Waffenrecht 2026

Waffenrecht 2026 WALHALLA Fachredaktion )¾U 9HUZDOWXQJ XQG 9HUHLQH 0LW -DJG XQG 9HUHLQVUHFKW $XʴDJH 0LW )UDJHQNDWDORJ I¾U GLH 6DFKNXQGHSU¾IXQJ

WISSEN FÜR DIE PRAXIS www.WALHALLA.de ISBN 978-3-8029-5241-8 € 32,95 [D] 'LH ZLFKWLJVWHQ 9RUVFKULIWHQ LQ HLQHP %DQG .RPSDNW ȡ KDQGOLFK ȡ XPIDVVHQG Alle entscheidenden rechtlichen und fachlichen Grundlagen: :DIIHQUHFKWOLFKH *UXQGODJHQ WaffG (u.a. Waffenbesitzerlaubnis für Sportschützen, Jäger, kleiner Waffenschein), Verwaltungsvorschrift zum WaffG, Allgemeine Waffengesetzverordnung, WaffenregisterG, BeschussG, BeschussV, Sprengstoffverordnungen, KriegswaffenkontrollG, Auszüge StGB und BGB zu Notwehr, Notstand und Selbsthilfe, Durchführungsverordnungen der Länder -DJGUHFKW BundesjagdG, Unfallverhütungsvorschrift Jagd 9RUVFKULIWHQ I¾U GLH 9HUHLQVDUEHLW Auszug aus dem BGB zum Vereinsrecht, VereinsG, Übersicht Steuerrecht im Verein, Jugendschutz, Genehmigung von Anlagen, Lärmschutz, Schießstandrichtlinien $UEHLWVKLOIHQ :LFKWLJH 'HʳQLWLRQHQ YRQ $ = ZDIIHQUHFKWOLFKHV )XQGVWHOOHQYHU]HLFKQLV Fragenkatalog zur Sachkundeprüfung gemäß § 7 WaffG Übersichtliche Darstellung Ausführliches Stichwortverzeichnis Rechtsstand: 1. Februar 2026

Schnellübersicht Waffenrechtliche Vorschriften 13 I Jagdrecht 505 II Vorschriften für die Vereinsarbeit 531 III Durchführungsverordnungen der Länder 781 IV Fragenkatalog Sachkundeprüfung 815 V Stichwortverzeichnis 937 Findex

