Finanzielle Hilfen für Menschen mit Behinderung

Zuschüsse, Vergünstigungen, Steuervorteile Sonderrechte am Arbeitsplatz 7KRPDV .QRFKH Finanzielle Hilfen für Menschen mit Behinderung DNWXDOLVLHUWH $XʴDJH Nachteilsausgleiche 2024

Rechte kennen, Leistungen nutzen 1XU ZHU ¾EHU GLH ʳQDQ]LHOOHQ 9HUJ¾QVWLJXQJHQ XQG (UOHLFKWHUXQJHQ EHL 9RUOLHJHQ HLQHU 6FKZHUEHKLQGHUXQJ %HVFKHLG ZHL¡ NDQQ VHLQH 5HFKWH JH]LHOW ZDKUQHKPHQ 'HU 5DWJHEHU LQIRUPLHUW DNWXHOO NRPSDNW XQG YHUVW¦QGOLFK ¾EHU +LOIHQ XQG 1DFKWHLOVDXVJOHLFKH · ]XU %HVWUHLWXQJ GHU 0LHW XQG :RKQNRVWHQ · ]XP :RKQXQJVXPEDX · LP 6WUD¡HQYHUNHKU XQG EHL 5HLVHQ · EHLP $XWRNDXI · LP $UEHLWVOHEHQ · LP 6WHXHUUHFKW · EHL GHU .UDQNHQ XQG 3ʴHJHYHUVLFKHUXQJ (EHQIDOOV EHU¾FNVLFKWLJW VLQG GLH DNWXHOOHQ /HLVWXQJHQ GHU %XQGHVO¦QGHU ZLH /DQGHVEOLQGHQJHOG XQG %D\HULVFKHV 3ʴHJHJHOG Thomas Knoche, 'LSORP 6R]LDOS¦GDJRJH XQG )DFKDXWRU VHLW ¾EHU -DKUHQ LQ GHU %HKLQGHUWHQDUEHLW W¦WLJ XQG GRUW X D PLW UHFKWOLFKHQ )UDJHVWHOOXQJHQ ]X %HKLQGHUXQJ 3ʴHJH XQG 1DFKWHLOVDXVJOHLFKHQ EHIDVVW ZZZ :$/+$//$ GH ,6%1 ȵ >'@ :,66(1 )ž5 ',( 35$;,6 • 9(567†1'/,&+ • $1:(1'81*625,(17,(57 • 0,7 35$;,6-7,336

 | 5 Inhaltsverzeichnis Nehmen Sie Ihre Rechte wahr................................................. 9 Wichtige Abkürzungen........................................................... 11 1. Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen............. 13 Wer ist schwerbehindert?........................................................ 14 Erstantrag............................................................................... 15 Verschlimmerungsantrag....................................................... 16 Gültigkeit und Verlängerung des Ausweises.......................... 17 Merkzeichen auf dem Schwerbehindertenausweis................. 18 Rückwirkende Anerkennung................................................... 26 Sondergruppen (VB, EB, 1. Kl.)............................................... 26 2. Nachteilsausgleiche Mobilität, Reisen............................ 29 Wertmarke: Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis........... 30 Kostenlose Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr..... 31 Reisen im Fernverkehr mit der Deutschen Bahn.................... 33 Erleichterungen im Flugverkehr............................................. 37 Parkerleichterungen, Behindertenparkplatz.......................... 39 Fahren in Umweltzonen.......................................................... 44 Vergünstigungen beim Autokauf............................................ 45 Behinderten-Fahrdienste........................................................ 46 Rabatt in der Kfz-Versicherung.............................................. 46 Behindertentoilette................................................................. 47 Befreiung von der Gurtpflicht................................................. 48 3. Nachteilsausgleiche Kommunikation, Wohnen............ 49 Kommunikationshilfen bei Behördengängen ........................ 50 Ermäßigung des Rundfunkbeitrags, Befreiung...................... 50

