Waffenrecht 2025/II

Waffenrecht 2025/II WALHALLA Fachredaktion )¾U 9HUZDOWXQJ XQG 9HUHLQH 0LW -DJG XQG 9HUHLQVUHFKW $XʴDJH ,QNO GHV DNWXDOLVLHUWHQ )UDJHQNDWDORJV I¾U GLH 6DFKNXQGHSU¾IXQJ

Schnellübersicht Waffenrechtliche Vorschriften 13 I Jagdrecht 507 II Vorschriften für die Vereinsarbeit 533 III Durchführungsverordnungen der Länder 803 IV Fragenkatalog Sachkundeprüfung 837 V Stichwortverzeichnis 959 Findex

Wichtige waffenrechtliche Definitionen Alterserfordernis Fundstelle: § 2 Abs. 1 WaffG Grundsatz im Waffenrecht ist die Vollendung des 18. Lebensjahres, also die Volljährigkeit (§ 2 Abs. 1 WaffG, § 2 BGB). Abweichende Regelungen im Waffengesetz: – § 6 Abs. 3 Satz 1 WaffG: 25. Lebensjahr – § 13 Abs. 8 WaffG: 14. Lebensjahr – § 14 Abs. 1 Satz 1 WaffG: 21. Lebensjahr – § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WaffG: zwischen 12 und 14 Jahren – § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WaffG: zwischen 14 und 18 Jahren – § 27 Abs. 5 WaffG: 14. Lebensjahr – § 58 Abs. 9 WaffG: 25. Lebensjahr Anscheinswaffen Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.6 WaffG Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (siehe Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden; dies gilt auch für Nachbildungen von Schusswaffen oder unbrauchbar gemachte Schusswaffen. Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen. Armbrust Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.3 WaffG; Nr. 10.4 Schießstandrichtlinien Tragbarer Gegenstand (gleichgestellt mit Schusswaffe), bei dem bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann. Das Schießen mit der Armbrust ist rechtlich kein Schießen nach der Legaldefinition der Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 7 zum WaffG. In den Schießstandrichtlinien wird wegen des allgemeinen Sprachgebrauchs (so auch in den Sportordnungen der Sport treibenden Verbände) der Begriff des Schießens für das Werfen der Pfeile bzw. Bolzen verwendet. Austauschlauf Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 3.1 WaffG Lauf für ein bestimmtes Waffenmodell oder -system, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können. Ausübung der tatsächlichen Gewalt Wer die Möglichkeit hat über eine Waffe nach eigenem Willen zu verfügen, übt die tatsächliche Gewalt darüber aus; auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an. Automatische Schusswaffe Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 WaffG Schusswaffe, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit wird und bei der aus demselben Lauf durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung mehrere Schüsse abgegeben werden können (Vollautomat) oder durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann (Halbautomat). Waffenrechtliche Definitionen I 22 www.WALHALLA.de

Bearbeitung Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 8.2 WaffG Bearbeitet wird eine Schusswaffe, wenn sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können (Umbau), oder wenn wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden oder Arbeiten an der Schusswaffe durchgeführt werden, die eine Beschusspflicht auslösen, wenn nicht die vorgenannten Möglichkeiten zutreffen (Instandsetzung); eine Schusswaffe wird weder bearbeitet noch instand gesetzt, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden. Besitz (Waffe/Munition) Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 2 WaffG Ausübung tatsächlicher Gewalt über die Waffe/Munition. Butterflymesser Fundstelle: Anlage 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.4 WaffG Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen. Dekorationswaffe Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 WaffG Unbrauchbar gemachte Schusswaffe; zur Definition „unbrauchbar“ siehe Anlage 1 Nr. 1.4 Druckluftwaffe (DL-Waffe) Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.9 WaffG; Nr. 10.4 Schießstandrichtlinien Schusswaffe, bei denen Luft in einen Druckbehälter vorkomprimiert und gespeichert sowie über ein Ventilsystem zum Geschossantrieb freigegeben wird. Als DL-Waffen werden Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen bezeichnet, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase bis zu einer E0 von 7,5 J verwendet werden. Einsätze Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 3.7 WaffG Teile, die den Innenmaßen des Patronenlagers der Schusswaffe angepasst und zum Verschießen von Munition kleinerer Abmessungen bestimmt sind. Einstecklauf Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 3.3 WaffG Lauf ohne eigenen Verschluss, der in den Lauf einer Waffe größeren Kalibers eingesteckt werden kann. Einstecksystem Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 3.6 WaffG Einstecklauf einschließlich des für ihn bestimmten Verschlusses. Einzelladerwaffe Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.4 WaffG Schusswaffe ohne Magazin mit einem oder mehreren Läufen, die vor jedem Schuss aus demselben Lauf von Hand geladen wird. Entschuldigender Notstand Fundstelle: § 35 StGB Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Erwerb (Waffe/Munition) Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 1 WaffG Erlangung tatsächlicher Gewalt über die Waffe/Munition; auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an. Fallmesser Fundstelle: Anlage 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.2 WaffG Messer, deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff Waffenrechtliche Definitionen I www.WALHALLA.de 23

hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden Faustmesser Fundstelle: Anlage 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.3 WaffG Messer, mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden. Federdruckwaffe Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.9 WaffG Schusswaffe, bei der entweder Federkraft direkt ein Geschoss antreibt (auch als Federkraftwaffen bezeichnet) oder ein federbelasteter Kolben in einem Zylinder bewegt wird und ein vom Kolben erzeugtes Luftpolster das Geschoss antreibt. Feuerwaffe Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1 WaffG Feuerwaffen sind Schusswaffen, bei denen ein Geschoss mittels heißer Gase durch einen oder aus einem Lauf getrieben wird. Führen einer Waffe Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, den Geschäftsräumen, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte. Gaslauf Fundstelle: Anlage 1 Unterabschitt 1 Nr. 1.3.1.1 WaffG Der Gaslauf ist ein Lauf, der ausschließlich der Ableitung der Verbrennungsgase dient. Gefahrenbereich Die Höchstreichweite von aus Schusswaffen abgefeuerten Geschossen. Gegenwärtiger rechtswidriger Angriff Gegenwärtig: Der Angriff muss unmittelbar bevorstehen, gerade stattfinden oder andauern Rechtswidrig: Der Angriff ist rechtswidrig, wenn er gegen eine Rechtsnorm verstößt und ein Rechtfertigungsgrund nicht gegeben ist Geladene Waffe Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 12 WaffG Geladene Waffe, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist. Geschosse Fundstelle: Anlage 1 Unterabschnitt 3 Nr. 3 WaffG; Nr. 10.4 Schießstandrichtlinien Als Waffen oder für Schusswaffen bestimmte feste Körper oder gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen, die zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmt sind. Je nach Munitionsart unterscheidet man Einzelgeschosse und Schrote. Einzelgeschosse können wie Schrote vollkommen aus Blei oder aus überwiegend bleihaltigen Geschosskernen bestehen, die von Geschossmänteln aus Kupfer, Tombak oder Stahl ummantelt sind (Mantelgeschosse). Herstellung Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 8.1 WaffG Waffen oder Munition werden hergestellt, wenn aus Rohteilen oder Materialien ein Endprodukt oder wesentliche Teile eines Endproduktes erzeugt werden oder bei einer Waffe das führende wesentliche Teil durch ein Teil, das noch nicht in einer Waffe verbaut war, ersetzt wird; eine Schusswaffe ist hergestellt, wenn sie nach dem Beschussgesetz weißfertig ist oder der Austausch des führenden wesentlichen Teils abgeschlossen ist; als Herstellen von Munition gilt auch das Wiederladen von Hülsen. Waffenrechtliche Definitionen I 24 www.WALHALLA.de

