Arbeitsschutz Gesundheitsschutz Unfallverhütung

Arbeitsschutz Gesundheitsschutz Unfallverhütung WALHALLA Fachredaktion *HVHW]H 9HURUGQXQJHQ 7HFKQLVFKH 5HJHOQ $65 für die betriebliche und behördliche Praxis $XʴDJH 3HUIHNW I¾U $XVELOGXQJ Fortbildung und Praxis

Sichere und gesunde Arbeitsplätze Betrieblicher Arbeitsschutz: ArbeitsschutzG, ArbeitssicherheitsG, ArbeitszeitG, Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 und Vorschrift 2 Besondere Schutzgruppen: VO zur medizinischen Vorsorge, Mutterschutz, Jugendarbeitsschutz, Heimarbeit, Schwerbehinderte Sicherheit in Arbeitsstätten: ArbeitsstättenVO, BaustellenVO, Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR): 5DXPDEPHVVXQJ %HZHJXQJVʴ¦FKHQ )X¡E¸GHQ )HQVWHU 7¾UHQ 7RUH 9HUkehrswege, Betreten von Gefahrenbereichen, Brandschutz, Fluchtwege, Notausgänge, Beleuchtung und Sichtverbindung, Raumtemperatur, Lüftung, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Unterkünfte, Barrierefreiheit, Gefährdungsbeurteilung $UEHLWVPLWWHO *HU¦WHVLFKHUKHLW BetriebssicherheitsVO, PSA-BenutzungsVO, LastenhandhabungsVO, ProduktsicherheitsG, Medizin-BetreiberVO Schutz vor schädlichen Einwirkungen am Arbeitsplatz: GefahrstoffVO, BiostoffVO, Lärm- u. VibrationsschutzVO, StrahlenschutzG, StrahlenschutzVO, VO elektromagnetische Felder 8QIDOOYHUVLFKHUXQJ *HVXQGKHLWVI¸UGHUXQJ SGB VII, BerufskrankheitenVO, Präventionsvorschriften im SGB V WISSEN FÜR DIE PRAXIS www.WALHALLA.de ISBN 978-3-8029-5326-2 € 24,95 [D]

Alphabetische Schnellübersicht ArbMedVV Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge . . . . . . II.1 ArbSchG Arbeitsschutzgesetz .......................... I.1 ArbStättV Arbeitsstättenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . III.1 ArbZG Arbeitszeitgesetz............................. III.3 ASiG Arbeitssicherheitsgesetz ....................... I.2 ASR Technische Regeln für Arbeitsstätten . . . . . . . . . . . . . . IV.1–IV.18 BaustellV Baustellenverordnung ......................... III.2 BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . V.1 BiostoffV Biostoffverordnung ........................... VI.2 BKV Berufskrankheiten-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . VII.2 DGUV 1 Unfallverhütungsvorschrift – Grundsätze der Prävention.................................. I.3 DGUV 2 Unfallverhütungsvorschrift – Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . I.4 EMFV Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern .................................... VI.7 GefStoffV Gefahrstoffverordnung ........................ VI.1 HAG Heimarbeitsgesetz............................ II.6 JArbSchG Jugendarbeitsschutzgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II.3 JArbSchUV Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung . . . . . . II.4 KindArbSchV Kinderarbeitsschutzverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . II.5 LärmVibrationsArbSchV Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung . . . . . . VI.3 LasthandhabV Lastenhandhabungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . V.3 MPBetreibV Medizinprodukte-Betreiberverordnung . . . . . . . . . . . . V.6 MPG Medizinproduktegesetz ........................ V.5 MuSchG Mutterschutzgesetz ........................... II.2 OStrV Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung .................................. VI.4 ProdSG Produktsicherheitsgesetz....................... V.4 PSA-BV PSA-Benutzungsverordnung (Persönliche Schutzausrüstung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . V.2 SGBV Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . VIII.1 SGBVII Sozialgesetzbuch – Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . VII.1 SGB IX Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen . . . II.7 StrlSchG Strahlenschutzgesetz.......................... VI.5 StrlSchV Strahlenschutzverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VI.6 Alphabetische Schnellübersicht www.WALHALLA.de 9

