Neues Vergütungsrecht für Betreuer

Neues Vergütungsrecht für Betreuer Reinhold Spanl Systematik, Fallpauschalen und Übergangsregelungen nach dem reformierten VBVG

Rechtssicherheit bei der Vergütungsabrechnung Seit 2026 gelten neue Regeln für die Vergütung von Betreuungssachen. Die Reform des Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetzes (VBVG) verändert nicht nur die Höhe der Vergütung, sondern auch deren Systematik und Berechnungsgrundlagen. Das Buch gibt einen systematischen Überblick über das Vergütungsrecht von Betreuerinnen und Betreuern, Verfahrenspflegerinnen und -pflegern sowie sonstigen in einer zugewiesenen Pflegschaft tätigen Personen. Erläutert werden die Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs, die Einordnung in die Vergütungsstufen, die Bedeutung von Betreuungsdauer, Aufenthaltsform und Vermögensstatus sowie die Abrechnung gegenüber Betreuten oder der Staatskasse. Zahlreiche Berechnungsbeispiele und Hinweise zur Antragstellung und zum Festsetzungsverfahren erleichtern die Umsetzung in der Praxis. Ein unverzichtbarer Leitfaden für Betreuerinnen und Betreuer, Betreuungsvereine, Gerichte und Behörden, die sich sicher im neuen Vergütungsrecht bewegen müssen. Reinhold Spanl, lehrte bis zur Pensionierung an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern – Fachbereich Rechtspflege. Er ist derzeit Lehrbeauftragter u. a. an der Technischen Hochschule Deggendorf für den „Curator de Jure“. Neben Seminartätigkeiten im Betreuungs- und Erbrecht ist er Fachbuchautor in diesen Rechtsgebieten. www.walhalla.de • AKTUELL • PRAXISGERECHT • VERSTÄNDLICH WISSEN FÜR DIE PRAXIS

Gesamtinhaltsverzeichnis 1. Grundlagen für die Ansprüche des Betreuers.................. 13 2. A nsprüche des ehrenamtlichen Betreuers....................... 15 2.1 Vergütung........................................................................... 15 2.1.1 Voraussetzungen einer (ausnahmsweisen) Vergütungsgewährung...................................................... 15 2.1.2 Höhe der Vergütung........................................................... 16 2.1.3 Antrag, Anspruchsgegner, Ausschlussfrist, Verjährung... 17 2.1.4 Vergütung bei mehreren Betreuern................................. 17 2.2 Aufwendungsersatz........................................................... 17 2.2.1 Erstattungsfähige Aufwendungen. .................................. 18 2.2.2 A ufwendungen für Versicherungsleistungen.................. 21 2.2.3 Aufwendungen im Sinne von § 1877 Abs. 3 BGB............. 22 2.2.4 Inhalt und Erfüllung des Aufwendungsersatzanspruchs. 22 2.2.5 Erlöschen des Aufwendungsersatzanspruchs................... 23 2.3 Aufwandspauschale des Betreuers.................................... 24 2.3.1 W esen der Aufwandsentschädigung................................ 24 2.3.2 Anspruchsberechtigte. ....................................................... 24 2.3.3 U mfang der Aufwandsentschädigung.............................. 25 2.3.4 Fälligkeit der Aufwandsentschädigung............................ 26 2.3.5 Anspruchsgegner................................................................ 26 2.3.6 Erlöschen des Anspruchs.................................................... 27 2.3.7 Verhältnis der Aufwandspauschale zu § 1877 BGB.......... 28 2.3.8 Verhältnis der Aufwandspauschale zu § 1876 Satz 2 BGB....................................................................................... 28 2.3.9 Steuerliche Behandlung. .................................................... 28 2.4 Vergütung und Aufwendungsersatz des ehrenamtlichen Verfahrenspflegers. ................................ 30