6 | Vorzeitige Verfügung über Bausparverträge.......................... 53 Sozialtarife der Telekom......................................................... 54 Wohngeld als Zuschuss zu den Mietkosten............................ 55 Wohnungsumbau, Barrierefreies Wohnen.............................. 57 Zuschüsse zur Bildung von Wohneigentum ........................... 60 Sozialwohnung beantragen. ................................................... 61 Schutz vor Wohnungskündigung............................................ 61 4. Nachteilsausgleiche im Arbeitsleben, Rente................ 65 Arbeitsrechtliche Schutzvorschriften. ................................... 66 Schwerbehindertenvertretung................................................ 70 Früher in Rente....................................................................... 71 Technische Hilfen für den Arbeitsplatz und Kraftfahrzeughilfe.................................................................. 77 Begleitende Hilfen am Arbeitsplatz........................................ 80 Arbeitsassistenz...................................................................... 81 Grundrente.............................................................................. 83 5. Steuerliche Erleichterungen............................................... 85 Behinderten-Pauschbetrag..................................................... 86 Fahrtkosten zur Arbeit als Werbungskosten.......................... 88 Haushaltshilfe, haushaltsnahe Dienstleistungen................... 89 Kraftfahrzeugsteuer................................................................ 91 Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung.............. 92 Behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag.............. 93 Versteuerung der Rente.......................................................... 94 Erlass der Hundesteuer........................................................... 95 Befreiung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer.............. 95 Nutzung des Pflege-Pauschbetrags........................................ 96

 | 7 6. Nachteilsausgleiche in der Übersicht.............................. 99 Nachteilsausgleiche nach Merkzeichen.................................. 100 Nachteilsausgleiche nach dem Grad der Behinderung (GdB). 103 7. Leistungen der Krankenkassen.......................................... 107 Hilfen durch die gesetzliche Krankenversicherung................ 108 Fahrtkosten, Krankentransporte............................................ 109 Befreiung von der Zuzahlung.................................................. 112 8. Leistungen der Pflegeversicherung................................. 117 Grundsätzliches...................................................................... 118 Die Pflegegrade....................................................................... 120 Die Leistungen im Einzelnen.................................................. 122 9. Hilfen für blinde und gehörlose Menschen................... 139 Blindensendungen . ................................................................ 140 Blindenhilfe im Rahmen der Sozialhilfe................................. 140 Hilfen in den Bundesländern für blinde, gehörlose oder sonstig gehandicapte Menschen............................................. 143 10. Sonstige finanzielle Unterstützungen............................. 159 Freiwillige Leistungen öffentlicher Institutionen.................. 160 Geld vom Bundespräsidenten ................................................. 160 Kostenfreie Mitversicherung von Rollstühlen in der Privathaftpflichtversicherung................................................ 160 Ermäßigung bei kulturellen Veranstaltungen....................... 161 Hilfe für Krebspatienten ........................................................ 161 Sterbegeld in Ausnahmefällen ............................................... 162

8 | 11. Hilfreiche Adressen................................................................ 163 Adressen der zuständigen Landesbehörden für Schwerbehindertenangelegenheiten...................................... 164 Bundesverbände, Selbsthilfeorganisationen.......................... 167 Beauftragte(r) für die Belange von Menschen mit Behinderungen........................................................................ 168 Stichwortverzeichnis............................................................. 169

