Das gesamte Behinderten- und Rehabilitationsrecht

Das gesamte Behinderten- und Rehabilitationsrecht Walhalla Fachredaktion 9. $Xʴ DJH 4 Teilhaberecht – bundes- und landesrechtliche Vorschriften in einem Band Mit den Änderungen durch das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts

Das gesamte Behinderten- und Rehabilitationsrecht Walhalla Fachredaktion 9. Auflage, 2024 Teilhaberecht – bundes- und landesrechtliche Vorschriften in einem Band

Alphabetische Schnellübersicht AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I.2 Bürgergeld-V Bürgergeld-Verordnung ........................................ V.5 BGG Behindertengleichstellungsgesetz Behindertengleichstellungsgesetze der Bundesländer siehe im Anschluss an I.3 Bund ................................................... I.3 Bund BRK UN-Behindertenrechtskonvention ................................ I.1 DVO zu § 82 SGB XII Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch............................................. V.2 DVO zu § 90 SGB XII Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch............................................. V.3 EinglhV Eingliederungshilfeverordnung .................................. II.1.1 EUTBV Teilhabeberatungsverordnung ................................... II.2 FrühV Frühförderungsverordnung ..................................... II.5 KHV Kommunikationshilfenverordnung Länderverordnungen siehe im Anschluss an I.4 Bund ................. I.4 Bund KfzHV Kraftfahrzeughilfe-Verordnung .................................. II.4 LBlindG Blinden-, Gehörlosenhilfe in den Bundesländern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VI.1 – VI.16 SGB II Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . V.4 SGB III Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) –Arbeitsförderung ........................................... IV.1 SGBV Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) –GesetzlicheKrankenversicherung ............................... IV.2 SGBVI Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) –GesetzlicheRentenversicherung................................ IV.5 SGBVII Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) –GesetzlicheUnfallversicherung ................................ IV.6 SGB IX Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen . . . . . . . . . . . . . . . . . II.1 SGBXI Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) –SozialePflegeversicherung .................................... IV.7 SGBXII Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) –Sozialhilfe ................................................ V.1 SchwbAV Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II.3 SchwbAwV Schwerbehindertenausweisverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II.6 SchwbVWO Wahlordnung Schwerbehindertenvertretung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II.9 VersMedV Versorgungsmedizin-Verordnung................................. III.1 WMVO Werkstätten-Mitwirkungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II.8 WVO Werkstättenverordnung........................................ II.7 Schnellübersicht www.WALHALLA.de 7

Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention)* Vom 13. Dezember 2006 (BGBl. II 2008 S. 1420) Inhaltsübersicht Präambel Artikel 1 Zweck Artikel 2 Begriffsbestimmungen Artikel 3 Allgemeine Grundsätze Artikel 4 Allgemeine Verpflichtungen Artikel 5 Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung Artikel 6 Frauen mit Behinderungen Artikel 7 Kinder mit Behinderungen Artikel 8 Bewusstseinsbildung Artikel 9 Zugänglichkeit Artikel 10 Recht auf Leben Artikel 11 Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen Artikel 12 Gleiche Anerkennung vor dem Recht Artikel 13 Zugang zur Justiz Artikel 14 Freiheit und Sicherheit der Person Artikel 15 Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe Artikel 16 Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch Artikel 17 Schutz der Unversehrtheit der Person Artikel 18 Freizügigkeit und Staatsangehörigkeit Artikel 19 Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft Artikel 20 Persönliche Mobilität Artikel 21 Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen Artikel 22 Achtung der Privatsphäre Artikel 23 Achtung der Wohnung und der Familie Artikel 24 Bildung Artikel 25 Gesundheit Artikel 26 Habilitation und Rehabilitation Artikel 27 Arbeit und Beschäftigung Artikel 28 Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz Artikel 29 Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben Artikel 30 Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport Artikel 31 Statistik und Datensammlung Artikel 32 Internationale Zusammenarbeit Artikel 33 Innerstaatliche Durchführung und Überwachung Artikel 34 Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen Artikel 35 Berichte der Vertragsstaaten Artikel 36 Prüfung der Berichte Artikel 37 Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und dem Ausschuss Artikel 38 Beziehungen des Ausschusses zu anderen Organen Artikel 39 Bericht des Ausschusses Artikel 40 Konferenz der Vertragsstaaten Artikel 41 Verwahrer Artikel 42 Unterzeichnung Artikel 43 Zustimmung, gebunden zu sein Artikel 44 Organisationen der regionalen Integration Artikel 45 Inkrafttreten Artikel 46 Vorbehalte Artikel 47 Änderungen Artikel 48 Kündigung Artikel 49 Zugängliches Format Artikel 50 Verbindliche Wortlaute * Die UN-Konvention wurde von Deutschland am 24. Februar 2009 ratifiziert und trat am 26. März 2009 in Kraft. Inhaltsübersicht BRK: UN-Behindertenrechtskonvention I.1 I www.WALHALLA.de 19