1 Beschussprüfung von Feuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen nach den §§ 5, 7 und 8 des Gesetzes 1.1Im Zuge der Vorprüfung ist zu prüfen, ob 1.1.1die Kennzeichnung nach § 24 des Waffengesetzes und nach § 21 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung ordnungsgemäß auf dem Prüfgegenstand angebracht ist; 1.1.2der Prüfgegenstand keine Materialfehler oder Bearbeitungsfehler aufweist, die die Funktionssicherheit und Haltbarkeit beeinträchtigen können; 1.1.3 folgende Mindest- und, soweit angegeben, Höchstmaße oder Toleranzen der Maßtafeln, unbeschadet der Regelung des § 3 Abs. 4, eingehalten sind: 1.1.3.1bei Waffen mit gezogenen Läufen für Zentralfeuerpatronenmunition und bei Waffen für Kartuschenmunition ØP1, L3, ØH2, L1/ ØP2 und L2/ØH1, R bzw. E, ØG1, i, G, ØF, ØZ und VA, 1.1.3.2 bei Langwaffen mit glatten Läufen für Zentralfeuerpatronenmunition ØD, L, ØH, T, <) [Winkelzeichen] a1, ØB und VA, 1.1.3.3 bei Waffen für Randfeuerpatronenmunition ØP1, L1, L3, ØH2, R, ØF, ØZ und VA, 1.1.3.4im Falle der Nummer 1.1.3.2 können die Waffen, die einen Laufdurchmesser B über dem zulässigen Höchstwert haben, zur Prüfung angenommen werden, wenn das Kaliber und die entsprechende Lagerlänge sowie der Laufdurchmesser oder das entsprechende Kaliber auf dem Lauf angebracht sind; 1.1.4 der Prüfgegenstand, der auf Grund einer Zulassung nach § 7 oder § 8 des Gesetzes gefertigt oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht wurde, in seinen wesentlichen Merkmalen, insbesondere denjenigen, die für die Freistellung von ordnungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes entscheidend sind, dem zugehörigen Bescheid entspricht; 1.1.5Revolver für Randfeuerpatronen in der Trommel Randeinsenkungen der Lager aufweisen; 1.1.6 der Prüfgegenstand keine Korrosionsschäden oder starke Verschmutzungen aufweist; bei gebrauchten Waffen können festgestellte Mängel unberücksichtigt bleiben, wenn der Beschuss mit der dreifachen der in Nummer 1.2 genannten Anzahl von Beschusspatronen vorgenommen wird. 1.2Der Beschuss ist wie folgt vorzunehmen: 1.2.1Die Haltbarkeit von Prüfgegenständen, die zum Verschießen von Munition bestimmt sind, ist mit Beschussmunition zu prüfen. Die Beschussmunition soll mit dem schwersten Geschoss der auf dem Markt befindlichen Gebrauchsmunition des entsprechenden Kalibers laboriert werden. 1.2.2 Die Haltbarkeit von Feuerwaffen, die zum Abschießen von Ladungen bestimmt sind, ist mit Beschussladungen zu prüfen. 1.2.3Der Mittelwert des Gasdruckes der Beschussmunition muss den zulässigen Höchstwert des Gasdruckes der Gebrauchsmunition Pmax nach den Maßtafeln, der Mittelwert des Gasdruckes der Beschussladung oder des Prüfgemisches den zulässigen Höchstwert der Gebrauchsladung oder des Gebrauchsgemisches um mindestens 30 %, bei Langwaffen mit gezogenen Läufen 25 % sowie mindestens den Energiewert EBeschuss übersteigen. Ist anstelle des Gasdruckes die Bewegungsenergie der Geschosse zugrunde zu legen, so muss unter Verwendung eines gleichartigen Treibmittels der Mittelwert der Bewegungsenergie der Geschosse der Beschussmunition den zulässigen Höchstwert der Bewegungsenergie der Geschosse der Gebrauchsmunition Emax nach den Maßtafeln, der Mittelwert der Bewegungsenergie der Beschussladung oder des Prüfgemisches den zulässigen Höchstwert der Gebrauchsladung oder des Gebrauchsgemisches um mindestens 10 % übersteigen. Kann mit der zur Verfügung stehenden Munition, der Ladung oder dem Gemisch die erforderliche Energie nicht erreicht werden, so ist unter Beibehaltung des Treibmittels ein Geschoss zu verwenden, dessen Masse um mindestens 10 % höher ist als die des Gebrauchsgeschosses. Bei Waffen mit glatten Läufen für ZentralfeuerpatronenmuAnlage I BeschussV: Beschussverordnung I.2.1 I www.WALHALLA.de 293

