Das gesamte Insolvenzrecht

Das gesamte Insolvenzrecht WALHALLA Fachredaktion Die Rechtsgrundlagen für Ausbildung und Praxis $XʴDJH Eine Auswahl an praxisrelevanten Vorschriften in einem Band

Der schnelle Zugang zum Insolvenzrecht Allgemeines Insolvenzrecht: Insolvenzordnung mit Einführungsgesetz, Ausführungsgesetze der Länder, SanInsKG, Anfechtungsgesetz, StaRuG u. a. =ZDQJVYHUZDOWXQJ YHUVWHLJHUXQJ Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, Zwangsverwalterverordnung, VwVG =LYLO XQG 6WUDIUHFKW Auszüge aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, dem Strafgesetzbuch, aus dem OWiG Arbeitsrecht: Auszüge aus dem Kündigungsschutzgesetz, Betriebsverfassungsgesetz *HVHOOVFKDIWV XQG :LUWVFKDIWVUHFKW Auszüge aus dem GmbH-Gesetz, Aktiengesetz, Handelsgesetzbuch u. a. 6R]LDOUHFKW Auszüge aus den Sozialgesetzbüchern I, III, IV und V Zivilverfahren: Auszüge aus der Zivilprozessordnung inklusive Pfändungsfreigrenzen, Gerichtsverfassungsgesetz Kostenrecht: Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Gerichtsvollzieherkostengesetz u. a. 6WHXHUUHFKW Auszüge aus der Abgabenordnung und dem Umsatzsteuergesetz Rechtsstand: 1. April 2026 WISSEN FÜR DIE PRAXIS www.WALHALLA.de ISBN 978-3-8029-5203-6 € 27,95 [D]

Der schnelle Zugang zum Insolvenzrecht Die Textausgabe ist eine ideale Arbeitshilfe für Gläubiger, Kreditinstitute, Kommunen, Genossenschaften, Krankenkassen, Finanzämter, Steuerberater, Rechtsanwälte, Schuldnerberater, Schuldner, Unternehmensberater, Insolvenzverwalter, Gerichte und Hochschulen. Das kompakte Nachschlagewerk beinhaltet die entscheidenden Vorschriften der Insolvenzgesetze und Auszüge anderer Vorschriften mit insolvenzrelevanten Regelungen. § Allgemeines Insolvenzrecht Insolvenzordnung, Auszüge aus dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung, Ausführungsgesetze der Länder, Insolvenzstatistikgesetz, Anfechtungsgesetz, Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz § Zwangsverwaltung, -versteigerung Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, Zwangsverwalterverordnung § Zivil- und Strafrecht Auszüge aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Strafgesetzbuch § Arbeitsrecht Auszüge aus dem Kündigungsschutzgesetz, Betriebsverfassungsgesetz § Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht Auszüge aus dem GmbH-Gesetz, dem Aktiengesetz und dem Handelsgesetzbuch § Sozialrecht Auszüge aus den Sozialgesetzbüchern I, III, IV und V § Zivilverfahren Auszüge aus der Zivilprozessordnung und dem Gerichtsverfassungsgesetz, Pfändungsfreigrenzen § Kostenrecht Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Gerichtsvollzieherkostengesetz u. a. § Steuerrecht Auszüge aus der Abgabenordnung und dem Umsatzsteuergesetz Die Durchführungsgesetze der Länder zur Ausführung der Insolvenzordnung enthalten nicht nur die üblichen Zuständigkeitsbestimmungen, sondern alle Einzelheiten zur Zulassung und Finanzierung der insolvenzrechtlichen Schuldnerberatung. Diese Textausgabe beruht auf dem Rechtsstand 1. April 2026. www.WALHALLA.de 5

I Insolvenzrecht I.1 Insolvenzordnung(InsO) .......................................... 21 I.1.1 Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen (Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz – SanInsKG) ..................................................... 119 I.2 Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124 I.3 Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung [AG InsO Baden-Württemberg]* . 141 I.4 Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz – AGGVG) [AG GVG Bayern]* ....... 143 I.4.1 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) [AG SG Bayern]*– Auszug – . 160 I.5 Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO) [AG InsO Berlin]*. . . . . 163 I.6 Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AG InsO) [AG InsO Brandenburg]* .......................................... 166 I.7 Bremisches Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung [AG InsO Bremen]*. . 169 I.8 Hamburgisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (HmbAGInsO) [AG InsO Hamburg]* ............................................. 172 I.9 Hessisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung [AG InsO Hessen]* . . . . . 175 I.10 Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (Insolvenzordnungsausführungsgesetz – InsOAG M-V) [AG InsO Mecklenburg-Vorpommern]* ............................... 179 I.11 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (Nds. AGInsO) [AG InsO Niedersachsen]*......................................... 182 I.12 Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO) [AG InsO Nordrhein-Westfalen]* .................................... 186 I.13 Landesgesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO) [AG InsO Rheinland-Pfalz]* ........................................ 190 I.14 Gesetz über die Anerkennung von geeigneten Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren [AG InsO Saarland]* ..................... 193 I.15 Sächsisches Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung (SächsInsOAG) [AG InsO Sachsen]*.............................................. 196 I.16 Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (AG InsO LSA) [AG InsO Sachsen-Anhalt]* ........................................ 199 I.17 Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO) [AG InsO Schleswig-Holstein]*...................................... 202 * Kursivstellung: Redaktionelle Abkürzung mit Angabe des jeweiligen Bundeslandes. Gesamtinhaltsübersicht I www.WALHALLA.de 9

