Neu: Vererben an Stiefkinder Ohne Rechtsanwalt, ohne Notar Mit Musterformulierungen und Gestaltungsvorschlägen $XʴDJH Zwißler · Petzold So schreibe ich mein Testament
WISSEN FÜR DIE PRAXIS • VERSTÄNDLICH • ANWENDUNGSORIENTIERT • MIT PRAXIS-TIPPS Nachlass regeln, Streit vermeiden Wer etwas zu vererben hat, sollte sich frühzeitig Gedanken machen: · Wie sieht die gesetzliche Erbfolge aus? · Wer kommt als Erbe infrage? · Was kann vererbt werden? · Welche Regelungen sind sinnvoll? · Wie wird ein eigenhändiges Testament errichtet? · Wo wird das Testament am besten aufbewahrt? · Wie hoch ist die Erbschaftsteuer? · Wie wird ein Vormund für Kinder nach dem Tod beider Elternteile bestimmt? · Wahlheimat oder Heimatland: Welche Vorteile bietet das europäische Erbrecht? Mit diesem Ratgeber können Erblasser selbstständig ihren letzten Willen verfassen – vom Ehegattentestament (z. B. Berliner Testament) bis zur Enterbung missliebiger Kinder. Erben erfahren, wie sie im Erbfall vorgehen müssen und gegebenenfalls ihre persönliche Haftung verhindern können. Finn Zwißler und Sascha Petzold sind Rechtsanwälte in München. Erbrecht ist ein Schwerpunkt ihrer anwaltlichen Tätigkeit. Erfolgreiche Fachautoren. www.WALHALLA.de ISBN 978-3-8029-4183-2 € 14,95 [D]
| 11 Es ist nie zu früh für ein Testament Zunehmend hört und liest man, es sei das Zeitalter der Erben und Erblasser. Dennoch machen sich immer noch viel zu wenige Menschen Gedanken um die Verteilung ihres Vermögens nach dem Tod. Ein Testament zu verfassen wird immer weiter hinausgezögert. Bei einigen kam der Tod schneller als die Muße für das Testament. Das Ergebnis ist häufig Streit unter den Erben. Davor sind übrigens auch solche Familien und Familienmitglieder nicht gefeit, die bisher bestens miteinander auskamen. Nicht selten wird der Familienfriede durch die Erbschaftsauseinandersetzung für immer zerstört. Deswegen ist es notwendig, sich bereits frühzeitig Gedanken über ein Testament zu machen. Wer soll wie viel bekommen? Sollen einzelne Personen mit bestimmten Gegenständen bedacht werden? Soll zuerst mein Ehegatte erben, meine Kinder aber erst nach dessen Tod? Wer soll unsere Kinder versorgen, sollten wir beide gleichzeitig ums Leben kommen? Das bietet dieses Buch Die Autoren haben den Bedarf für einen Testamentsratgeber in ihrer Berufspraxis erkannt. Immerhin sind über 75 Prozent der Testamente unrichtig und oftmals unwirksam. Sie werden dann insgesamt oder teilweise von den Gerichten im Streitfall nicht anerkannt. Im vorliegenden Ratgeber erhalten Sie Antwort auf folgende Fragen: ■■ Wer kann überhaupt vererben und wer beerben? ■■ Wie gestalten Sie Form und Inhalt des Testaments? ■■ Wie muss das Testament aussehen? ■■ Was kann in einem Testament geregelt werden? ■■ Wie kann das Testament geändert werden? ■■ Wie sparen Sie und Ihre Erben Erbschaftsteuer? ■■ Wie kann ein Vormund für Kinder benannt werden? Der Ratgeber informiert Sie über Ihre Rechte und bereitet Sie auf den Gang zum Rechtsanwalt vor. Denn der Rechtsanwalt ist in der Regel nur so gut wie sein Mandant. Der vorbereitete Mandant bekommt vom Rechtsanwalt viel mehr Informationen für sein Geld. Der besonders
12 | versierte Leser kann es aber in einfach gelagerten Fällen auch wagen, sein Testament ohne anwaltliche Hilfe zu verfassen. Zum besseren Überblick sind am Ende eines jeden Kapitels auszugsweise die wichtigsten Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch bzw. dem Erbschaftsteuergesetz abgedruckt. Finn Zwißler Rechtsanwalt Neuhauser Straße 27 80331 München Tel.: 0 89/55 02 73 11 Fax: 0 89/55 02 73 13 kanzlei@rechtsanwalt-zwissler.de www.rechtsanwalt-zwissler.de Sascha Petzold Rechtsanwalt Nymphenburger Straße 20 80333 München Tel.: 0 89/189 119 10 Fax: 0 89/189 119 15 mail@kanzlei-petzold.de www.kanzlei-petzold.de