nition muss der Mittelwert des Gasdruckes der Beschussmunition 162 mm vor dem Stoßboden (Messstelle II) mindestens 500 bar erreichen. 1.2.4 Langwaffen mit glatten Läufen für Zentralfeuerpatronenmunition sind dem normalen oder dem verstärkten Beschuss zu unterziehen. 1.2.4.1Dem normalen Beschuss unterliegen Waffen mit einer Nenntiefe des Patronenlagers kleiner als 73 mm, die für Munition bestimmt sind, deren zulässiger Höchstwert des Gasdruckes der Gebrauchspatrone Pmax – 740 bar für Kaliber 14 und größere Durchmesser, – 780 bar für Kaliber zwischen 14 und 20 und – 830 bar für Kaliber 20 und kleinere Durchmesser beträgt. 1.2.4.2 Dem verstärkten Beschuss unterliegen Waffen für Munition, deren Gasdruck die in Nummer 1.2.4.1 genannten Werte, nicht aber 1050 bar übersteigt, sowie Waffen mit einer Nenntiefe des Patronenlagers von 73 mm und größer. 1.2.4.3Für Beschusspatronen mit Bleischroten sollen deren Durchmesser zwischen 2,5 bis 3 mm liegen; die Beschussladungen sind in der Masse wie folgt zu begrenzen: Kaliberangabe Schrotmasse in g min. max. 10 38 47 12 33 42 14 30 37 16 27 34 20 23 30 24 21 28 28 19 25 32 15 21 .410 7 13 9mm 5 10 1.2.4.4 Der Beschuss ist in der Regel mit mindestens zwei Patronen vorzunehmen, deren Gasdruck sowohl den Anforderungen der Nummer 5.6.4 als auch der Nummer 5.6.5 der Anlage III genügt. Für den Fall, dass Patronen nicht verfügbar sind, deren Gasdruck beiden Anforderungen genügt, ist der Beschuss mit mindestens zwei Patronen, deren Gasdruck der Anforderung der Nummer 5.6.4 der Anlage III und einer Patrone, deren Gasdruck der Anforderung der Nummer 5.6.5 der Anlage III genügt, vorzunehmen. Für Patronen, die nur die Anforderung der Nummer 5.6.5 der Anlage III erfüllen, kann die Schrotladung größer als in Nummer 1.2.4.3 sein. 1.2.4.5 Läufe in den Kalibern 12 und 20 für Stahlschrotmunition mit verstärkter Ladung sind wie folgt zu beschießen: – je Lauf mit drei Beschusspatronen mit Stahlschroten einer Härte nach Vickers HV 1 zwischen 80 und 110 und einem Durchmesser von 4,6 mm für Kaliber 12 und von 3,7 mm für Kaliber 20, – mit einem Gasdruck von mindestens 1370 bar an der ersten und mindestens 500 bar an der zweiten Messstelle, – bei einem Impuls der Schrotgabe von mindestens 17,5 Ns bei Kaliber 12/76, 15 Ns bei Kaliber 12/70, 14,5 Ns bei Kaliber 20. 1.2.5 Der Beschuss sonstiger Waffen ist wie folgt vorzunehmen: 1.2.5.1 Bei Langwaffen, die für eine Gebrauchsmunition mit einem zulässigen Höchstwert des Gasdruckes Pmax nach den Maßtafeln von 1800 bar oder mehr bestimmt sind, durch Beschuss mit mindestens zwei Beschusspatronen, 1.2.5.2 bei Langwaffen, die für eine Gebrauchsmunition mit einem zulässigen Höchstwert des Gasdruckes Pmax nach den Maßtafeln bis zu 1800 bar bestimmt sind, durch Beschuss mit mindestens einer Beschusspatrone, 1.2.5.3 bei Pistolen, unabhängig vom Gasdruck der Gebrauchsmunition, durch Beschuss mit mindestens zwei Beschusspatronen, I.2.1 BeschussV: Beschussverordnung Anlage I I 294 www.WALHALLA.de