I.18 Thüringer Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (ThürAGInsO) [AG InsO Thüringen]*............................................. 205 I.19 Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen im Internet (InsBekV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 208 I.20 Verordnung zur Einführung von Formularen für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren (Verbraucherinsolvenzformularverordnung – VbrInsFV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211 I.21 Gesetz über die Insolvenz- und Restrukturierungsstatistik (Insolvenzstatistikgesetz–InsStatG) ................................. 213 I.22 Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 219 I.23 Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates über Insolvenzverfahren ............................................... 226 I.24 Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz – AnfG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 287 I.25 Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses (Schuldnerverzeichnisführungsverordnung – SchuFV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 292 I.26 Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz – StaRUG) . . . . . . 298 Gesamtinhaltsübersicht I 10 www.WALHALLA.de

II Zwangsverwaltung, -versteigerung II.1 Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung – Auszug – . . 336 II.2 Zwangsverwalterverordnung(ZwVwV)................................. 343 II.3 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350 Gesamtinhaltsübersicht II www.WALHALLA.de 11

III Zivil- und Strafrecht III.1 BürgerlichesGesetzbuch(BGB)–Auszug– ............................ 358 III.2 Strafgesetzbuch(StGB)–Auszug– ................................... 373 III.3 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) – Auszug – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 382 Gesamtinhaltsübersicht III 12 www.WALHALLA.de

IV Arbeitsrecht IV.1 Kündigungsschutzgesetz(KSchG) .................................... 386 IV.2 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) – Auszug – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 396 IV.3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) – Auszug – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 407 Gesamtinhaltsübersicht IV www.WALHALLA.de 13

V Gesellschafts- und Wirtschaftsstrafrecht V.1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) –Auszug–...................................................... 416 V.2 Aktiengesetz(AktG)–Auszug– ..................................... 422 V.3 Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz–GenG)–Auszug–............................ 433 V.4 Handelsgesetzbuch(HGB)–Auszug– ................................. 440 V.5 Gewerbeordnung(GewO)–Auszug– ................................. 453 V.6 Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz–KWG)–Auszug– ............................... 535 V.7 Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz – VVG) – Auszug – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 565 Gesamtinhaltsübersicht V 14 www.WALHALLA.de

VI Sozialrecht VI.1 Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) – Allgemeiner Teil – (SGBI)–Auszug– ............................................... 570 VI.2 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) – Arbeitsförderung – (SGBIII)–Auszug– .............................................. 572 VI.3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung–(SGBIV)–Auszug– ............................. 587 VI.4 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGBV)–Auszug– .............................................. 591 Gesamtinhaltsübersicht VI www.WALHALLA.de 15

VII Zivilverfahren VII.1 Zivilprozessordnung(ZPO)–Auszug–................................ 606 VII.2 Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2025 nach § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 635 VII.3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) – Auszug – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 661 VII.4 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz – Auszug – . . . . . . . . . . . . . 663 VII.5 Rechtspflegergesetz(RPflG)–Auszug– .............................. 667 VII.6 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) – Auszug – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 673 Gesamtinhaltsübersicht VII 16 www.WALHALLA.de

VIII Kostenrecht VIII.1 Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 676 VIII.2 Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 677 VIII.3 Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG) – Auszug – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 701 VIII.4 Gerichtskostengesetz(GKG)–Auszug– .............................. 707 VIII.5 Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG) – Auszug – . . . . . . . . . . . . . . . . 714 VIII.6 Justizbeitreibungsgesetz(JBeitrG) ................................... 717 VIII.7 Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz – GvKostG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 722 Gesamtinhaltsübersicht VIII www.WALHALLA.de 17

IX Steuerrecht IX.1 Abgabenordnung(AO)–Auszug– ................................... 738 IX.2 Umsatzsteuergesetz(UStG)–Auszug– ............................... 742 Gesamtinhaltsübersicht IX 18 www.WALHALLA.de