Gesamtinhaltsübersicht I Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes I.1 Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz–ArbSchG) ................................... 16 I.2 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz–ASiG) ................................... 30 I.3 Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (DGUVVorschrift1) ............................................. 37 I.4 Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (DGUVVorschrift2) ............................................. 52 II Arbeitsmedizinische Vorsorge; Besondere Schutzgruppen II.1 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) . . . . . . . . . . . . . . . 114 II.2 Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz–MuSchG) .................................... 125 II.3 Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144 II.4 Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung – JArbSchUV) . . . . . . . . . . . . . 165 II.5 Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (Kinderarbeitsschutzverordnung – KindArbSchV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167 II.6 Heimarbeitsgesetz............................................... 169 II.7 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183 III Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten; Arbeitszeit III.1 Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 236 III.2 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung–BaustellV) ................................. 255 III.3 Arbeitszeitgesetz(ArbZG) ......................................... 261 IV Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) IV.1 Raumabmessungen und Bewegungsflächen (ASR A1.2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 274 IV.2 Fußböden(ASRA1.5) ............................................ 281 IV.3 Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände (ASR A1.6) . . . . . . . . . . . . . . . . . 297 IV.4 TürenundTore(ASRA1.7) ........................................ 304 IV.5 Verkehrswege(ASRA1.8) ......................................... 312 Gesamtinhaltsübersicht www.WALHALLA.de 11

IV.6 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen(ASRA2.1) ..................................... 329 IV.7 MaßnahmengegenBrände(ASRA2.2)............................... 339 IV.8 FluchtwegeundNotausgänge(ASRA2.3)............................. 351 IV.9 Beleuchtung und Sichtverbindung (ASR A3.4) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 371 IV.10 (nicht belegt) IV.11 Raumtemperatur(ASRA3.5) ....................................... 395 IV.12 Lüftung(ASRA3.6) .............................................. 399 IV.13 Sanitärräume(ASRA4.1) ......................................... 407 IV.14 Pausen- und Bereitschaftsräume (ASR A4.2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 420 IV.15 Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe (ASR A4.3) . . . . . 424 IV.16 Unterkünfte(ASRA4.4) .......................................... 430 IV.17 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten (ASR V3a.2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 434 IV.18 Gefährdungsbeurteilung(ASRV.3) .................................. 454 V Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Verwendung von Arbeitsmitteln; Gerätesicherheit V.1 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 468 V.2 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung–PSA-BV) .............................. 541 V.3 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit (Lastenhandhabungsverordnung – LasthandhabV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 543 V.4 Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz–ProdSG)................................. 546 V.5 Gesetz über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz–MPG).................................... 567 V.6 Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Betreiberverordnung – MPBetreibV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 569 VI Schutz vor schädlichen Einwirkungen am Arbeitsplatz VI.1 Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung–GefStoffV) ................................ 584 VI.2 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung–BiostoffV).................................... 636 VI.3 Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung – LärmVibrationsArbSchV) . . . 657 VI.4 Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung – OStrV) . . . . . . . 668 Gesamtinhaltsübersicht 12 www.WALHALLA.de

VI.5 Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen (Strahlenschutzgesetz – StrlSchG) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 675 VI.6 Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 757 VI.7 Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder (Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern – EMFV) . . . . . . . . . 762 VII Gesetzliche Unfallversicherung VII.1 Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 786 VII.2 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 888 VIII Betriebliche Gesundheitsförderung VIII.1 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . 902 Stichwortverzeichnis ................................................. 915 Gesamtinhaltsübersicht www.WALHALLA.de 13