| 9 Nehmen Sie Ihre Rechte wahr Wer körperlich, geistig oder seelisch behindert ist oder wem eine solche Behinderung droht, hat ein Recht auf Hilfe. Und das sind nicht wenige Menschen: Laut Statistischem Bundesamt (2022) leben rund 7,8 Millionen schwerbehinderte Menschen in Deutschland. Bezogen auf die gesamte Bevölkerung ist demnach jeder elfte Einwohner behindert. Das sind immerhin 9,4 Prozent. Vermutlich gehören auch Sie oder Ihr Angehöriger zu dieser Personengruppe und erhalten bereits Leistungen und Rehabilitationsmaßnahmen durch den zuständigen Sozialversicherungsträger. In dieser Situation wissen Sie auch, wie schwierig insbesondere Alltagssituationen zu bewältigen sind, wie kompliziert es werden kann, sich im Dschungel der zahlreichen gesetzgeberischen Vorgaben zurechtzufinden. Und davon gibt es im deutschen Recht reichlich, insbesondere was die Nachteilsausgleiche, Vergünstigungen, Zuschüsse und Erleichterungen in den verschiedensten Lebensbereichen betrifft, die das Handicap, mit denen der Mensch mit Behinderung zu leben hat, ausgleichen oder zumindest mindern sollen. Dieser Fachratgeber informiert Sie umfassend und verständlich über die „finanzielle Seite“ Ihrer Behinderung oder die Ihres Angehörigen. Er zeigt Ihnen, welche Erleichterungen und Unterstützungen es gibt und welche Sonderrechte Sie in Anspruch nehmen können. Damit möchte er Mut machen, Ihre Rechte auch einzufordern. Wer die Gesetzesquellen nachlesen möchte, findet den Nachweis zur einschlägigen Vorschrift am Beginn des jeweiligen Abschnitts. Viele der hier angegebenen Zahlenwerte ändern sich mit der jährlichen Rentenanpassung, einige beziehen sich auf die sozialversicherungsrechtliche Bezugsgröße zum Einkommen. Diese Daten wurden entsprechend der Rentenerhöhung zum 01.07.2023 bzw. auf die ab 01.01.2024 geltenden Werte angepasst. Bereits in die 9. Auflage eingearbeitet wurde die Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge. Diese waren seit 1975 nicht mehr angepasst worden.

10 | Vorwort Im Bereich des Rechts der Menschen mit Behinderungen ist auch insbesondere auf die Änderungen durch das Teilhabestärkungsgesetz hinzuweisen – bezüglich der finanziellen Hilfen auf die Anhebung des Höchstbetrag der Förderung bei der Beschaffung eines Kraftfahrzeugs von 9.500 Euro auf 22.000 Euro (siehe Kapitel 4, Abschnitt „Technische Hilfen für den Arbeitsplatz und Kraftfahrzeughilfe“). Hinzu kommen die Entlastungspakete, mit denen die Menschen im Lande unterstützt werden sollen, um die Folgen der hohen Inflation und der Energiekrise abzumildern. Auch schwerbehinderte Menschen und Rentenbezieher profitieren zum Teil davon. Dazu gehört zum Beispiel die Erhöhung der Kilometerpauschale genauso wie die Energiepauschale für Rentnerinnen und Rentner. Thomas Knoche

14 | Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen 1 Wer ist schwerbehindert? Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt. Die Behinderung misst sich also nach dem Grad der Behinderung (im Folgenden mit GdB abgekürzt). Dieser GdB wird auf Antrag des Betroffenen festgestellt. Die Einstufung erfolgt nach den Grundsätzen der Versorgungsmedizin-Verordnung. Bemessen wird der GdB in Zehnerschritten zwischen 20 und 100. Hat ein Mensch mehrere Beeinträchtigungen, so wird der GdB im Wege einer Gesamtschau festgesetzt. Dabei werden alle Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt, die für sich betrachtet wenigstens einen Einzel-GdB von 10 haben. Wichtig: Es erfolgt keine Addition der Funktionsstörungen, für die jeweils ein Einzel-GdB vergeben wird. Vielmehr ist die Ermittlung des Grads der Behinderung in Form eines Gesamt-GdB eine sehr komplexe Angelegenheit. Denn es ist in einer Gesamtschau zu beurteilen, wie sich die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen zueinander auswirken bzw. in welchen wechselseitigen Beziehungen sie zueinander stehen. So können die Auswirkungen von einzelnen Beeinträchtigungen einander verstärken, sich überschneiden aber auch gänzlich voneinander unabhängig sein (so schon das BSG in seinem Grundsatzurteil vom 15.03.1979, BSGE 48, 82, 87). Um eine Feststellung zu treffen, fordert die zuständige Behörde von den behandelnden Ärzten in der Regel aktuelle Befundberichte an. Gegebenenfalls holt sie zudem eine versorgungsärztliche Stellungnahme oder ein ärztliches Gutachten ein und bewertet dieses. In einem Bescheid wird dann der GdB festgelegt. Leistungen und sonstige Vergünstigungen für schwerbehinderte Menschen werden im Wesentlichen nur bei Vorlage eines Schwerbehindertenausweises gewährt. Für bestimmte Arten der Schwerbehinderung werden Merkzeichen im Ausweis erteilt, die ihrerseits bestimmte Vergünstigungen zur Folge haben.