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX) Vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) Zuletzt geändert durch Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 6. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 146)1) Inhaltsübersicht Teil 1 Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Vorrang von Prävention § 4 Leistungen zur Teilhabe § 5 Leistungsgruppen § 6 Rehabilitationsträger § 7 Vorbehalt abweichender Regelungen § 8 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten Kapitel 2 Einleitung der Rehabilitation von Amts wegen § 9 Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe § 10 Sicherung der Erwerbsfähigkeit § 11 Förderung von Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation, Verordnungsermächtigung Kapitel 3 Erkennung und Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs § 12 Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung § 13 Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs Kapitel 4 Koordinierung der Leistungen § 14 Leistender Rehabilitationsträger § 15 Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern § 16 Erstattungsansprüche zwischen Rehabilitationsträgern § 17 Begutachtung § 18 Erstattung selbstbeschaffter Leistungen § 19 Teilhabeplan § 20 Teilhabeplankonferenz § 21 Besondere Anforderungen an das Teilhabeplanverfahren § 22 Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen § 23 Verantwortliche Stelle für den Sozialdatenschutz § 24 Vorläufige Leistungen Kapitel 5 Zusammenarbeit § 25 Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger §26 Gemeinsame Empfehlungen §27 Verordnungsermächtigung Kapitel 6 Leistungsformen, Beratung Abschnitt 1 Leistungsformen § 28 Ausführung von Leistungen § 29 Persönliches Budget §30 Verordnungsermächtigung § 31 Leistungsort Abschnitt 2 Beratung § 32 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung; Verordnungsermächtigung § 33 Pflichten der Personensorgeberechtigten §34 Sicherung der Beratung von Menschen mit Behinderungen § 35 Landesärzte Kapitel 7 Struktur, Qualitätssicherung, Gewaltschutz und Verträge § 36 Rehabilitationsdienste und -einrichtungen §36a Zuschuss zu Kosten für Erdgas, Wärme und andere Brennstoffe sowie Strom; Verordnungsermächtigung § 37 Qualitätssicherung, Zertifizierung § 37a Gewaltschutz § 38 Verträge mit Leistungserbringern Kapitel 8 Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation §39 Aufgaben § 40 Rechtsaufsicht § 41 Teilhabeverfahrensbericht 1) Änderungen, die seit 14. Juni 2023 gelten, siehe: §§ 49, 61, 61a, 103, 123, 153a neu, 216. Änderungen, die ab 1. Januar 2024 gelten, siehe: §§ 152, 159, 160, 161, 162, 185, 238, 241. II.1 SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe Inhaltsübersicht II 222 www.WALHALLA.de