Anhang4 (zu Anlage 2 Abschnitt 3) Betriebsspezifischer Teil der Betreuung Anhang 4 beschreibt unverbindlich die zu berücksichtigenden Aufgabenfelder sowie Auslöseund Aufwandskriterien und Leistungen, die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nach §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz ergänzend zur Grundbetreuung betriebsspezifisch erforderlich sein können. Weitere Aufgaben können sich anhand der betrieblichen Erfordernisse und der Gefährdungsbeurteilung ergeben. A Verfahren zur Ermittlung der Betreuungsleistungen des betriebsspezifischen Teils der Betreuung Relevanz und Umfang des betriebsspezifischen Teils der Betreuung sind durch den Arbeitgeber zu ermitteln und regelmäßig zu überprüfen. Dabei hat er sich durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten zu lassen. Die folgenden Tabellen beschreiben die bei der Ermittlung und Überprüfung zu berücksichtigenden Aufgabenfelder, Auslöse- und Aufwandskriterien sowie zu erbringende Leistungen, die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nach §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz ergänzend zur Grundbetreuung betriebsspezifisch erforderlich sein können. Für jedes Aufgabenfeld der nachfolgenden Tabellen sind in zwei Spalten Auslösekriterien und Aufwandskriterien beschrieben. Die Ermittlung und Überprüfung erfolgt in zwei Schritten, die jeweils in Teilschritte unterteilt sind. Schritt 1: Prüfung und Relevanz der Aufgabenfelder Jedes Aufgabenfeld ist anhand der beschriebenen Auslösekriterien auf seine Relevanz für eine betriebsspezifische Betreuung zu prüfen. Die Auslösekriterien beschreiben betriebliche Zustände für die einzelnen Aufgabenfelder, deren Zutreffen mit „ja“ oder „nein“ zu beantworten ist. Bei mindestens einem „ja“ in einem Aufgabenfeld ist die Auslöseschwelle für die betriebsspezifische Betreuung für das jeweilige Aufgabenfeld überschritten. Teilschritt 1.1: Pro Aufgabenfeld jedes Auslösekriterium bewerten nach trifft zu: „ja“ oder „nein“. Die Zusammenstellung der Auslösekriterien in den nachfolgenden Tabellen ist nicht abschließend. In der jeweils letzten Zeile (gekennzeichnet mit fortlaufendem Buchstaben und ...) können weitere betriebsspezifische Auslösekriterien ergänzt werden. Teilschritt 1.2: Jedes Aufgabenfeld überprüfen, ob die Auslöseschwelle überschritten ist. Wenn mindestens eines der Auslösekriterien in einem Aufgabenfeld zutrifft, ist die Auslöseschwelle überschritten, und für dieses Aufgabenfeld ist dann eine betriebsspezifische Betreuung erforderlich. Pro Aufgabenfeld bestimmen: Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: „ja“ oder „nein“. Teilschritt 1.3: Feststellen der zeitlichen Dauer des Erfordernisses betriebsspezifischer Betreuung. Nur wenn einzelne Auslösekriterien aufgrund spezifischer Bedingungen zeitlich befristet zutreffen, kann auch die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung für diesen Teil des Aufgabenfeldes zeitlich befristet sein. Treten temporäre Anlässe betriebsspezifisch wiederholend auf, ergibt sich dafür eine ständige betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung. I.4 DGUV 2: Unfallverhütungsvorschrift Anhang 4 I 90 www.WALHALLA.de

Schritt 2: Festlegen der Leistungen und des Personalaufwandes Die Festlegung der Leistungen und des Personalaufwandes erfolgt mithilfe von Aufwandskriterien. Aufwandskriterien sind Beschreibungen der möglichen Leistungen von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit, aus denen sich der Aufwand für die betriebsspezifische Betreuung ableiten und quantitativ abschätzen lässt. Teilschritt 2.1: Ermitteln und Festlegen der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Leistungen für jedes Aufgabenfeld, bei dem die Auslöseschwelle überschritten ist. Mithilfe der Spalte „Beschreibung der Leistungen“ in den nachfolgenden Tabellen sind die Leistungen für den betriebsspezifischen Teil der Betreuung bezogen auf die konkreten betrieblichen Bedingungen inhaltlich zu beschreiben und betrieblich zu vereinbaren. Teilschritt 2.2: Ermitteln und Festlegen des betrieblich erforderlichen Personalaufwandes für jedes Aufgabenfeld, getrennt für den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Anhand der Leistungsbeschreibung ist in der Spalte „Personalaufwand“ jeweils getrennt für den Betriebsarzt und für die Fachkraft für Arbeitssicherheit für das jeweilige gesamte Aufgabenfeld der Personalaufwand in Stunden festzulegen. Der Aufwand soll möglichst als Stunden/pro Jahr bezogen auf ein Jahr festgelegt werden. Handelt es sich um eine temporäre Aufgabe, die über mehrere Jahre auftritt, soll der Jahresaufwand getrennt für die relevanten Jahre ermittelt werden. Anhang 4 DGUV 2: Unfallverhütungsvorschrift I.4 I www.WALHALLA.de 91