2.4.1 Vergütung........................................................................... 30 2.4.2 Aufwendungsersatz........................................................... 30 3. Vergütung und Auslagenersatz des beruflichen Betreuers............................................................................. 31 3.1 Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch................ 31 3.2 R egistrierung als beruflicher Betreuer.............................. 31 3.2.1 Registrierungsvoraussetzungen. ....................................... 31 3.2.2 Registrierungsverfahren..................................................... 33 3.2.3 Umwandlung einer ehrenamtlichen in eine berufliche Betreuerstellung................................................................. 34 3.3 Vergütungsanspruch.......................................................... 34 3.4 Höhe der Vergütung........................................................... 35 3.5 Dauer der Betreuung.......................................................... 38 3.5.1 Beginn des Abrechnungsmonats....................................... 38 3.5.2 Änderung von vergütungsrelevanten Umständen.......... 40 3.5.3 Betreuerwechsel................................................................. 42 3.5.4 Zeitliche Unterbrechung. ................................................... 44 3.5.5 Erweiterung des Aufgabenkreises. ................................... 44 3.5.6 E nde der Betreuung. .......................................................... 45 3.5.7 Fälligkeit der (Pauschal-)Vergütung.................................. 47 3.5.8 Vergütung für zukünftige Zeiträume............................... 47 3.5.9 E rlöschen und Verzinsung.................................................. 48 3.6 Gewöhnlicher Aufenthalt des Betreuten.......................... 49 3.6.1 Stationäre Einrichtungen. .................................................. 49 3.6.2 Ambulant betreute Wohnformen..................................... 51 3.6.3 G ewöhnlicher Aufenthalt................................................... 52 3.6.4 Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts........................... 54 3.7 Vermögensstatus................................................................ 55 3.7.1 Auswirkungen des Vermögensstatus................................ 55 3.7.2 Bestimmung des Vermögensstatus. .................................. 56

3.8 Höhe des Vergütungsanspruchs........................................ 60 3.8.1 Einordnung in Vergütungstabellen................................... 60 3.8.2 Festlegung der Vergütungsstufe im Einzelfall................. 63 3.8.3 Bindende Festlegung der Vergütungsstufe bundesweit. 64 3.8.4 Erhöhung der Pauschalvergütung..................................... 66 3.9 Aufwendungsersatz........................................................... 67 3.9.1 Allgemeine Aufwendungen. ............................................. 67 3.9.2 Aufwendungen nach § 10 Satz 2 VBVG i. V. m. § 1877 Abs. 3 BGB........................................................................... 68 3.10 Schmälerung der Pauschalvergütung................................ 69 3.10.1 Auslagen der Betreuung.................................................... 70 3.10.2 Steuern. ............................................................................... 70 3.10.3 Mitgliedschaften................................................................. 71 3.10.4 Versicherungen................................................................... 71 3.10.5 Softwareprogramme.......................................................... 71 3.10.6 Mitarbeiter.......................................................................... 72 3.10.7 Büroräume........................................................................... 72 3.10.8 Fortbildung und Literatur.................................................. 72 3.11 Sonderfälle der Betreuung. ............................................... 73 3.11.1 Sterilisations- und Ergänzungsbetreuer............................ 73 3.11.2 Verhinderungsbetreuer...................................................... 77 3.11.3 K ontrollbetreuer................................................................. 78 3.12 Vereinsbetreuer.................................................................. 79 3.12.1 V ergütung und Aufwendungsersatz................................ 79 3.12.2 Sonderfälle.......................................................................... 79 3.13 Verein als Betreuer. ............................................................ 79 3.13.1 V ergütung und Aufwendungsersatz................................ 79 3.13.2 Sonderfälle.......................................................................... 80 3.14 Behördenbetreuer und Behörde als Betreuer.................. 81 3.14.1 V ergütung. .......................................................................... 81