1.2.5.4 bei Revolvern und bei Waffen, bei denen das Patronenlager vom Lauf getrennt ist, unabhängig vom Gasdruck der Gebrauchsmunition durch Beschuss mit mindestens einer Beschusspatrone in jedem Patronenlager, unbeschadet der Regelung in Nummer 1.2.5.1, 1.2.5.5bei Waffen, für die nur die kinetische Energie des Geschosses der Gebrauchsmunition in den Maßtafeln angegeben ist, durch Beschuss mit mindestens zwei Beschusspatronen. 1.2.6Werden beim Beschuss von Waffen für Kleinschrotmunition Funktionsstörungen festgestellt, so ist die Funktionssicherheit bei Waffen mit mehreren Lagern mit zwei derartigen Patronen je Lager zu prüfen. Die Waffen sind auf normale Funktion und Deformationen des Laufes zu untersuchen. Wenn der Lauf verstopft ist, wird er vollständig gereinigt und die Prüfung mit der doppelten Anzahl der in Satz 1 genannten Patronen wiederholt. Danach darf die Waffe keine Mängel aufweisen. 1.2.7Der Beschuss von Waffen mit mehreren Läufen ist mit der in den Nummern 1.2.4.2 bis 1.2.5.5 vorgeschriebenen Anzahl von Beschusspatronen aus jedem Lauf vorzunehmen. 1.2.8Höchstbeanspruchte Teile im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes sind nach den Vorschriften, die für die Waffe gelten, für die sie bestimmt sind, zu beschießen. Einsteckläufe für Waffen zum Verschießen von Zentralfeuerpatronen sind in der Waffe zu prüfen, für die sie bestimmt sind. 1.3 Nach dem Beschuss sind die Prüfgegenstände auf Funktionssicherheit und Mängel in der Haltbarkeit zu prüfen. Bei Kipplaufwaffen ist vor dem Entladen der abgeschossenen Hülse festzustellen, ob die größte zulässige Spaltweite zwischen Lauf und Basküle von 0,10 mm nicht überschritten ist. Außerdem ist zu überprüfen, ob keine Risse oder die Sicherheit der Waffe gefährdende Dehnungen am Lauf, am Patronen- oder Kartuschenlager oder am Verschluss eingetreten sind, bei mehrläufigen Waffen, ob die Laufverbindungen noch einwandfrei sind. Weist der Prüfgegenstand nach dem Beschuss Fehler auf oder ergeben sich Zweifel hinsichtlich der Haltbarkeit oder wird ein Mangel an einer abgeschossenen Beschusspatronenhülse festgestellt, so führt das Beschussamt über die vorgeschriebene Anzahl von Patronen hinaus zusätzliche Prüfungen mit Beschusspatronen durch. Wird ein Funktionsfehler vermutet, so sind für die Funktionsprüfung Gebrauchspatronen zu verwenden. 2 Beschussprüfung von Schwarzpulverwaffen und Böllern nach § 5 des Gesetzes 2.1 Schwarzpulverwaffen 2.1.1 Als Beschusspulver ist Schwarzpulver in folgender Zusammensetzung und mit folgender Kontrolle und Vorbehandlung zu verwenden: – Feuchtegehalt max. 1,3%, – Dichte 1,70 g/cm3 bis 1,80 g/cm3, – Körnung: 0,63 mm Rückstand max. 5 %, 0,20 mm Durchsatz max. 5 %, – Chemische Zusammensetzung: – Gehalt an Kaliumnitrat (75 :1,5)%, – Gehalt an Schwefel (10 :1)%, – Gehalt an Holzkohle (15 :1)%, – Aschegehalt max. 0,8%, – Wasseraufnahme (12 Stunden) max. 1,8%, – Schüttdichte mind. 0,85 g/cm3, 2.1.2 Zum Vergleich und zur Kontrolle des Gasdruckes wird eine Schrotpatrone im Kaliber 16 unter Verwendung folgender Bestandteile geladen: – Hülse: Papphülse mit einer Länge von 67,5 bis 70 mm, einer Bodenkappe aus Metall von 8 bis 20 mm Höhe sowie einer in den Boden der Hülse eingearbeiteten Einlage aus Pappe oder Plastik mit einer Stärke von ca. 0,6 mm und einer Höhe, die das Volumen des zu benutzenden Schwarzpulvers berücksichtigt, Anlage I BeschussV: Beschussverordnung I.2.1 I www.WALHALLA.de 295