1.2 Arbeitsplätze und Arbeitsstätten, die besondere Risiken aufweisen Auslösekriterien Aufwandskriterien Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung Trifft zu Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis j) Personalaufwand ja nein BA Sifa a) Vielzahl von unterschiedlichen Quellen bzw. besondere gefahrbringende Bedingungen für spezifische Gefährdungen (z. B. Lärmquellen) & & b) Vielzahl von unterschiedlichen Gefahrstoffen & & c) Arbeitsplätze, die besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen gemäß Gefahrstoffverordnung erfordern & & & Ermitteln und Analysieren der spezifischen Gefährdungssituation (Gefährdungsfaktoren, Quellen, gefahrbringende Bedingungen, Wechselwirkungen, ...) & Spezifische Risikobeurteilungen für die Arbeitsplätze, -stätten & Beratung zum Festlegen von SollZuständen & Ermitteln des relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin & Entwickeln von Schutzkonzepten & Umsetzung der Schutzkonzepte unterstützen und begleiten & Durchführen von regelmäßigen Wirkungskontrollen & Gefährdungsbeurteilung fortschreiben d) Arbeitsplätze, an denen mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4 gemäß Biostoffverordnung umgegangen wird & & e) Gefährliche Arbeitsgegenstände (Abmessungen, Gewichte, Oberflächenbeschaffenheit, thermische Zustände, ...) bzw. besondere gefahrbringende Bedingungen imUmgang & & f) Arbeiten an hohen Masten, Türmen und an anderen hochgelegenen Arbeitsplätzen & & g) Unübersichtliches Werksgelände mit innerbetrieblichem Transport und Verkehr & & h) Arbeitsplätze, die besondere Schutzmaßnahmen erfordern & & i) Arbeitsplätze mit speziellen Anforderungen an die Funktionsfähigkeit sowie an die Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen (Beispiel: Umfangreiche Prüfungen nach BetrSichV – beachte insbes. § 3 Abs. 3, sowie §§ 10 und 14 ff. BetrSichV) & & j) . . . & & Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): Bei mindestens einem zutreffenden „Ja“ ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich ja nein & & Std. Std. Anhang 4 DGUV 2: Unfallverhütungsvorschrift I.4 I www.WALHALLA.de 93

5.1 Bewegungsflächen der Beschäftigten am Arbeitsplatz 5.1.1 Allgemeine Anforderungen (1) Zur Festlegung der Bewegungsfläche sind alle während der Tätigkeit einzunehmenden Körperhaltungen zu berücksichtigen. (2) Die Bewegungsfläche muss mindestens 1,50 m2 betragen. Ist dies aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich, muss den Beschäftigten in der Nähe des Arbeitsplatzes eine mindestens 1,50 m2 große Bewegungsfläche zur Verfügung stehen (siehe Abb. 1). Abb. 1: Mindestgröße der Bewegungsfläche im Sitzen und Stehen (Quelle: VBG Hamburg [www.vbg.de]) 5.1.2 Sitzende und stehende Tätigkeiten Die Tiefe und die Breite der Bewegungsfläche für Tätigkeiten im Sitzen und Stehen müssen mindestens 1,00 m betragen (siehe Abb. 2 und 3). Abb. 2: Mindesttiefe der Bewegungsfläche im Sitzen und Stehen (Quelle: VBG Hamburg [www.vbg.de]) Abb. 3: Mindestbreite der Bewegungsfläche im Sitzen und Stehen (Quelle: VBG Hamburg [www.vbg.de]) IV.1 ASR A1.2 Raumabmessungen und Bewegungsflächen IV 276 www.WALHALLA.de

5.1.3 Tätigkeiten mit anderen Körperhaltungen (1) Die Tiefe der Bewegungsfläche an Arbeitsplätzen mit stehender nicht aufrechter Körperhaltung muss mindestens 1,20 m betragen (siehe Abb. 4). Abb. 4: Mindesttiefe der Bewegungsfläche für Arbeitsplätze mit stehender nicht aufrechter Körperhaltung (Quelle: VBG Hamburg [www.vbg.de]) (2) Für Beschäftigte, die für ihre Tätigkeit andere Körperhaltungen einnehmen müssen, sind die Maße für die Bewegungsfläche im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gesondert zu ermitteln und festzulegen. 5.1.4 Nebeneinander angeordnete Arbeitsplätze Sind mehrere Arbeitsplätze unmittelbar nebeneinander angeordnet, muss die Breite der Bewegungsfläche an jedem Arbeitsplatz mindestens 1,20 m betragen (siehe Abb. 5). Abb. 5: Breite der Bewegungsfläche für nebeneinander angeordnete Arbeitsplätze mit sitzender oder stehender Körperhaltung (Quelle: VBG Hamburg [www.vbg.de]) 5.1.5 Überlagerung von Bewegungsflächen (1) Bewegungsflächen dürfen sich nicht überlagern mit: – Bewegungsflächen anderer Arbeitsplätze, – Flächen für Verkehrswege, einschließlich Fluchtwegen und Gängen zu anderen Arbeitsplätzen und Gängen zu gelegentlich genutzten Betriebseinrichtungen, – Stellflächen für Arbeitsmittel, Einbauten und Einrichtungen, – Funktionsflächen für Arbeitsmittel, Einbauten und Einrichtungen und – Flächen für Sicherheitsabstände. (2) Abweichend von Absatz 1 ist eine Überlagerung der Bewegungsfläche am Arbeitsplatz des jeweiligen Nutzers möglich mit: – Stellflächen von selbst benutzten mobilen Arbeitsmitteln, ASR A1.2 Raumabmessungen und Bewegungsflächen IV.1 IV www.WALHALLA.de 277