3.14.2 Aufwendungsersatz........................................................... 81 3.14.3 Behörde als Betreuer.......................................................... 81 3.15 Übergangsregelung zum 1.1.2026..................................... 82 4. Mittellosigkeit..................................................................... 83 4.1 Vergütung aus der Staatskasse.......................................... 83 4.2 Begriff der Mittellosigkeit. ................................................ 83 4.3 Voraussetzungen der Mittellosigkeit................................ 83 4.4 Zeitpunkt für die Feststellung der Mittellosigkeit........... 84 4.5 Verfahren zur Feststellung der Mittellosigkeit................ 85 4.6 Einsatz des Vermögens....................................................... 86 4.6.1 Angemessenes Hausgrundstück........................................ 89 4.6.2 Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte................. 89 4.6.3 Besondere Härte................................................................. 90 4.6.4 Lebens- und Sterbegeldversicherung, Bestattungsvorsorge.......................................................... 92 4.7 Anspruchsübergang auf die Staatskasse........................... 94 4.7.1 Anspruch der Staatskasse gegen den Betreuten.............. 94 4.7.2 Verjährung........................................................................... 96 4.7.3 Anspruch der Staatskasse gegen den Erben des Betreuten............................................................................. 97 5. Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers............................................................. 101 5.1 A llgemeines......................................................................... 101 5.2 Ehrenamtlicher Verfahrenspfleger.................................... 101 5.3 B eruflich tätiger Verfahrenspfleger.................................. 102 5.3.1 Aufwendungsersatz........................................................... 103 5.3.2 V ergütung........................................................................... 103 5.3.3 Mitarbeiter eines Betreuungsvereins als Verfahrenspfleger............................................................... 107

5.3.4 Verein oder Behörde als Verfahrenspfleger..................... 107 5.3.5 Erlöschen der Ansprüche.................................................... 108 5.4 Verfahrensregelungen....................................................... 108 5.5 R echtsanwalt als Verfahrenspfleger.................................. 109 6. Vergütung und Auslagenersatz des Pflegers.................. 113 6.1 Allgemeines......................................................................... 113 6.2 Pfleger................................................................................. 113 6.3 Sonstige Vertreter............................................................... 115 6.4 Festsetzungsverfahren....................................................... 115 7. Verfahren zur Geltendmachung von Vergütung, Aufwendungsersatz, Aufwandspauschale und Regressforderungen der Staatskasse............................... 117 7.1 Allgemeines......................................................................... 117 7.2 Festsetzung von Ansprüchen des Betreuers..................... 117 7.2.1 Antrag oder Festsetzung von Amts wegen...................... 117 7.2.2 Festsetzung von Aufwendungsersatz und Aufwandspauschale............................................................ 118 7.2.3 Festsetzung einer Vergütung. ........................................... 118 7.2.4 D auerfestsetzungsbeschluss.............................................. 120 7.2.5 Zahlbarmachung gegen die Staatskasse (Verwaltungsverfahren)..................................................... 122 7.3 Festsetzung des Regressanspruchs der Staatskasse......... 124 7.4 Inhalt des Festsetzungsantrags.......................................... 125 7.4.1 A nspruchsgegner................................................................ 126 7.4.2 Bezeichnung des Anspruchs............................................... 128 7.4.3 Verhältnisse des Betreuten. ............................................... 129 7.5 Anhörungspflichten............................................................ 130 7.5.1 Anhörung des Betreuten.................................................... 130 7.5.2 Anhörung des Erben........................................................... 131

7.5.3 Anhörung des Vertreters der Staatskasse......................... 131 7.6 Entscheidung....................................................................... 132 7.6.1 Festsetzungsbeschluss........................................................ 132 7.6.2 Gegenansprüche des Betreuten........................................ 132 7.6.3 Bekanntmachung................................................................ 132 7.6.4 W irksamkeit........................................................................ 133 7.7 Beschwerde......................................................................... 134 7.8 Festsetzungsbeschluss als Vollstreckungstitel.................. 135 7.9 Zurückbehaltungsrecht des Betreuers. ............................. 136 8. Abkürzungen...................................................................... 137 9. Stichwortverzeichnis.......................................................... 139