16 | Die gesetzliche Erbfolge 1 Was Sie wissen müssen Wenn Sie nicht durch eine sogenannte „Verfügung von Todes wegen“ Ihren Nachlass regeln, gilt die gesetzliche Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge ist in den §§ 1924 bis 1936 BGB geregelt. Das Gesetz geht davon aus, dass in der Regel jeder Mensch sein Vermögen an die Personen vererben will, die ihm am nächsten stehen: seine Kinder, seinen Ehegatten usw. Wenn die gesetzliche Erbfolge genau Ihrem Willen entspricht, brauchen Sie kein Testament erstellen. Erbrechtliche Begriffserklärungen Abkömmlinge sind die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge (Enkel, Urenkel usw.), das heißt die direkten Nachkommen des Erblassers. Erbe ist derjenige, der vom verstorbenen Erblasser als Allein- oder Miterbe Vermögen erhält. Erbfall tritt mit dem Tod des Erblassers ein. Erbfolge regelt, wer Erbe des Erblassers wird und zu welchen Teilen ihm die Erbschaft zusteht. Erblasser ist derjenige, der stirbt oder gestorben ist und dessen Vermögen auf die Erben verteilt wird. Der Begriff wird auch gebraucht für eine Person, die ein Testament errichtet. Nachlass ist das gesamte Vermögen, das mit dem Tod des Erblassers übergeht. Der Ausdruck ist hier identisch mit „Erbschaft“. Verfügungen von Todes wegen sind Bestimmungen, die regeln, wie das Vermögen nach dem Tod verteilt wird. Diese Bestimmungen trifft der Erblasser selbst, zum Beispiel durch Testament oder Erbvertrag.
Verwandtenerbrecht | 17 1 Verwandtenerbrecht Das Gesetz unterscheidet bei der Erbfolge nach dem erbrechtlichen Grad der Verwandtschaft, der sogenannten Ordnung. Dabei schließt ein Verwandter geringerer Ordnung die Verwandten entfernterer Ordnung von der Erbschaft aus. Innerhalb einer Ordnung wird das Vermögen nach Linien bzw. Stämmen gleich verteilt, das heißt zum Beispiel, dass alle Kinder gleich viel erben. Wiederum innerhalb der Stämme erben nur die sogenannten Repräsentanten des Stammes. Das sind diejenigen, die am nächsten mit dem Erblasser verwandt sind. Nur wenn der Repräsentant bereits gestorben ist, rücken dessen Abkömmlinge an seine Stelle. Erben erster Ordnung Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Es erben alle Kinder zu gleichen Teilen. Ist ein Kind bereits verstorben, treten dessen Kinder (also die Enkel des Erblassers) an seine Stelle. Beispiel 1: Die Witwe Bolte hinterlässt nach ihrem Tod nur die Söhne Max und Moritz. Max und Moritz erben somit jeweils die Hälfte des Vermögens. Die Kinder von Max und Moritz erben nichts. Witwe Bolte † (Erblasserin) Max (1/2) Moritz (1/2)
18 | Die gesetzliche Erbfolge 1 Beispiel 2: Nun ist Moritz schon vor seiner Mutter gestorben. Er hinterlässt aber seinerseits drei Kinder. Auch hier erbt Max zu 1/2. Die andere Hälfte des Vermögens verteilt sich auf die Kinder des Moritz. Diese erben jeweils zu 1/6. Witwe Bolte † (Erblasserin) Max (1/2) Moritz † (verstorben) Enkel 1 (1/6) Enkel 2 (1/6) Enkel 3 (1/6) Erben zweiter Ordnung Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, das heißt Vater, Mutter, Geschwister, Neffen und Nichten usw. des Erblassers. Sie werden aber nur Erben, wenn keine Erben erster Ordnung vorhanden sind. Beide Elternteile erben zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil bereits verstorben, treten dessen Kinder an seine/ ihre Stelle, somit die Geschwister des Erblassers wiederum zu gleichen Teilen. Beispiel 1: Diesmal stirbt die kinderlose Witwe Müller. Da sie keine Abkömmlinge hat (Erben erster Ordnung), kommen die Erben zweiter Ordnung zum Zuge. Es erben demnach die Eltern von Frau Müller zu je 1/2. Vater (1/2) Mutter (1/2) Witwe Müller † (Erblasserin)