I Insolvenzrecht I.1 Insolvenzordnung(InsO) .......................................... 21 I.1.1 Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen (Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz – SanInsKG) ..................................................... 119 I.2 Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124 I.3 Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung [AG InsO Baden-Württemberg]* . 141 I.4 Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz – AGGVG) [AG GVG Bayern]* ....... 143 I.4.1 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) [AG SG Bayern]*– Auszug – . 160 I.5 Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO) [AG InsO Berlin]*. . . . . 163 I.6 Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AG InsO) [AG InsO Brandenburg]* .......................................... 166 I.7 Bremisches Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung [AG InsO Bremen]*. . 169 I.8 Hamburgisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (HmbAGInsO) [AG InsO Hamburg]* ............................................. 172 I.9 Hessisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung [AG InsO Hessen]* . . . . . 175 I.10 Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (Insolvenzordnungsausführungsgesetz – InsOAG M-V) [AG InsO Mecklenburg-Vorpommern]* ............................... 179 I.11 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (Nds. AGInsO) [AG InsO Niedersachsen]*......................................... 182 I.12 Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO) [AG InsO Nordrhein-Westfalen]* .................................... 186 I.13 Landesgesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO) [AG InsO Rheinland-Pfalz]* ........................................ 190 I.14 Gesetz über die Anerkennung von geeigneten Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren [AG InsO Saarland]* ..................... 193 I.15 Sächsisches Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung (SächsInsOAG) [AG InsO Sachsen]*.............................................. 196 I.16 Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (AG InsO LSA) [AG InsO Sachsen-Anhalt]* ........................................ 199 I.17 Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO) [AG InsO Schleswig-Holstein]*...................................... 202 * Kursivstellung: Redaktionelle Abkürzung mit Angabe des jeweiligen Bundeslandes. Inhaltsübersicht I www.WALHALLA.de 19

I.18 Thüringer Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (ThürAGInsO) [AG InsO Thüringen]*............................................. 205 I.19 Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen im Internet (InsBekV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 208 I.20 Verordnung zur Einführung von Formularen für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren (Verbraucherinsolvenzformularverordnung – VbrInsFV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211 I.21 Gesetz über die Insolvenz- und Restrukturierungsstatistik (Insolvenzstatistikgesetz–InsStatG) ................................. 213 I.22 Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 219 I.23 Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates über Insolvenzverfahren ............................................... 226 I.24 Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz – AnfG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 287 I.25 Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses (Schuldnerverzeichnisführungsverordnung – SchuFV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 292 I.26 Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz – StaRUG) . . . . . . 298 Inhaltsübersicht I 20 www.WALHALLA.de

Insolvenzordnung (InsO) Vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866) Zuletzt geändert durch Postrechtsmodernisierungsgesetz vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236) Inhaltsübersicht Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Ziele des Insolvenzverfahrens § 2 Amtsgericht als Insolvenzgericht § 3 Örtliche Zuständigkeit § 3a Gruppen-Gerichtsstand § 3b Fortbestehen des GruppenGerichtsstands § 3c Zuständigkeit für GruppenFolgeverfahren § 3d Verweisung an den GruppenGerichtsstand § 3e Unternehmensgruppe § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung § 4a Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens § 4b Rückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge § 4c Aufhebung der Stundung § 4d Rechtsmittel § 5 Verfahrensgrundsätze § 6 Sofortige Beschwerde § 7 (weggefallen) § 8 Zustellungen § 9 Öffentliche Bekanntmachung § 10 Anhörung des Schuldners § 10a Vorgespräch Zweiter Teil Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte Erster Abschnitt Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren § 11 Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens § 12 Juristische Personen des öffentlichen Rechts § 13 Eröffnungsantrag § 13a Antrag zur Begründung eines Gruppen-Gerichtsstands § 14 Antrag eines Gläubigers § 15 Antragsrecht bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften § 15a Antragspflicht bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften § 15b Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung; Verjährung § 16 Eröffnungsgrund § 17 Zahlungsunfähigkeit § 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit § 19 Überschuldung § 20 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung § 21 Anordnung vorläufiger Maßnahmen § 22 Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters § 22a Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses § 23 Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkungen Inhaltsübersicht InsO: Insolvenzordnung I.1 I www.WALHALLA.de 21