Kapitel 9 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation § 42 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation § 43 Krankenbehandlung und Rehabilitation § 44 Stufenweise Wiedereingliederung § 45 Förderung der Selbsthilfe § 46 Früherkennung und Frühförderung § 47 Hilfsmittel § 47a Digitale Gesundheitsanwendungen § 48 Verordnungsermächtigungen Kapitel 10 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben § 49 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung § 50 Leistungen an Arbeitgeber § 51 Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation § 52 Rechtsstellung der Teilnehmenden § 53 Dauer von Leistungen § 54 Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit § 55 Unterstützte Beschäftigung § 56 Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen § 57 Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich § 58 Leistungen im Arbeitsbereich § 59 Arbeitsförderungsgeld § 60 Andere Leistungsanbieter § 61 Budget für Arbeit § 61a Budget für Ausbildung § 62 Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen § 63 Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen Kapitel 11 Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen § 64 Ergänzende Leistungen § 65 Leistungen zum Lebensunterhalt § 66 Höhe und Berechnung des Übergangsgelds § 67 Berechnung des Regelentgelts § 68 Berechnungsgrundlage in Sonderfällen § 69 Kontinuität der Bemessungsgrundlage § 70 Anpassung der Entgeltersatzleistungen § 71 Weiterzahlung der Leistungen § 72 Einkommensanrechnung § 73 Reisekosten § 74 Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten Kapitel 12 Leistungen zur Teilhabe an Bildung § 75 Leistungen zur Teilhabe an Bildung Kapitel 13 Soziale Teilhabe § 76 Leistungen zur Sozialen Teilhabe § 77 Leistungen für Wohnraum § 78 Assistenzleistungen § 79 Heilpädagogische Leistungen § 80 Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie § 81 Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten § 82 Leistungen zur Förderung der Verständigung § 83 Leistungen zur Mobilität § 84 Hilfsmittel Kapitel 14 Beteiligung der Verbände und Träger § 85 Klagerecht der Verbände § 86 Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen § 87 Verfahren des Beirats § 88 Berichte über die Lage von Menschen mit Behinderungen und die Entwicklung ihrer Teilhabe §89 Verordnungsermächtigung Teil 2 Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 90 Aufgabe der Eingliederungshilfe § 91 Nachrang der Eingliederungshilfe § 92 Beitrag § 93 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen §94 Aufgaben der Länder § 95 Sicherstellungsauftrag §96 Zusammenarbeit § 97 Fachkräfte § 98 Örtliche Zuständigkeit Kapitel 2 Grundsätze der Leistungen § 99 Leistungsberechtigung, Verordnungsermächtigung § 100 Eingliederungshilfe für Ausländer § 101 Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland § 102 Leistungen der Eingliederungshilfe §103 Regelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf § 104 Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles § 105 Leistungsformen § 106 Beratung und Unterstützung § 107 Übertragung, Verpfändung oder Pfändung, Auswahlermessen § 108 Antragserfordernis Kapitel 3 Medizinische Rehabilitation § 109 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation § 110 Leistungserbringung Inhaltsübersicht SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe II.1 II www.WALHALLA.de 223

Kapitel 4 Teilhabe am Arbeitsleben § 111 Leistungen zur Beschäftigung Kapitel 5 Teilhabe an Bildung § 112 Leistungen zur Teilhabe an Bildung Kapitel 6 Soziale Teilhabe § 113 Leistungen zur Sozialen Teilhabe § 114 Leistungen zur Mobilität § 115 Besuchsbeihilfen § 116 Pauschale Geldleistung, gemeinsame Inanspruchnahme Kapitel 7 Gesamtplanung § 117 Gesamtplanverfahren § 118 Instrumente der Bedarfsermittlung § 119 Gesamtplankonferenz § 120 Feststellung der Leistungen § 121 Gesamtplan § 122 Teilhabezielvereinbarung Kapitel 8 Vertragsrecht § 123 Allgemeine Grundsätze § 124 Geeignete Leistungserbringer § 125 Inhalt der schriftlichen Vereinbarung § 126 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung § 127 Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung § 128 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung § 129 Kürzung der Vergütung § 130 Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen § 131 Rahmenverträge zur Erbringung von Leistungen § 132 Abweichende Zielvereinbarungen § 133 Schiedsstelle § 134 Sonderregelung zum Inhalt der Vereinbarungen zur Erbringung von Leistungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen Kapitel 9 Einkommen und Vermögen § 135 Begriff des Einkommens § 136 Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen § 137 Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen § 138 Besondere Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen § 139 Begriff des Vermögens § 140 Einsatz des Vermögens § 141 Übergang von Ansprüchen § 142 Sonderregelungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen Kapitel 10 Statistik § 143 Bundesstatistik §144 Erhebungsmerkmale § 145 Hilfsmerkmale § 146 Periodizität und Berichtszeitraum § 147 Auskunftspflicht § 148 Übermittlung, Veröffentlichung Kapitel 11 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 149 Übergangsregelung für ambulant Betreute § 150 Übergangsregelung zum Einsatz des Einkommens § 150a Übergangsregelung für Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder mit entsprechender Fiktionsbescheinigung Teil 3 Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) Kapitel 1 Geschützter Personenkreis § 151 Geltungsbereich § 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise §153 Verordnungsermächtigung § 153a Sachverständigenbeirat, Verfahren Kapitel 2 Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber § 154 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen § 155 Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen § 156 Begriff des Arbeitsplatzes § 157 Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Pflichtarbeitsplatzzahl § 158 Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen §159 Mehrfachanrechnung § 160 Ausgleichsabgabe § 161 Ausgleichsfonds §162 Verordnungsermächtigungen Kapitel 3 Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen § 163 Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern § 164 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen § 165 Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber § 166 Inklusionsvereinbarung § 167 Prävention Kapitel 4 Kündigungsschutz § 168 Erfordernis der Zustimmung § 169 Kündigungsfrist II.1 SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe Inhaltsübersicht II 224 www.WALHALLA.de