Hieb- und Stoßwaffen Fundstelle: Anlage 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen. Hülse Fundstelle: Nr. 10.4 Schießstandrichtlinie Nach dem Abschießen einer Patrone bzw. Verschießen der Projektile bleibt die Hülse als Träger der Anzündung und Treibladung zurück. Hülsen bestehen bei Munition für Einzelgeschosse meist aus Messing, bei Schrotpatronen weitgehend aus Pappe oder Plastik. Hülsenlose Munition Fundstelle: Anlage 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.3 WaffG Ladung mit oder ohne Geschoss, wobei die Treibladung eine den Innenabmessungen einer Schusswaffe oder gleichgestellten Gegenstandes angepasste Form hat. Instandsetzen Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 8.2.3 WaffG Instand gesetzt wird eine Schusswaffe, wenn Arbeiten an der Schusswaffe durchgeführt werden, die eine Beschusspflicht gemäß § 3 Absatz 2 des Beschussgesetzes auslösen, wenn nicht eine Herstellung, ein Umbau oder der Austausch wesentlicher Teile mit erforderlicher Nacharbeit erfolgt; eine Schusswaffe wird nicht bearbeitet, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden. Jugendliche Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 11 WaffG Personen, die mindestens vierzehn, aber noch nicht 18 Jahre alt sind. Kaliber Fundstelle: Nr. 10.4 Schießstandrichtlinie Das Kaliber ist ein Maß sowohl für den Durchmesser von Geschossen als auch für den Innendurchmesser des Laufes einer Waffe. Handelt es sich um einen gezogenen Lauf, so unterscheidet man zwischen Feldkaliber (Durchmesser zwischen den Feldern) und dem Zugkaliber (Durchmesser zwischen den Zügen). Oft wird das Wort Kaliber auch in der Bedeutung einer Munitionsbezeichnung benutzt. Kartuschenmunition Fundstelle: Anlage 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.2 WaffG Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss nicht enthalten. Kinder Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 10 WaffG Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind. Kleiner Waffenschein Fundstelle: § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG Erlaubnis zum Führen von Signal-, Reizstoffund Schreckschusswaffen; die Waffen müssen mit dem PTB-Prüfzeichen (PhysikalischTechnische Bundesanstalt) versehen sein. Voraussetzungen für die Erteilung: – Volljährigkeit – Persönliche Eignung – Zuverlässigkeit Kurzwaffen Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.5 WaffG Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen als Langwaffen. Ladungen Fundstelle: Anlage 1 Unterabschnitt 3 Nr. 2 WaffG Hauptenergieträger, die in loser Schüttung in Munition oder als vorgefertigte Ladung oder in loser Form in Waffen nach Abschnitt 1 UnWaffenrechtliche Definitionen I www.WALHALLA.de 25

terabschnitt 1 Nr. 1.1 oder Gegenstände nach Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 eingegeben werden und zum Antrieb von Geschossen oder Wirkstoffen oder zur Erzeugung von Schall- oder Lichtimpulsen bestimmt sind, sowie Anzündsätze, die direkt zum Antrieb von Geschossen dienen. Langwaffen (LW) Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.5 WaffG; Nr. 10.4 Schießstandrichtlinie Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet. Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen. Laser Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 4.2 WaffG Für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel markieren. Ein Ziel wird markiert, wenn auf diesem für den Schützen erkennbar ein Zielpunkt projiziert wird. Lauf Fundstelle: Anlage 1 Unterabschitt 1 Nr. 1.3.1.1 Der Lauf ist ein aus einem ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an Führung gibt, wobei dies in der Regel als gegeben anzusehen ist, wenn die Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses bestimmt, mindestens das Zweifache des Kalibers beträgt. Mitnahme (Waffe/Munition) Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 6 WaffG Eine Waffe oder Munition nimmt mit, wer diese Waffe oder Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bringt. Munition Munitionsarten nach dem Waffengesetz: – Patronenmunition – Kartuschenmunition – Pyrotechnische Munition – Hülsenlose Munition Nachbildungen Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 6 WaffG Gegenstände, – die nicht als Schusswaffen hergestellt wurden, – die die äußere Form einer Schusswaffe haben, – aus denen nicht geschossen werden kann und – die nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so umgebaut oder verändert werden können, dass aus ihnen Munition, Ladungen oder Geschosse verschossen werden können. Nachtsichtgeräte/Nachtzielgeräte Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 4.3 WaffG Für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die eine elektronische Verstärkung oder einen Bildwandler und eine Montageeinrichtung für Schusswaffen besitzen. Zu Nachtzielgeräten zählen auch Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (Zielfernrohre). Notstand Fundstelle: § 34 StGB, § 228 BGB, § 904 BGB Bei einem Notstand besteht eine gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut, die nur durch Verletzung eines anderen Rechtsgutes abgewendet werden kann, wobei eine Abwägung der widerstreitenden Interessen stattfinden muss, in deren Ergebnis das als minderwertig erkannte Rechtsgut geopfert wird. Siehe auch rechtfertigender Notstand, entschuldigender Notstand Waffenrechtliche Definitionen I 26 www.WALHALLA.de