§ 24 Wirkungen der Verfügungsbeschränkungen § 25 Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen § 26 Abweisung mangels Masse § 26a Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters § 27 Eröffnungsbeschluß § 28 Aufforderungen an die Gläubiger und die Schuldner § 29 Terminbestimmungen § 30 Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses § 31 Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister § 32 Grundbuch § 33 Register für Schiffe und Luftfahrzeuge § 34 Rechtsmittel Zweiter Abschnitt Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger § 35 Begriff der Insolvenzmasse § 36 Unpfändbare Gegenstände § 37 Gesamtgut bei Gütergemeinschaft § 38 Begriff der Insolvenzgläubiger § 39 Nachrangige Insolvenzgläubiger § 40 Unterhaltsansprüche § 41 Nicht fällige Forderungen § 42 Auflösend bedingte Forderungen § 43 Haftung mehrerer Personen § 44 Rechte der Gesamtschuldner und Bürgen § 44a Gesicherte Darlehen § 45 Umrechnung von Forderungen § 46 Wiederkehrende Leistungen § 47 Aussonderung § 48 Ersatzaussonderung § 49 Abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen § 50 Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger § 51 Sonstige Absonderungsberechtigte § 52 Ausfall der Absonderungsberechtigten § 53 Massegläubiger § 54 Kosten des Insolvenzverfahrens § 55 Sonstige Masseverbindlichkeiten Dritter Abschnitt Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger § 56 Bestellung des Insolvenzverwalters § 56a Gläubigerbeteiligung bei der Verwalterbestellung § 56b Verwalterbestellung bei Schuldnern derselben Unternehmensgruppe § 57 Wahl eines anderen Insolvenzverwalters § 58 Aufsicht des Insolvenzgerichts § 59 Entlassung des Insolvenzverwalters § 60 Haftung des Insolvenzverwalters § 61 Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten § 62 Verjährung § 63 Vergütung des Insolvenzverwalters § 64 Festsetzung durch das Gericht § 65 Verordnungsermächtigung § 66 Rechnungslegung § 67 Einsetzung des Gläubigerausschusses § 68 Wahl anderer Mitglieder § 69 Aufgaben des Gläubigerausschusses § 70 Entlassung § 71 Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses § 72 Beschlüsse des Gläubigerausschusses § 73 Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses § 74 Einberufung der Gläubigerversammlung § 75 Antrag auf Einberufung § 76 Beschlüsse der Gläubigerversammlung § 77 Feststellung des Stimmrechts § 78 Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung § 79 Unterrichtung der Gläubigerversammlung I.1 InsO: Insolvenzordnung Inhaltsübersicht I 22 www.WALHALLA.de

Dritter Teil Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Erster Abschnitt Allgemeine Wirkungen § 80 Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts § 81 Verfügungen des Schuldners § 82 Leistungen an den Schuldner § 83 Erbschaft. Fortgesetzte Gütergemeinschaft § 84 Auseinandersetzung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft § 85 Aufnahme von Aktivprozessen § 86 Aufnahme bestimmter Passivprozesse § 87 Forderungen der Insolvenzgläubiger § 88 Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung § 89 Vollstreckungsverbot § 90 Vollstreckungsverbot bei Masseverbindlichkeiten § 91 Ausschluß sonstigen Rechtserwerbs § 92 Gesamtschaden § 93 Persönliche Haftung der Gesellschafter § 94 Erhaltung einer Aufrechnungslage § 95 Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren § 96 Unzulässigkeit der Aufrechnung § 97 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners § 98 Durchsetzung der Pflichten des Schuldners § 99 Postsperre § 100 Unterhalt aus der Insolvenzmasse § 101 Organschaftliche Vertreter. Angestellte § 102 Einschränkung eines Grundrechts Zweiter Abschnitt Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats § 103 Wahlrecht des Insolvenzverwalters § 104 Fixgeschäfte, Finanzleistungen, vertragliches Liquidationsnetting § 105 Teilbare Leistungen § 106 Vormerkung § 107 Eigentumsvorbehalt § 108 Fortbestehen bestimmter Schuldverhältnisse § 109 Schuldner als Mieter oder Pächter § 110 Schuldner als Vermieter oder Verpächter § 111 Veräußerung des Miet- oder Pachtobjekts § 112 Kündigungssperre § 113 Kündigung eines Dienstverhältnisses § 114 (weggefallen) § 115 Erlöschen von Aufträgen § 116 Erlöschen von Geschäftsbesorgungsverträgen § 117 Erlöschen von Vollmachten § 118 Auflösung von Gesellschaften § 119 Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen § 120 Kündigung von Betriebsvereinbarungen § 121 Betriebsänderungen und Vermittlungsverfahren § 122 Gerichtliche Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung § 123 Umfang des Sozialplans § 124 Sozialplan vor Verfahrenseröffnung § 125 Interessenausgleich und Kündigungsschutz § 126 Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz § 127 Klage des Arbeitnehmers § 128 Betriebsveräußerung Dritter Abschnitt Insolvenzanfechtung § 129 Grundsatz § 130 Kongruente Deckung § 131 Inkongruente Deckung § 132 Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen § 133 Vorsätzliche Benachteiligung § 134 Unentgeltliche Leistung § 135 Gesellschafterdarlehen Inhaltsübersicht InsO: Insolvenzordnung I.1 I www.WALHALLA.de 23