Auf Grund des § 32 Absatz 7 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2135) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales: § 1 Beratungsangebote, Finanzierung (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales finanziert bundesweit ergänzende, niedrigschwellige Beratungsangebote zu Leistungen der Rehabilitation und Teilhabe für Ratsuchende. Diese ergänzende Teilhabeberatung wird unabhängig von der Beratung der Leistungsträger und Leistungserbringer erbracht. (2) Die Träger der Beratungsangebote erhalten einen Zuschuss, um Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen sowie ihre Angehörigen dabei zu unterstützen, ihre Rechte auf Chancengleichheit, Selbstbestimmung, eigenständige Lebensplanung und individuelle Teilhabeleistungen zu verwirklichen. (3) Leistungserbringer sind ausnahmsweise für Zuschüsse zu berücksichtigen, wenn dies für eine ausreichende Abdeckung an regionalen Beratungsangeboten erforderlich ist. In diesem Fall ist von den Trägern der Beratungsangebote eine organisatorische, finanzielle und wirtschaftliche Unabhängigkeit der ergänzenden Teilhabeberatung von den Bereichen der Leistungserbringung nachzuweisen. § 2 Beratung, Unabhängigkeit (1) Das Beratungsangebot soll Ratsuchenden insbesondere im Vorfeld und während der Beantragung konkreter Leistungen die notwendige Orientierungs-, Planungs- und Entscheidungshilfe geben. (2) Die Inanspruchnahme der Beratung ist für die Ratsuchenden unentgeltlich. Sie setzt weder eine regionale Anbindung an ein Beratungsangebot voraus noch ist sie an eine Teilhabebeeinträchtigung geknüpft. (3) Die Beraterinnen und Berater sind ausschließlich den Ratsuchenden verpflichtet. In der Beratung sollen soweit wie möglich Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen sowie deren Angehörige als Beraterinnen und Berater tätig werden. (4) Die Beratungsangebote leisten keine rechtliche Prüfung von Einzelfällen sowie keine Begleitung in Widerspruchs- und Klageverfahren. § 3 Finanzierung der Beratungsangebote, Verteilungsschlüssel (1) Wird die Anzahl der dem Gebiet eines Landes zugeordneten Vollzeitäquivalente nicht ausgeschöpft, ist den antragstellenden Trägern der Beratungsangebote, die die Voraussetzungen nach § 8 erfüllen, ein Zuschuss zu gewähren. (2) Die Vollzeitäquivalente verteilen sich wie folgt: Land Vollzeitäquivalente Baden-Württemberg 76,2 Bayern 102,1 Berlin 20,5 Brandenburg 26,5 Land Vollzeitäquivalente Bremen 3,9 Hamburg 10,5 Hessen 43,5 MecklenburgVorpommern 18,8 Niedersachsen 64,3 Nordrhein-Westfalen 113,4 Rheinland-Pfalz 31,0 Saarland 6,6 Sachsen 30,3 Sachsen-Anhalt 20,9 Schleswig-Holstein 22,7 Thüringen 18,7 (3) Der Zuschuss wird abweichend von Absatz 1 nicht gewährt, wenn dadurch ein regionales Überangebot entsteht. Ein regionales Überangebot liegt vor, wenn der für das Land errechnete Referenzwert pro zu bewilligendem Vollzeitäquivalent die Einwohnerzahl des betreffenden Landkreises, der betreffenden kreisfreien Stadt oder des Bezirkes der Stadtstaaten pro zu bewilligendem Vollzeitäquivalent überschreitet. Land Referenzwert Baden-Württemberg 145 179 Bayern 128 019 Berlin 178 093 Brandenburg 94827 Bremen 173 231 Hamburg 175 881 Hessen 143 927 MecklenburgVorpommern 85598 Niedersachsen 124 074 Nordrhein-Westfalen 158 177 Rheinland-Pfalz 131 856 Saarland 151 108 Sachsen 134 403 Sachsen-Anhalt 105 698 Schleswig-Holstein 127 590 Thüringen 114 482 (4) Der Zuschuss pro Beratungsangebot umfasst mindestens ein Vollzeitäquivalent und ist auf maximal drei Vollzeitäquivalente begrenzt. Ein Vollzeitäquivalent entspricht einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden. §4 Gegenstand und Höhe des Zuschusses pro Vollzeitäquivalent Der Zuschuss wird für Personal- und Sachausgaben gewährt. Er ist auf jährlich 95 000 Euro pro Vollzeitäquivalent begrenzt. § 5 Personalausgaben Für sozialversicherungspflichtig beschäftigte Beraterinnen und Berater wird ein Zuschuss unter BerücksichtiII.2 EUTBV: TeilhabeberatungsVO §§1–5 II 300 www.WALHALLA.de