– Zündung: Schrotpatronenzündung, dreiteilig, Durchmesser 6,15 bis 6,20 mm, – Schwarzpulver nach Nummer 2.1.1: 3 g, – Propfen: Fettfilzpfropfen mit einer Höhe von 10 bis 12 mm, – Schrote: 33 g Schrote mit einem Durchmesser von 2,5 mm, – Bördelung: rund mit Verschlussscheibe aus Pappe, Dicke 1,5 mm, – Länge der geladenen Patrone: etwa 64mm. Vor der Ermittlung des Gasdruckes sind die Patronen mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von (21 :1) 8C mit einer relativen Luftfeuchte von (60:5) % zu lagern. Der Mittelwert des Gasdruckes von 10 dieser Patronen muss in einem entsprechenden Messlauf nach den Nummern 5.1.1 und 5.1.2 der Anlage III an der Messstelle I, gemessen mit einem Druckaufnehmer nach den Nummern 5.4.2 und 5.4.3 der Anlage III, Mittelwert-P10 = (275:25) bar betragen. Andernfalls ist das Pulver für den Beschuss zu verwerfen. 2.1.2.1 Vor dem Beschuss ist das Schwarzpulver unter den in Nummer 2.1.2 Satz 2 genannten Bedingungen zu lagern. 2.1.3 Ladetabelle für Schwarzpulverwaffen Der Beschuss ist bei den nachstehenden Kalibern mit den folgenden Beschussladungen durchzuführen: Kaliber zulässiger Gebrauchsgasdruck Richtwert in bar Gebrauchsladung – zulässige Höchstwerte – in g Beschussladung in g Pulver Schrot bzw. Langgeschoss Pulver Schrot bzw. Langgeschoss a) 10 750 6,5 36 13 65 12 750 6,5 36 13 65 14 750 6,5 36 13 65 16 800 5,5 32 12 60 20 850 5 25 10 55 24 850 5 25 10 55 28 850 4 22 9 40 32 850 4 22 9 40 36 850 3,5 17 8 30 9mm 850 3,5 17 8 30 b) .31 1200 2,5 6 6 10 .36 1200 3,5 8 7 12 .41 1200 5 12 8 16 .44 1400 6 15 9,5 19 .45 1400 6 16 10 19 .50 1400 8 20 13 24 .54 1400 9 28 14,5 28 .58 1400 10 31 16,5 31 .69 1400 12 40 20 45 I.2.1 BeschussV: Beschussverordnung Anlage I I 296 www.WALHALLA.de

Buchstabe a = Waffen mit glatten Läufen Buchstabe b = Waffen mit gezogenen Läufen 2.1.4Der Beschuss ist wie folgt durchzuführen: Waffen mit glatten Läufen sind in der Regel mit Schrot, sofern sie jedoch für den Kugelschuss bestimmt sind, mit einem Langgeschoss, Waffen mit gezogenen Läufen grundsätzlich mit einem Langgeschoss zu laden. Nach Einfüllen der vorgeschriebenen Pulverladung wird ein Filzpfropfen von mindestens 20 mm Höhe auf das Pulver gesetzt. Anschließend werden Schrote mit einem Durchmesser zwischen 2,5 mm und 3 mm bzw. das Langgeschoss geladen. Im Falle der Schrotladung wird abschließend zur Fixierung der Schrote im Lauf ein Filzpfropfen von mindestens 10 mm Höhe gesetzt. Das Pulver darf beim Ladevorgang nicht gepresst werden. 2.1.5 Für die Pistolen mit einem oder mehreren Läufen, für die ein Beschuss nach Nummer 2.1.3 in Verbindung mit Nummer 2.1.2 nicht möglich ist, wird die Beschussladung unter Berücksichtigung der Länge des Laufes oder der Läufe nach der für diesen Waffentyp vorgesehenen maximalen Gebrauchsladung festgelegt. Das Pulver darf beim Ladevorgang nicht gepresst werden. 2.1.6 Für Revolver und Waffen, deren Pulverraum oder deren Ladehülse ohne Zündhütchen die Aufnahme der in Nummer 2.1.2 genannten Beschussladung nicht erlaubt, wird das Volumen des Pulverraumes durch die maximal mögliche Menge an Beschusspulver gefüllt. Das Geschoss wird eingeführt und bis zum glatten Abschließen eingedrückt. 2.1.7 Der Beschuss ist mit zwei Schüssen durchzuführen, bei Revolvern und Waffen, deren Lauf nicht mit dem Patronenlager verbunden ist, mit mindestens einem Schuss je Patronenlager. 2.1.8 Ladetabelle für Modellkanonen zum sportlichen Schießen Der Beschuss ist bei den nachstehenden Innendurchmessern mit folgenden Beschussladungen durchzuführen: Rohrinnendurchmesser inmm Gebrauchsladung – zulässige Höchstwerte – in g Beschussladung in g min. max. Pulver Geschoss Pulver Geschoss 7 8,9 2,0 4,5 2,0 6,0 9 10,9 3,0 8,0 3,0 10,5 11 11,9 6,0 10,0 6,0 13,5 12 12,9 8,0 13,0 8,0 17,5 13 13,9 9,0 16,0 9,0 21,0 14 14,9 10,0 20,0 10,0 26,5 15 15,9 12,0 25,0 12,0 33,0 16 16,9 13,0 30,0 13,0 40,0 17 17,9 15,0 35,0 15,0 46,5 18 18,9 20,0 45,0 20,0 60,0 19 19,9 25,0 60,0 25,0 80,0 20 21,9 30,0 75,0 30,0 100,0 22 24,9 35,0 100,0 35,0 130,0 25 29,9 40,0 160,0 40,0 210,0 30 34,9 45,0 280,0 45,0 370,0 35 39,9 50,0 380,0 50,0 500,0 40 44,9 60,0 500,0 60,0 660,0 45 49,9 80,0 750,0 80,0 1000,0 50 60,0 100,0 1200,0 100,0 1600,0 Anlage I BeschussV: Beschussverordnung I.2.1 I www.WALHALLA.de 297