§ 136 Stille Gesellschaft § 137 Wechsel- und Scheckzahlungen § 138 Nahestehende Personen § 139 Berechnung der Fristen vor dem Eröffnungsantrag § 140 Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung § 141 Vollstreckbarer Titel § 142 Bargeschäft § 143 Rechtsfolgen § 144 Ansprüche des Anfechtungsgegners § 145 Anfechtung gegen Rechtsnachfolger § 146 Verjährung des Anfechtungsanspruchs § 147 Rechtshandlungen nach Verfahrenseröffnung Vierter Teil Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse Erster Abschnitt Sicherung der Insolvenzmasse § 148 Übernahme der Insolvenzmasse § 149 Wertgegenstände § 150 Siegelung § 151 Verzeichnis der Massegegenstände § 152 Gläubigerverzeichnis § 153 Vermögensübersicht § 154 Niederlegung in der Geschäftsstelle § 155 Handels- und steuerrechtliche Rechnungslegung Zweiter Abschnitt Entscheidung über die Verwertung § 156 Berichtstermin § 157 Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens § 158 Maßnahmen vor der Entscheidung § 159 Verwertung der Insolvenzmasse § 160 Besonders bedeutsame Rechtshandlungen § 161 Vorläufige Untersagung der Rechtshandlung § 162 Betriebsveräußerung an besonders Interessierte § 163 Betriebsveräußerung unter Wert § 164 Wirksamkeit der Handlung Dritter Abschnitt Gegenstände mit Absonderungsrechten § 165 Verwertung unbeweglicher Gegenstände § 166 Verwertung beweglicher Gegenstände § 167 Unterrichtung des Gläubigers § 168 Mitteilung der Veräußerungsabsicht § 169 Schutz des Gläubigers vor einer Verzögerung der Verwertung § 170 Verteilung des Erlöses § 171 Berechnung des Kostenbeitrags § 172 Sonstige Verwendung beweglicher Sachen § 173 Verwertung durch den Gläubiger Fünfter Teil Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens Erster Abschnitt Feststellung der Forderungen § 174 Anmeldung der Forderungen § 175 Tabelle § 176 Verlauf des Prüfungstermins § 177 Nachträgliche Anmeldungen § 178 Voraussetzungen und Wirkungen der Feststellung § 179 Streitige Forderungen § 180 Zuständigkeit für die Feststellung § 181 Umfang der Feststellung § 182 Streitwert § 183 Wirkung der Entscheidung § 184 Klage gegen einen Widerspruch des Schuldners § 185 Besondere Zuständigkeiten § 186 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Zweiter Abschnitt Verteilung § 187 Befriedigung der Insolvenzgläubiger § 188 Verteilungsverzeichnis I.1 InsO: Insolvenzordnung Inhaltsübersicht I 24 www.WALHALLA.de

§ 189 Berücksichtigung bestrittener Forderungen § 190 Berücksichtigung absonderungsberechtigter Gläubiger § 191 Berücksichtigung aufschiebend bedingter Forderungen § 192 Nachträgliche Berücksichtigung § 193 Änderung des Verteilungsverzeichnisses § 194 Einwendungen gegen das Verteilungsverzeichnis § 195 Festsetzung des Bruchteils § 196 Schlußverteilung § 197 Schlußtermin § 198 Hinterlegung zurückbehaltener Beträge § 199 Überschuß bei der Schlußverteilung § 200 Aufhebung des Insolvenzverfahrens § 201 Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung § 202 Zuständigkeit bei der Vollstreckung § 203 Anordnung der Nachtragsverteilung § 204 Rechtsmittel § 205 Vollzug der Nachtragsverteilung § 206 Ausschluß von Massegläubigern Dritter Abschnitt Einstellung des Verfahrens § 207 Einstellung mangels Masse § 208 Anzeige der Masseunzulänglichkeit § 209 Befriedigung der Massegläubiger § 210 Vollstreckungsverbot § 210a Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit § 211 Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit § 212 Einstellung wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds § 213 Einstellung mit Zustimmung der Gläubiger § 214 Verfahren bei der Einstellung § 215 Bekanntmachung und Wirkungen der Einstellung § 216 Rechtsmittel Sechster Teil Insolvenzplan Erster Abschnitt Aufstellung des Plans § 217 Grundsatz § 218 Vorlage des Insolvenzplans § 219 Gliederung des Plans § 220 Darstellender Teil § 221 Gestaltender Teil § 222 Bildung von Gruppen § 223 Rechte der Absonderungsberechtigten § 223a Gruppeninterne Drittsicherheiten § 224 Rechte der Insolvenzgläubiger § 225 Rechte der nachrangigen Insolvenzgläubiger § 225a Rechte der Anteilsinhaber § 226 Gleichbehandlung der Beteiligten § 227 Haftung des Schuldners § 228 Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse § 229 Vermögensübersicht. Ergebnis- und Finanzplan § 230 Weitere Anlagen § 231 Zurückweisung des Plans § 232 Stellungnahmen zum Plan § 233 Aussetzung von Verwertung und Verteilung § 234 Niederlegung des Plans Zweiter Abschnitt Annahme und Bestätigung des Plans § 235 Erörterungs- und Abstimmungstermin § 236 Verbindung mit dem Prüfungstermin § 237 Stimmrecht der Insolvenzgläubiger § 238 Stimmrecht der absonderungsberechtigten Gläubiger § 238a Stimmrecht der Anteilsinhaber § 238b Stimmrecht der Berechtigten aus gruppeninternen Drittsicherheiten § 239 Stimmliste § 240 Änderung des Plans § 241 Gesonderter Abstimmungstermin Inhaltsübersicht InsO: Insolvenzordnung I.1 I www.WALHALLA.de 25