– Zündung: Schrotpatronenzündung, dreiteilig, Durchmesser 6,15 bis 6,20 mm, – Schwarzpulver nach Nummer 2.1.1: 3 g, – Propfen: Fettfilzpfropfen mit einer Höhe von 10 bis 12 mm, – Schrote: 33 g Schrote mit einem Durchmesser von 2,5 mm, – Bördelung: rund mit Verschlussscheibe aus Pappe, Dicke 1,5 mm, – Länge der geladenen Patrone: etwa 64mm. Vor der Ermittlung des Gasdruckes sind die Patronen mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von (21 :1) 8C mit einer relativen Luftfeuchte von (60:5) % zu lagern. Der Mittelwert des Gasdruckes von 10 dieser Patronen muss in einem entsprechenden Messlauf nach den Nummern 5.1.1 und 5.1.2 der Anlage III an der Messstelle I, gemessen mit einem Druckaufnehmer nach den Nummern 5.4.2 und 5.4.3 der Anlage III, Mittelwert-P10 = (275:25) bar betragen. Andernfalls ist das Pulver für den Beschuss zu verwerfen. 2.1.2.1 Vor dem Beschuss ist das Schwarzpulver unter den in Nummer 2.1.2 Satz 2 genannten Bedingungen zu lagern. 2.1.3 Ladetabelle für Schwarzpulverwaffen Der Beschuss ist bei den nachstehenden Kalibern mit den folgenden Beschussladungen durchzuführen: Kaliber zulässiger Gebrauchsgasdruck Richtwert in bar Gebrauchsladung – zulässige Höchstwerte – in g Beschussladung in g Pulver Schrot bzw. Langgeschoss Pulver Schrot bzw. Langgeschoss a) 10 750 6,5 36 13 65 12 750 6,5 36 13 65 14 750 6,5 36 13 65 16 800 5,5 32 12 60 20 850 5 25 10 55 24 850 5 25 10 55 28 850 4 22 9 40 32 850 4 22 9 40 36 850 3,5 17 8 30 9mm 850 3,5 17 8 30 b) .31 1200 2,5 6 6 10 .36 1200 3,5 8 7 12 .41 1200 5 12 8 16 .44 1400 6 15 9,5 19 .45 1400 6 16 10 19 .50 1400 8 20 13 24 .54 1400 9 28 14,5 28 .58 1400 10 31 16,5 31 .69 1400 12 40 20 45 I.2.1 BeschussV: Beschussverordnung Anlage I I 298 www.WALHALLA.de

Buchstabe a = Waffen mit glatten Läufen Buchstabe b = Waffen mit gezogenen Läufen 2.1.4 Der Beschuss ist wie folgt durchzuführen: Waffen mit glatten Läufen sind in der Regel mit Schrot, sofern sie jedoch für den Kugelschuss bestimmt sind, mit einem Langgeschoss, Waffen mit gezogenen Läufen grundsätzlich mit einem Langgeschoss zu laden. Nach Einfüllen der vorgeschriebenen Pulverladung wird ein Filzpfropfen von mindestens 20 mm Höhe auf das Pulver gesetzt. Anschließend werden Schrote mit einem Durchmesser zwischen 2,5 mm und 3 mm bzw. das Langgeschoss geladen. Im Falle der Schrotladung wird abschließend zur Fixierung der Schrote im Lauf ein Filzpfropfen von mindestens 10 mm Höhe gesetzt. Das Pulver darf beim Ladevorgang nicht gepresst werden. 2.1.5 Für die Pistolen mit einem oder mehreren Läufen, für die ein Beschuss nach Nummer 2.1.3 in Verbindung mit Nummer 2.1.2 nicht möglich ist, wird die Beschussladung unter Berücksichtigung der Länge des Laufes oder der Läufe nach der für diesen Waffentyp vorgesehenen maximalen Gebrauchsladung festgelegt. Das Pulver darf beim Ladevorgang nicht gepresst werden. 2.1.6 Für Revolver und Waffen, deren Pulverraum oder deren Ladehülse ohne Zündhütchen die Aufnahme der in Nummer 2.1.2 genannten Beschussladung nicht erlaubt, wird das Volumen des Pulverraumes durch die maximal mögliche Menge an Beschusspulver gefüllt. Das Geschoss wird eingeführt und bis zum glatten Abschließen eingedrückt. 2.1.7 Der Beschuss ist mit zwei Schüssen durchzuführen, bei Revolvern und Waffen, deren Lauf nicht mit dem Patronenlager verbunden ist, mit mindestens einem Schuss je Patronenlager. 2.1.8 Ladetabelle für Modellkanonen zum sportlichen Schießen Der Beschuss ist bei den nachstehenden Innendurchmessern mit folgenden Beschussladungen durchzuführen: Rohrinnendurchmesser inmm Gebrauchsladung – zulässige Höchstwerte – in g Beschussladung in g min. max. Pulver Geschoss Pulver Geschoss 7 8,9 2,0 4,5 2,0 6,0 9 10,9 3,0 8,0 3,0 10,5 11 11,9 6,0 10,0 6,0 13,5 12 12,9 8,0 13,0 8,0 17,5 13 13,9 9,0 16,0 9,0 21,0 14 14,9 10,0 20,0 10,0 26,5 15 15,9 12,0 25,0 12,0 33,0 16 16,9 13,0 30,0 13,0 40,0 17 17,9 15,0 35,0 15,0 46,5 18 18,9 20,0 45,0 20,0 60,0 19 19,9 25,0 60,0 25,0 80,0 20 21,9 30,0 75,0 30,0 100,0 22 24,9 35,0 100,0 35,0 130,0 25 29,9 40,0 160,0 40,0 210,0 30 34,9 45,0 280,0 45,0 370,0 35 39,9 50,0 380,0 50,0 500,0 40 44,9 60,0 500,0 60,0 660,0 45 49,9 80,0 750,0 80,0 1000,0 50 60,0 100,0 1200,0 100,0 1600,0 Anlage I BeschussV: Beschussverordnung I.2.1 I www.WALHALLA.de 299