5.1.10Pyrotechnische Munition muss so beschaffen sein, dass sie einem Mindestgasdruck von 65 bar am Munitionsboden standhält. 5.2 Klasseneinteilung von pyrotechnischer Munition in PM I oder PM II 5.2.1Pyrotechnische Munition ist der Klasse PM I zuzuordnen, wenn 5.2.1.1 sie keinen Knallsatz enthält, 5.2.1.2die Masse ihrer pyrotechnischen Sätze und ihrer Treibladung zusammen nicht mehr als 10 g beträgt, 5.2.1.3 ihre Steighöhe 100 m nicht überschreitet, 5.2.1.4 sie auch bei einer unbeabsichtigten Zündung nicht in scharfkantige Wurfstücke zerlegt wird, 5.2.1.5 sie durch Brand nicht zur Explosion gebracht werden kann und 5.2.1.6 sie durch Schlag nicht zur Explosion gebracht werden kann. 5.2.2Sofern eine der Forderungen nach Nummer 5.2.1 nicht erfüllt wird, ist die pyrotechnische Munition der Klasse PM II zuzuordnen. 5.3Kaliberanforderungen an pyrotechnische Munition 5.3.1 Der Durchmesser der pyrotechnischen Munition muss dem Durchmesser des Laufes oder Rohres der Schusswaffe, aus der diese verschossen werden soll, entsprechen. 5.3.2 Bei Geschossen, die zum Verschießen aus dem Rohr oder aufgeschraubten Zusatzlauf (Schießbecher) von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen bestimmt sind, muss der Durchmesser der Geschosse dem Innendurchmesser des dazugehörigen Rohres oder aufgeschraubten Zusatzlaufes (Schießbechers) entsprechen. 5.4 Gasdruckanforderungen an pyrotechnische Munition 5.4.1Der Gasdruck muss bei pyrotechnischer Patronenmunition so bemessen sein, dass Fehlreaktionen im pyrotechnischen System des Geschosses ausgeschlossen sind. 5.4.2 Der von der Patronenmunition entwickelte Gasdruck darf den zulässigen Maximaldruck nicht überschreiten. 6 Technische Anforderungen an umgebaute Schusswaffen nach § 9 Absatz 1 des Gesetzes 6.1 Definition Schusswaffen im Sinne von § 9 Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5.1 des Waffengesetzes sind veränderte Langwaffen für Zier- oder Sammlerzwecke, zu Theateraufführungen, Film- oder Fernsehaufnahmen, die nur Kartuschenmunition verschießen können. 6.2 Umbau-/Abänderungs- und Prüfvorschriften für Schusswaffen nach Nummer 6.1 6.2.1Schusswaffen sind so abzuändern oder auszuführen, dass – das Patronenlager dauerhaft so verändert ist, damit sich außer Kartuschenmunition nach der Tabelle 5 der Maßtafeln keine sonstige Patronen-, pyrotechnische Munition oder Treibladungen laden und abfeuern lassen, – der Lauf in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel mindestens sechs kalibergroße, nach vorn gerichtete unverdeckte Bohrungen oder andere gleichwertige Laufveränderungen aufweist und vor diesen in Richtung Laufmündung mit einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft durch Verschweißen im Abstand des halben Kaliberdurchmessers vor der Mündung verschlossen ist, damit sich keine Geschosse vorladen lassen, – der Lauf mit dem Gehäuse fest verbunden ist, sofern es sich um eine Waffe handelt, bei der der Lauf ohne Anwendung von Werkzeugen ausgetauscht werden kann. 6.2.2Die Änderungen müssen so vorgenommen sein, dass sie nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen rückgängig gemacht und die Gegenstände nicht so geändert werden können, dass aus ihnen Geschosse, Patronen- oder pyrotechnische Munition verschossen werden kann. 6.2.3Dem schriftlichen Antrag zur Zulassung sind ein Muster sowie Zeichnungen, aus denen die Art und Weise der Umbaumaßnahme mit Angabe der verwendeten Materialien erAnlage I BeschussV: Beschussverordnung I.2.1 I www.WALHALLA.de 305