§ 242 Schriftliche Abstimmung § 243 Abstimmung in Gruppen § 244 Erforderliche Mehrheiten § 245 Obstruktionsverbot § 245a Schlechterstellung bei natürlichen Personen § 246 Zustimmung nachrangiger Insolvenzgläubiger § 246a Zustimmung der Anteilsinhaber § 247 Zustimmung des Schuldners § 248 Gerichtliche Bestätigung § 248a Gerichtliche Bestätigung einer Planberichtigung § 249 Bedingter Plan § 250 Verstoß gegen Verfahrensvorschriften § 251 Minderheitenschutz § 252 Bekanntgabe der Entscheidung § 253 Rechtsmittel Dritter Abschnitt Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung § 254 Allgemeine Wirkungen des Plans § 254a Rechte an Gegenständen. Sonstige Wirkungen des Plans § 254b Wirkung für alle Beteiligten § 255 Wiederauflebensklausel § 256 Streitige Forderungen. Ausfallforderungen § 257 Vollstreckung aus dem Plan § 258 Aufhebung des Insolvenzverfahrens § 259 Wirkungen der Aufhebung § 259a Vollstreckungsschutz § 259b Besondere Verjährungsfrist § 260 Überwachung der Planerfüllung § 261 Aufgaben und Befugnisse des Insolvenzverwalters § 262 Anzeigepflicht des Insolvenzverwalters § 263 Zustimmungsbedürftige Geschäfte § 264 Kreditrahmen § 265 Nachrang von Neugläubigern § 266 Berücksichtigung des Nachrangs § 267 Bekanntmachung der Überwachung § 268 Aufhebung der Überwachung § 269 Kosten der Überwachung Siebter Teil Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 269a Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter § 269b Zusammenarbeit der Gerichte § 269c Zusammenarbeit der Gläubigerausschüsse Zweiter Abschnitt Koordinationsverfahren § 269d Koordinationsgericht § 269e Verfahrenskoordinator § 269f Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrenskoordinators § 269g Vergütung des Verfahrenskoordinators § 269h Koordinationsplan § 269i Abweichungen vom Koordinationsplan Achter Teil Eigenverwaltung § 270 Grundsatz § 270a Antrag; Eigenverwaltungsplanung § 270b Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung § 270c Vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren § 270d Vorbereitung einer Sanierung; Schutzschirm § 270e Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung § 270f Anordnung der Eigenverwaltung § 270g Eigenverwaltung bei gruppenangehörigen Schuldnern § 271 Nachträgliche Anordnung § 272 Aufhebung der Anordnung § 273 Öffentliche Bekanntmachung § 274 Rechtsstellung des Sachwalters § 275 Mitwirkung des Sachwalters I.1 InsO: Insolvenzordnung Inhaltsübersicht I 26 www.WALHALLA.de

§ 276 Mitwirkung des Gläubigerausschusses § 276a Mitwirkung der Überwachungsorgane § 277 Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit § 278 Mittel zur Lebensführung des Schuldners § 279 Gegenseitige Verträge § 280 Haftung. Insolvenzanfechtung § 281 Unterrichtung der Gläubiger § 282 Verwertung von Sicherungsgut § 283 Befriedigung der Insolvenzgläubiger § 284 Insolvenzplan § 285 Masseunzulänglichkeit Neunter Teil Restschuldbefreiung § 286 Grundsatz § 287 Antrag des Schuldners § 287a Entscheidung des Insolvenzgerichts § 287b Erwerbsobliegenheit des Schuldners § 288 Bestimmung des Treuhänders § 289 Einstellung des Insolvenzverfahrens § 290 Versagung der Restschuldbefreiung § 291 (weggefallen) § 292 Rechtsstellung des Treuhänders § 293 Vergütung des Treuhänders § 294 Gleichbehandlung der Gläubiger § 295 Obliegenheiten des Schuldners § 295a Obliegenheiten des Schuldners bei selbständiger Tätigkeit § 296 Verstoß gegen Obliegenheiten § 297 Insolvenzstraftaten § 297a Nachträglich bekannt gewordene Versagungsgründe § 298 Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders § 299 Vorzeitige Beendigung § 300 Entscheidung über die Restschuldbefreiung § 300a Neuerwerb im laufenden Insolvenzverfahren § 301 Wirkung der Restschuldbefreiung § 302 Ausgenommene Forderungen § 303 Widerruf der Restschuldbefreiung § 303a Eintragung in das Schuldnerverzeichnis Zehnter Teil Verbraucherinsolvenzverfahren § 304 Grundsatz § 305 Eröffnungsantrag des Schuldners § 305a Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung § 306 Ruhen des Verfahrens § 307 Zustellung an die Gläubiger § 308 Annahme des Schuldenbereinigungsplans § 309 Ersetzung der Zustimmung § 310 Kosten § 311 Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag §§ 312 bis 314 (weggefallen) Elfter Teil Besondere Arten des Insolvenzverfahrens Erster Abschnitt Nachlaßinsolvenzverfahren § 315 Örtliche Zuständigkeit § 316 Zulässigkeit der Eröffnung § 317 Antragsberechtigte § 318 Antragsrecht beim Gesamtgut § 319 Antragsfrist § 320 Eröffnungsgründe § 321 Zwangsvollstreckung nach Erbfall § 322 Anfechtbare Rechtshandlungen des Erben § 323 Aufwendungen des Erben § 324 Masseverbindlichkeiten § 325 Nachlaßverbindlichkeiten § 326 Ansprüche des Erben § 327 Nachrangige Verbindlichkeiten § 328 Zurückgewährte Gegenstände § 329 Nacherbfolge § 330 Erbschaftskauf § 331 Gleichzeitige Insolvenz des Erben Inhaltsübersicht InsO: Insolvenzordnung I.1 I www.WALHALLA.de 27