1. Grundlagen für die Ansprüche des Betreuers 13 www.WALHALLA.de 1 1. Grundlagen für die Ansprüche des Betreuers Die Vorschriften über Vergütung, Auslagenersatz und Aufwandspauschale sind zunächst in §§ 1875 bis 1881 BGB geregelt. Die unmittelbare Anwendung der materiellen Vorschriften findet grundsätzlich nur für den ehrenamtlichen Betreuer statt, während für den berufsmäßig tätigen Betreuer, die Betreuungsvereine und -behörden die §§ 7 bis 19 VBVG angewendet werden, § 1875 Abs. 2 BGB. Die Verfahrensvorschriften zur Zahlung an den Betreuer bzw. die Regressansprüche der Staatskasse findet man in §§ 292, 292a FamFG. Wird in einer betreuungsgerichtlichen Zuweisungssache gemäß § 340 FamFG ein Pfleger bestellt, verweist § 1888 Abs. 1 BGB zunächst auf die §§ 1875 bis 1881 BGB; außerdem nimmt § 1888 Abs. 2 BGB für den beruflich tätigen Pfleger die §§ 1 bis 6 VBVG in Anspruch. Der Betreuer will diejenigen Aufwendungen erstattet bekommen, die er zum Zweck der Führung der Betreuung macht, den Aufwendungsersatz. Daneben möchte er die Zeit, die er für die Betreuung aufwendet, als Vergütung geltend machen; dies gilt insbesondere für denjenigen, der Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung führt, den beruflichen Betreuer. Ansprüche richten sich grundsätzlich gegen den Betreuten (das Betreutenvermögen) und bei Mittellosigkeit gegen die Staatskasse. Wird in einer Betreuungssache ein Verfahrenspfleger bestellt (§ 276 FamFG), ergeben sich seine Ansprüche auf Auslagenersatz und Vergütung aus § 277 FamFG; in Unterbringungssachen verweist § 318 FamFG auf § 277 FamFG. Der Aufwendungsersatz und die Vergütung werden stets aus der Staatskasse bezahlt, § 277 Abs. 4 FamFG, jedoch kann diese im Wege des Auslagenersatzes nach KVfG Nr. 31015 (zu § 3 Abs. 2 GNotKG) beim Betreuten Rückgriff nehmen, soweit dieser nicht mittellos im Sinne des § 1880 BGB ist. Hinweis: Zum 1.1.2026 sind nach dem Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025) Änderungen bei der Vergütung und den Auslagen eingetreten. Alle Änderungen sind in diesem Band berücksichtigt.

2.1 Vergütung 15 www.WALHALLA.de 2 2. Ansprüche des ehrenamtlichen Betreuers 2.1 Vergütung Nach § 1876 Satz 1 BGB ist eine Betreuung grundsätzlich unentgeltlich zu führen. Dem ehrenamtlichen Betreuer kann allerdings eine angemessene Vergütung bewilligt werden, wenn der Betreute nicht mittellos ist und der Umfang oder die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte es rechtfertigen, § 1876 Satz 2 BGB. 2.1.1 Voraussetzungen einer (ausnahmsweisen) Vergütungsgewährung Die Höhe des Vermögens spielt grundsätzlich keine Rolle, allerdings darf der Betreute nicht mittellos sein. Dem Vermögen kommt somit nur eine negative Bedeutung zu. Begründen kann das Vermögen des Betreuten den Vergütungsanspruch indirekt, wenn es nämlich Umfang und Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte beeinflusst. Die aufgewendete Zeit des Betreuers bestimmt den Umfang. Wann ein überdurchschnittlicher Zeitaufwand vorliegt, ist nicht definiert; zum Teil werden durchschnittlich ein bis zwei Wochenstunden je Betreuung angesetzt. Nur wenn über einen längeren Zeitpunkt und regelmäßig dieses Maß überschritten wird, rechtfertigt der Umfang eine Vergütungsgewährung. Der Zeitaufwand kann in seiner ungefähren Größenordnung festgestellt und ggf. geschätzt werden (BayObLG, Beschl. v. 16.3.1998 – 3Z BR 373/97). Besonders schwierig kann die Betreuungstätigkeit durch unterschiedlichste Gründe sein – so z. B. durch die Verwaltung eines umfangreichen Vermögens, insbesondere wenn dessen Zusammensetzung besonderes Wissen erfordert. Unterbringungsmaßnahmen, besonders wiederholte, können erhöhte Schwierigkeiten hervorrufen. Auch die Person des Betreuten selbst kann die Ursache sein; aber auch dieses Kriterium führt nur zu einer Vergütung, wenn das „normale Maß“ überschritten wird. Umfang oder Schwierigkeit sind unabhängige Voraussetzungen; jeder einzelne Tatbestand für sich reicht aus.