– Funktionsflächen von selbst benutzten Arbeitsmitteln, Einbauten und Einrichtungen (z. B. Schrankauszüge und -türen, Fensterflügel) und – Flächen für Sicherheitsabstände (z. B. am Schrankauszug, siehe Abb. 10). Dabei darf es zu keiner Beeinträchtigung der Sicherheit, der Gesundheit oder des Wohlbefindens der Beschäftigten kommen. 5.2 Flächen für Verkehrswege (1) Maße zu Höhen und Breiten von Verkehrswegen einschließlich Gängen zu den Arbeitsplätzen und gelegentlich benutzten Betriebseinrichtungen sind in der ASR A1.8 „Verkehrswege“ geregelt. (2) Maße zu Höhen und Breiten von Fluchtwegen sind in der ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ geregelt. 5.3 Stellflächen für Arbeitsmittel, Einbauten und Einrichtungen Stellflächen müssen entsprechend den äußeren Abmessungen der Arbeitsmittel, Einbauten und Einrichtungen berücksichtigt werden (siehe Abb. 6 und 7). Abb. 6: Stellfläche eines Schrankes (Quelle: VBG Hamburg [www.vbg.de]) Abb. 7: Stellfläche einer Drehmaschine (Quelle: VBG Hamburg [www.vbg.de]) 5.4 Funktionsflächen für Arbeitsmittel, Einbauten und Einrichtungen Für die Ermittlung der Funktionsflächen müssen die Flächen für alle Betriebszustände, z. B. auch für Instandhaltung und Werkzeugwechsel, berücksichtigt werden (siehe Abb. 8 und 9). Abb. 8: Funktionsflächen von Schränken (Quelle: VBG Hamburg [www.vbg.de]) Abb. 9: Funktionsfläche für den Schlitten einer Drehmaschine (Quelle: VBG Hamburg [www.vbg.de]) IV.1 ASR A1.2 Raumabmessungen und Bewegungsflächen IV 278 www.WALHALLA.de

Maßnahmen zum Schutz vor Absturz nach Punkt 4.2 anzuwenden. (9) Beim Einsatz von Fanggerüsten oder Arbeitsplattformnetzen ist an Verkehrswegen und Arbeitsplätzen eine Absturzhöhe in die Auffangeinrichtung bis 2,00 m zulässig. Beim Einsatz von Schutznetzen sind an Verkehrswegen und Arbeitsplätzen Absturzhöhen in die Auffangeinrichtung bis 3,00 m zulässig. (10) Abweichend von Punkt 5.1 Absatz 2 beträgt die Mindesthöhe der Umwehrung 1,00 m. Bei der Verwendung von Systembauteilen ist eine Mindesthöhe von 950 mm zulässig. Die Höhe der Umwehrung darf entgegen Punkt 5.1 Absatz 2 Satz 2 nicht auf 0,80 m verringert werden. (11) Umwehrungen sind so dicht wie möglich an der Absturzkante anzubringen. Davon darf unabhängig von der Absturzhöhe abgewichen werden, wenn Arbeitsplätze oder Verkehrswege höchstens 0,30 m von anderen tragfähigen und ausreichend bemessenen Umwehrungen entfernt liegen (siehe Abb. 5). Abb. 5: Beispiel für abweichende Anordnung der Umwehrung (12) Abweichend von Punkt 5.1 Absatz 5 müssen Umwehrungen Fußleisten von mindestens 0,15 m Höhe haben. (13) Abweichend von Punkt 5.1 Absatz 7 müssen Umwehrungen so beschaffen und angebracht sein, dass an jeder Stelle normal zur Achse des Pfostens wirkend, eine Einzellast von HT1 und VT1 = 300 N und parallel zum Geländerholm wirkend von H = 200 N aufgenommen werden kann. Dabei darf die elastische Durchbiegung des Systems nicht größer als 5,5 cm sein. Die Fußleiste/Bordbrett muss abweichend hiervon eine Einzellast HT2 und VT2 = 200 N aufnehmen. Die Umwehrungen müssen so beschaffen und befestigt sein, dass an allen Seitenschutzbauteilen zusätzlich eine vertikal wirkende Einzellast von VD = 1250 N aufgenommen werden kann (siehe Abb. 6). Abb. 6: Ansatzpunkte der Vertikal- und Horizontallasten ASR A2.1 Absturz, herabfallende Gegenstände, Gefahrenbereiche IV.6 IV www.WALHALLA.de 337