Erstantrag | 15 1 Erstantrag Rechtsgrundlagen zum Nachlesen § 152 SGB IX In der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) können Sie nachlesen, wie der Ausweis gestaltet ist, wie lange dieser gilt und welche Merkzeichen eingetragen werden können. Die Versorgungsmedizinverordnung (VersMedV) ordnet in ihrer Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze zu § 2“ die verschiedenen Behinderungen und die damit verbundenen Einschränkungen jeweils einem GdB (Einzel-GdB) zu. Der Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis muss beim zuständigen Versorgungsamt bzw. der nach Landesrecht zuständigen Behörde gestellt werden (z. B. in Baden-Württemberg das jeweilige Landratsamt, in Bayern das Zentrum Bayern Familie und Soziales im jeweiligen Regierungsbezirk, in Nordrhein-Westfalen die Kreisverwaltung). Dort werden das Vorliegen einer Behinderung, der GdB und weitere gesundheitliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen geprüft. Die Antragstellung kann zunächst formlos erfolgen. Auf ein formloses Schreiben hin wird Ihnen ein Antragsvordruck zugeschickt. Der Antrag und das Verfahren sind für den Antragsteller kostenfrei. Praxis-Tipp: Mittlerweile können in vielen Bundesländern die Antragsvordrucke online abgerufen werden. Eine Übersicht inklusive Download-Möglichkeit findet sich auf: www.einfach-teilhaben.de (dort unter der Rubrik „Schwerbehinderung“). Zur Prüfung werden vom Amt außer Angaben zur Person auch Angaben zu den Gesundheitsstörungen, zu ärztlichen Behandlungen, Krankenhausaufenthalten, Rehabilitationsverfahren etc. benötigt. Wenn sich Unterlagen über Ihren Gesundheitszustand (z. B. Befundberichte, ärztliche Gutachten, Pflegegutachten, Labor- und Röntgenbefunde) §

16 | Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen 1 in Ihrem Besitz befinden, die nicht älter als zwei Jahre sind, sollten Kopien davon gleich zusammen mit dem Antrag eingereicht werden. Verfügen Sie über keine Unterlagen, so werden diese vom Amt angefordert. Sie werden daher im Antrag aufgefordert, die Anschriften der behandelnden Ärzte anzugeben, damit eine entsprechende Arztanfrage gestellt werden kann. Im Antrag müssen Sie dazu eine entsprechende Einverständniserklärung unterschreiben. Sobald die notwendigen medizinischen Unterlagen vorliegen, werden sie an den ärztlichen Dienst der zuständigen Behörde bzw. einen Gutachter weitergeleitet. Dort erfolgt die Auswertung der Unterlagen nach den Maßgaben der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). Mithilfe des Gutachtens entscheidet das Versorgungsamt über das Vorliegen einer Behinderung, den GdB und über die entsprechenden Merkzeichen. Wenn mehrere Behinderungen festgestellt werden, wird ein Gesamt-GdB gebildet. Ein Feststellungsbescheid wird erteilt, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt. Liegt der festgestellte GdB unter 20, gibt es weder Bescheinigung noch Ausweis. Wichtig: Als schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX gelten Menschen, bei denen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt. Erst dann wird ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Menschen mit Behinderungen mit einem GdB von weniger als 50, aber mindestens 30, die infolge ihrer Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten können, werden von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Verschlimmerungsantrag Verschlechtert sich der Gesundheitszustand, kann ein Antrag zur Neufeststellung des GdB (sog. Verschlimmerungsantrag) gestellt werden. Hierzu ist wie beim Erstantrag zu verfahren. Behandelnde Ärzte und Krankenhäuser werden dann erneut um Auskunft gebeten.