sichtlich ist, beizufügen. Dieses Muster ist bei der zulassenden Stelle zu hinterlegen. 6.2.4 Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid für das geprüfte Waffenmodell mit der Auflage, das Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 11 mit der erteilten Kennziffer auf jeder Waffe aufzubringen. 6.2.5Sofern es sich um Einzelstücke handelt, ist bei jeder Waffe die Umbaumaßnahme entsprechend den Nummern 6.2.1 und 6.2.2 zu prüfen. Die jeweilige Kennziffer ist unterhalb des Kennzeichens nach Anlage II Abbildung 11 aufzubringen. 6.2.6Außerdem sind umgebaute Schusswaffen einer Beschussprüfung nach § 3 des Gesetzes zu unterziehen, mit Ausnahme der Schusswaffen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2. 7 Technische Anforderungen an die Unbrauchbarmachung von Schusswaffen Die technischen Anforderungen an die Unbrauchbarmachung von Schusswaffen richten sich nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403. I.2.1 BeschussV: Beschussverordnung Anlage I I 306 www.WALHALLA.de

Anlage II Beschusszeichen, Prüfzeichen Abbildung 1 Amtliche Beschusszeichen der Beschussämter (§ 9 Absatz 1 Satz 1) Normaler Beschuss von Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes, die zum Verschießen von Munition mit normaler Ladung bestimmt sind. Verstärkter Beschuss von Feuerwaffen mit glatten Läufen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes, die zum Verschießen von Munition mit verstärkter Ladung mit Bleischrot oder bleifreien Schroten vom Typ A oder D bestimmt sind. Stahlschrotbeschuss von Feuerwaffen mit glatten Läufen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes, die zum Verschießen von Munition mit verstärkter Ladung mit bleifreien Schroten vom Typ B oder C bestimmt sind. Beschuss von Schwarzpulverwaffen Beschuss von Böllern Abbildung 2 Amtliche Beschusszeichen der Beschussämter (§ 9 Absatz 1 Satz 2) Beschuss von Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes in Kalibern, die nicht den Maßtafeln entsprechen oder mit von den Maßtafeln abweichenden Maßen, die für in- oder ausländische Behörden bestimmt sind. Anlage II BeschussV: Beschussverordnung I.2.1 I www.WALHALLA.de 307