4.3 Die augenärztliche Untersuchung umfasst die Prüfung der einäugigen und beidäugigen Sehschärfe. Sind die Ergebnisse beider Prüfungsarten unterschiedlich, so ist bei der Bewertung die beidäugige Sehschärfe als Sehschärfewert des besseren Auges anzusetzen. RA 1,0 0,8 0,63 0,5 0,4 0,32 0,25 0,2 0,16 0,1 0,08 0,05 0,02 0 Sehschärfe LA 5/5 5/6 5/8 5/10 5/12 5/15 5/20 5/25 5/30 5/50 1/12 1/20 1/50 0 1,0 5/5 00 0 5 5 101010152020252525 0,8 5/6 00 5 5 10101015202025303030 0,63 5/8 0 5 1010 10 10 15 20 20 25 30 30 3040 0,5 5/10 5 5 1010 10 15 20 20 25 30 30 35 4040 0,4 5/12 51010 10 20 20 25 25 30 30 35 40 50 50 0,32 5/15 10 10 10 15 20 30 30 30 40 40 40 50 50 50 0,25 5/20 10 10 15 20 25 30 40 40 40 50 50 50 60 60 0,2 5/25 10 15 20 20 25 30 40 50 50 50 60 60 70 70 0,16 5/30 15 20 20 25 30 40 40 50 60 60 60 70 80 80 0,1 5/50 20 20 25 30 30 40 50 50 60 70 70 80 90 90 0,08 1/12 20 25 30 30 35 40 50 60 60 70 80 90 90 90 0,05 1/20 25 30 30 35 40 50 50 60 70 80 90 100 100 100 0,02 1/50 25 30 30 40 50 50 60 70 80 90 90 100 100 100 0 0 25 30 40 40 50 50 60 70 80 90 90 100 100 100 4.4Augenmuskellähmungen, Strabismus wenn ein Auge wegen der Doppelbilder vom Sehen ausgeschlossen werden muss 30 bei Doppelbildern nur in einigen Blickfeldbereichen bei sonst normalem Binokularsehen ergibt sich der GdS aus dem nachstehenden Schema von Haase und Steinhorst: bei einseitiger Bildunterdrückung durch Gewöhnung (Exklusion) und entsprechendem Verschwinden der Doppelbilder 10 Einschränkungen der Sehschärfe (z. B. Amblyopie) oder eine erheblich entstellende Wirkung sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen. Lähmung des Oberlides mit nicht korrigierbarem, vollständigem Verschluss des Auges 30 sonst 10–20 Fehlstellungen der Lider, Verlegung der Tränenwege mit Tränenträufeln einseitig 0–10 beidseitig 10–20 Teil B 4. VersMedV: Versorgungsmedizin-Verordnung III.1 III www.WALHALLA.de 355