Zweiter Abschnitt Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft § 332 Verweisung auf das Nachlaßinsolvenzverfahren Dritter Abschnitt Insolvenzverfahren über das gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft § 333 Antragsrecht. Eröffnungsgründe § 334 Persönliche Haftung der Ehegatten Zwölfter Teil Internationales Insolvenzrecht Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 335 Grundsatz § 336 Vertrag über einen unbeweglichen Gegenstand § 337 Arbeitsverhältnis § 338 Aufrechnung § 339 Insolvenzanfechtung § 340 Organisierte Märkte. Pensionsgeschäfte § 341 Ausübung von Gläubigerrechten § 342 Herausgabepflicht. Anrechnung Zweiter Abschnitt Ausländisches Insolvenzverfahren § 343 Anerkennung § 344 Sicherungsmaßnahmen § 345 Öffentliche Bekanntmachung § 346 Grundbuch § 347 Nachweis der Verwalterbestellung. Unterrichtung des Gerichts § 348 Zuständiges Insolvenzgericht. Zusammenarbeit der Insolvenzgerichte § 349 Verfügungen über unbewegliche Gegenstände § 350 Leistung an den Schuldner § 351 Dingliche Rechte § 352 Unterbrechung und Aufnahme eines Rechtsstreits § 353 Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen Dritter Abschnitt Partikularverfahren über das Inlandsvermögen § 354 Voraussetzungen des Partikularverfahrens § 355 Restschuldbefreiung. Insolvenzplan § 356 Sekundärinsolvenzverfahren § 357 Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter § 358 Überschuss bei der Schlussverteilung Dreizehnter Teil Inkrafttreten § 359 Verweisung auf das Einführungsgesetz I.1 InsO: Insolvenzordnung Inhaltsübersicht I 28 www.WALHALLA.de

Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Ziele des Insolvenzverfahrens Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. § 2 Amtsgericht als Insolvenzgericht (1) Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen und die Bezirke der Insolvenzgerichte abweichend festzulegen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 sollen je Bezirk eines Oberlandesgerichts ein Insolvenzgericht bestimmen, an dem ein GruppenGerichtsstand nach § 3a begründet werden kann. Die Zuständigkeit des bestimmten Insolvenzgerichts kann innerhalb eines Landes auch über den Bezirk eines Oberlandesgerichts erstreckt werden. § 3 Örtliche Zuständigkeit (1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt. (2) Hat der Schuldner in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung Instrumente gemäß § 29 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes in Anspruch genommen, ist auch das Gericht örtlich zuständig, das als Restrukturierungsgericht für die Maßnahmen zuständig war. (3) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus. § 3a Gruppen-Gerichtsstand (1) Auf Antrag eines Schuldners, der einer Unternehmensgruppe im Sinne von § 3e angehört (gruppenangehöriger Schuldner), erklärt sich das angerufene Insolvenzgericht für die Insolvenzverfahren über die anderen gruppenangehörigen Schuldner (Gruppen-Folgeverfahren) für zuständig, wenn in Bezug auf den Schuldner ein zulässiger Eröffnungsantrag vorliegt und der Schuldner nicht offensichtlich von untergeordneter Bedeutung für die gesamte Unternehmensgruppe ist. Eine untergeordnete Bedeutung ist in der Regel nicht anzunehmen, wenn im vorangegangenen abgeschlossenen Geschäftsjahr die Zahl der vom Schuldner im Jahresdurchschnitt beschäftigten Arbeitnehmer mehr als 15 Prozent der in der Unternehmensgruppe im Jahresdurchschnitt beschäftigten Arbeitnehmer ausmachte und 1. die Bilanzsumme des Schuldners mehr als 15 Prozent der zusammengefassten Bilanzsumme der Unternehmensgruppe betrug oder 2. die Umsatzerlöse des Schuldners mehr als 15 Prozent der zusammengefassten Umsatzerlöse der Unternehmensgruppe betrugen. Haben mehrere gruppenangehörige Schuldner zeitgleich einen Antrag nach Satz 1 gestellt oder ist bei mehreren Anträgen unklar, welcher Antrag zuerst gestellt worden ist, ist der Antrag des Schuldners maßgeblich, der im vergangenen abgeschlossenen Geschäftsjahr die meisten Arbeitnehmer beschäftigt hat; die anderen Anträge sind unzulässig. Erfüllt keiner der gruppenangehörigen Schuldner die §§1–3a InsO: Insolvenzordnung I.1 I www.WALHALLA.de 29