Beschuss von Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes in Kalibern, die nicht den Maßtafeln entsprechen oder mit von den Maßtafeln abweichenden Maßen, die für den zivilen Bereich bestimmt sind. Abbildung 3 Ortszeichen der zuständigen Behörden (§ 9 Absatz 2 Nummer 1 und Bezug zur PTB) Hannover Kiel Köln Mellrichstadt München Suhl Ulm Braunschweig Abbildung 4 Prüfzeichen für Munition (§ 32 Absatz 2 Nummer 4) Kiel Köln Mellrichstadt München Suhl Ulm Abbildung 5a Zulassungszeichen für Schussapparate, Zusatzgeräte für diese Apparate, Einsteckläufe ohne eigenen Verschluss für Munition mit dem zulässigen höchsten Gebrauchsgasdruck bis 2000 bar sowie Feuerwaffen nach § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 3 des Gesetzes. I.2.1 BeschussV: Beschussverordnung Anlage II I 308 www.WALHALLA.de

Abbildung 5b Zulassungszeichen für nicht tragbare Selbstschussgeräte, andere nicht tragbare Geräte, Gasböller und Einsätze für Munition mit kleinerer Abmessung nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes. Abbildung 6 Zulassungszeichen für bauartgeprüfte Schreckschuss-, Reizstoffund Signalwaffen nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes und Zusatzgeräte zu diesen Waffen zum Verschießen pyrotechnischer Geschosse Abbildung 7 Zulassungszeichen für pyrotechnische Munition nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes Abbildung 8 Prüfzeichen nach § 25 Abs. 2 für Geräte nach § 24 Abs. 1. Die Zahl im kleineren Quadrat bezeichnet die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl, die einstellige Zahl in Richtung der Laufmündung das Quartal. Anlage II BeschussV: Beschussverordnung I.2.1 I www.WALHALLA.de 309

Druckübertragungsstempel und Indizierkanal bei kleinen Laufinnendurchmessern Abbildung 1: Einbauweise von Druckaufnehmern (mechanisch-elektrischer Wandler) unterschiedlicher Bauart Abbildung 2a: Tangentialaufnehmer (Patronenhülse angebohrt) dM gemäß Angabe des Herstellers dH = Durchmesser der Druckübertragungsfläche dD Dh ,0,25mm I.2.1 BeschussV: Beschussverordnung Anlage III I 326 www.WALHALLA.de

Abbildung 2b: Membranaufnehmer zurückgesetzt dM = 2,5 +0,1 mm dH = 3,0 +0,1 mm bei Munition mit glatten Läufen = 2,0+0,1 mm bei aller anderen Munition h = 2,5+0,25 mm h1 gemäß Angabe des Herstellers Abbildung 2c: Tangentialaufnehmer (Patronenhülse nicht angebohrt) dM = gemäß Angabe des Herstellers zulässige Abweichung von der Tangentialstellung Dh , 0,07mm Anlage III BeschussV: Beschussverordnung I.2.1 I www.WALHALLA.de 327

Prüfläufe zur Funktionsprüfung und Gasdruckmessung an Kartuschenmunition (Platz- und Knallpatronen sowie Reiz- und Wirkstoffmunition) nach Tabelle 5 der Maßtafeln Abbildung 3a: Pistolen Bezeichnung (Kaliber) A L3 s h sm ØP1 ØH2 ØG1 ØF=ØZ a1 i 8mmKnall 60 19,2 10,0 1,01 7,0 8,02 8,02 6,0 4,3 908 458 9 mm P.A. Knall 62 21,5 3,5 0,77 8,5 9,55 9,55 8,0 5,6 908 458 .22 lang Knall 60 15,0 5,0 0,37 7,0 5,76 5,74 5,0 4,3 908 458 .315 Knall 60 16,2 10,0 1,01 7,0 8,02 8,02 6,0 4,3 908 458 .35 R Knall 60 26,0 11,0 1,77 8,5 9,55 9,55 6,0 4,3 908 458 .35 Knall 62 24,8 11,0 1,77 8,5 9,55 9,55 6,0 4,3 908 458 .35GR 62 24,0 11,0 1,77 8,5 9,90 9,80 6,0 4,3 908 458 .35 RGR 62 26,0 11,0 1,77 8,5 9,55 9,55 6,0 4,3 908 458 8mmGR 62 19,2 10,0 1,01 7,0 8,45 8,45 6,0 4,3 908 458 I.2.1 BeschussV: Beschussverordnung Anlage III I 328 www.WALHALLA.de

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