Verwandtenerbrecht | 19 1 Beispiel 2: Die gleiche Situation wie oben im Beispielsfall 1. Diesmal ist auch die Mutter bereits gestorben. Die Mutter hinterlässt neben Frau Müller noch zwei weitere Kinder. Der Vater behält seinen halben Erbteil. Die andere Hälfte der Mutter wird auf die beiden noch lebenden Kinder verteilt, also zu je 1/4. Vater (1/2) Mutter † (verstorben) Witwe Müller † Schwester Bruder (Erblasserin) (1/4) (1/4) Erben dritter Ordnung Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Sie werden Erben, wenn es keine Erben erster und zweiter Ordnung gibt. Leben noch alle Großeltern, erben sie allein und zu gleichen Teilen. Ist ein Großvater oder eine Großmutter bereits gestorben, treten an seine/ihre Stelle seine/ihre Abkömmlinge. Sind keine Abkömmlinge des verstorbenen Großelternteils vorhanden, fällt dieser Erbteil dem anderen Teil des Großelternpaares zu, gegebenenfalls bei dessen Tod an dessen Abkömmlinge. Sind beide Teile eines Großelternpaares gestorben und haben beide keine lebenden Abkömmlinge, erbt das andere Großelternpaar allein. Erben vierter Ordnung Erben vierter Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Erben fernerer Ordnung sind entferntere Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Diese erben nur, wenn keine Erben einer früheren Ordnung vorhanden sind. Für Erben vierter und späterer Ordnung regelt das Gesetz die Vermögensaufteilung anders als in den früheren Ordnungen. Es erben alle lebenden Großeltern bzw. entferntere Voreltern zu gleichen Tei-
20 | Die gesetzliche Erbfolge 1 len, ganz gleich zu welchen Stämmen sie gehören. An die Stelle eines verstorbenen Urgroßelternteils treten nicht dessen Abkömmlinge. Es erhöht sich vielmehr die Erbquote der noch lebenden Urgroßeltern zu gleichen Teilen. Erst wenn gar kein Urgroßelternteil mehr am Leben ist, kommen deren Abkömmlinge zum Zuge. Es erbt derjenige Abkömmling, der mit dem Erblasser gradmäßig am nächsten verwandt ist, wobei mehrere Verwandte gleichen Grades zu gleichen Teilen erben. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Anzahl der Geburten, die zwischen dem Erblasser und dem Verwandten stehen. Wichtig: Der Grad der Verwandtschaft ist nicht mit der Ordnung der Erbschaft identisch. Praxis-Tipp: Zur Bestimmung des Verwandschaftsgrads gehen Sie folgendermaßen vor: Zeichnen Sie einen Stammbaum, in dem unter anderem der Erblasser und der zu ermittelnde Verwandte aufgelistet ist. Zeichnen Sie dann im Stammbaum jeweils Linien von den Eltern zu deren Kindern. Jetzt zählen Sie die Striche, die den Erblasser mit den Verwandten auf kürzestem Wege verbinden. Die Zahl entspricht dem Grad der Verwandtschaft. Checkliste: Erbe welcher Ordnung? Erben 5. Ordnung Eltern der Urgroßeltern falls kein Elternteil der Urgroßeltern vorhanden, deren Abkömmlinge Erben 4. Ordnung Urgroßeltern falls kein Urgroßelternteil vorhanden, Abkömmlinge der Urgroßeltern Erben 3. Ordnung Großeltern ersatzweise: ■■ Onkel/Tante ■■ Vetter/Kusine ■■ weitere Abkömmlinge der Großeltern
Vererben an Stiefkinder | 21 1 Checkliste: Erbe welcher Ordnung? Erben 2. Ordnung Eltern ersatzweise: ■■ Geschwister ■■ Neffe/Nichte ■■ weitere Abkömmlinge der Eltern Erblasser(in) † Erben 1. Ordnung ■■ Kinder ■■ Enkel ■■ Urenkel ■■ weitere Abkömmlinge Erbrecht des nichtehelichen Kindes Das Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder hat zum 01.04.1998 die nichtehelichen Kinder den ehelichen Kindern erbrechtlich völlig gleichgestellt. Sie werden in gleicher Art und Höhe Erben wie eheliche Kinder. Die Vaterschaft muss aber förmlich festgestellt worden sein. Wichtig: Eine Ausnahme gilt für nichteheliche Kinder, die vor dem 01.07.1949 geboren wurden. Diese sind zwar inzwischen auch voll erbberechtigt gegenüber ihrem Vater. Die Neuregelung gilt aber nur für Erbfälle, die nach dem 28.05.2009 eingetreten sind. Praxis-Tipp: Im Zweifel sollten Sie sich anwaltlichen Rat von einem Spezialisten einholen. Vererben an Stiefkinder Echte und unechte Stiefkinder Echte Stiefkinder sind Kinder des Ehepartners, welcher dieser in die Ehe aus einer früheren Beziehung mitbringt, also keine gemeinsamen Kinder. Damit es sich aber tatsächlich um ein Stiefkind im rechts-
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