später erworben (im 8. bis 18. Lebensjahr) mit schweren Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) 100 sonst je nach Sprachstörung 80–90 5.2Hörverlust 5.2.1Zur Ermittlung des prozentualen Hörverlustes aus den Werten der sprachaudiometrischen Untersuchung (nach Boenninghaus u. Röser 1973): Das Gesamtwortverstehen wird aus der Wortverständniskurve errechnet. Es entsteht durch Addition der Verständnisquoten bei 60, 80 und 100 dB Lautstärke (einfaches Gesamtwortverstehen). Bei der Ermittlung von Schwerhörigkeiten bis zu einem Hörverlust von 40 % ist das gewichtete Gesamtwortverstehen (Feldmann 1988) anzuwenden: 3 × Verständnisquote bei 60 dB + 2 × Verständnisquote bei 80 dB + 1 × Verständnisquote bei 100 dB, Summe dividiert durch 2. 5.2.2 Zur Ermittlung des prozentualen Hörverlustes aus dem Tonaudiogramm bei unregelmäßigem Verlauf der Tongehörskurve. Der prozentuale Hörverlust ergibt sich durch Addition der vier Teilkomponenten (4-Frequenztabelle nach Röser 1973): TabelleB Tonhörverlust dB 500Hz 1000Hz 2000Hz 4000Hz 10 0 0 0 0 15 2 3 2 1 20 3 5 5 2 25 4 8 7 4 30 6 10 9 5 35 8 13 11 6 40 9 16 13 7 45 11 18 16 8 50 12 21 18 9 55 14 24 20 10 60 15 26 23 11 65 17 29 25 12 70 18 32 27 13 75 19 32 28 14 80 19 33 29 14 ab 85 20 35 30 15 Teil B 5. VersMedV: Versorgungsmedizin-Verordnung III.1 III www.WALHALLA.de 357

Anlage1 (zu § 15) Einzelpunkte der Module 1 bis 6; Bildung der Summe der Einzelpunkte in jedem Modul Modul 1: Einzelpunkte im Bereich der Mobilität Das Modul umfasst fünf Kriterien, deren Ausprägungen in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet werden: Ziffer Kriterien selbständig überwiegend selbständig überwiegend unselbständig unselbständig 1.1 Positionswechsel im Bett 0 1 2 3 1.2 Halten einer stabilen Sitzposition 0 1 2 3 1.3 Umsetzen 0 1 2 3 1.4 Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs 0 1 2 3 1.5 Treppensteigen 0 1 2 3 Modul 2: Einzelpunkte im Bereich der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten Das Modul umfasst elf Kriterien, deren Ausprägungen in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet werden: Ziffer Kriterien Fähigkeit vorhanden/ unbeeinträchtigt Fähigkeit größtenteils vorhanden Fähigkeit in geringem Maße vorhanden Fähigkeit nicht vorhanden 2.1 Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld 0 1 2 3 2.2 Örtliche Orientierung 0 1 2 3 2.3 Zeitliche Orientierung 0 1 2 3 2.4 Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen 0 1 2 3 2.5 Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen 0 1 2 3 2.6 Treffen von Entscheidungen im Alltag 0 1 2 3 2.7 Verstehen von Sachverhalten und Informationen 0 1 2 3 2.8 Erkennen von Risiken und Gefahren 0 1 2 3 2.9 Mitteilen von elementaren Bedürfnissen 0 1 2 3 2.10 Verstehen von Aufforderungen 0 1 2 3 2.11 Beteiligen an einem Gespräch 0 1 2 3 Modul 3: Einzelpunkte im Bereich der Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Das Modul umfasst dreizehn Kriterien, deren Häufigkeit des Auftretens in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet wird: Ziffer Kriterien nieoder selten selten (ein- bis dreimal innerhalb von zwei Wochen) häufig (zweimal bis mehrmals wöchentlich, aber nicht täglich) täglich 3.1 Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten 0 1 3 5 3.2 Nächtliche Unruhe 0 1 3 5 3.3 Selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten 0 1 3 5 3.4 Beschädigen von Gegenständen 0 1 3 5 3.5 Physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen 0 1 3 5 Anlage 1 SGB XI: Soziale Pflegeversicherung IV.7 IV www.WALHALLA.de 565

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