32 | Nachteilsausgleiche Mobilität, Reisen 2 Absatz 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes nachweisen kann. Zu den Assistenzhunden gehören auch Blindenführhunde. Wenn sie von der gesetzlichen Krankenkasse als „Hilfsmittel“ im Sinne des § 33 SGB V finanziert werden, existiert für diese allerdings bereits seit langem ein umfangreiches Prüf- und Anforderungsprogramm. Die Regelungen zur Ausbildung und Prüfung im Behindertengleichstellungsgsetz (§§ 12f ff. BGG) gelten für Blindenführhunde daher nicht. Wer mehr Informationen über Assistenzhunde benötigt, kann diese auf www.assistenzhunde-zentrum.de finden. Aber: Die Freifahrt darf mit diesen Merkzeichen nur dann beansprucht werden, wenn der Mensch mit Behinderung keine Kfz-Steuerermäßigung erhält. Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „aG“ dürfen hingegen sowohl die Freifahrt (gültige Wertmarke erforderlich) als auch eine Kfz-Steuerbefreiung beanspruchen (siehe zur Kraftfahrzeugsteuer auch Kapitel 5). Je nach Beeinträchtigung darf die unentgeltliche Beförderung nur dann beansprucht werden, wenn der Mensch mit Behinderung keine KfzSteuerermäßigung oder Befreiung von dieser Steuer erhält. Dabei gilt: ■■ Bei Merkzeichen „G“ oder „GI“ kann alternativ entweder die unentgeltliche Beförderung oder eine Kfz-Steuerermäßigung gewählt werden. ■■ Beim Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ dagegen kann neben der unentgeltlichen Beförderung zusätzlich auch eine Kfz-Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden. In der Übersicht stellt sich dies wie folgt dar: Merkzeichen Wertmarke und/oder Kfz-Steuerermäßigung G 46 EUR (Halbjahr) bzw. 91 EUR (ganzes Jahr) oder 50 % Gl 46 EUR (Halbjahr) bzw. 91 EUR (ganzes Jahr) oder 50 %

Reisen im Fernverkehr mit der Deutschen Bahn | 33 2 Merkzeichen Wertmarke und/oder Kfz-Steuerermäßigung aG 46 EUR (Halbjahr) bzw. 91 EUR (ganzes Jahr) und 100 % H Kostenlos für ein Jahr und 100 % Bl Kostenlos für ein Jahr und 100 % Kriegsbeschädigte Kostenlos für ein Jahr und 100 % VB Kostenlos für ein Jahr und 100 % EB Kostenlos für ein Jahr und 100 % Reisen im Fernverkehr mit der Deutschen Bahn Im Fernverkehr gelten die Regelungen zur Kostenbefreiung der Beförderung nicht. Der schwerbehinderte Mensch muss hier eine Fahrkarte lösen. Allerdings gibt es auch hier einige Vorteile, die der schwerbehinderte Mensch in Anspruch nehmen kann. Dagegen gelten für die Begleitperson und/oder einen Hund die gleichen Regelungen wie im Nahverkehr. Für sie besteht also auch hier eine kostenfreie Mitnahmeberechtigung. Verbilligte Bahncard Schwerbehinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 70 erhalten auf die BahnCard 25 oder BahnCard 50 der Deutschen Bahn einen Preisnachlass. Bei der BahnCard 100 dagegen gewährt die Bahn keine Schwerbehindertenermäßigung. Aktuelle Preise: ■■ BahnCard 25 (2. Klasse): 37,90 Euro pro Jahr (statt 56,90 Euro) ■■ BahnCard 50 (2. Klasse): 114,00 Euro pro Jahr (statt 234,00 Euro) Beim Kauf der Bahncard wird der Schwerbehindertenausweis als Nachweis benötigt. Kostenlose Platzreservierung in IC-, ICE- und EC-Zügen Wer auf einen Rollstuhl angewiesen oder sehbehindert bzw. blind ist und im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „B“ (ständige Be-