2. Ansprüche des ehrenamtlichen Betreuers 16 www.WALHALLA.de 2 2.1.2 H öhe der Vergütung Die Höhe der Vergütung kann sich nur aus dem Umfang und der Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte ergeben; Stunden- oder Prozentsätze des Vermögens sind nicht vorgesehen. Umfang und Schwierigkeit bestimmen nicht nur das „Ob“ einer Vergütung, sondern sind auch für deren Bemessung maßgebend, während das Vermögen kein eigenständiges Bemessungskriterium darstellt. Einer besonderen Sachkunde des ehrenamtlichen Betreuers wird dabei – anders als bei berufsmäßig tätigen Betreuern – keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Die Vergütung soll dem Betreuer als Entschädigung für seine in einem Ehrenamt aufgewandte Zeit dienen, darf jedoch nicht als Einkommen oder Einkommensersatz gesehen werden (BayObLG, Beschl. v. 31.3.2004 – 3Z BR 250/03). Die pauschalierte Vergütung eines beruflichen Betreuers kann nicht als Maßstab für die Angemessenheit herangezogen werden. Denn während ein beruflicher Betreuer eine Vielzahl von Betreuungen führt, die nach Ansicht des Gesetzgebers im Wege einer Mischkalkulation zwischen aufwändigen und weniger aufwändigen Fällen insgesamt zu einer angemessenen Vergütung führen sollen, führt der ehrenamtliche Betreuer typischerweise nur diese eine Betreuung (z. B. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 1.3.2007 – 11 Wx 74/06). Die Vergütung des ehrenamtlichen Betreuers kann in der Höhe nicht durch die Fallpauschalen des berufsmäßigen Betreuers begrenzt werden (OLG München, Beschl. v. 9.7.2008 – 33 Wx 119/07). Das Betreuungsgericht hat vor der Festsetzung einer Vergütung den Zeitaufwand, den der ehrenamtliche Betreuer erbracht hat, zu ermitteln (LG Mainz, Beschl. v. 18.2.2013 – 8 T 225/12). Bei der Beantragung einer Vergütung des ehrenamtlichen Betreuers muss dargestellt werden, welcher Zeitaufwand betrieben (in Stunden darstellen) und dass dadurch das Normalmaß überstiegen wird. Daneben ist anzugeben, welche besondere Schwierigkeit mit den getätigten Geschäften verbunden war und welches positive Ergebnis für den Betreuten erzielt werden konnte. Zudem sollte erläutert werden, dass das Betreutenvermögen die beantragte Vergütung rechtfertigt. Liegen die Voraussetzungen für eine Vergütungsgewährung im Sinne des § 1876 Satz 2 BGB vor, kann der ehrenamtliche Betreuer die Höhe nach dem Zeitaufwand (Stundenanzahl) berechnen. Aufge

2.2 Aufwendungsersatz 17 www.WALHALLA.de 2 tretene Schwierigkeiten werden regelmäßig durch einen erhöhten Zeitaufwand abzudecken sein. 2.1.3 A ntrag, Anspruchsgegner, Ausschlussfrist, Verjährung Die Festsetzung der Vergütung durch das Betreuungsgericht erfolgt auf Antrag des Betreuers, § 292 Abs. 1 Nr. 2 FamFG. Der Anspruch richtet sich (nur) gegen den Betreuten, nach dessen Tod gegen seine Erben. Eine Vergütung aus der Staatskasse scheidet aus, § 1876 Satz 2 Nr. 2 BGB. Eine Geltendmachung innerhalb einer bestimmten Frist nach Entstehung beim Betreuungsgericht ist nicht vorgesehen; ein Erlöschen des Anspruchs durch Fristablauf tritt somit nicht ein. Der Vergütungsanspruch verjährt allerdings drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem die Betreuung beendet ist, §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1, § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BGB. 2.1.4 Vergütung bei mehreren Betreuern Wird ein ehrenamtlicher Betreuer neben einem beruflichen Betreuer bestellt (§ 1817 Abs. 1 Satz 3 BGB steht dem nicht entgegen), ist fraglich, ob dem ehrenamtlichen Betreuer eine Vergütung gewährt werden kann, wenn die Voraussetzungen des § 1876 Satz 2 BGB vorliegen. Möglicherweise würde dies dem Sinn und Zweck des § 1817 Abs. 1 Satz 3 BGB widersprechen. Allerdings geht der Wortlaut des § 1817 Abs. 1 Satz 3 BGB ausdrücklich nur von mehreren „beruflichen“ Betreuern aus. Werden mehrere ehrenamtliche Betreuer nebeneinander bestellt, kann unter der Voraussetzung des § 1876 Satz 2 BGB an sich jedem eine Vergütung gewährt werden. 2.2 Aufwendungsersatz Macht der Betreuer zur Führung der Betreuung Aufwendungen, kann er nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669 und 670 BGB vom Betreuten Vorschuss oder Ersatz verlangen, § 1877 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Betreuer soll davor bewahrt werden, durch seine Tätigkeit eine Minderung seines eigenen Vermögens zu erleiden, also ein Vermögensopfer zu erbringen. Er kann Ersatz für solche Aufwendungen geltend machen, die er zum Zweck der Führung

