lebenslagen sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung. (2) Zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte, die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und für besondere Aufgaben die Gesundheitsämter; sie arbeiten mit den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zusammen. § 28a Leistungen der Eingliederungshilfe (1) Nach dem Recht der Eingliederungshilfe können in Anspruch genommen werden: 1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, 2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, 3. Leistungen zur Teilhabe an Bildung, 4. Leistungen zur Sozialen Teilhabe. (2) Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden. § 29 Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (1) Nach dem Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen können in Anspruch genommen werden 1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, insbesondere a) Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder, b) ärztliche und zahnärztliche Behandlung, c) Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie, d) Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel, e) Belastungserprobung und Arbeitstherapie, 2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere a) Hilfen zum Erhalten oder Erlangen eines Arbeitsplatzes, b) Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung, Ausbildung und Weiterbildung, c) sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, 2a. Leistungen zur Teilhabe an Bildung, insbesondere a) Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu, b) Hilfen zur schulischen Berufsausbildung, c) Hilfen zur Hochschulbildung, d) Hilfen zur schulischen beruflichen Weiterbildung, 3. Leistungen zur Sozialen Teilhabe, insbesondere a) Leistungen für Wohnraum, b) Assistenzleistungen, c) heilpädagogische Leistungen, d) Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie, e) Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, f) Leistungen zur Förderung der Verständigung, g) Leistungen zur Mobilität, h) Hilfsmittel, 4. unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, insbesondere I SGB I: Allgemeiner Teil §§25–29 I 18 www.WALHALLA.de

Schnellübersicht SGB I: Allgemeiner Teil 11 I SGB II: Grundsicherung für Arbeitsuchende 27 II SGB III: Arbeitsförderung 91 III SGB IV: Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung 195 IV SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung 271 V SGB VI: Gesetzliche Rentenversicherung 677 VI SGB VII: Gesetzliche Unfallversicherung 825 VII SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe 905 VIII SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen 959 IX SGB X: Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz 1053 X SGB XI: Soziale Pflegeversicherung 1093 XI SGB XII: Sozialhilfe 1219 XII SGB XIV: Soziale Entschädigung 1283 XIV SGG: Sozialgerichtsgesetz 1333 XV Stichwortverzeichnis 1369 Findex

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