2.2 Böller für Schwarzpulver 2.2.1Als Beschusspulver ist ein Schwarzpulver nach Nummer 2.1.1 zu verwenden. 2.2.2 Böller werden wie Schwarzpulverwaffen mit glatten Läufen beschossen. Die Haltbarkeit von Böllern, die zum Abschießen von Ladungen bestimmt sind, ist unter Zugrundelegung der in den Nummern 2.2.3 bis 2.2.7 vorgeschriebenen Ladedaten mit Beschussladungen zu prüfen. Böller sind mit einem Schuss je Rohr zu beschießen. Weist der Böller nach dem Beschuss Fehler auf oder ergeben sich Zweifel hinsichtlich der Haltbarkeit, so kann das Beschussamt einen zusätzlichen Schuss abgeben. Das Beschussamt hat auf dem Böller eine fortlaufende Gerätenummer und sein Prüfzeichen anzubringen. Ladetabellen für Böller: 2.2.3 Handböller (auch Schaftböller) Rohrinnendurchmesser inmm Gebrauchsladung – zulässige Höchstwerte – in g Beschussladung in g min. max. Böllerpulver Vorlage Pulver Schrot 8 8,9 4,0 3,0 4,0 15,0 9 9,9 5,0 3,0 5,0 20,0 10 10,9 6,0 4,0 6,0 25,0 11 11,9 7,0 4,0 7,0 30,0 12 12,9 8,0 5,0 8,0 35,0 13 13,9 10,0 5,0 9,0 40,0 14 14,9 12,0 6,0 10,0 45,0 15 15,9 13,0 6,0 12,0 50,0 16 16,9 15,0 7,0 14,0 55,0 17 17,9 17,0 8,0 17,0 60,0 18 18,9 20,0 8,0 20,0 65,0 19 19,9 25,0 9,0 25,0 70,0 20 22,9 30,0 10,0 30,0 75,0 23 24,9 35,0 13,0 35,0 90,0 25 30,0 40,0 15,0 40,0 100,0 2.2.4 Standböller Rohrinnendurchmesser inmm Gebrauchsladung – zulässige Höchstwerte – in g Beschussladung in g Böllerpulver Vorlage Pulver Schrot 15,0 20,0 10,0 25,0 100,0 23,0 40,0 15,0 40,0 190,0 25,0 50,0 18,0 50,0 220,0 30,0 60,0 20,0 60,0 300,0 35,0 80,0 20,0 80,0 400,0 40,0 100,0 25,0 100,0 500,0 45,0 120,0 25,0 120,0 630,0 50,0 150,0 30,0 150,0 750,0 I.2.1 BeschussV: Beschussverordnung Anlage I I 300 www.WALHALLA.de