2. Ansprüche des ehrenamtlichen Betreuers 18 www.WALHALLA.de 2 der Betreuung den Umständen nach für erforderlich hält oder die er auf Weisung des Betreuungsgerichts erbringt. Ob Aufwendungen erforderlich sind, richtet sich grundsätzlich nach der Sicht des Betreuers (Wortlaut des § 670 BGB), nicht nach dem Blickwinkel eines unbeteiligten Dritten. Der Betreuer muss die Aufwendung unter Beachtung der ihm obliegenden Sorgfalt den Umständen nach für erforderlich halten, auch wenn sich dies nachträglich als Fehleinschätzung erweist (BayObLG, Beschl. v. 31.10.2001 – 3Z BR 198/01). ▪ Wichtigste Voraussetzung für den Ersatz ist immer, dass die Aufwendung zum Zweck der Führung der Betreuung erbracht wird. Mit ihr muss die Wahrnehmung der Aufgaben des Betreuers ermöglicht oder erleichtert werden. ▪ Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen, die außerhalb des Aufgabenkreises der Betreuung gemacht werden oder die nicht unmittelbar der Führung der Betreuung dienen. ▪ Auch kann der Betreuer keinen Ersatz aus der Staatskasse erhalten, wenn er dem (mittellosen) Betreuten Beträge zur Führung des Lebensunterhalts „vorschießt“. Diese Aufwendungen kann er nur vom Betreuten selbst verlangen oder bei Sozialhilfeträgern bzw. Krankenversicherungen im Namen des Betreuten einfordern. Zu beachten ist auch, dass die Betreuung mit dem Tod des Betreuten endet. Tätigkeiten des Betreuers über den Tod hinaus sind nicht erstattungsfähig, soweit nicht § 1874 BGB Anwendung findet. Hierbei handelt es sich um Geschäfte, die der Betreuer erledigt, solange er vom Tod des Betreuten noch keine Kenntnis hat (§ 1874 Abs. 1 BGB), oder um Geschäfte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, bis der Erbe Fürsorge treffen kann (§ 1874 Abs. 2 BGB). Die Bestattung des Betreuten ist keine Angelegenheit der Betreuung und des Betreuers; somit handelt der ehemalige Betreuer immer als Vertreter der Angehörigen und muss seine Auslagenerstattung von diesen verlangen. 2.2.1 Erstattungsfähige Aufwendungen Bei den Aufwendungen im Sinne von § 1877 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt sich um sog. Barauslagen des Betreuers.

3.4 Höhe der Vergütung 35 www.WALHALLA.de 3 Im Verfahren über die Festsetzung der pauschalen Betreuervergütung nach § 7 VBVG ist nicht zu überprüfen, ob und in welchem Umfang der Betreuer tätig geworden ist. Die Ausübung einer konkreten Betreuungstätigkeit wird typisierend unterstellt (BGH, Beschl. v. 20.8.2014 – XII ZB 479/12). 3.4 Höhe der Vergütung Die Berechnung der Vergütung erfolgt nach dem sog. Fallpauschalensystem. Fallpauschalensystem § 9 Abs. 1 VBVG § 8 VBVG abgeschlossene Ausbildung des Betreuers Vergütungsstufe 1 oder 2 Dauer der Betreuung Laufzeit der Betreuung (Betreuungsmonat) Gewöhnlicher Aufenthalt des Betreuten stationäre Einrichtung oder andere Wohnform am Ende des jeweiligen Abrechnungsmonats Vermögensstatus des Betreuten am Ende des jeweiligen Abrechnungsmonats + =