74 | Nachteilsausgleiche im Arbeitsleben, Rente 4 Erwerbsminderungsrenten Rechtsgrundlagen zum Nachlesen § 43 SGB VI Die Erwerbsminderungsrente richtet sich grundsätzlich allein nach dem vorhandenen körperlichen Leistungsvermögen; auf ein bestimmtes Lebensalter kommt es nicht an. Es gelten dabei folgende Anspruchsvoraussetzungen: Anspruchsvoraussetzungen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Rentenart Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Rente wegen voller Erwerbsminderung Einschränkung Der Versicherte ist wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein Der Versicherte ist wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein Wartezeit (= Vorversicherungszeit) 5 Jahre 5 oder 20 Jahre Auf die allgemeine Wartezeit werden unter anderem folgende Zeiten angerechnet: ■■ Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge) ■■ Zeiten aus Zuschlägen für einen Minijob (= geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung) ■■ Zeiten des Bezuges von Krankengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II (zwischen 2005 bis 2010), Übergangsgeld, Kinder- §

Früher in Rente | 75 4 erziehungszeiten und Zeiten der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege ■■ Zeiten aus dem Versorgungsausgleich (nach Scheidung) Wichtig: Neben der allgemeinen Wartezeit von mindestens fünf Jahren erhalten die Betroffenen eine Rente wegen Erwerbsminderung nur, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt haben. Beruht die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder einer Schädigung während des Wehr- oder Zivildienstes, genügt bereits ein einziger Pflichtbeitrag, um die Wartezeit zu erfüllen. Für Berufsanfänger gilt ebenfalls eine Sonderregelung. Die Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung werden lediglich als Teilrente erbracht. Dies kommt durch den sogenannten Rentenartfaktor zum Ausdruck, der beispielsweise bei einer Altersrente 1,0 beträgt, sich bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aber lediglich auf 0,5 beläuft. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt der Rentenartfaktor wie bei den Altersrenten 1,0. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird entsprechend dem verbliebenen Leistungsvermögen des Versicherten, also in Höhe der halben Vollrente geleistet. Übt der Versicherte trotz Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Beschäftigung aus, kann dies zu einer Kürzung seiner Rente führen. Die Hinzuverdienstgrenzen wurden mit dem Inkrafttreten des 8. SGB IV-Änderungsgesetz zum 1. Januar 2023 angepasst (§ 96a Abs. 1c SGB VI). ■■ Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird die kalenderjährliche Mindesthinzuverdienstgrenze entsprechend dem Restleistungsvermögen von unter 6 Stunden täglich sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße betragen. Dies entspricht 36.382,50 Euro im Jahr 2024 in den neuen Bundesländern und 37.117,50 Euro in den alten Bundesländern. ■■ Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung wurde die bis 2022 geltendeHinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro abgeschafft. Statt-