Rohrinnendurchmesser inmm Gebrauchsladung – zulässige Höchstwerte – in g Beschussladung in g Böllerpulver Vorlage Pulver Schrot 60,0 200,0 30,0 200,0 850,0 70,0 260,0 35,0 260,0 950,0 80,0 330,0 35,0 330,0 1100,0 90,0 400,0 40,0 400,0 1200,0 2.2.5 Vorderlader – Böller – Kanonen Rohrinnendurchmesser inmm Gebrauchsladung – zulässige Höchstwerte – in g Beschussladung in g min. max. Böllerpulver Vorlage Pulver Schrot 7 8,9 3,0 2,0 3,0 10,0 9 10,9 4,0 2,0 4,0 15,0 11 11,9 6,0 3,0 6,0 20,0 12 12,9 7,0 3,0 7,0 25,0 13 13,9 8,0 4,0 8,0 30,0 14 14,9 10,0 5,0 10,0 40,0 15 15,9 11,0 5,0 11,0 45,0 16 16,9 13,0 6,0 13,0 50,0 17 17,9 14,0 6,0 14,0 55,0 18 18,9 16,0 7,0 16,0 65,0 19 19,9 18,0 8,0 18,0 70,0 20 21,9 20,0 9,0 20,0 80,0 22 24,9 24,0 10,0 24,0 95,0 25 29,9 30,0 12,0 30,0 120,0 30 34,9 45,0 15,0 45,0 175,0 35 39,9 60,0 20,0 60,0 240,0 40 44,9 80,0 22,0 80,0 310,0 45 49,9 100,0 25,0 100,0 400,0 50 59,9 125,0 30,0 125,0 500,0 60 69,9 180,0 34,0 180,0 710,0 70 79,9 240,0 38,0 240,0 960,0 80 89,9 320,0 45,0 320,0 1250,0 90 99,9 410,0 45,0 410,0 1600,0 100 119,9 500,0 50,0 500,0 1950,0 120 150,0 600,0 50,0 600,0 2500,0 Anlage I BeschussV: Beschussverordnung I.2.1 I www.WALHALLA.de 301

Anlage II Beschusszeichen, Prüfzeichen Abbildung 1 Amtliche Beschusszeichen der Beschussämter (§ 9 Absatz 1 Satz 1) Normaler Beschuss von Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes, die zum Verschießen von Munition mit normaler Ladung bestimmt sind. Verstärkter Beschuss von Feuerwaffen mit glatten Läufen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes, die zum Verschießen von Munition mit verstärkter Ladung mit Bleischrot oder bleifreien Schroten vom Typ A oder D bestimmt sind. Stahlschrotbeschuss von Feuerwaffen mit glatten Läufen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes, die zum Verschießen von Munition mit verstärkter Ladung mit bleifreien Schroten vom Typ B oder C bestimmt sind. Beschuss von Schwarzpulverwaffen Beschuss von Böllern Abbildung 2 Amtliche Beschusszeichen der Beschussämter (§ 9 Absatz 1 Satz 2) Beschuss von Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes in Kalibern, die nicht den Maßtafeln entsprechen oder mit von den Maßtafeln abweichenden Maßen, die für in- oder ausländische Behörden bestimmt sind. Anlage II BeschussV: Beschussverordnung I.2.1 I www.WALHALLA.de 309

Beschuss von Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes in Kalibern, die nicht den Maßtafeln entsprechen oder mit von den Maßtafeln abweichenden Maßen, die für den zivilen Bereich bestimmt sind. Abbildung 3 Ortszeichen der zuständigen Behörden (§ 9 Absatz 2 Nummer 1 und Bezug zur PTB) Hannover Kiel Köln Mellrichstadt München Suhl Ulm Braunschweig Abbildung 4 Prüfzeichen für Munition (§ 32 Absatz 2 Nummer 4) Kiel Köln Mellrichstadt München Suhl Ulm Abbildung 5a Zulassungszeichen für Schussapparate, Zusatzgeräte für diese Apparate, Einsteckläufe ohne eigenen Verschluss für Munition mit dem zulässigen höchsten Gebrauchsgasdruck bis 2000 bar sowie Feuerwaffen nach § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 3 des Gesetzes. I.2.1 BeschussV: Beschussverordnung Anlage II I 310 www.WALHALLA.de

Abbildung 5b Zulassungszeichen für nicht tragbare Selbstschussgeräte, andere nicht tragbare Geräte, Gasböller und Einsätze für Munition mit kleinerer Abmessung nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes. Abbildung 6 Zulassungszeichen für bauartgeprüfte Schreckschuss-, Reizstoffund Signalwaffen nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes und Zusatzgeräte zu diesen Waffen zum Verschießen pyrotechnischer Geschosse Abbildung 7 Zulassungszeichen für pyrotechnische Munition nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes Abbildung 8 Prüfzeichen nach § 25 Abs. 2 für Geräte nach § 24 Abs. 1. Die Zahl im kleineren Quadrat bezeichnet die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl, die einstellige Zahl in Richtung der Laufmündung das Quartal. Anlage II BeschussV: Beschussverordnung I.2.1 I www.WALHALLA.de 311

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