3. Vergütung und Auslagenersatz des beruflichen Betreuers 36 www.WALHALLA.de 3 Beispiele: a) A wird am 7.1.2026 wirksam als Betreuer für den Aufgabenkreis „Vermögensverwaltung“ bestellt. Der Betreute lebt im Pflegeheim; er ist vermögend. A hat eine abgeschlossene Lehre als Schreiner und wurde am 26.6.2023 als beruflicher Betreuer durch die zuständige Stammbehörde registriert (§ 24 BtOG). A macht seine Vergütungsansprüche am 10.4.2026 geltend. Durch die wirksame Registrierung als beruflicher Betreuer hat A einen Anspruch auf Vergütung, § 7 Abs. 1 VBVG i. V. m. § 19 Abs. 2 BtOG. Die Bestellung ist am 7.1.2026 erfolgt, damit beginnt der erste Abrechnungsmonat am 8.1.2026 (§ 9 Abs. 2 Satz 2 VBVG i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB) und endet am 7.2.2026 (§ 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Die Vergütung wird nach Ablauf von drei Abrechnungsmonaten fällig und kann geltend gemacht werden (§ 14 Abs. 1 VBVG). Die Geltendmachung am 10.4.2026 erfolgt für den Zeitraum vom 8.1. bis zum 7.4.2026. Der Vergütungsanspruch erfasst die ersten drei Monate der Betreuung (Betreuungsmonate) seit der Bestellung am 7.1.2026 (§ 9 Abs. 2 Satz 1 VBVG). Der gewöhnliche Aufenthalt des Betreuten befindet sich jeweils am Ende des Abrechnungsmonats (§ 9 Abs. 4 Satz 2 VBVG) in einer stationären Einrichtung (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VBVG). Der Vermögensstatus am Ende des jeweiligen Abrechnungsmonats ist nicht mittellos im Sinne von § 1880 BGB (§ 9 Abs. 4 Satz 1 VBVG). Für die Fallpauschale ist § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 VBVG i. V. m. der Vergütungsstufe 1.1.1.1 heranzuziehen, da der Betreuer über keine abgeschlossene Hochschulausbildung oder vergleichbare Ausbildung verfügt. Ergebnis: 3 × 233 EUR = 699 EUR b) B wird am 7.1.2025 wirksam als Betreuer für den Aufgabenkreis „Vermögensverwaltung“ bestellt. Der Betreute lebt im Pflegeheim; er ist vermögend. B hat eine abgeschlossene

3.4 Höhe der Vergütung 37 www.WALHALLA.de 3 Lehre als Schreiner und ist registriert (§ 24 BtOG). B macht seine Vergütungsansprüche am 10.4.2026 für den Zeitraum vom 8.1.2026 bis zum 7.4.2026 geltend. Die Bestellung ist am 7.1.2025 erfolgt, damit beginnt der erste Abrechnungsmonat am 8.1.2025 (§ 9 Abs. 2 Satz 2 VBVG i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB). B macht einen Vergütungsanspruch für das Abrechnungsquartal vom 8.1. bis zum 7.4.2026 geltend, das sind die Abrechnungsmonate 13 bis 15. Der gewöhnliche Aufenthalt des Betreuten befindet sich jeweils am Ende des Abrechnungsmonats (§ 9 Abs. 4 Satz 2 VBVG) in einer stationären Einrichtung (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VBVG). Der Vermögensstatus am Ende des jeweiligen Abrechnungsmonats ist nicht mittellos im Sinne von § 1880 BGB (§ 9 Abs. 4 Satz 1 VBVG). Für die Fallpauschale ist § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 VBVG i. V. m. der Vergütungsstufe 1.1.1.2 heranzuziehen, da der Betreuer über keine abgeschlossene Hochschulausbildung oder vergleichbare Ausbildung verfügt. Ergebnis: 3 × 115 EUR = 345 EUR