76 | Nachteilsausgleiche im Arbeitsleben, Rente 4 dessen gilt unter Beachtung des eingeschränkten Leistungsvermögens von weniger als drei Stunden täglich eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von drei Achteln der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Dies entspricht 18.191,25 Euro im Jahr 2024 in den neuen Bundesländern und 18.558,75 Euro in den alten Bundesländern. ■■ Sofern vor Eintritt der Erwerbsminderung ein höheres Einkommen erzielt wurde, gilt weiterhin die höhere individuell-dynamische Hinzuverdienstgrenze. ■■ Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten wird komplett aufgehoben. Praxis-Tipp: Wer bei Vorliegen einer Erwerbsminderungsrente noch eine Arbeit annimmt, sollte aufpassen: Werden bestimmte Zeitgrenzen überschritten, kann dies zum Entfall des Rentenanspruchs führen. Ein Hinzuverdienst darf nur in dem Maße erfolgen, in dem die Leistungsfähigkeit rentenrechtlich eingeschränkt ist. Bei Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung bedeutet das, dass der Hinzuverdienst in einer Beschäftigung von unter drei Stunden täglich erzielt werden darf, bei Vorliegen einer teilweisen Erwerbsminderung von unter sechs Stunden täglich. Unabhängig von einem Hinzuverdienst wird bei Renten wegen Erwerbsminderung für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, die Rente um 0,3 Prozent (höchstens jedoch 10,8 Prozent) gekürzt. Erwerbsminderungsrenten werden in der Regel auf maximal drei Jahre befristet. Danach wird der Anspruch erneut überprüft.

94 | Steuerliche Erleichterungen 5 Wichtig: Behinderungsbedingte Fahrtkosten werden seit 2021 nur noch im Rahmen dieses Fahrtkosten-Pauschbetrags berücksichtigt. Dem Steuerpflichtigen wird dadurch der aufwändige Einzelnachweis erspart. Gleichwohl ist ein Antrag zu stellen, da Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen nur auf Antrag berücksichtigt werden können. Der behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschbetrag hat abgeltende Wirkung. Versteuerung der Rente Rechtsgrundlagen zum Nachlesen § 22 Einkommensteuergesetz (EStG) Entgegen der weit verbreiteten Meinung, Renten seien steuerfrei, sind auch diese Einkünfte steuerpflichtig. Der zu versteuernde Anteil gesetzlicher Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung richtet sich seit dem Jahr 2005 nach denselben Grundsätzen, wie dies bei Altersrenten der Fall ist. Der Besteuerungsanteil der Renten betrug 2005 50 Prozent, er erhöhte sich jährlich um 2 Prozent bis zum Jahr 2020, danach um 1 Prozent, bis eine Besteuerung von 100 Prozent erreicht ist (siehe nachfolgende Tabelle). Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil in % Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil in % Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil in % 2005 50 2017 74 2029 89 2006 52 2018 76 2030 90 2007 54 2019 78 2031 91 2008 56 2020 80 2032 92 2009 58 2021 81 2033 93 2010 60 2022 82 2034 94 2011 62 2023 83 2035 95 2012 64 2024 84 2036 96 §

Befreiung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer | 95 5 Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil in % Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil in % Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil in % 2013 66 2025 85 2037 97 2014 68 2026 86 2038 98 2015 70 2027 87 2039 99 2016 72 2028 88 2040 100 Die Höhe des steuerpflichtigen Anteils der Rente richtet sich seit dem Jahr 2005 nicht mehr nach dem Alter bei Rentenbeginn, sondern nach dem Jahr des Rentenbeginns. Wichtig: Wird die Erwerbsminderungsrente später in die Altersrente umgewandelt, ist der Besteuerungsanteil, der zuvor zugrunde gelegt wurde, auch hierfür maßgebend. Erlass der Hundesteuer Die Hundesteuer ist eine kommunale Abgabe. Die Gemeinden können die Hundesteuer ermäßigen oder erlassen, wenn der Hund beispielsweise zum Schutz und zur Hilfe von blinden, gehörlosen und hilflosen Menschen gehalten wird. Wichtig: Für Blindenführhunde werden in der Regel keine Steuern erhoben. Grundsätzlich wird hier ein GdB von 100 und das Merkzeichen „B“, „Bl“, „aG“ oder „H“ vorausgesetzt. Befreiung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer Rechtsgrundlagen zum Nachlesen § 13 Abs. 1 Nr. 6 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) Ein Erwerb durch Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern oder Großeltern des Erblassers/Schenkers bleibt von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer befreit, wenn §

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