Anhang A1.2 Ergänzende Anforderungen zur ASR A1.2 „Raumabmessungen und Bewegungsflächen“ zu 4 Allgemeines (1) Bei der Festlegung der Grundflächen von Arbeitsräumen sind die besonderen Belange von Beschäftigten mit Behinderungen so zu berücksichtigen, dass sie ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können. Je nach Auswirkung der Behinderung ist insbesondere auf Nutzbarkeit der Arbeitsräume zu achten. (ASR A1.2 Pkt. 4 Abs. 1) (2) Für die Ermittlung der Grundflächen und Höhen des notwendigen Bewegungsfreiraumes am Arbeitsplatz sind in Abhängigkeit von den individuellen Erfordernissen der Beschäftigten mit Behinderungen erforderlichenfalls weitere Zuschläge zu berücksichtigen, z. B. für individuelle Hilfsmittel wie Prothesen, Unterarmgehhilfen oder Sauerstoffgeräte. (ASR A1.2 Pkt. 4 Abs. 3) zu 5 Grundflächen von Arbeitsräumen (3) In Abhängigkeit von den individuellen Erfordernissen der Beschäftigten mit Behinderungen sind zusätzliche Flächen notwendig, z. B. für persönliche Assistenz, Assistenzhund (z. B. Blindenführhund), medizinische Hilfsmittel oder Elektrorollstuhl. (ASR A1.2 Pkt. 5 Abs. 1) (4) Für Rollatoren, Rollstühle oder Gehhilfen von Beschäftigten sind gegebenenfalls zusätzliche Stellflächen erforderlich, z. B. im Fall des Umsetzens vom Rollstuhl auf einen Arbeitsstuhl. Sofern Abstellplätze für Rollstühle außerhalb des Arbeitsraumes eingerichtet werden, z. B. im Eingangsbereich, ist für das Umsetzen von einem Außen- auf einen Innenrollstuhl eine Umsetzfläche von mindestens 1,50 m x 1,80 m notwendig. (ASR A1.2 Pkt. 5 Abs. 1) zu 5.1 Bewegungsflächen der Beschäftigten am Arbeitsplatz (5) Wenn sich Beschäftigte am Arbeitsplatz von einem Rollstuhl auf einen Arbeitsstuhl umsetzen müssen, ist eine Bewegungsfläche von mindestens 1,50 m x 1,50 m erforderlich. Die Bewegungsflächen für das Umsetzen dürfen sich mit zusätzlich notwendigen Flächen nach Absatz 3 und zusätzlichen Stellflächen nach Absatz 4 überlagern (siehe Abbildung 1). (ASR A1.2 Pkt. 5.1.1 Abs. 2) Abb. 1: Mindestgröße der Bewegungsfläche für das Umsetzen am Arbeitsplatz (Maße in cm) (6) Für Beschäftigte, die einen Rollstuhl benutzen, muss die Bewegungsfläche bei Nichtunterfahrbarkeit von Ausrüstungs- und Ausstattungselementen mindestens 1,50 m x 1,50 m und bei Unterfahrbarkeit mindestens 1,50 m x 1,20 m (siehe Abbildung 2) betragen. (ASR A1.2 Pkt. 5.1.2 ) (7) Für nebeneinander angeordnete Arbeitsplätze gilt Absatz 6, sofern sich zwischen diesen Arbeitsplätzen Trennwände befinden. Sind Trennwände nicht vorhanden, reicht eine Breite der Bewegungsfläche von 1,20 m aus, wenn dabei die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes gewährleistet ist. (ASR A1.2 Pkt. 5.1.4) IV.17 ASR V3a.2 Barrierefreiheit IV 436 www.WALHALLA.de

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