3. Vergütung und Auslagenersatz des beruflichen Betreuers 38 www.WALHALLA.de 3 3.5 Dauer der Betreuung Dauer der Betreuung Beginn des Abrechnungsmonats Tag nach wirksamer Bestellung Betreuerwechsel Betreuungsmonat und Abrechnungsmonat können differieren Zeitliche Unterbrechung Neuanfang Betreuungsmonat – Fortführung Ende der Betreuungstätigkeit Tod des Betreuten Aufhebung der Betreuung Zeitablauf bei vorläufiger Betreuung Entlassung des Betreuers 3.5.1 B eginn des Abrechnungsmonats Die Abrechnungsmonate beginnen am Tag nach der (wirksamen) Bestellung des Betreuers (§ 9 Abs. 2 Satz 2 VBVG i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB). Die Bestellung ist wirksam erfolgt, wenn der gerichtliche Bestellungsbeschluss dem Betreuer bekannt gemacht wurde (in seinen Herrschaftsbereich gelangt ist), § 287 Abs. 1 FamFG. Dies ist unproblematisch, wenn der Beschluss nach den §§ 166 bis 195 ZPO zugestellt wird. Erfolgt die Bekanntgabe durch einfachen Brief, gilt an sich nach § 15 Abs. 2 Satz 2 FamFG der Zugang vier Tage nach Aufgabe zur Post. Allerdings schließt diese Vermutung einen früheren Zugang nicht aus (BGH, Beschl. vom 12.9.2012 – XII ZB 27/12). Macht der Betreuer glaubhaft geltend, dass ihm der Beschluss bereits vor Ablauf der vier Tage zugegangen ist, gilt dieser Zeitpunkt.

3.5 Dauer der Betreuung 39 www.WALHALLA.de 3 Wird der Beschluss elektronisch zugestellt, so gilt nach § 173 Abs. 4 ZPO (anwendbar über § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG) die Zustellung am vierten Tag nach der in der Regel sofort erstellten Eingangsbestätigung (und damit nach Absendung) als zugegangen. In diesem Fall kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Zugangsmöglichkeit des Betreuers zu seinem Postfach oder einer tatsächlichen Kenntnisnahme an; auch bei sofortiger Kenntnisnahme beginnt eine nach dem Zustellungsdatum berechnete Frist daher nicht, früher zu laufen (es handelt sich um eine Zugangsfiktion, nicht um eine Zugangsvermutung). Dies gilt nicht, wenn § 173 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 ZPO Anwendung findet. Wird durch das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Bestellungsbeschlusses angeordnet, tritt in der Regel die Wirksamkeit ein, wenn der Bestellungsbeschluss und die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Geschäftsstelle des Betreuungsgerichts zum Zweck der Bekanntgabe an den Betroffenen oder den Verfahrenspfleger durch den Richter übergeben werden, § 287 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 FamFG. Dieser Zeitpunkt wird auf dem Beschluss vermerkt, § 287 Abs. 2 Satz 3 FamFG. Beispiel: Der Richter erlässt den Bestellungsbeschluss am 20.2.2026 und ordnet gleichzeitig die sofortige Wirksamkeit an. Er übergibt den Bestellungsbeschluss mit der Anordnung der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe am 21.2.2026 um 10.12 Uhr. Mit dem Zeitpunkt der Übergabe ist der Betreuer wirksam bestellt (§ 287 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FamFG). Damit beginnt der erste Abrechnungsmonat am 22.2.2026 (§ 9 Abs. 2 Satz 2 VBVG i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB) und endet gemäß § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am 21.3.2026. Möglich ist auch, dass der Richter dem anwesenden Betreuer den Beschluss durch Verlesen der Beschlussformel bekannt gibt (§ 41 Abs. 2 Satz 1 FamFG); auch dies bewirkt die Wirksamkeit der Betreuerbestellung. Eine bloße Absichtserklärung des Richters gegenüber einer anwesenden Person, sie als Betreuer zu bestellen, schafft aber noch keine wirksame Bestellung. Die telefonische Bekanntgabe der Bestellung an den Betreuer erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 Satz 1 FamFG, da keine Anwesenheit gegeben ist.

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