Voraussetzungen des Satzes 2, kann der Gruppen-Gerichtsstand jedenfalls bei dem Gericht begründet werden, das für die Eröffnung des Verfahrens für den gruppenangehörigen Schuldner zuständig ist, der im vorangegangenen abgeschlossenen Geschäftsjahr im Jahresdurchschnitt die meisten Arbeitnehmer beschäftigt hat. (2) Bestehen Zweifel daran, dass eine Verfahrenskonzentration am angerufenen Insolvenzgericht im gemeinsamen Interesse der Gläubiger liegt, kann das Gericht den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ablehnen. (3) Das Antragsrecht des Schuldners geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter und mit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergeht, auf diesen über. (4) Auf Antrag des Schuldners erklärt sich unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 das für Gruppen-Folgeverfahren zuständige Gericht, sofern es nach § 34 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes für Entscheidungen in Restrukturierungssachen zuständig ist, als Restrukturierungsgericht auch für Gruppen-Folgeverfahren in Insolvenzsachen nach Absatz 1 für zuständig. §3b Fortbestehen des GruppenGerichtsstands Ein nach § 3a begründeter Gruppen-Gerichtsstand bleibt von der Nichteröffnung, Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens über den antragstellenden Schuldner unberührt, solange an diesem Gerichtsstand ein Verfahren über einen anderen gruppenangehörigen Schuldner anhängig ist. § 3c Zuständigkeit für GruppenFolgeverfahren (1) Am Gericht des Gruppen-Gerichtsstands ist für Gruppen-Folgeverfahren die Abteilung zuständig, die für das Verfahren zuständig ist, in dem der Gruppen-Gerichtsstand begründet wurde. (2) Der Antrag auf Eröffnung eines GruppenFolgeverfahrens kann auch bei dem nach § 3 Absatz 1 zuständigen Gericht gestellt werden. §3d Verweisung an den GruppenGerichtsstand (1) Wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines gruppenangehörigen Schuldners bei einem anderen Insolvenzgericht als dem Gericht des Gruppen-Gerichtsstands beantragt, kann das angerufene Gericht das Verfahren an das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands verweisen. Eine Verweisung hat auf Antrag zu erfolgen, wenn der Schuldner unverzüglich nachdem er Kenntnis von dem Eröffnungsantrag eines Gläubigers erlangt hat, einen zulässigen Eröffnungsantrag bei dem Gericht des Gruppen-Gerichtsstands stellt. (2) Antragsberechtigt ist der Schuldner. § 3a Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands kann den vom Erstgericht bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter entlassen, wenn dies erforderlich ist, um nach § 56b eine Person zum Insolvenzverwalter in mehreren oder allen Verfahren über die gruppenangehörigen Schuldner zu bestellen. §3e Unternehmensgruppe (1) Eine Unternehmensgruppe im Sinne dieses Gesetzes besteht aus rechtlich selbständigen Unternehmen, die den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen im Inland haben und die unmittelbar oder mittelbar miteinander verbunden sind durch 1. die Möglichkeit der Ausübung eines beherrschenden Einflusses oder 2. eine Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung. (2) Als Unternehmensgruppe im Sinne des Absatzes 1 gelten auch eine Gesellschaft und ihre persönlich haftenden Gesellschafter, wenn zu diesen weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft zählt, an der eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt. I.1 InsO: Insolvenzordnung §§3b–3e I 30 www.WALHALLA.de

§ 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können. §4a Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen. (2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. (3) Die Stundung bewirkt, dass 1. die Bundes- oder Landeskasse a) die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten, b) die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann; 2. der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann. Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend. §4b Rückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge (1) Ist der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage, den gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und seinem Vermögen zu zahlen, so kann das Gericht die Stundung verlängern und die zu zahlenden Monatsraten festsetzen. § 115 Absatz 1 bis 3 sowie § 120 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. (2) Das Gericht kann die Entscheidung über die Stundung und die Monatsraten jederzeit ändern, soweit sich die für sie maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gericht eine wesentliche Änderung dieser Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. § 120a Absatz 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Eine Änderung zum Nachteil des Schuldners ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind. §4c Aufhebung der Stundung Das Gericht kann die Stundung aufheben, wenn 1. der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend sind, oder eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat; 2. die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Stundung nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; 3. der Schuldner länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages schuldhaft in Rückstand ist; §§4–4c InsO: Insolvenzordnung I.1 I www.WALHALLA.de 31

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